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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1973, Az.: BVerwG VI B 47.73

Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 47.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 01.02.1973 - AZ: VI A 5/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift sinngemäß ausgeführt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, welcher Maßstab an die Bewertung der Aussage eines Kriegsdienstverweigerers anzulegen sei, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen insoweit überspannt und sei in eine Art Inquisitionsführung geraten. Der Kläger sei wie ein Angeklagter behandelt worden, der sich zu rechtfertigen habe.

4

Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerde in Wahrheit wesentliche Mängel des Verfahrens. Solche Mängel können aber gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (vgl. BVerwGE 28, 22 und im Anschluß hieranBeschluß vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 19.73 -).

5

Wie der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat, kann gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur geltend gemacht werden, daß auf dem Gebiet des materiellen Rechte die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten sei oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (vgl. BVerwGE 29, 226;Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 -). Der beschließende Senat folgt dieser Auffassung. Schon danach ist das auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegende Vorbringen des Klägers nicht geeignet, die Beschwerde zu begründen.

6

Selbst wenn aber entgegen dieser Auffassung die Beschwerde in zulässiger Weise auch darauf gestützt werden könnte, daß auf dem Gebiet des Verfahrensrechts die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten sei, so müßte dennoch in vorliegender Sache eine Klärungsbedürftigkeit des in der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragenkomplexes aus folgenden Erwägungen verneint werden: Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht eine Reihe gedachter Konfliktsituationen mit dem Kläger bei der Parteivernehmung erörtert, um ein umfassendes Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Dabei hat es nicht auf die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" seiner Antworten abgestellt, sondern aus der Art seiner Reaktion zu ermitteln versucht, ob er sich ernsthaft mit den durch derartige Grenzsituationen bedingten Problemen der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat. Daß eine solche Ermittlung Rechtens ist, im Rahmen der Sachaufklärung dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt und die Grundlage von das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich Ernst und Tiefe der behaupteten Gewissensentscheidung sein kann, hat der beschließende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des VIII. Senats bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a.Beschlüsse vom 8. Februar 1973 - BVerwG VI B 14.73-, vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 - undvom 14. August 1973 - BVerwG VI C 19.73 - sowieUrteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 -). Ob Fragestellungen und Problemgestaltungen der Art, wie sie das Verwaltungsgericht bei der Parteivernehmung des Klägers gewählt hat, etwa als nicht sachgerecht oder sogar als unzulässig anzusehen sind, läßt sich nicht losgelöst von den besonderen Umständen des jeweils zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfalles beurteilen; infolgedessen wäre dabei eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht zu erwarten.

7

Mit der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635). Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger nicht anlasten dürfen, daß er mit seinem Vater und Bruder nicht über seine Kriegsdienstverweigerung gesprochen habe, ohne diese gemäß den Grundsätzen des obengenannten Urteils darüber zu vernehmen, weshalb dies nicht geschehen sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich wiederum um die Rüge eines Verfahrensmangels, die nach dem zuvor Dargelegten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Kriegsdienstverweigerungssachen ungeeignet ist. Weiterhin wird im wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe gegen den vom Bundesverwaltungsgericht im obengenannten Urteil "ausgesprochenen Grundsatz" verstoßen, daß für die Frage, ob der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe aus den vom Grundgesetz geschützten Gewissensgründen verweigere, ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen müsse; dieser hohe Grad von Wahrscheinlichkeit habe hier vorgelegen. Auch dieses Vorbringen kann die Beschwerde nicht begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorerwähnten Urteil insoweit folgendes ausgeführt (BVerwGE 41, 53 [58]):

"Es ergibt sich aus der Natur der Sache, daß sich ein voller Beweis häufig nicht wird führen lassen. In solchen Fällen wird ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen müssen. Kann sich aber das Verwaltungsgericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muß dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen."

8

Dies hat der beschließende Senat in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für eine abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist.

9

Es liegt danach also im tatrichterlichen Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es unter Berücksichtigung dieser erleichterten Beweisanforderungen die Überzeugung zu gewinnen vermag, daß der Antragsteller eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat hier mit außerordentlich eingehenden und sorgfältigen Darlegungen überzeugend begründet, weshalb es sich trotz wohlwollender Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, daß den vom Kläger vorgetragenen Weigerungsgründen eine innerlich verbindliche Überzeugung zugrunde liegt. Die insoweit in der Beschwerde erhobenen Angriffe betreffen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre; daher sind diese Angriffe auch in einem Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a.Beschlüsse vom 16. April 1973 - BVerwG VI B 40.73 - undvom 28. Juni 1973 - BVerwG VI B 56.73 -). Alles, was die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil vorbringt, betrifft Fragen der Beweiswürdigung. Damit kann aber die Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht erreicht werden (vgl.Beschluß vom 13. April 1973 - BVerwG VI B 30.73 -). Die Angriffe der Beschwerde enthalten insoweit nicht die Bezeichnung einer Abweichung in rechtlicher Hinsicht oder einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren zu klären wäre.

10

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier