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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1968, Az.: BVerwG IV C 101.66

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 101.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.09.1966 - AZ: I OVG A 40/65

Fundstellen

  • DVBl 1968, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1968, 881 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 19 BBauG schließt nicht aus, daß die Auflassung schon zu einer Zeit zur Genehmigung gestellt wird, in der lediglich das obligatorische Grundgeschäft vorliegt.

  2. 2.

    Das Entgegenstehen des Anbauverbots nach § 9 FStrG rechtfertigt nicht die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung, wird aber andererseits im Falle der Genehmigungserteilung auch durch die Bindungswirkung der Genehmigung nicht berührt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind seit 1960 Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Das Grundstück ist etwa 1.200 qm groß und liegt auf der Westseite der 1961 zur ... aufgestuften vormaligen Landstraße erster Ordnung ... Der Bebauungsschwerpunkt der Gemeinde ist etwa 1 km entfernt. Die Grundstücke in der Umgebung sind teilweise bebaut. Auf der Westseite der Straße folgen zunächst in aufgelockerter Bebauung mehrere Gebäude aufeinander, die überwiegend zu landwirtschaftlichen Betrieben gehören. An diese Babauung schließt sich eine freie Fläche von etwa 300 m Ausdehnung an, die auf ihrer Nordseite bei einem weiteren bebauten Grundstück endet. Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb dieser Freifläche, und zwar etwa 50 m von der auf dieser Straßenseite nächstgelegenen Bebauung entfernt. Auf der Ostseite der Straße befinden sich ebenfalls in aufgelockerter Bebauung mehrere meist landwirtschaftliche Gebäude. Ein Gehöft liegt dem Grundstück der Kläger gegenüber. Weiter nördlich ist eine Siedlung mit zwölf Häusern entstanden, die jedoch durch eine andere Straße erschlossen wird und in Höhe der Siedlung zur Bundesstraße keinen Zugang hat. Nach der Festsetzung vom 21. Dezember 1965 liegt das Grundstück der Kläger innerhalb der Ortsdurchfahrt der Straße.

2

Der Grundstückserwerb der Kläger geht auf einen Kaufvertrag vom 27. Juli 1960 zurück, in dem als Zweck des Erwerbes die Bebauung mit einem Wohnhaus angegeben war. Die Wohnsiedlungsgenehmigung zu diesem Vertrag wurde durch Bescheid vom 27. September 1960 erteilt, und zwar unter Wiedergabe einer Äußerung des Straßenbauamtes ... mit der dieses Amt gegen die Bebauung keine Bedenken erhoben, sondern lediglich Forderungen im Hinblick auf die Stellung des Gebäudes sowie die Gestaltung der Auffahrt gestellt hatte. Mit Vertrag vom 4. Januar 1963 veräußerten die Kläger das bis dahin unbebaut gebliebene Grundstück an den Beigeladenen zu 1). In der Vertragsurkunde, die keine Auflassung enthielt, wurde wiederum der Bebauungszweck angegeben. Mit Antrag vom 11./14. Januar 1963 suchten die Vertragsbeteiligten beim Beklagten um die Bodenverkehrsgenehmigung des Vertrages nach. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. März 1963 mit der Begründung ab, daß die vorgesehene Bebauung nach § 35 BBauG unzulässig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützte sich darauf, daß allein mit dem Kaufvertrag noch kein genehmigungsfähiger Rechtsvorgang vorliege. Die daraufhin erhobene Klage nahmen die Kläger im Januar 1964 unter Hinweis darauf zurück, daß die Klage erneut erhoben werden solle, wenn über die Auflassungsgenehmigung entschieden sei. Die Auflassung selbst wurde am 2. Dezember 1963 beurkundet und am folgenden Tage zur Genehmigung gestellt. Mit Bescheid vom 8. Januar 1964 lehnte der Beklagte auch den zweiten Genehmigungsantrag unter Berufung auf § 35 BBauG ab, nachdem sich die beigeladene Gemeinde gegen die Bebauung ausgesprochen hatte. Der Widerspruch der Kläger war wiederum erfolglos. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wurde geltend gemacht, daß das beabsichtigte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige und deshalb mit einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes nicht vereinbar sei. Zur Bundesstraße dürfe keine neue Zufahrt geschaffen werden. Infolgedessen sei die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert. Die Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung sei durch Fristablauf entfallen. Eine Bindung bestehe auch deshalb nicht mehr, weil sich mit der Aufstufung der vormaligen Landstraße die Sachlage verändert habe. Daß es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) um ein im Außenbereich privilegiertes erwerbsgärtnerisches Vorhaben handele, lasse sich nach den bisherigen Angaben nicht feststellen. Allein das vorliegende Grundstück reiche für eine erwerbsgärtnerische Nutzung nicht aus. Ob der Beigeladene weitere Grundstücke erwerben oder pachten wolle, sei offen.

3

Die Kläger haben Verpflichtungsklage erhoben und im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Das Grundstück liege innerhalb eines Ortsteils. Die beigeladene Gemeinde besitze gar keinen echten Ortskern. Die Bebauung bestehe insgesamt nur aus Splittersiedlungen. Dieser Siedlungsform passe sich das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) an. Der räumliche Zusammenhang mit der Bebauung in der näheren Umgebung sei gewahrt. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß der Beigeladene zu 1) auf dem Grundstück eine Erwerbsgärtnerei betreiben wolle. Daß dafür allein dieses Grundstück zu klein sei, könne die Genehmigungsversagung nicht rechtfertigen. Solange es an einer Klärung fehle, daß das Grundstück bebaut werden dürfe, könne dem Beigeladenen zu 1) nicht zugemutet werden, weitere Grundstücke zu kaufen oder zu pachten. Die Erschließung des Grundstücks sei gewährleistet. Die Sicherheit des Verkehrs auf der Bundesstraße werde durch eine weitere Zufahrt nicht gefährdet. Die Verkehrsverhältnisse auf der Straße hätten sich im Zusammenhange mit der Aufstufung nicht geändert. Überdies sei die Erschließung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren gar nicht zu prüfen. Schließlich verpflichte auch die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 zur Erteilung der jetzt begehrten Genehmigung. Der Antrag vom 11. Januar 1963 sei fristgerecht gestellt worden. Die im Zusammenhange mit diesem Antrage erhobene erste Klage habe nur deshalb nicht durchgeführt werden können, weil seinerzeit noch nicht geklärt gewesen sei, daß die Bodenverkehrsgenehmigung die Vornahme der Auflassung nicht voraussetze.

4

Der Beklagte hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und darüber hinaus entgegnet: Das Grundstück schließe sich zwar einer bereits vorhandenen Bebauung an, liege jedoch selbst im Außenbereich. Die beabsichtigte Bebauung führe zu einer unerwünschten Ausdehnung des Ortes entlang der Bundesstraße und lasse das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. Außerdem sei aus den bereits im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert. Das schließe die Genehmigung aus, selbst wenn zugunsten des Beigeladenen zu 1) unterstellt werde, daß er ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben errichten wolle. Die Bindung an die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 sei mit dem Ablauf des 27. September 1963 erloschen. Auf das erste Antragsverfahren komme es nicht an. Dieses Verfahren habe mit der Rücknahme der Klage seinen Abschluß gefunden. Aus welchem Grunde die Kläger die Klage zurückgenommen hätten, sei unerheblich.

5

Die Beigeladenen zu 2) und 3) sind im zweiten Rechtszug dem Standpunkt des Beklagten beigetreten. Der Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß sich die Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 nicht auf die jetzt begehrte Bodenverkehrsgenehmigung erstrecke. Der Antrag der Kläger sei vielmehr ausschließlich nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen und wegen der eingetretenen Änderung der Verhältnisse nicht genehmigungsfähig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege deshalb vor, weil eine Zufahrt zur Bundesstraße geschaffen werden müsse, diese Zufahrt jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährde.

7

Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung verpflichtet. Es hat zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Bodenverkehrsgenehmigung dürfe den Klägern nicht versagt werden, weil dies der Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 widerspreche. Diese Bindungswirkung erstrecke sich nicht nur auf die Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch auf die Erteilung einer im Zusammenhange mit der Weiterveräußerung erforderlichen Bodenverkehrsgenehmigung. Allerdings sei die Frist dieser Bindungswirkung mit dem 27. September 1963 abgelaufen. Das stehe jedoch dem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Sachlage nicht auf den zweiten, sondern auf den ersten Genehmigungsantrag abzustellen sei. Die beiden Anträge hätten den gleichen Rechtsvorgang zum Gegenstand gehabt und müßten deshalb als eine Einheit betrachtet werden. Die nach alledem gegebene Bindung sei auch nicht wegen einer Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liege nicht vor, weil im Zusammenhange mit der Aufstufung der Verkehr auf der Bundesstraße lediglich die Veränderung erfahren habe, der praktisch das gesamte Straßennetz innerhalb des gleichen Zeitraumes ebenfalls ausgesetzt gewesen sei. Für eine ungewöhnliche Verkehrszunahme fehle es an Anhaltspunkten. Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse komme allerdings deshalb in Betracht, weil mit der Aufstufung der Straße § 9 FStrG auf das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) anwendbar geworden sei. Auch das scheide jedoch aus, weil das beigeladene Straßenbauamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst keine Einwendungen erhoben habe. Zu brücksichtigen sei ferner, daß das Grundstück innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt liege. Da zudem für eine ungewöhnliche Steigerung des Verkehrs nichts ersichtlich sei, fehle es an Gründen, die dafür sprechen könnten, daß dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) § 9 Abs. 2 FStrG entgegenstehe.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen zu 3). Er macht geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung an die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 bejaht. Diese Bindung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Wohnsiedlungsgenehmigung seinerzeit zu Unrecht erteilt worden sei. Ein Vertrauensschutzs der unter diesen Umständen eine Bindung allenfalls rechtfertigen könne, stehe den Klägern mit Rücksicht auf die konkrete Sachlage nicht zu. Eine etwaige Bindungswirkung beziehe sich auch nur auf die Erteilung einer Baugenehmigung, nicht aber auf die Erteilung einer weiteren Bodenverkehrsgenehmigung. Eine entsprechende Anwendung von § 21 Abs. 1 BBauG auf Bodenverkehrsgenehmigungen begründe die Gefahr, daß sich die Bindungsfrist weit über drei Jahre hinaus verlängere. Diese Gefahr lasse sich nicht dadurch ausräumen, daß der weiteren Bodenverkehrsgenehmigung keine eigene dreijährige Bindungsfrist zugestanden werde. Eine solche Annahme widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut. Nicht zu billigen sei außerdem die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger mit ihrem ersten Genehmigungsantrag die Frist gewahrt hätten. Die beiden Genehmigungsanträge bildeten keine Einheit Der erste Antrag habe sich mit der Rücknahme der Klage erledigt. Schließlich sei auch daran festzuhalten, daß mit der Aufstufung der Straße eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ob sich der Verkehr tatsächlich gesteigert habe, könne nicht entscheidend sein. Abzustellen sei vielmehr darauf, daß die Aufstufung die zukünftig höhere Verkehrsbedeutung der Straße zum Ausdruck bringe. Im übrigen liege eine beachtliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse jedenfalls darin, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) seit der Aufstufung zusätzlich § 9 Abs. 2 FStrG genügen müsse. In diesem Zusammenhange sei dem Berufungsgericht auch ein Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unterlaufen. Ob das beigeladene Straßenbauamt gegen das Vorhaben Bedenken habe, spiele für § 9 FStrG keine Rolle. Das Anbauverbot des § 9 Abs. 2 FStrG könne nur durch Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde ausgeschaltet werden. Daß diese Zustimmung vorliege, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.

9

Der Beigeladene zu 3) beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

10

Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie machen sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen und bestreiten das Rechtsschutzinteresse des Beigeladenen zu 3) an der Durchführung der Revision. Darüber hinaus tragen sie vor: Die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 sei rechtmäßig erteilt worden. Selbst wenn man aber die Rechtswidrigkeit bejahe, könne ihnen, den Klägern, ein Vertrauensschutz nicht vorsagt werden. Die Einwendungen des Beigeladenen zu 3) dagegen, daß das Berufungsgericht die beiden Genehmigungsanträge als eine Einheit gewertet habe, seien unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertige sich um so mehr, als es zu dem zweiten Genehmigungsantrag überhaupt nur gekommen sei, weil der Beigeladene zu 3) im ersten Widerspruchsbescheid eine der Rechtslage nicht entsprechende Begründung gegeben habe. Endlich könne auch von einer beachtlichen Änderung der Verhältnisse keine Rede sein. Die lediglich nominelle Aufstufung der Straße reiche dafür nicht aus.

11

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1), 2) und 4) haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet und unterstützt durch weitere Rechtsausführungen die Auffassung des Beigeladenen zu 3).

13

II.

Die zulässige Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das Berufungsgericht hat der Klage mit einer Begründung stattgegeben die dem Bundesrecht widerspricht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Entscheidung erfordert eine weitergehende Sachaufklärung.

14

Der Senat teilt die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung in folgendem: Für die Entscheidung ist ohne Bedeutung, ob die Wohnsiedlungsgenehmigung im September 1960 insofern zu Unrecht erteilt wurde, als die vorgesehene Bebauung damals mit einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht zu vereinbaren war (§ 3 Abs. 1 BauRegVO). Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hängt nach den §§ 21 Abs. 1, 177 Abs. 1 BBauG bei Wohnsiedlungs- ebenso wie bei Bodenverkehrsgenehmigungen der Eintritt der Bindung einzig von der Genehmigungserteilung, nicht aber davon ab, ob die Genehmigung unter Beachtung der §§ 20, 30 ff. BBauG bzw. des § 3 BauRegVO erteilt wurde. Die Beachtlichkeit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom September 1960 scheidet ferner nicht deshalb aus, weil sich der Antrag der Kläger auf die Erteilung einer (weiteren) Bodenverkehrs- und nicht einer Baugenehmigung richtet. Das ergibt sich aus § 20 BBauG. Solange die Bindungswirkung einer Bodenverkehrs- oder Wohnsiedlungsgenehmigung nach § 21 BBauG besteht, darf eine weitere Bodenverkehrsgenehmigung, die sich (und soweit sie sich) auf ein gleichartiges Vorhaben bezieht, nicht aus Gründen versagt werden, denen die Bindung an die vorangegangene Genehmigung entgegensteht. Richtig ist schließlich auch, daß sich seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die Bindung von Wohnsiedlungsgenehmigungen auf drei Jahre beschränkt und nach § 177 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BBauG für die Berechnung dieser Frist nicht das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, sondern der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Für die Einzelheiten dieser Feststellungen kann auf das Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - verwiesen werden, in dem sich der Senat mit der Bindungswirkung auch rechtswidriger Wohnsiedlungsgenehmigungen, mit der Bedeutung der §§ 20 und 21 BBauG für die Erteilung einer weiteren Bodenverkehrsgenehmigung sowie mit der Berechnung der Dreijahresfrist bei Wohnsiedlungsgenehmigungen näher auseinandergesetzt hat.

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Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist die Klage nicht deshalb begründet, weil die Wohnsiedlungsgenehmigung vom September 1960 den Beklagten zur Erteilung der jetzt begehrten Bodenverkehrsgenehmigung verpflichtet. Die Kläger haben mit ihrem Genehmigungsantrag die im September 1963 abgelaufene Dreijahresfrist nicht gewahrt. Der für die Beurteilung entscheidende Genehmigungsantrag ist erst im Dezember 1963 gestellt worden. Auf den vorangegangenen - im Januar 1963 und daher innerhalb der Frist gestellten - Antrag kommt es nicht an. Dem Berufungsgericht mag zugegeben werden, daß dieser erste Antrag der Sache nach den gleichen Rechtsvorgang betraf Ebenso ist es richtig, daß im ersten Verfahren die Genehmigung nicht mit der Begründung versagt werden durfte, daß es wegen der noch fehlenden Auflassung an einem genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang fehle. § 19 BBauG schließt nicht aus, daß eine Auflassung schon zu einer Zeit zur Genehmigung gestellt wird, in der lediglich das obligatorische Rechtsgeschäft vorliegt Das eine wie das andere bietet jedoch keine Handhabe, die beiden Genehmigungsanträge zu einer Einheit zusammenzufassen und den Klägern im zweiten Antragsverfahren den fristgerechten Eingang des ersten Antrages zugute zu halten. Das Berufungsgericht geht bei seiner abweichenden Ansicht zu Unrecht an der Tatsache vorbei, daß mit der Rücknahme der im Zuge des ersten Genehmigungsantrages erhobenen Klage der im ersten Antragsverfahren ergangene und eben diesen ersten Antrag erledigende ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Daß die Kläger die erste Klage zurückgenommen haben, mag verständlich sein und auf die damals noch Ungewisse Rechtslage sowie die objektiv unrichtige Begründung des Widerspruchsbescheides zurückgehen. Darauf abzustellen, widerspricht jedoch dem Wesen der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Die Kläger haben - aus welchen Gründen auch immer - innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist ihre Rechte nicht wahrgenommen. Die daran geknüpfte Bestandskraft der ablehnenden Bescheide schließt aus, nachträglich gleichwohl auf das erste Antragsverfahren zurückzugreifen.

16

Da demnach die Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung von 1960 als Stütze der Klage ausfällt, hängt die Entscheidung unmittelbar von § 20 BBauG, d.h. davon ab, ob der dem Genehmigungsantrag zugrunde liegende "Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung ... mit einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre". Das wiederum bestimmt sich im wesentlichen danach, ob das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) mit den öffentlichen Belangen übereinstimmt (§ 35 BBauG; vgl. Urteile vom 28. April 1964 - BVerwG I C 64.62 - in BVerwGE 18, 242 [244] und vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - in BVerwGE 19, 82 [84]). Diese Frage läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Die Sache muß deshalb zur näheren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

17

Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen:

18

Das Berufungsgericht hat die oberste Landesstraßenbaubehörde nicht am Verfahren beteiligt, obgleich das Anbauverbot des § 9 Abs. 2 FStrG dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) entgegenstehen könnte. Dagegen sind Bedenken nicht zu erheben. Das mit § 9 FStrG begründete Anbauverbot hat im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Das Entgegenstehen dieses Anbauverbotes rechtfertigt nicht die Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung, wird aber auch andererseits im Falle der Genehmigungserteilung durch die Bindungswirkung der Genehmigung nicht berührt. Das folgt aus § 20 Abs. 1 BBauG Ob sich, isoliert betrachtet, die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit § 9 FStrG als ein Fall der Unvereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung werten ließe, mag vielleicht zweifelhaft sein. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil davon ausgegangen werden muß, daß jedenfalls das Verhältnis zwischen § 9 FStrG und den in § 20 BBauG für drei Alternativen vorgesehenen Versagungsgründen nur ein einheitliches sein kann. Daß aber § 9 FStrG von den anderen beiden Alternativen - "mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung ... nicht vereinbar" - nicht erfaßt wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut und liegt vor allem bei der ersten Alternative auf der Hand Ein Vorhaben im beplanten Bereich bedarf der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde überhaupt nur, wenn der Träger der Straßenbaulast an der Aufstellung des Planes nicht beteiligt worden ist (§ 9 Abs. 7 Satz 1 FStrG). Mit dieser Tatsache ließe sich nicht vereinbaren, daß dennoch das Merkmal der Vereinbarkeit mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in § 20 Abs. 1 BBauG generell das Anbauverbot als Versagungsgrund umfassen soll. Ob dieses Ergebnis die Schutzfunktion von Bodenverkehrsgenehmigungen empfindlich beschränkt und aus diesem Grunde rechtspolitische Bedenken gegen sich haben könnte, ist angesichts der klaren Regelung des Gesetzes eine im vorliegenden Zusammenhang müßige Frage. Immerhin mag jedoch gegenüber derartigen Bedenken darauf hingewiesen werden, daß im Rahmen der §§ 20 BBauG und 9 FStrG der Schutzfunktion der Bodenverkehrsgenehmigung die Bedürfnisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüberstehen Würde das Anbauverbot von § 20 BBauG erfaßt, so hätte die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung zwangsläufig zur Folge, daß auch in Richtung auf dieses Verbot auf drei Jahre eine Bindung eintritt (§ 21 Abs. 1 BBauG). Ob dies im Hinblick auf einen Tatbestand sachgerecht wäre, in dessen Mittelpunkt "die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" steht, darf für zweifelhaft gehalten werden. Was die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann häufig sachgerecht gar nicht drei Jahre im voraus entschieden werden. Gegenüber dieser Einsicht greift auch nicht durch, daß den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in jedem Falle Rechnung getragen werden könnte, weil, wenn sich die Verkehrslage ändert, die Bindung an die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG entfällt. Eine solche Lösung würde zu Entschädigungspflichten führen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG), deren innerer Grund immerhin fragwürdig wäre. Denn es leuchtet nicht ein, weshalb sich (im Sinne der Entschädigungspflicht) eine Haftung für eine Erklärung rechtfertigen sollte, die angesichts der wechselnden Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von vornherein für einen Zeitraum von drei Jahren nur bedingt sachgerecht überhaupt abgegeben werden kann.

19

Was unmittelbar die Beurteilung nach § 35 BBauG anbelangt, wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen zu 1) um ein durch § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes handelt. Die Begründung der angefochtenen Bescheide gibt insoweit Anlaß zu bemerken, daß die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BBauG nicht ohne weiteres deshalb scheitert, weil allein das 1.200 qm große Grundstück für eine Erwerbsgärtnerei nicht ausreicht (vgl. Urteil vom 13. Januar 1967 - BVerwG IV C 47.65 - in DVBl. 1967, 287 [289]). Die Möglichkeit andererseits, daß mit der Ausführung des Vorhabens eine im Außenbereich unerwünschte Splittersiedlung erweitert würde (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [113]), erscheint dem Senat nach Lage der Sache verhältnismäßig fern zu liegen. Von einem Vorgang der Zersiedelung würde jedenfalls nur dann die Rede sein können, wenn die Beziehung des Vorhabens zu der bereits vorhandenen Bebauung unorganisch oder aber diese vorhandene Bebauung insgesamt als eine ihrerseits unerwünschte Splittersiedlung zu werten wäre (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66] [140]).

20

Ein Verstoß gegen öffentliche Belange läge schließlich dann vor, wenn von der im Zusammenhange mit der Ausführung des Vorhabens erforderlichen Zufahrt eine nicht vertretbare Gefährdung des Verkehrs auf der Fernstraße ausgehen sollte. Für die Beantwortung dieser Frage könnte die Festsetzung der Ortsdurchfahrt von Bedeutung sein. Sollte das Grundstück innerhalb der (wegerechtlichen) Ortsdurchfahrt liegen und deshalb die Einrichtung einer Zufahrt durch den Gemeingebrauch gedeckt sein (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 FStrG), würde die Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange insoweit ausscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler