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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1973, Az.: BVerwG VI C 19.73

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Zulässigkeit einer Erörterung von fiktiven Konfliktsituationen; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 19.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 04.08.1970 - AZ: 131 - I/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. August 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe mit dem Kläger nicht eine Reihe gedachter Konfliktsituationen erörtern dürfen (z.B. Haltung als israelischer Soldat oder als potentieller Resistancemann im zweiten Weltkrieg), geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat diese Fragenbereiche mit dem Kläger erörtert, um ein umfassendes Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Dabei hat es nicht auf eine "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" der Antworten abgestellt, sondern zu ermitteln versucht, ob der Kläger sich ernsthaft mit den durch derartige Grenzlagen bedingten Problemen einer Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt hat. Eine solche Ermittlung aber ist Rechtens, wie der Senat - im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des früher für die Kriegsdienstverweigerungssachen zuständigen VIII. Senats (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22] und vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - [BVerwGE 39, 269]) - bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1973 - BVerwG VI B 14.73 - und vom 3. April 1973 - BVerwG VI B 10.73 -). Ob diese Fragen im einzelnen notwendig oder zweckmäßig waren - was die Revision verneint -, unterlag im Rahmen der dem Verwaltungsgericht obliegenden Sachaufklärung dem tatrichterlichen Ermessen, dessen Ausübung einen Verfahrensfehler nicht erkennen läßt.

4

Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Charakterisierung des Klägers in Widerspruch zu den Ausführungen der Prüfungskammer gesetzt, handelt es sich nicht um eine zulässige Verfahrensrüge.

5

Die von der Revision schließlich erhobene Aufklärungsrüge (Nichtvernehmung des Vaters und ggf. des militärischen Vorgesetzten des Klägers) genügt nicht den Anforderungen, die nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an eine solche Rüge zu stellen sind. Mit der Revision ist u.a. darzulegen, wieso die unterbliebene Beweiserhebung sich dem Tatsachengericht aufgedrängt hat oder zumindest hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]). Daran fehlt es hier. Was bleibt, sind im Revisionsverfahren unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.

6

Nach allem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker