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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1968, Az.: BVerwG V C 111.67

Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags; Anspruch auf Ausbildungshilfe für eine unangemessen lange Ausbildung; Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Erheblichkeit eines Beweisthemas als Voraussetzung derVerpflichtung des Gerichts zur Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG V C 111.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.01.1967 - AZ: 23 III 66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 57 - 61
  • BB 68, 951
  • BayVBl 69, 281
  • DVBl 1969, 851 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 796 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1969, 508 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 16, 121
  • JR 69, 35
  • MDR 69, 419
  • MDR 1969, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 69, 113
  • VerwRspr 19, 1014
  • VerwRspr 19, 1014 - 1017
  • ZFürsW 68, 330
  • ZLA 68, 276
  • ZfSH 69, 515

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein nur vorsorglich gestellter Beweisantrag braucht nicht durch einen begründeten Gerichtsbeschluß beschieden zu werden.

  2. 2.

    Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz kann nicht für eine unangemessen lange Ausbildung gewährt werden.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger, 1919 geboren, studierte von 1948 bis 1954 an der Universität München. Nach Überschreitung des 12. Studiensemesters wurde er exmatrikuliert. In der Folgezeit arbeitete er an einer Doktordissertation mit dem Ziel, Hochschullehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachrichtung neuere Geschichte zu werden. Für 1960/1961 erhielt er eine einmalige Forschungsbeihilfe von etwa 4.000 DM durch das Kollegium ... dann etwa ein Jahr Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, anschließend etwa 3/4 Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

2

Das Begehren des Klägers, ihm Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, ist mit Bescheid vom 21. März 1963 und Widerspruchsbescheid vom 7. August 1963 abgewiesen worden.

3

Vor dem Verwaltungsgericht und Berufungsgericht hatte die Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Ausbildungshilfe seit dem 15. Januar 1963 erstrebt, keinen Erfolg.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

5

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision ist zurückzuweisen.

8

1.

Zu den Verfahrensrügen

9

Der Kläger meint, das Berufungsgericht habe § 86 Abs. 2 VwGO verletzt. Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen protokollierten Beweisantrag gestellt, und dieser Beweisantrag ist nicht in der mündlichen Verhandlung beschieden worden. Gleichwohl liegt eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht vor.

10

Nicht jeder in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag muß in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden. Ein Antrag, der lediglich hilfsweise gestellt wird (dazu Beschluß vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 16]), ein Antrag, der nur für den Fall gestellt wird, daß es auf das Beweisthema ankommen sollte (dazu Beschluß vom 10. August 1965 - BVerwG VII B 56.64 -), oder ein - wie hier - nur vorsorglich gestellter Beweisantrag löst die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus.

11

Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht die Tatsache, daß eine Partei in der mündlichen Verhandlung überhaupt einen Beweisantrag stellt. § 86 Abs. 2 VwGO gibt der Partei weder ein Recht auf eine erweiterte Beweisaufnahme (wie etwa § 109 SGG), noch verpflichtet er das Gericht, die Beweisaufnahme über den ohnedies gebotenen Umfang hinaus auszudehnen. § 86 Abs. 2 VwGO soll vielmehr der Partei allein ein Recht darauf einräumen, schon vor Erlaß des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas kennenzulernen, um sich darauf einstellen zu können. Mithin kann es aber bei der Beurteilung eines Antrages am Maßstab des § 86 Abs. 2 VwGO nur darauf ankommen, ob nach den Umständen eine alsbaldige Bescheidung des Antrages erbeten wird. Bei einem vorsorglich gestellten Antrag ist dies aber nicht der Fall. Hier gibt der Antragsteller zu erkennen, daß sein Beweisantrag nicht vorweg, sondern erst dann bewertet werden soll, wenn die Sache selbst zur Entscheidung kommt. Der Kläger unterstützt diese Auffassung, wenn er vorträgt, er habe den Antrag nur für den Fall gestellt, daß seinem Begehren nicht ohne Beweisaufnahme stattgegeben werde. Damit trägt er selbst vor, an einer alsbaldigen Bescheidung seines Antrages sei ihm nicht gelegen gewesen. Danach ist aber § 86 Abs. 2 VwGO nicht verletzt.

12

Als allgemeine Aufklärungsrüge konnte das Vorbringen des Klägers aus den unten darzulegenden Gründen, die zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führen, keine Bedeutung erlangen. Auf den Charakter und die Leistungen des Klägers kommt es nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in Fällen der vorliegenden Art nicht an.

13

Verfahrensvorschriften sind auch nicht deshalb verletzt, weil das Berufungsgericht nicht nochmals die Universität gehört hat. § 35 BSHG schreibt zwar im gegebenen Falle die Anhörung der Universität vor. Indessen handelt es sich hier um eine der Behörde obliegende Verpflichtung, nicht um eine das gerichtliche Verfahren betreffende Vorschrift.

14

2.

Zum geltend gemachten Anspruch

15

Zum Besuch einer Hochschule soll nach § 31 Abs. 2 BSHG Ausbildungshilfe gewährt werden. Tatsächlich besucht der Kläger jedoch weder eine Hochschule, noch verfolgt er mit seinem Begehren die Absicht, wieder zum Hochschulstudium zu gelangen. Im Gegenteil trägt er auch im Revisionsverfahren selbst vor, er brauche die Hochschule nicht mehr zu besuchen, weil der Hochschulbesuch zur Erlangung der Promotion nicht mehr erforderlich sei.

16

Die Ausbildungshilfe zum Besuch einer Hochschule soll, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, dann gewährt werden, wenn der Hochschulbesuch - was in der Regel der Fall sein dürfte - den Hilfesuchenden so in Anspruch nimmt, daß er nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beschaffung seines Lebensunterhalts sorgen kann. Hiermit soll nicht die Auffassung unterstützt werden, der Student müsse in den Ferien für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Die Ferienarbeit ist dann eine unwirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie zu einer Verlängerung oder Verflachung des Studiums führt. Auch geht das Bundessozialhilfegesetz, wenn es in § 33 auch Leistungen für den Lebensunterhalt vorsieht, offenkundig davon aus, daß der ordnungsgemäße Studiengang keine Zeit für eine den Lebensunterhalt deckende Erwerbstätigkeit läßt. Besuch einer Hochschule wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende sich einem Studium unterzieht, das seine Kräfte voll in Anspruch nimmt. Das ist der Fall bei einem Vollstudium mit regelmäßigen Lehrveranstaltungen. Das kann aber auch der Fall sein, wenn der Hilfesuchende sich vorlesungsfrei auf ein Staatsexamen oder - je nach Lage des Falles - auf eine Promotion vorbereitet. Im vorliegenden Falle ist jedoch eine abschließende Entscheidung nicht notwendig; denn auch dann, wenn zunächst einmal von dem Fall einer Hochschulförderung ausgegangen würde, könnte die Klage keinen Erfolg haben.

17

Freilich ergeben sich insoweit Schwierigkeiten. Das Gesetz legt zwar ein Höchstalter für den Beginn des Studiums fest (§ 32 Abs. 4 BSHG), nicht jedoch eine Höchstdauer des Studiums. Gleichwohl kann die Ausbildungshilfe nicht für ein zeitlich unbegrenztes Studium gewährt werden. Hierbei wird davon ausgegangen, daß sich die Ausbildung des Klägers als eine Einheit darstellt. Hätte er nämlich erst nach Abschluß des Hochschulstudiums mit der Ausbildung begonnen, so würde seinem Begehren § 32 Abs. 4 BSHG entgegenstehen. Er wäre dann bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt gewesen.

18

Die Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz dient der Erlangung eines angemessenen Berufs (§ 31 Abs. 1 BSHG und dazu BVerwGE 27, 58 [64]). Bereits hierdurch wird auf die vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungswege verwiesen, mit anderen Worten: eine zeitlich unangemessene Ausbildung kann nach dem Gesetz nicht gefördert werden. Das soll nicht heißen, daß die Ausbildungshilfe in jedem Falle nur nach dem Maßstab des üblichen in Betracht komme. Individuelle Wünsche und Notwendigkeiten können Beachtung verdienen, aber auch hier können nur angemessene Mehrleistungen erbracht werden (§ 3 Abs. 2 BSHG).

19

Daß das Gesetz für die Regel nur eine Förderung für ein Studium von angemessener Dauer zuläßt, folgt aber auch aus § 34 BSHG. Wenn dort die darlehnsweise Förderung für einen angemessenen Zeitraum vor Abschluß der Ausbildung zugelassen wird, so unter Beachtung der damit zugleich gegebenen Forderung nach Abschluß der gesamten Ausbildung innerhalb einer angemessenen Zeit.

20

Aber auch aus der Tatsache, daß das Gesetz Ausbildungshilfe nur dann zuläßt, wenn die Leistungen des Hilfesuchenden erheblich über dem Durchschnitt liegen (§ 32 Abs. 3 BSHG), muß gefolgert werden, daß ein unangemessen lang ausgedehntes Studium nicht gefördert werden kann. Denn ein Leistungsvergleich ist nur unter Zugrundelegung der üblichen - angemessenen - Studiendauer möglich. Auch hier wird sichtbar, daß das Gesetz von einer nur angemessenen Förderung ausgeht.

21

Geht man unter den gegebenen Umständen davon aus, daß der Kläger zwar kein Vollstudium betreibt, jedoch Hochschulstudium deshalb anzunehmen ist, weil er sich im Rahmen der Hochschule auf eine Promotion vorbereitet, die Vorbereitung aber die Aufnahme einer den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten deckenden Berufsarbeit ausschließt, so muß der Antrag des Klägers abgelehnt werden. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt war der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits 43 Jahre alt. Er hatte sein Studium im Jahre 1948 aufgenommen, der Beginn des Studiums lag daher im Zeitpunkt der Entscheidung etwa 15 Jahre zurück. Es mag sein, daß der Kläger wegen seines Vertreibungsschicksals und wegen der besonderen Schwierigkeiten in seinem Studienfach nicht innerhalb der üblichen Zeit zu einem Abschluß gelangen konnte. Auch bei einer die individuellen Umstände mitberücksichtigenden Betrachtung kann jedoch nicht mehr von einer angemessenen Zeit des Studiums gesprochen werden.

22

Dem könnte auch nicht entgegengehalten werden, die Zeit der Förderung im Wege der Sozialhilfe sei verhältnismäßig kurz gewesen. Ziel der Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ist nicht die Gewährleistung eines Mindestmaßes öffentlicher Hilfe für das Studium, sondern Eröffnung einer fairen Berufschance (BVerwGE 27, 58 [63]), also soweit wie möglich Annäherung der Situation der Unbemittelten und Bemittelten im Bereiche der Berufsbefähigung. Unter diesen Umständen wäre die weitere Förderung des Klägers nur dann erwägenswert, wenn gesagt werden könnte, unter normalen Umständen wende auch ein bemittelter Jugendlicher mehr als fünfzehn Jahre für sein Studium auf. Eine derartige Studienzeit ist aber durchaus unüblich.

23

Aber auch dann, wenn man die Ausbildung, der der Kläger sich - nach seinem Vorbringen - unterzieht, nicht unter den Begriff "Besuch einer Hochschule" fassen wollte, wäre eine weitere Förderung aus den dargelegten Gründen - also wegen Unangemessenheit - auszuschließen. Käme eine Förderung als Forderung eines Hochschulstudiums nicht in Betracht, so bliebe allein die Förderung zur Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen, die geboten sind, um eine spätere Ausbildung oder die spätere Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen (§ 31 Abs. 3 BSHG). Aber auch diese Form der Ausbildungsförderung steht unter dem allgemeinen Gebot der Angemessenheit, wie schon die Generalklausel in § 31 Abs. 1 BSHG (Ausbildung für einen angemessenen Beruf) zeigt. Auch hier würde das oben Gesagte gelten.

24

Kann aber die Ausbildung des Klägers mangels Angemessenheit nicht gefördert werden, so ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Auch der Revision kann kein Erfolg beschieden sein. Sie ist mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen