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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1974, Az.: BVerwG VI C 20/71

Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit; Dienstunfähigkeit eines Beamten; Zulässigkeit der Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens nach rechtskräftiger gerichtlicher Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung; Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren; Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Unabhängigkeit des Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 20/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.02.1971 - AZ: IV B 38.69

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 1 - 7
  • DVBl 1977, 117 (Kurzinformation)
  • DÖD 1974, 67
  • Pers Vertr 1975, 83
  • RIA 1975, 96
  • VerwRspr 26, 554
  • VerwRspr 26, 555 - 559
  • ZBR 1974, 88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1928 geborene Kläger steht seit 1. Dezember 1947 im Schuldienst des Bezirksamts Ch. Im Mai 1949 bestand er die erste und im November 1951 die zweite Lehrerprüfung. Am 22. Februar 1954 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Lehrer ernannt. Seit 29. Mai 1956 ist er Beamter auf Lebenszeit. In den Jahren 1954 bis 1957 war der Kläger wegen eines chronischen Kehlkopfleidens wiederholt dienstunfähig erkrankt und in fachärztlicher Behandlung. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden Dr. C. empfahl im Jahre 1954 zur Erhaltung der Dienstfähigkeit des Klägers eine Kur, die auch der Amtsarzt beim Gesundheitsamt Sp. für erforderlich hielt. Der Kläger führte diese Kur vom 17. Februar bis 17. März 1955 in B... durch. Nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung am 30. April 1955 war zwar eine subjektive und objektive Besserung festzustellen, jedoch erst nach Ablauf von weiteren zwei bis vier Wochen mit einer Dienstaufnahme zu rechnen. Da der Kläger bereits seit 25. September 1954 keinen Dienst mehr versehen hatte und sein behandelnder Arzt ihn am 28. Mai 1955 für etwa weitere vier Wochen als arbeitsunfähig erachtete, bat das Bezirksamt Ch. das Gesundheitsamt Sp. um Stellungnahme, ob der Kläger nach der Art der Erkrankung seinen Beruf als Lehrer überhaupt wieder voll auszuüben in der Lage sei. Der Amtsarzt beim Gesundheitsamt Sp. erklärte am 5. Juli 1955 nach einer erneuten Untersuchung, die Sprache habe sich soweit gebessert, daß der Kläger "heute praktisch als dienstfähig anzusehen" sei. Im August 1955 nahm der Kläger seinen Dienst wieder auf. Aufgrund eines Attestes des Chefarztes der Poliklinik für Stimm- und Sprachkranke am Krankenhaus W... Prof. Dr. G. vom 26. Oktober 1956, der zur Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers eine sechs- bis achtwöchige Stimmruhe für erforderlich hielt, blieb der Kläger vom 12. November 1956 bis zum 21. Januar 1957 erneut dem Dienst fern. Prof. Dr. G. schrieb den Kläger in der Bescheinigung vom 17. April 1957 bis zum Beginn der großen Ferien arbeitsunfähig krank, weil eine volle Sprachbelastung, wie sie im "Lehrberuf" stundenplanmäßig verlangt werde, für den Kläger noch nicht zumutbar sei. Nach den großen Ferien, am 26. August 1957, schrieb er ihn erneut bis zu den Herbstferien (Oktober 1957) krank, da der Befund einen gewissen Fortschritt aufweise, ohne jedoch für den Lehrerberuf auszureichen.

2

Auf Veranlassung des Bezirksamts Ch. wurde der Kläger erneut amtsärztlich untersucht. Das amtsärztliche Gutachten vom 16. September 1957 kam zu dem Ergebnis, daß beim Kläger ein chronisches Leiden der Stimmlippen bei nervöser Schwäche und starker Hypersensibilität bestehe. Da mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, müsse der Kläger als dienstunfähig angesehen werden. Daraufhin bat der Kläger um Versetzung in den Ruhestand. Nachdem ihn das Bezirksamt Ch. durch Bescheid vom 27. September 1957 mit Ablauf des 30. September 1957 mit der Begründung entlassen hatte, er habe weder eine zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet noch könne festgestellt werden, ob das Leiden angeboren oder erworben sei, nahm der Kläger sein Gesuch um Versetzung in den Ruhestand zurück und erhob Widerspruch. Der Senator für Volksbildung hob daraufhin die Entlassungsverfügung auf, weil er ausreichende Feststellungen zu der Frage vermißte, ob der Kläger sich das Leiden ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe. Zu dieser Frage erstatteten der Privatdozent Dr. P. von der Universitäts-Hals-, Nasen-, Ohrenklinik im Krankenhaus Westend am 6. Juni 1958 und der Chefarzt der Hals-, Nasen-, Ohrenabteilung des Städtischen Krankenhauses N... Dr. Z. am 31. Oktober 1958 Gutachten. - Nachdem der Senator für Inneres das Bezirksamt Ch. davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß der Kläger entgegen der bisherigen Annahme die zehnjährige Wartezeit erfüllt habe, kündigte das Bezirksamt Ch. dem Kläger durch Verfügung vom 19. Dezember 1958 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. September 1957 an, es beabsichtige, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Das Bezirksamt Ch. beschloß hierauf am 26. Januar 1959, das Verfahren fortzuführen und beauftragte den damaligen Magistratsrat Dr. R. mit der Ermittlung des Sachverhalts. Dr. R. gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu äußern und schlug in seinem Schlußbericht vor, die Verfügung vom 19. Dezember 1958 aufzuheben und den Kläger erneut ärztlich untersuchen zu lassen.

3

Das Bezirksamt Ch. versetzte den Kläger durch Verfügung vom 20. April 1959 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand, weil eine Besserung seines Leidens weder eingetreten noch zu erwarten sei. Der Senator für Volksbildung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Juli 1959 zurück. Die hiergegen erhobene Klage blieb in den beiden ersten Rechtszügen ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - (Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5) die vorinstanzlichen Urteile sowie die Bescheide vom 20. April 1959 und vom 14. Juli 1959 mit der Begründung auf, daß das Ermittlungs- und Erörterungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

4

Mit Schreiben vom 5. März 1965 teilte das Bezirksamt Ch. dem Kläger mit, daß es entsprechend seiner Verfügung vom 26. Januar 1959 das Verfahren fortsetze und der jetzige Obermagistratsrat Dr. R. mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt sei. Nach Anhörung des Klägers und mit dessen Einverständnis holte Dr. R. von dem Chefarzt der Hals- Nasen- Ohren-Abteilung des R... ... Krankenhauses Prof. Dr. P. ein Gutachten darüber ein, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ankündigungsverfügung vom 19. Dezember 1958, zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 20. April 1959 und dauernd bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dienstunfähig gewesen ist. Der Sachverständige bejahte diese Fragen in seinem Gutachten vom 13. Januar 1966 und führte aus, daß nach aller Erfahrung eine über Jahre hinweg therapieresistente Belastungsanfälligkeit eines so differenzierten Organs nicht reversibel sei. Bei der heutigen Beurteilung der Belastungsfähigkeit der Stimme müsse also davon ausgegangen werden, daß bei gleicher Belastung, wie sie vor 10 und 7 Jahren vorgelegen habe, auch eine gleiche Versagenssituation eintreten werde. Von Dr. R. um Stellungnahme zu diesem Gutachten gebeten, erklärte der Kläger am 3. Februar 1966 zu Protokoll, daß er gegen dieses Gutachten keine Einwendungen habe. In einem Schreiben vom 12. Februar 1966 bat er jedoch, auch Ermittlungen über seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzustellen. Er begründete dieses Begehren bei seiner erneuten Anhörung damit, daß es dem Bezirksamt verwehrt sei, ihn wegen eines Kehlkopfleidens in den Ruhestand zu versetzen, weil er deswegen bereits bei seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrer dienstunfähig gewesen sei. Dr. R. hielt diese Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens für entbehrlich und kam in seinem Schlußbericht vom 22. März 1966 zu dem Ergebnis, daß der Kläger aufgrund der Ermittlungen zur Erfüllung der Dienstpflichten als Lehrer dauernd unfähig sei. Daraufhin versetzte das Bezirksamt Ch. den Kläger durch Verfügung vom 14. März (richtig: April) 1966 mit Ablauf des 30. April 1966 erneut in den Ruhestand. Der Senator für Schulwesen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Februar 1967 zurück.

5

Der Kläger hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung des Berufungsurteils im wesentlichen ausgeführt:

6

Gegenstand des Streitverfahrens seien nur noch die Bescheide vom 14. März (April) 1966 und vom 13. Februar 1967, durch die der Kläger in den Ruhestand versetzt worden sei. [Im folgenden wird ausgeführt, daß der zuerst genannte Bescheid versehentlich unter dem Datum vom 14. März 1966 statt 14. April 1966 herausgegangen sei.] Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sei das Landesbeamtengesetz vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1967 (GVBl. S. 25) - LBG - heranzuziehen.

7

Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Bezirksamt Ch. nach Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 1959 nicht gehindert gewesen, auf die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - unberührt gebliebenen Verfügungen vom 19. Dezember 1958 und vom 26. Januar 1959 zurückzugreifen.

8

Der Kläger beanstande zu Unrecht auch die Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch Dr. R. Dieser habe den für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers erforderlichen Sachverhalt u.a. durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. P. erschöpfend und umfassend aufgeklärt. Aufgrund der Ermittlungen und einer selbständigen Würdigung sei Dr. R. in seinem Schlußbericht vom 22. März 1966 zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Kläger in den einzeln aufgeführten Zeitpunkten Dienstunfähigkeit bestanden habe und fortbestehe und daß dieser zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Lehrer dauernd unfähig sei. Dr. R. habe hiernach die für die Entscheidung der Dienstbehörde nach § 77 LBG notwendigen Tatsachen selbständig festgestellt und sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. Dezember 1964 mit Recht darauf beschränkt.

9

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG sei ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Die Ermittlung dieses Sachverhalts umfasse nach § 79 Abs. 4 Satz 2 LBG den "Auftrag" des Ermittlungsbeamten. Mit Recht habe Dr. R. das Begehren des Klägers abgelehnt, auch Ermittlungen über dessen Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzustellen. Für die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Zurruhesetzung komme es allein auf den Gesundheitszustand des betroffenen Beamten im Zeitpunkt dieser Maßnahme an.

10

Die vom Kläger gegen die Unabhängigkeit des Ermittlungsbeamten Dr. R. im einzelnen vorgebrachten Bedenken seien nicht begründet; insbesondere sei die gemäß § 79 Abs. 4 Satz 3 LBG anwendbare Vorschrift des § 44 Abs. 3 der Landesdisziplinarordnung - LDO - nicht verletzt, wonach der Untersuchungsführer in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und, abgesehen von den Fällen des § 50 LDO, an Weisungen nicht gebunden sei. Die Stellung des Dr. R. als Leiter des Rechtsamts beim Bezirksamt Ch. habe seiner erneuten Beauftragung als Ermittlungsbeamter jedenfalls ebensowenig entgegengestanden wie die Tatsache, daß ihm im ersten Teil des Ermittlungsverfahrens nicht heilbare Fehler unterlaufen seien, die zur Aufhebung der ersten Zurruhesetzungsverfügung geführt hätten. Der erkennende Senat sei auch der Auffassung, daß Dr. R. sich, insbesondere unter dem Eindruck der Begründung des Revisionsurteils vom 9. Dezember 1964, seiner selbständigen Rechtsstellung bewußt geworden und gewesen sei (wird ausgeführt).

11

Zu Unrecht berufe sich der Kläger schließlich darauf, daß der Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG der zwingenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG widerspreche. Denn auch nach dieser Bestimmung komme es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit allein auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung an. Zwar laute diese Bestimmung wie folgt: "Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist." Dieser Wortlaut zwinge aber nicht zu dem Schluß, daß eine Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der Zurruhesetzung nur vorliege, wenn die Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen werden könne. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 16. Dezember 1954 (ZBR 1955, 115) seine Auffassung auch auf die Worte "dienstunfähig geworden ist" in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Personalstatut stütze, vermöge der Senat dem nicht zu folgen.

12

Der Einwand des Klägers, er dürfe nicht entlassen werden, weil seiner Dienstbehörde bereits bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit seine Dienstunfähigkeit bekannt gewesen sei, betreffe nicht das Zurruhesetzungsverfahren des § 79 LBG, weswegen die Frage nach der vom Kläger behaupteten Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt seiner Ernennung auch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens habe sein können. Ob eine Dienstbehörde in einem solchen Fall einen Beamten in den Ruhestand versetzen dürfe, sei unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu entscheiden (vgl. OVG in Koblenz, Urteil vom 24. Januar 1958 in AS 6, 380 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Einwand des Klägers sei aber nicht begründet. Er könne sich nicht auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung berufen. Das bereits zitierte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1954 und das darin zitierte Urteil des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1950 (VerwRespr. Bd. 3 Nr. 18 S. 71) bildeten schon vom Sachverhalt her keine Vergleichsmöglichkeiten. Die in diesen Urteilen ausgesprochenen Rechtsgedanken ließen sich nicht verallgemeinern.

13

Der erkennende Senat sei im übrigen der Auffassung, daß auch zur bloßen Erkennbarkeit eines die Dienstunfähigkeit bedingenden Leidens im Zeitpunkt der Einstellung des betreffenden Beamten die Kenntnis dessen gehöre, daß es sich bei diesem Leiden nicht nur um eine vorübergehende und in absehbarer Zeit ausheilbare Krankheit handele, sondern um eine solche, bei der "nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung" (hier abgestellt auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit) "zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - [ZBR 1957, 400 = DVBl. 1958, 61]).

14

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei das Leiden des Klägers im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit seiner Dienstbehörde aber nicht erkennbar, geschweige denn bekannt gewesen, so daß es auf die Frage, ob es sich bis zur Zurruhesetzung "verschlimmert" oder - wie der Kläger behaupte - sogar gebessert habe, nicht ankomme. Deswegen sei es auch ohne Bedeutung, wann für die Dienstbehörde des Klägers aufgrund der nach dem 29. Mai 1956 ausgestellten Atteste, Gutachten und amtsärztlichen Mitteilungen erstmalig erkennbar geworden sei, daß der Kläger aufgrund seines Leidens dienstunfähig gewesen sei.

15

Das Verwaltungsgericht habe mit Recht darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit kein Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestanden habe. Denn die den Kläger behandelnden Ärzte Prof. Dr. G. und der Facharzt Dr. C. hätten ihn in der Zeit vor seiner Ernennung stets nur auf begrenzte Zeit für arbeitsunfähig bezeichnet (wird ausgeführt).

16

Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. Juli 1955, die von der Dienstbehörde des Klägers mit dem Hinweis angefordert worden sei, es müsse geprüft werden, ob der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen sei, habe dahin gelautet, daß der Kläger "praktisch als dienstfähig anzusehen" sei. Angesichts dieser Sachlage habe seine Dienstbehörde keine Veranlassung gehabt, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, zumal sich der Kläger seit 1952 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung von Prof. Dr. G. befunden habe, wie aus dessen Gutachten vom 11. September 1957 hervorgehe. Offensichtlich sei auch Prof. Dr. G. vor der Erteilung der Bescheinigung vom 26. August 1957 und vor Abgabe seines Gutachtens vom 11. September 1957 nicht zu der Erkenntnis gekommen, daß der Sprechapparat des Klägers nach seinen Erfahrungen für den "Lehrberuf" nicht ausreiche und daß eine "rasche Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten" sei. Denn noch am 26. Oktober 1956 habe er zur "Wiederherstellung der Gesundheit" des Klägers eine sechs- bis achtwöchige Stimmruhe empfohlen.

17

Erst bei der Untersuchung vom 17. April 1957 sei nach den Feststellungen von Prof. Dr. P. im Schlußgutachten vom 13. Januar 1966 eine "persistierende Stimmschwäche objektiviert" worden. Wenn daher Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 2. September 1960 festgestellt habe, daß beim Kläger von 1954 bis Juli 1959 eine "normale Dienstfähigkeit" von seiten des Kehlkopfes zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei, dann sei diese - in der Rückschau abgegebene - Beurteilung ein Beweis dafür, daß nicht einmal er als Facharzt trotz regelmäßiger Behandlung des Klägers dessen Leiden von vorherein erkannt habe. Dieses Leiden sei im Schlußgutachten von Prof. Dr. P. als "objektivierbare Phonasthenie", d.h. nach dem medizinischen Wörterbuch von Zetkin und Schaldach "Stimmschwäche infolge fehlerhaften Gebrauchs der Stimm- und Sprachwerkzeuge, falscher Anwendung der Sprachtonhöhe" bezeichnet worden.

18

Hiernach habe der Kläger den nach der materiellen Beweislast ihm obliegenden Beweis, daß seine Dienstunfähigkeit der Behörde bereits bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bekannt oder doch erkennbar gewesen sei, nicht erbracht.

19

Der Beklagte habe es auch in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, den Kläger auf einem anderen Dienstposten zu beschäftigen. Die Verwendung auf einem anderen Dienstposten stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Kläger erfülle die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht, weil er die Verwaltungsprüfungen nicht abgelegt habe. Nach den Schreiben des Bezirksamts Ch. vom 5. April 1966 und des Senators für Schulwesen vom 12. April 1966 habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger zu übernehmen. Bei dieser Sachlage habe sich der Beklagte bei seiner Entscheidung, den Kläger nicht auf einem anderen Dienstposten zu beschäftigen, im Rahmen der durch die Verwaltungsvorschriften eingetretenen Ermessensbindung gehalten.

20

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt; hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

21

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

22

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

23

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

24

Die Revision ist allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Bindung des Revisionsgerichts an eine Revisionszulassung lediglich im Falle einer offensichtlich zu Unrecht zugelassenen Revision (vgl. u.a. Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 - mit Nachweisen). Daß das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht offensichtlich zu Unrecht zugelassen hat, ergibt sich bereits aus der Begründung des angefochtenen Urteils und den darin erörterten Rechtsfragen zum Zwangspensionierungsverfahren.

25

Die hiernach zulässige Revision ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

26

Die zunächst zu entscheidende Rechtsfrage ist, ob die Einleitung des Zwangspensionierungsverfahrens durch die Verfügung vom 19. Dezember 1958 und seine Fortführung gemäß dem Beschluß des Bezirksamts Ch. vom 26. Januar 1959 infolge rechtskräftiger Aufhebung der (ersten) Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1959 durch Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - (Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5) gegenstandslos geworden sind, oder ob zumindest diese beiden Verfügungen selbst hiervon nicht berührt worden sind. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts dahin zu beantworten, daß das Bezirksamt Ch. trotz gerichtlicher Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. April 1959 auf die oben genannten Verfügungen zurückgreifen durfte.

27

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Grundsatzurteil BVerwGE 19, 216 ausgeführt hat, ist die Behörde durch die rechtskräftige Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung (in einem Vorprozeß) nicht gehindert, "eine neue Zurruhesetzungsverfügung zu erlassen und in diesem Zusammenhang auf die fehlerfreien Verfahrenshandlungen des ersten - aus formellen Gründen gescheiterten - Zwangspensionierungsverfahrens zurückzugreifen". Eine nochmalige Einleitung des Zwangspensionierungsverfahrens wird nicht verlangt. Denn es würde insbesondere angesichts der zwingend vorgeschriebenen Zurruhesetsungspflicht bei Dienstunfähigkeit (vgl. § 77 LBG, § 42 BBG, § 26 BRRG) einen vom erkennenden Senat in der Entscheidung BVerwGE 19, 216 (223) [BVerwG 28.08.1964 - VI C 35/62] nicht gebilligten "übertriebenen Formalismus" bedeuten, wenn die Behörde in einem solchen Fall nicht ein bereits eingeleitetes Erörterungs- und Ermittlungsverfahren auf der Grundlage einer fehlerfreien Einleitungs- bzw. Fortsetzungsverfügung mit dem Ziel der Vorbereitung einer Entscheidung über die beabsichtigte Zurruhesetzung weiter betreiben und zum Abschluß bringen dürfte.

28

Die Schutzfunktion des Erörterungs- und Ermittlungsverfahrens steht einem solchen (weiteren) Verfahrensablauf nicht entgegen. Das Zwangspensionierungsverfahren gliedert sich zwar formell in verschiedene Abschnitte, aber nicht im Sinne einer strengen rechtssystematischen Trennung, wie dies offenbar von der Revision angenommen wird. So ist allgemein anerkannt, daß auch solche Einwendungen des betroffenen Beamten, die von ihm erst nach Ablauf der Monatsfrist und nach Fortführung des Verfahrens (vgl. § 79 Abs. 2 und 3 LBG, § 44 Abs. 2 und 3 BBG) vorgebracht werden, zu beachten sind (vgl. u.a. Plog-Wiedow, BBG, § 44 RdNr. 8). Die Auffassung der Revision, daß der Beamte alle Einwendungen jeweils in dem betreffenden Abschnitt des Zwangspensionierungsverfahrens vorbringen müsse, ist rechtlich nicht haltbar. Dabei ist auch zu bedenken, daß der Beamte nach Abschluß der Ermittlungen sich zu allen Fragen des Ermittlungsergebnisses äußern und dazu Stellung nehmen kann. Dieses Recht ist in § 79 Abs. 4 Satz 5 LBG (= § 44 Abs. 4 Satz 4 BBG) ausdrücklich geregelt; danach ist der Beamte (oder sein Pfleger) nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind darauf gerichtet, es dem betroffenen Beamten zu ermöglichen, vor Versetzung in den Ruhestand bei dem von der Dienstbehörde unabhängigen Ermittlungsbeamten sachgerechte Einwendungen gegen alle Umstände anzubringen, aus denen in bezug auf eine etwaige Versetzung in den Ruhestand die Annahme hergeleitet werden könnte, daß der Betroffene "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist" (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 -). Die Anhörung hat sich daher auf alle Umstände zu erstrecken, deren Einfluß auf die Entscheidung nicht auszuschließen ist (vgl. Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 47 LBG/NW RdNr. 7). Hierzu gehören auch Feststellungen, die bereits vor der Erörterung im Ermittlungsverfahren getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7]; Schütz-Ulland, a.a.O., RdNr. 7).

29

Es verstößt nach alledem nicht gegen Sinn und Zweck des zum Schutz des Beamten mit besonderen Sicherungen ausgestatteten Zwangspensionierungsverfahrens, wenn die Behörde in Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht noch einmal ein neues Zwangspensionierungsverfahren einleitet, sondern das aufgrund rechtsfehlerfreier Verfügungen eingeleitete bzw. fortgeführte und damit weiterhin "anhängige" Zwangspensionierungsverfahren zum Abschluß bringt. Auch bei einem solchen Verfahrensablauf bleibt die Garantie eines möglichst objektiven Ermittlungs- und Erörterungsverfahrens in vollem Umfang gewährleistet. Daß der Kläger während des wieder "aufgegriffenen" Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum jeweiligen Stand der Ermittlungen zu äußern, ist vom Oberverwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf die von Dr. R. aufgenommenen Verhandlungen vom 30. März 1965, vom 3. Februar 1966 und vom 8. März 1966 festgestellt worden.

30

Für den Beklagten bestand demnach weder tatsächlich noch rechtlich ein zwingender Grund, nach Abschluß des Vorprozesses das Verfahren einzustellen und es erneut einzuleiten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Recht, ein Zwangspensionierungsverfahren fortzuführen, verwirkt werden kann. Denn das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß hier die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwirkungstatbestandes nicht erfüllt sind. Das Bezirksamt Ch. hat nämlich bereits am 5. März 1965, also weniger als drei Monate nach Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1964, dem Kläger mitgeteilt, daß das Ermittlungsverfahren entsprechend dem Beschluß des Bezirksamts vom 26. Januar 1959 fortgesetzt werde. Es ist demnach kein Sachverhalt gegeben, der den Kläger dazu berechtigt hätte, darauf zu vertrauen, daß das Zwangspensionierungsverfahren nicht mehr fortgeführt werde.

31

Wie im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum ausgeführt ist, können die Einleitungsverfügung vom 19. Dezember 1958 und die Fortsetzungsverfügung vom 26. Januar 1959 (Beschluß des Bezirksamts Ch.) nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden, nachdem der Kläger im Vorprozeß beide Verfügungen hat rechtsbeständig werden lassen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob eine Klage gegen vorbereitende Maßnahmen, wie die Einleitung und Fortführung eines Zwangspensionierungsverfahrens, überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu - verneinend - Plog-Wiedow, BBG, § 44 RdNr. 5; Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 58 Anm. 3). - Abgesehen davon sind die genannten Verfügungen rechtlich nicht zu beanstanden; sie entsprechen u.a. durch die Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. September 1957 auch dem gesetzlich vorgeschriebenen Begründungserfordernis (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 79 Abs. 3 LBG). Nach den von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und daher das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren im übrigen dem Kläger die Umstände genau bekannt, auf welche die Behörde seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu stützen beabsichtigte. Er hatte daher mit Schreiben vom 23. September 1957 an das Bezirksamt Ch. unter Bezugnahme auf "ärztliche Gutachten" ursprünglich sogar selbst um seine vorzeitige Zurruhesetzung gebeten. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Konkretisierung und Erläuterung der für die beabsichtigte Zurruhesetzung maßgebenden Grundlagen durch die Behörde (vgl. Urteil vom 5. April 1960 - BVerwG VI C 82.58 -; Schütz-Ulland, a.a.O., § 47 LBG/NW RdNr. 3).

32

Die von der Revision vorgebrachten Einwendungen gegen die Tätigkeit des - erneut - mit der Ermittlung beauftragten Dr. R. greifen nicht durch.

33

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die im übrigen durch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bestätigt werden, ist Dr. R. gemäß § 79 Abs. 4 Satz 2 LBG erneut mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt worden; dies ist auch dem Kläger mitgeteilt worden. Abwegig ist daher die Auffassung der Revision, Dr. R. sei nur "einmal" mit der Ermittlung beauftragt worden, eine "Neubestallung" in der hier maßgeblichen Zeit sei "unstreitig" nicht erfolgt.

34

Gemäß § 79 Abs. 4 Satz 3 LBG hat der mit der Ermittlung beauftragte Beamte (im folgenden Ermittlungsbeamter) die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Er ist daher in der Durchführung der Ermittlungen frei und an Weisungen seiner Behörde nicht gebunden (vgl. § 79 Abs. 4 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 LDO). Wie im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum im einzelnen näher dargelegt ist, hat Dr. R. das Ermittlungsverfahren diesen Rechten und Pflichten entsprechend ordnungsgemäß fortgeführt. Die von der Revision erneut vorgebrachten Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Dr. R. in dem hier zur Erörterung stehenden Abschnitt des Ermittlungsverfahrens sind nicht stichhaltig. Dr. R. hat den Sachverhalt in eigener Verantwortung unvoreingenommen und unabhängig von Weisungen seiner Behörde, u.a. durch Einholung eines (weiteren) fachärztlichen Gutachtens (Prof. Dr. P.), in dem nach Lage des Falles gebotenen Umfang ermittelt. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat Dr. R. in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbeamter kein Verhalten gezeigt, das mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen über die Rechtsstellung eines Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren unvereinbar wäre (vgl. u.a. Urteile vom 16. September 1965 - BVerwG II C 61.64-, vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - und vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 102.64 - [BVerwGE 27, 282]). Dazu mag auch der Umstand beigetragen haben, daß ihm (Dr. R.) durch das wiederholt angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1964 im Vorprozeß seine selbständige Stellung als Ermittlungsbeamter eindringlich vor Augen geführt worden ist. Daraus, daß Dr. R. in diesem Verfahrensabschnitt einige Schreiben unter dem Briefkopf "Rechtsamt" und in der "Wir"-Form herausgegeben hat, kann jedenfalls nicht hergeleitet werden, daß er sich nunmehr als weisungsgebundener Beamter seiner Behörde gefühlt oder "geriert" hätte. Dasselbe gilt auch in bezug auf seine Berichterstattung und Beratungstätigkeit gegenüber dem Schulamt und dem Bezirksamt Ch. in dieser Angelegenheit. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dies lasse nicht darauf schließen, daß Dr. R. dadurch beeinflussend auf die Entscheidung eingewirkt habe oder habe einwirken wollen. Diese Schlußfolgerung liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung und ist demnach für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden, ob der Beamte im Zwangspensionierungsverfahren überhaupt das Recht hat, den Ermittlungsbeamten wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

35

Auch der Schlußbericht des Dr. R. vom 22. März 1966 läßt rechtliche Mängel nicht erkennen. Dr. R. hat nicht gegen die Pflicht des Ermittlungsbeamten verstoßen, einen unparteiischen Bericht vorzulegen (vgl. BVerwGE 19, 216;  27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64]. Er hat seinen Schlußbericht so abgefaßt, daß er der Behörde eine abgewogene und unvoreingenommene Entscheidung ermöglichte. Mit der abschließenden Äußerung, daß der Kläger zur Erfüllung der Dienstpflichten als Lehrer dauernd unfähig sei, hat Dr. R. sich im Rahmen seines Ermittlungsauftrags gehalten und nicht über die bloße Tatsachenfeststellung hinaus der Entscheidung der Behörde über die vorzeitige Zurruhesetzung vorgegriffen (vgl. auch hierzu die oben angeführten Entscheidungen BVerwGE 19, 216 und 27, 282 sowie Urteil vom 22. Oktober 1964 - BVerwG II C 10.63 - [Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 4 = ZBR 1965, 151]).

36

Unbeachtlich im Revisionsverfahren ist nach § 137 Abs. 2 VwGO die (neue) Behauptung der Revision, daß die Versetzung des Klägers in den Ruhestand schon ausgesprochen worden sei, bevor der Schlußbericht des Dr. R. der Dienstbehörde vorgelegen habe. Dieses Vorbringen hängt offensichtlich mit dem im Berufungsurteil ausführlich erörterten Versehen bei der Datierung der Zurruhesetzungsverfügung zusammen. Insoweit ist auf die von der Revision wiederum nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 12 unten/S. 13 oben der Urteilsausfertigung) zu verweisen, die diesen Revisionseinwand entkräften.

37

Die Revision rügt ferner, der Ermittlungsauftrag an Dr. R. sei insofern unzulässig eingeschränkt worden, als er von der Behörde angewiesen worden sei, seine Ermittlungen über die Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf den Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erstrecken. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Der Auftrag des Dr. R. ist nicht in irgendeiner Weise rechtsfehlerhaft eingeschränkt worden. Dies ergibt sich schon aus folgendem: Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens dient der Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Beamte nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand zu versetzen ist. In diesem Rahmen hat der Ermittlungsbeamte die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, soweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Über die Art und den Umfang der noch anzustellenden Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Ermittlungsbeamte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Sinns und des Zwecks des Ermittlungsverfahrens (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1964 - BVerwG VI C 179.61 - [Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 5] und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 -). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat Dr. R. seine Ermittlungstätigkeit in diesem Rahmen gehalten. Wenn er das Begehren des Klägers abgelehnt hat, auch Ermittlungen über die Frage der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Mai 1956) anzustellen, so entsprach dies der objektiven Rechtslage. In diesem Sinne ist auch der Hinweis von Dr. R. in dem Verhandlungsprotokoll vom 8. März 1966 und im Schlußbericht vom 22. März 1966 zu bewerten, daß das Ermittlungs- und Anhörungsverfahren sich darauf zu beschränken habe, "ob dieser Zustand (Dienstunfähigkeit) im Zeitpunkt der Ankündigungsverfügung und später vorgelegen hat".

38

Soweit die Revision schließlich geltend macht, der Kläger habe schon deswegen nicht vorzeitig in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden dürfen, weil er schon im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen seines Kehlkopfleidens für den Lehrberuf nicht oder nur "begrenzt" verwendungsfähig gewesen sei, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Rechtlich unhaltbar ist die von der Revision in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, daß eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht statthaft sei, wenn der Beamte nicht in der Zeit zwischen seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und der Zurruhesetzung dienstunfähig geworden sei, insbesondere wenn sich sein Gesundheitszustand seit der Übernahme nicht verschlechtert habe. Mit dem Argument der Revision, daß für diese Interpretation schon der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG spreche, hat sich das Oberverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung eingehend auseinandergesetzt. Es hat mit Recht ausgeführt, daß der von dem sonst inhaltsgleichen Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 LBG (= § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG) geringfügig abweichende Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 BRRG: "... dauernd unfähig (dienstunfähig) geworden ist" nicht zu dem Schluß zwingt, eine Dienstunfähigkeit mit der Möglichkeit der Zurruhesetzung liege nur dann vor, wenn die Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen werden könne. Die Vorschrift trägt vielmehr lediglich der selbstverständlichen Voraussetzung Rechnung, daß ein Beamter bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dienstfähig ist oder Jedenfalls für dienstfähig gehalten wird. Die Betrachtungsweise der Revision würde - was in Ergänzung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts noch zu bemerken wäre - zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß die Dienstbehörde verpflichtet wäre, ohne Rücksicht auf dienstliche Interessen einen Beamten weiter zu beschäftigen, der den Anforderungen seines (konkreten) Amtes nicht gewachsen ist. Daß dies nicht mit dem Gesetz im Einklang steht, bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung (vgl. u.a. Urteile vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 170.62 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 5] und vom 17. Oktober 1966 - BVerwG VI C 56.63 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 7 = ZBR 1967, 148]). Insbesondere kann es der Behörde auch nicht verwehrt sein, einen Beamten vorzeitig in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen, wenn sich im Verlauf seiner Dienstausübung ein Leiden herausstellt, das ihr im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verborgen geblieben war. Dies gebietet schon der erkennbare Zweck des § 77 Abs. 1 LBG (= § 42 Abs. 1 BBG).

39

Eine andere Rechtsfrage ist es, ob es einen Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die Fürsorgepflicht bedeutet, wenn die Behörde einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, obwohl ihr bei dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bekannt oder doch erkennbar war, daß er den Anforderungen seines Amtes wegen eines körperlichen Leidens nicht gewachsen sein würde. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (u.a. des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz, des Hess. Verwaltungsgerichtshofs und des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshofs) hingewiesen, ohne selbst zu diesem Fragenkomplex abschließend Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Streitfall auch nicht erforderlich, weil das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 - BVerwG II C 27.55 - (ZBR 1957, 400) mit Recht davon ausgegangen ist, daß auch zur bloßen Erkennbarkeit eines die Dienstunfähigkeit bedingenden Leidens die Kenntnis dessen gehört, daß es sich bei diesem Leiden nicht nur um eine vorübergehende und in absehbarer Zeit ausheilbare Krankheit handelt, sondern um eine solche, bei der nach den im Zeitpunkt der Entscheidung (hier abgestellt auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit) zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Anderenfalls würde man an die Begriffe der Dienstfähigkeit bzw. -unfähigkeit im Zeitpunkt der Ernennung des Beamten einen anderen, sogar strengeren Maßstab anlegen, als im Zeitpunkt der vorzeitigen Zurruhesetzung.

40

Von diesem zutreffenden rechtlichen Standpunkt aus ist; das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß das Leiden des Klägers seiner Dienstbehörde im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "nicht erkennbar, geschweige denn bekannt" war, so daß es auf die Frage, ob es sich bis zur Zurruhesetzung "verschlimmert" oder - wie der Kläger behauptet - sogar gebessert habe, nicht ankommt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen beinhalten im wesentlichen wiederum Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Oberverwaltungsgerichts; solche Angriffe sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze sowie gegen sonstige revisible Grundsätze der Beweiswürdigung läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang unter pauschaler Bezugnahme auf die Beweisanträge des Klägers in den Vorinstanzen mangelhafte Sachaufklärung rügt, entspricht ihr Vorbringen nicht einmal andeutungsweise den gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Ebenso rechtfertigen die tatsächlichen das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers in dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 8]; vgl. für die besonderen Verhältnisse im Lehrberuf auch das Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG VI C 43.70 - [Buchholz 232 § 9 BBG Nr. 2]).

41

Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Ausführungsvorschriften zu den §§ 71 bis 82 und den Abschnitten VI und XII des Landesbeamtengesetzes rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Behörde sich im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hielt, indem sie den Kläger in den Ruhestand versetzte und nicht auf einem anderen Dienstposten verwendete (vgl. auch Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - [RiA 1964, 190]). Da der Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den nichttechnischen Verwaltungsdienst erfüllt, kann er schon deswegen nicht eine Verwendung auf einem (gleichwertigen) Dienstposten in diesem Verwaltungszweig verlangen.

42

Die Revision des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 600 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier