Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1976, Az.: BVerwG VI C 4.71
Überleitung von Beihilfeansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe nach dem Tode des Beihilfeberechtigten; Auswirkungen des Todes des Beihilfeberechtigten auf den zu seinen Lebzeiten übergeleiteten Beihilfeanspruch; Gewährung von Hilfe zur Pflege; Überleitung eines Anspruchs auf Beihilfe auf den Träger der Sozialhilfe; Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe; Klage gegen eine Überleitungsanzeige; Beihilfevorschriften konkretisierender Beihilfeanspruch ; Erlöschen eines Beihilfeanspruchs mit dem Tod des Beihilfeberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 4.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 07.05.1968 - AZ: Nr. 58 I 68
- VGH Bayern - 06.11.1970 - AZ: 218 III 68
Rechtsgrundlagen
- § 56 G 131
- § 79 BBG
- § 90 der Beihilfevorschriften des Bundes v. 17.3.1959
- § 90 BSHG
- § 118 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1977, 972 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1977, 452 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 416 - 421
Amtlicher Leitsatz
Beihilfeansprüche können gemäß § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden.
Der Träger der Sozialhilfe hat aus übergeleitetem Recht keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe, wenn der Beihilfeberechtigte vor der Überleitung verstorben ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1970 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die am 29. Dezember 1872 geborene Straßenwärterswitwe Agnes Pscheidl - P. -, die nach ihrem verstorbenen Ehemann Witwengeld bezog, befand sich vom 1. Oktober 1963 bis zu ihrem Tod am 23. Januar 1967 im Altersheim R.... Der Vertrauensarzt Dr. B..., R..., attestierte am 24. Oktober 1963 Herzinsuffizienz infolge Myodegeneratio cordis, allgemeine Körperschwäche, fortschreitende Arteriosklerose-Cerebralsklerose, Zustand nach Schlaganfall mit Lähmungserscheinungen im Bereich der rechten Körperseite. Die Einweisung in ein Altersheim hielt er für ausreichend. Der Untersuchungsbefund des Staatlichen Gesundheitsamts R... vom 7. Februar 1964 bestätigte das Vorliegen von Altersschwachsinn mit Schlaganfallfolgen und hielt wegen der vorhandenen Alterserscheinungen und der körperlichseelisch-geistigen Behinderung die dauernde Pflege und Beobachtung in einem Altersheim für notwendig.
Der Kläger, der Frau P. ab 23. Dezember 1963 nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - Hilfe zur Pflege im Altersheim Regendorf gewährte, beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 1967 an die Bezirksfinanzdirektion Regensburg - BFD - für die inzwischen verstorbene Frau P. unter gleichzeitiger Überleitung des Anspruchs gemäß § 90 BSHG eine Beihilfe für die seit dem 1. Oktober 1963 angefallenen Kosten der Anstaltsunterbringung und für die Beerdigungskosten. Die BFD lehnte den Beihilfeantrag durch Bescheid vom 7. August 1967 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der BFD vom 7. August 1967 und vom 19. Oktober 1967 zu verpflichten, die für die Pflege der Frau P. in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 23. Januar 1967 beantragte Beihilfe in der Höhe zu gewähren, daß die Kosten der Unterbringung in der Pflegeabteilung einschließlich Taschengeld die angefallenen Aufwendungen bei Krankheitsfällen und die Beerdigungskosten mit Ausnahme eines bereits erstatteten Betrages von 62 DM aus den Versorgungsbezügen und der Beihilfe voll getragen werden können, durch Urteil vom 7. Mai 1968 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren weiter verfolgt und hilfsweise beantragt hat, den Beklagten gemäß Nr. 14 Abs. 2 der Beihilfevorschriften - BhV - zur Beihilfegewährung zu verpflichten, durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1970 ergangene Urteil teilweise stattgegeben. Er hat unter Abänderung der Bescheide der BFD vom 7. August/19. Oktober 1967 die BFD verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 23. Januar 1967 die Beihilfe zu gewähren, die Frau P. nach Nr. 4 a BhV zustand. Im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Aus der höchstpersönlichen Natur und der Nichtvererblichkeit des Beihilfeanspruchs sei nicht zu schließen, daß eine Überleitung des Beihilfeanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach dem Tode des Beamten (seiner Witwe) ausgeschlossen sei. Die Frage der Überleitung beurteile sich allein nach § 90 Abs. 1 BSHG. Habe danach ein Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt werde, einen Anspruch gegen einen anderen, könne der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehe. Der Übergang sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden könne. Die schriftliche Anzeige bewirke den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt werde (§ 90 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG). Es komme also nicht darauf an, wann, sondern für welchen Zeitraum die Hilfe gewährt werde. Der übergeleitete Anspruch gehe mit seiner Entstehung auf den Träger der Sozialhilfe über. Allerdings müsse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Leistungen des anderen zur Zeit des Bedarfs des Hilfeempfängers und den Leistungen des Sozialhilfeträgers an diesen bestehen. Aus § 90 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BSHG lasse sich auch folgern, daß die Überleitungsanzeige auf die Zeit zurückwirke, für welche die Sozialhilfe gewährt worden sei. Diese Auffassung werde auch durch den Schutzzweck des § 90 BSHG und den Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 BSHG), der das gesamte Sozialhilferecht beherrsche, gerechtfertigt. Der Sozialhilfeträger solle nicht deshalb mit Aufwendungen belastet werden, weil ein anderer eine dem Hilfeempfänger geschuldete Leistung nicht erbringe. Der Kläger habe daher einen etwa bestehenden Beihilfeanspruch der Frau P. auch nach ihrem Tod noch auf sich überleiten können.
Für die Überleitung nach § 90 Abs. 1 BSHG müsse der Sozialhilfeleistung an den Bedürftigen ein Rechtsanspruch des Sozialhilfeempfängers gegen einen anderen, gegenüberstehen. Könne der andere über eine Leistung nach seinem Ermessen entscheiden, bestehe kein Anspruch gegen ihn. Das gelte auch dann, wenn das Ermessen durch eine Sollvorschrift weitgehend gebunden sei. An dieser Voraussetzung fehle es hier für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1965.
Da Frau P. Witwengeld nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen habe, gälten nach § 56 Abs. 1 G 131 (F. 1961) für die Gewährung von Beihilfen die für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend. Die Ausführung regele der Bundesminister des Innern. Dieser habe in den Ausführungsbestimmungen vom 15. Juni 1963 (GMBl. S. 232) unter Nr. 1 festgelegt, daß maßgebend für die Gewährung von Beihilfen die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) in der jeweils geltenden Fassung seien. Die Beihilfevorschriften hätten bis zum 1. Oktober 1965 Beihilfen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten nicht gekannt. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 22, 160) dahin entschieden, daß der Dienstherr seiner Fürsorge- und Alimentationspflicht nicht gerecht werde, wenn die Beihilfevorschriften die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich und geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. nicht vorsähen. Für den nach § 56 G 131 beihilfeberechtigten Personenkreis gehöre jedoch die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn als solche nicht zu den "für die Gewährung von Beihilfen für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen".
Aber auch für die Zeit ab 1. Oktober 1965 bis zum 23. Januar 1967 scheide eine Überleitung hinsichtlich des an Frau P. gewährten Taschengeldes aus, weil der Bezug von Taschengeld keine beihilfefähige Leistung sei. Für Beerdigungskosten werde eine Beihilfe nur im Rahmen der Hinterbliebenenfürsorge gewährt (Nr. 14 BhV). Die Überleitung eines Anspruchs des verstorbenen Beihilfeberechtigten komme allein deswegen nicht in Betracht. Der Kläger könne Beerdigungskosten jedoch auch nicht aufgrund eines eigenen Rechts gemäß Nr. 14 Abs. 2 BhV geltend machen. Das in dieser Vorschrift verankerte Antragsrecht für "andere Personen" bestehe nur für natürliche Personen. Gemeint seien mit dieser Vorschrift die weiteren Verwandten des Beamten außerhalb der in Abs. 1 aufgeführten nächsten Verwandten sowie andere dem Beamten nahestehende Personen, z.B. eine Haushälterin. Die Bewilligung der Kannleistung nach Nr. 14 Abs. 2 BhV hänge auch davon ab, daß der Antragsteller einer Beihilfe bedürftig sei, eine Voraussetzung, an der es ebenfalls fehle.
Im übrigen habe es sich jedoch bei Frau P. nach dem 1. Oktober 1965 um einen Dauerpflegefall und eine Unterbringung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 4 a BhV gehandelt (wird ausgeführt). Danach habe der Kläger insoweit mit seinen Schreiben an den Beklagten vom 24. Mai 1967 den Beihilfeanspruch der Frau P. für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 23. Januar 1967 wirksam auf sich übergeleitet. Da er mit diesem Schreiben auch die Antragsfrist gewahrt habe und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, seien die genannten Bescheide und das Ersturteil abzuändern und der Beklagte zur Beihilfegewährung zu verpflichten.
Die Kostenentscheidung in beiden Gerichtsinstanzen beruhe auf § 155 Abs. 1 VwGO, da die Beteiligten teils obsiegt hätten, teils unterlegen seien. Soweit der Kläger geltend mache, er sei nach § 118 Abs. 1 BSHG kostenfrei, könne ihm nicht gefolgt werden. Die Kostenfreiheit nach § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG beziehe sich nicht auf Gerichtskosten, wie sich aus § 118 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 BSHG ergäbe. Hinsichtlich der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibe nach § 118 Abs. 2 Satz 3 BSHG § 188 Satz 2 VwGO "unberührt". Dies könne nach dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelung in § 118 BSHG und nach dar amtlichen Begründung hierzu nur dahin verstanden werden, daß § 188 Satz 1 VwGO hinsichtlich der vor den Verwaltungsgerichten anfallenden Gerichtskosten eine Sonderregelung darstelle, die dem § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG vorgehe. § 188 Satz 2 VwGO setze aber für die Freistellung von Gerichtskosten vor den Verwaltungsgerichten eine Streitigkeit der allgemeinen öffentlichen Fürsorge voraus. Eine solche sei nicht gegeben, wenn der Träger der Sozialhilfe einen an ihn abgetretenen oder gemäß § 90 BSHG übergeleiteten Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn des Sozialhilfeempfängers geltend mache.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, soweit seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Über die Revision des Klägers kann gemäß § 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger ist in diesem Verwaltungsstreitverfahren aufgrund der Überleitungsanzeige von 24. Mai 1967 aktiv legitimiert. Die Überleitungsanzeige gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang, zu einem Wechsel in der Person des Gläubigers, führt, wenn er nicht nichtig ist (BVerwGE 41, 115 [116]; Bültmann, Rechtsnachfolge in sozialrechtliche Ansprüche, 1971, S. 74 ff.). Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich. Die Rechtswirksamkeit der Überleitung hängt nicht - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof annimmt - von dem Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab. Deshalb sind auch auf die Klage des Hilfeempfängers gegen die Überleitung Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs nicht nachzuprüfen (BVerwGE 34, 219 [220]; 41, 115 [116]; 42, 198 [204]; vgl. auch Urteile vom 6. November 1975 - BVerwG V C 26.75 - [Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 6] und vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 6]).
Unerheblich ist, daß eine Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird. Mit der Überleitung geht das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger über (vgl. BVerwGE 41, 115 [116 f.] hinsichtlich des auf Antrag zu gewährenden Wohngeldes; vgl. im übrigen Mildenberger, BhV, 6. Aufl., Stand 1. April 1976, Nr. 3 Anm. 16 g aa). Der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch ist auch ein überleitungsfähiger Anspruch im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Er ist genügend bestimmt oder doch bestimmbar. Das trifft auch zu, soweit er unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt wird. Diese gehört - entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu den für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen, welche für die von Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG erfaßten Personen - wie Frau P. - gemäß § 56 dieses Gesetzes zur die Gewährung von Beihilfen entsprechend gelten (Urteile vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 98.64 - [FEVS XIV, 201 [202]] und vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VI C 5.71 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16]).
Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem Umfange freizustellen. Hierauf haben die Beamten und Versorgungsempfänger - anders als etwa auf eine Unterstützung - einen Rechtsanspruch (BVerwGE 21, 258 [261]; 22, 160 [164 f.]; 45, 172 [177, 182], sowie Urteile vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 35] und vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17]). Diesen Rechtsanspruch auf Beihilfe konkretisieren die Beihilfevorschriften für den Regelfall im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Das hat zur Folge, daß Jede gegen diese Regeln verstoßende ablehnende Entscheidung rechtswidrig ist. Es ist nur eine Entscheidung gerechtfertigt, die zumindest die in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Leistungen gewährt. Der Anspruch des Beamten verdichtet sich durch die zentrale Bindung des Verwaltungsermessens bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn faktisch zu einem Anspruch auf Festsetzung der Beihilfe in bestimmter Höhe (BVerwGE 19, 48 [55 f.]; 22, 160 [169]). Aber nicht nur dieser in den Beihilfevorschriften konkretisierte (vgl. RdSchr. des BMI vom 10. Juli 1967 - II A 2 - 213 102/33 - [GMBl S. 371 = MinBlFin. S. 513]; Köhnen-Schröder-Kusemann, BhV, 11. Aufl., Stand Juli 1976, Nr. 3 Anm. 14 f.; Schröder-Beckmann-Weber, BhV, 16. Aufl., Stand Januar 1976, Nr. 3 Anm. 13 Abs. 5 i; Mildenberger, a.a.O., Nr. 3 Anm. 16 g aa; Kursawe, Die Unterstützungsleistungen und die Leistungen des öffentlichen Dienstes im Verhältnis zur Sozialhilfe, ZfF 1967, 258 f.), sondern auch der unmittelbar auf die allgemeine Fürsorgepflicht und das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützte Beihilfeanspruch ist überleitungsfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß unter Hinnahme gewisser aus generalisierenden Regelungen folgender Härten ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen Beihilfevorschriften hinausgehendes, einzelfallbezogenes Zurückgreifen auf die in § 79 BBG verankerte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in den Fällen zulässig und geboten ist, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müßte (BVerwGE 27, 189 [193]; 38, 134 [138]; Urteil vom 10. August 1971 - BVerwG VI C 136.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 45, 172 [177]; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Niedersachsen Nr. 1] und vom 19. November 1974 - BVerwG VI B 21.74 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 52]). Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Rechtsanspruch auf Beihilfe, der nur noch nicht durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist. Er ist jedoch bestimmbar, weil der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, das ihm verbleibende verwaltungspolitische Konkretisierungsermessen auszuüben und den zunächst nur bestimmbaren Leistungsinhalt zu einem bestimmten zu machen. Der übergeleitete Beihilfeanspruch besteht damit aus einem Grundanspruch auf angemessene Beihilfe, einem Anspruch auf eine an der Fürsorge- und Alimentationspflicht zu orientierende Festsetzung der Beihilfe und schließlich aus einem Anspruch auf Auszahlung es festgesetzten Betrages.
Die Frage nach der Vererblichkeit vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Wenn auch im Zivilrecht ein enger Zusammenhang zwischen Übertragbarkeit und Vererblichkeit eines Anspruchs besteht, so läßt sich dieses Prinzip doch nicht uneingeschränkt auf das öffentliche Recht übertragen. Der für die Gewährung eines Anspruchs ausschlaggebende Grund, etwa bestimmte öffentliche Interessen usw., kann eine Unvererblichkeit nahelegen, ohne die Übertragbarkeit zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers auszuschließen und umgekehrt (vgl. BVerwGE 25, 23 [25]; 30, 123 [124]).
Die in dem Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - (Buchholz 238.91 Nr. 4 a BhV Nr. 1 = DÖD 1976, 206; vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [RiA 1975, 232 LS = DÖD 1976, 163]) hervorgehobene höchstpersönliche Natur des Beihilfeanspruchs steht einer Überleitung ebenfalls nicht entgegen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die "Höchstpersönlichkeit" des Anspruchs ist relativ (Bültmann, a.a.O., S. 79 f.; Jehle-Schmitt, Sozialhilferecht, 4. Aufl., § 90 Anm. 6).
Aus der rechtswirksamen Überleitung ergibt sich jedoch noch nicht die Verpflichtung des Schuldners, hier des Beklagten, zur Erfüllung des übergeleiteten Anspruchs. Der übergeleitete Rechtsanspruch behält seine Rechtsnatur (BVerwGE 34, 219 [221]; 41, 115 [117] und Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 - [a.a.O.]; Jehle-Schmitt, a.a.O., § 90 Anm. 3 h dritter Abs.; Gottschick-Giese, BSHG, 5. Aufl., § 90 Anm. 14). Der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs ist formell- und materiellrechtlich nach den für diesen Anspruch geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dem Sozialhilfeträger können alle Einwände und Einreden entgegengehalten werden, die auch gegenüber dem Hilfeempfänger geltend gemacht werden können. Ebenso wie sich die Verjährung eines nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergeleiteten Anspruchs oder die Notwendigkeit eines fristgerechten Antrages (vgl. BVerwGE 41, 115 [118]) nach den für diesen Anspruch jeweils maßgebenden Regelungen richtet, ist auch für die Beurteilung der Frage, ob der erst nach dem Tode der Hilfeempfängerin übergeleitete Beihilfeanspruch im Zeitpunkt der Überleitung noch bestand, das einschlägige Recht maßgebend. Diese erforderliche Unterscheidung zwischen der Wirksamkeit einer Überleitung und dem Bestehen des übergeleiteten Anspruchs vernachlässigt das Berufungsgericht, dessen in ZfF 1971, 120 veröffentlichten Entscheidung sich Jehle-Schmitt (a.a.O., § 90 Anm. 8 b) angeschlossen haben. Es nimmt in diesem Zusammenhang auf den Schutzzweck des § 90 BSHG, den Grundsatz der Subsidiarität des gesamten Sozialhilferechts (§ 2 BSHG) und insbesondere auf § 90 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BSHG Bezug. § 90 Abs. 2 BSHG, wonach die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit bewirkt, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird, regelt jedoch lediglich die zeitliche Geltung und Rechtswirkung der Anspruchsüberleitung. Dies ändert aber nichts daran, daß der Sozialhilfeträger erst mit der Überleitung des Anspruchs in die Rechte des Hilfeempfängers eintritt und nur dessen Rechte geltend machen kann (vgl. auch Gottschick-Giese, a.a.O., § 90 Anm. 18 a.E.).
Der übergeleitete Beihilfeanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil die Beihilfeberechtigte vor der Überleitung verstorben war (s.a. Knopp-Fichtner, BSHG, 3. Aufl., § 90 RdNr. 35 a). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht ein Beihilfeanspruch - sein Bestehen unterstellt - mit dem Tode eines Beihilfeberechtigten unter (vgl. hierzu BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; Urteile vom 17. Mai 1973 - BVerwG II C 38.72 - [Buchholz 238.920 BHV Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [a.a.O.]). Die im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes, die zum revisiblen Recht gehören (BVerwGE 36, 53 [55]; Urteile vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - [a.a.O.] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG II C 24.73 - [Buchholz 238.91 Nr. 4 BhV Nr. 7]), gehen davon aus, daß der Beihilfeanspruch nicht vererblich ist und nicht in den Nachlaß fällt. Gemäß Nr. 14 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168 - F. 1959 -) und in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383 - F. 1965 -) werden nach dem Tode eines Beihilfeberechtigten nur dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten und zu den Aufwendungen anläßlich des Todes des Beihilfeberechtigten gewährt. In den Fällen, in denen solche Hinterbliebene nicht vorhanden sind, können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch an andere Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Aufwendungen belastet sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den auf Erbrecht gegründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten, sondern um einen diesen Personen ausschließlich durch die Beihilfevorschriften zuerkannten neuen selbständigen Beihilfeanspruch. Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem bereits erwähnten Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - in Anknüpfung an die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [71]) ausgeführt hat, ist es bei der Auslegung der Nr. 14 BhV geboten, in stärkerem Umfange als bisher dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine näheren Familienangehörigen erstreckt, nicht aber auf die nicht zu seiner Familie gehörenden Erben oder andere Rechtsnachfolger. Da nur eine dem Beamten oder Versorgungsempfänger selbst noch zufließende Beihilfe die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfüllt, erlischt dieser Anspruch bei dessen Tode. Es werden allenfalls ohne Anknüpfung an das Erbrecht neue selbständige Ansprüche bestimmter Angehöriger begründet (Nr. 14 Abs. 1 Satz 1 BhV), die je nach den Umständen nach Maßgabe der Nr. 14 Abs. 2 BhV Dritten zuerkannt werden können, um dem Beamten oder Versorgungsempfänger die Sorge zu nehmen, andere Personen könnten durch Aufwendungen anläßlich seiner Krankheit in unangemessener Weise belastet bleiben (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69]). Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs.5 GG vereinbar (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [72 f.]; Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG II C 39.73 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - [a.a.O.]).
Offenbleiben kann die vom Berufungsgericht verneinte Rechtsfrage, ob der Kläger als Sozialhilfeträger zu den von Nr. 14 Abs. 2 BhV erfaßten Personen gehört, denen unter der Voraussetzung, daß Hinterbliebene nach Abs. 1 nicht vorhanden sind, Beihilfen zu den in Abs. 1 bezeichneten Aufwendungen gewährt werden können, soweit sie durch diese Aufwendungen belastet sind. Insoweit fehlt es bereits an dem notwendigen fristgerechten Antrag des Klägers auf Beihilfe aus eigenem Recht. Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, hat der Kläger mit dem an die BFD gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1967 ausschließlich den übergeleiteten Beihilfeanspruch der am 23. Januar 1967 verstorbenen Frau P. geltend gemacht. Dementsprechend hat auch der Beklagte nur über diesen Anspruch entschieden, nicht aber eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung gemäß Nr. 14 Abs. 2 BhV getroffen. Erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist gemäß § 13 Abs. 3 BhV, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgültig ist (BVerwGE 21, 258; Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VI C 57.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 13 Abs. 3 BhV Nr. 1]), hat er lediglich im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, den Beklagten gemäß Nr. 14 Abs. 2 BhV zur Beihilfegewährung zu verpflichten. Im übrigen ist offen, ob nicht im Zeitpunkt des Todes der Beihilfeberechtigten Hinterbliebene im Sinne von Nr. 14 Abs. 1 BhV (F. 1965) vorhanden waren, die die Gewährung einer Beihilfe nach Nr. 14 Abs. 2 BhV (F. 1965) insoweit ohnehin ausgeschlossen hätten.
Die Revision des Klägers erweist sich hiernach als unbegründet und muß daher zurückgewiesen werden.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Hierzu gehören auch die Gerichtskosten. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger das Recht auf Gebührenfreiheit nach dem allein in Betracht kommenden § 188 VwGO nicht zusteht. Der Kläger macht keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf andere Fürsorgeleistungen im Sinne dieser Vorschrift geltend, sondern vielmehr einen Beihilfeanspruch. Dieser ist dem Sachgebiet des Beamtenrechts zuzuordnen, weil sich bei einer Abtretung seine Rechtsnatur als beamtenrechtlicher, auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhender Anspruch nicht ändert. Der mit der Klage verfolgte Zweck, dem Sozialhilfeträger zur Kostendeckung zu verhelfen, ist ebenfalls unerheblich. Denn die Regelung des § 188 VwGO stellt es nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (BVerwGE 18, 221 [226]; 47, 233 [238]). Auf § 118 BSHG kann sich der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht berufen. Denn § 118 Abs. 2 Satz 3 BSHG, wonach § 188 Satz 2 VwGO "unberührt" bleibt, enthält eine Sonderregelung, die die Anwendbarkeit des § 118 BSHG ausschließt (vgl. BVerwGE 41, 115 [126]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 809,98 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke