Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1974, Az.: BVerwG IV B 125.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Versagung einer Bodenverkehrsgenehmigung; Fehlen einer Erschließungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 125.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.07.1974 - AZ: VII A 995/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BRS 28, 154
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde gekennzeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob nach § 20 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - eine Bodenverkehrsgenehmigung deshalb versagt werden darf, weil eine bauliche Nutzung bezweckt, das zur Bebauung vorgesehene Grundstück aber nicht einmal erschließbar ist, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil diese Frage bereits hinreichend geklärt ist.
Die Beschwerde geht davon aus, daß der Senat in seinem Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - (BVerwGE 30, 203) lediglich über die Erheblichkeit der Erschließungssicherung entschieden habe und daß daher noch offen sei, ob nicht immerhin die Möglichkeit der Erschließung (bzw. deren Fehlen) im Rahmen des § 20 Abs. 1 BBauG eine Rolle spiele. Dieser Ausgangspunkt ist unzutreffend. Er beruht auf einer zu engen Auslegung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. September 1968. Richtig ist allein, daß es bei jener Entscheidung - bedingt im wesentlichen durch die Begründung des damals angefochtenen Urteils (vgl. insoweit Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 19 S. 36 [37 f.]) - unmittelbar nur auf das Merkmal der Erschließungssicherung (bzw. das der unwirtschaftlichen Erschließungsaufwendungen) ankam. Darauf beschränkt sich jedoch die Urteilsbegründung nicht. Die einschlägigen Ausführungen werden ausdrücklich durch die Erklärung eingeleitet, daß "sich die Bindung aus § 21 Abs. 1 BBauG auf die Frage der Erschließung" nicht erstrecke (a.a.O. S. 204). Auch später ist in der Entscheidung mehrfach von der "Frage der Erschließung" oder von der "Erstreckung auf die Erschließung" die Rede (a.a.O. S. 205 f.). Die Möglichkeit der Erschließung ist jedoch nicht anders als die Erschließungssicherung ein Bestandteil der so umfassend verstandenen "Frage der Erschließung". Das dies schon seinerzeit so gemeint war, ergibt mit Deutlichkeit der die Entscheidung tragenden Gedankengang: Der Senat hat dem Vergleich der Wortlaute der §§ 20, 30 und 34 BBauG entnommen, daß sich die Ablehnungsgründe in ihrem Umfang nicht decken und ist dann näher überhaupt nur der Erwägung nachgegangen, ob bei Vorhaben im Außenbereich vielleicht eine andere Beurteilung geboten sein könne. In gleicher Weise auf den Wortlaut abgestellt hatte der Senat für denselben Zusammenhang bereits vorher in seinem Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 101.66 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 16 S. 30 [32 f.]) (dort: "... ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und liegt ... auf der Hand") und hat er erneut z.B. in seinem Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 9.72 - (BVerwGE 42, 183 [185]) (dort: "in seinem Wortlaut eindeutig"). Daß aber nach dem Wortlaut zwischen der Möglichkeit und der Sicherung der Erschließung kein Unterschied gemacht werden kann, ist nicht zweifelhaft. In dem Nebeneinander der Vereinbarkeit mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes und der Sicherung der Erschließung (§ 30 BBauG) und insbesondere in dem Nebeneinander der Vereinbarkeit mit der vorhandenen Bebauung und der Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Erschließung (§ 34 BBauG) läßt sich das Fehlen einer Erschließungsmöglichkeit offensichtlich nicht den planerischen Festsetzungen und erst recht nicht der vorhandenen Bebauung zuordnen. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch mit den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Rechtsausführungen nichts dargetan ist, was die mit dem Urteil vom 6. September 1968 erreichte Klärung in Frage stellen könnte. Was die Beschwerde vorträgt, mag rechtspolitisch bedenkenswert sein. Als Auslegung des geltenden Rechts scheitert die von der Beschwerde vertretene Auffassung am - insoweit in der Tat eindeutigen - Wortlaut des Gesetzes.
Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Beschwerde mag zugestanden werden, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 35 BBauG ausgeschlossen hat, Bedenken begegnet. Der Satz "da die Freifläche schon wegen ihrer Größe kein Außenbereich im Innenbereich sein kann" (Urteilsgründe S. 5), steht, wie die Beschwerde mit Recht hervorhebt, in dieser Form im Widerspruch zu der den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 [233 ff.]) und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 f.]) zugrunde liegenden Auffassung. Das rechtfertigt jedoch nicht die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil mit seinem Ergebnis auf dieser Abweichung nicht beruht. Der Kläger würde nämlich mit seiner Klage auch dann keinen Erfolg haben können, wenn das Grundstück der Erbengemeinschaft im Außenbereich liegen sollte. Auf die Frage der Erschließung käme es, wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt, auch dann nicht an. Richtig ist allerdings, daß dem Vorhaben unter diesen Umständen möglicherweise das Erfordernis einer förmlichen Planung entgegenstünde (vgl. die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - in BRS 20, 128 [130 f.] und vom 14. Dezember 1973 a.a.O. S. 41). Diese Einsicht führt jedoch nicht weiter, weil sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen könnte (vgl. die Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 ff.] und vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [174 ff.]).
Die von der Beschwerde weiterhin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 130.63 - (BVerwGE 20, 124) liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht ausspricht, daß (sondern allenfalls offenläßt, ob) die Genehmigungsbehörde unter den in dieser Entscheidung erörterten Voraussetzungen die Genehmigung (nicht nur versagen darf, sondern sogar) versagen muß. Im übrigen hat der beschließende Senat inzwischen ausdrücklich ausgesprochen, daß die Genehmigungsbehörde in Fällen der hier in Frage stehenden Art zur Genehmigungsversagung "zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt" sei (Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - (BVerwGE 42, 115 [117])).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter