Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1973, Az.: BVerwG VI B 19.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 19.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 15.11.1972 - AZ: 2 K 1444/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. April 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. November 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, Jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

3

Die Beschwerde macht zwar geltend, im Revisionsverfahren sei eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es die Klage als unzulässig abgewiesen habe, weil der Kläger die Frist zur Erhebung der Klage versäumt habe und nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden könne. Die Beschwerde trägt zur Begründung vor, die Klage sei rechtzeitig erhoben, weil die dem Kläger mit dem Widerspruchsbescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig sei; denn in ihr sei nicht darauf hingewiesen, daß die Klage innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht eingegangen sein müsse. Sie trägt ferner vor, die Klageschrift habe unter den hier gegebenen Umständen nicht unterschrieben zu sein brauchen. Auch sei der Kläger zu Unrecht nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt worden, weil er die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt habe. Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerde in Wahrheit wesentliche Mängel des Verfahrens. Solche Mängel können aber gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WPflG nur mit der - ohne Zulassung einzulegenden - Revision, nicht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 - [Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 3 = DVBl. 1961, 736 = NJW 1961, 2228]; BVerwGE 28, 22 [23 ff.]).

4

Daß gemäß § 34 Abs. 2 WPflG mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur geltend gemacht werden kann, auf dem Gebiet des materiellen Rechts sei die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten oder weiche das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, hat der bis zum 31. Dezember 1972 für Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochen (BVerwGE 29, 226 [228 f.]; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 61.67 - [Leitsatz in Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 8]). Der beschließende Senat neigt dazu, sich dieser Auffassung anzuschließen. Selbst wenn aber die Beschwerde darauf gestützt werden könnte, auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sei die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten oder weiche das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung ab, so träfe in der vorliegenden Sache aus den folgenden Erwägungen weder das eine noch das andere zu.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bestimmende Schriftsätze wie Klage- und Berufungsschrift nur wirksam sind, wenn sie eigenhändig unterschrieben sind, und daß die fehlende Unterschrift nicht nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nachgeholt werden kann (BVerwGE 2, 190;  12, 141 [BVerwG 24.03.1961 - VII C 29/60]; Beschluß vom 12. Januar 1961 - BVerwG IV C 211.60 - [Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 1]; Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 12.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7]).

6

Eindeutig aus dem Gesetz (§ 58 VwGO) ergibt sich, daß die Rechtsmittelbelehrung zwar die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist bezeichnen, aber nichts darüber enthalten muß, daß der Rechtsbehelf innerhalb der Frist bei der Behörde oder dem Gericht eingegangen sein muß. Dies folgt vielmehr ohne weiteres daraus, daß der Rechtsbehelf innerhalb der Frist eingelegt, d.h. der Behörde oder dem Gericht zugegangen sein muß. Soll zur Einhaltung einer Frist die Aufgabe zur Post genügen, so bedarf dies als Ausnahme von der Regel besonderer Bestimmung. Mit der hinreichenden Bestimmtheit der Rechtsmittelbelehrung hat das nichts zu tun, so daß auch eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1965 - BVerwG VII C 44.64 - (DÖV 1965, 713) und vom 1. November 1967 - BVerwG V C 92.67 - (NJW 1968, 717) nicht in Betracht kommt.

7

Ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verneint hat, ließe sich, wie das Beschwerdevorbringen selbst deutlich zeigt, nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts beurteilen. Insofern bezeichnet die Beschwerde nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Klärung im Revisionsverfahren bedürfen könnte.

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert