Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1959, Az.: BVerwG I B 26/59
Zuteilung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ; Entschädigung für einen Ernteausfall ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 26/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 10731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.09.1958 - AZ: VGH 5 S 162/57
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 4 FlurbG
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 44 Abs. 5 FlurbG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 24. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat als Beteiligter eines Flurbereinigungsverfahrens das Flurstück ... eingelegt und dafür im Flurbereinigungsplan das Flurstück ... erhalten. Gegen die Zuteilung dieses Grundstücks hat er mit der Begründung Beschwerde erhoben, daß sich das neue Flurstück nicht zum Kartoffelanbau eigne; außerdem begehre er eine Entschädigung für Saatkartoffeln, mit denen er die eine Hälfte seines alten Grundstücks bepflanzt gehabt habe, sowie eine Entschädigung für Ernteausfall. Nach erfolglosem Vorverfahren beschritt er den Verwaltungsrechtsweg und beantragte,
die Zuteilung des Flurstücks 230 aufzuheben und ihm eine Geldentschädigung von 1.000 DM zuzusprechen.
Die Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg. In den Gründen des Urteils des Flurbereinigungsgerichts ist ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf eine wertgleiche Abfindung sei mit der Zuweisung des Flurstücks 230 erfüllt. Damit erfahre der Kläger zwar eine gewisse Wertklassenverschiebung von der I. und II. in die III. Klasse bei Verlusten in der IV. und VII. Klasse. Die Verluste in der IV. und VII. Klasse würden aber durch einen Zusatz an Fläche ausgeglichen. Die Abfindung halte sich somit in dem nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - zulässigen Rahmen. Der Kläger könne mit dem Einwand, das Flurstück 230 sei wegen seiner Bodenart für den Kartoffelanbau nicht geeignet; nicht durchdringen. Er müsse eben eine gewisse Umstellung in der Nutzungsart vornehmen, um den betriebswirtschaftlich größten Nutzen aus dem Abfindungsflurstück zu erreichen. Das sei aber nach Ansicht des Gerichts möglich und ihm auch zuzumuten. Auf jeden Fall führe die Zuteilung des Flurstücks 230 nicht zu einer völligen Änderung der Struktur des Betriebes des Klägers im Sinne des § 44 Abs. 5 FlurbG. Allerdings weise das Flurstück 230 hinsichtlich der Form einen gewissen Mangel auf. Die dadurch eintretende Erschwerung werde dann ausgeglichen, wenn dem Kläger die Mehrabfindung von 0,42 Werteinheiten neben der im Flurbereinigungsplan bereits gewährten Entschädigung von 66 DM kostenlos überlassen werde. Der derzeitige schlechte Bewirtschaftungszustand des Grundstücks sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger dieses Grundstück jahrelang nicht bestellt habe. Ein Ermessensfehler der Flurbereinigungsbehörde bei der Neuverteilung des Flurbereinigungsgebietes und der Gestaltung des Flurbereinigungsplanes sei nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Zuteilung eines anderen Flurstücks könne daher nicht anerkannt werden. Da dem Kläger kein Anspruch auf Wiederzuteilung seines Einlageflurstücks zustehe, könne ihm auch kein Entschädigungsanspruch für den Ernteausfall auf diesem Grundstück für die Zeit von der vorläufigen Besitzeinweisung an zustehen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei oder die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Das Flurbereinigungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG durch die Zuteilung des Flurstücks 230 erfüllt ist. Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit und Bodengüte seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Wie der erkennende Senat zu der entsprechenden Vorschrift des § 48 Abs. 3 der Reichsumlegungsordnung in seinem Beschluß vom 19. August 1958 - BVerwG I B 3.58 - (RdL 1959 S. 26) ausgesprochen hat, muß die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Plangestaltung die aus dieser Bestimmung sich ergebenden Einschränkungen beachten. Sie soll im Regelfall Grundstücke der gleichen Nutzungsart und Beschaffenheit zuteilen. Sie darf jedoch davon abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abgehen von der Regel rechtfertigen. Dabei sind das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen Durchführung der Umlegung und das Einzelinteresse in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Behörde ohne besondere Gründe von der Sollvorschrift des § 44 Abs. 4 FlurbG abweicht, sind die Rechte des Beteiligten verletzt. Ist nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Änderung der Nutzungsart gerechtfertigt, so kann dem Beteiligten eine Umstellung in der Nutzungsart der Abfindungsflurstücke zugemutet werden, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Rechtsfragen grundsätzlicher Art, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, ergeben sich hierbei nicht.
Daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für Ernteausfall für die Bebauung seines Grundstücks nach der vorläufigen Besitzeinweisung erheben kann, ergibt sich aus dem Flurbereinigungsgesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung von einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Flurbereinigungsgerichts abweicht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.