Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1969, Az.: BVerwG II B 1.69
Rüge von Verfahrensmängeln in einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revison gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 1.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.10.1968 - AZ: OS I 99/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Revision gegen das hier nach dem 1. Januar 1966 (Art. XI § 1 Nr. 17, Art. XV des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]) - BBesÄG 65 ergangene Berufungsurteil richtet sich nach § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts durch Art. XI § 2 Nr. 2 BBesÄG 65. Nach § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in dieser Fassung - BRRG 65 - ist die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis "außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist". Keine der in § 132 Abs. 2 VwGO und in § 127 Nr. 1 BRRG 65 vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen ist hier erfüllt:
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, daß die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revisionsentscheidung eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage der Klärung zuführen würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1 und Nr. 16]; BVerwGE 13, 90 [91/92]). Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Rechtsstreit sei nicht nur für den Kläger wichtig, sondern er habe grundsätzliche Bedeutung, weil für die Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die in diesem Rechtsstreit angeschnittenen Sach- und Rechtsfragen Rechtsklarheit letztlich noch nicht bestehe, sowie mit dem bloßen Hinweis auf die in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang erwähnten Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [a.a.O.] und vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 18]). Denn nach diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts genügt der Beschwerdeführer der ihm nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegenden Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, nicht bereits durch den Hinweis, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, sondern erst durch die Bezeichnung der konkreten grundsätzlichen Rechtsfrage, die sowohl für die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, verbunden mit einer Darlegung des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll. Selbst wenn man aber - was im Hinblick auf die vorerörterte Darlegungspflicht der Beschwerde nicht zu den Obliegenheiten des Beschwerdegerichts gehört - das Beschwerdevorbringen dahin auslegt, daß die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage bezeichnen will, unter welchen Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt ab ein unter das Gesetz zu Art. 131 GG-G 131 - fallender früherer Polizeivollzugsbeamter als dienstunfähig anzusehen ist rechtfertigt auch die so verstandene Beschwerdebegründung nicht die Zulassung der Revision. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß Dienstunfähigkeit im Sinne der Statusregelungen des Gesetzes zu Art. 131 GG (§§ 5, 6 und 35 G 131) - anders als nach der auf die Fähigkeit zur Wahrnehmung der Pflichten des konkreten Amtes abstellenden Regelung des § 42 des Bundesbeamt enge setz es und entsprechender Vorschriften das allgemeinen Beamtenrechtes des Bundes und der Länder - die dauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben des am 8. Mai 1945 bekleideten oder eines diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtenden Amtes ist (BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VI B 14.67 - mit Hinweis auf BVerwGE 2, 270 [272], Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG II C 145.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 6 G 131 Nr. 10], von 11. November 1965 - BVerwG II C 105.63-, vom 19. April 1967 - BVerwG VI 25.65-, vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und öfter), und daß insbesondere bei der Anwendung des § 35 G 131 auf Polizeivollzugsbeamte nicht auf die besondere, in den Polizeibeamtengesetzen vorgesehene Polizeidienstunfähigkeit abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 23.63 -). Die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein entschiedene Frage, von welchem Zeitpunkt ab der Kläger dienstunfähig war, ist jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine nur nach den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles zu beantwortende Tatfrage.
Auch soweit die Beschwerde den Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG 65) geltend macht, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde will ersichtlich rügen, das Berufungsurteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 - und vom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 96.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 11) sowie von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen -und Schleswig-Holstein vom 14. Mai 1964 - II OVG A 5/62 - (NDBZ 1966 S. 13) ab, soweit in diesen Entscheidungen - übereinstimmend - der für die Statusregelungen im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuwendende Begriff der Dienstunfähigkeit als die dauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung des am 8. Mai 1945 bekleideten oder eines diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtenden Amtes definiert ist. Insoweit weicht das Berufungsurteil indessen nicht von den genannten Entscheidungen ab. Denn das Berufungsgericht ist - wie sein Schreiben an den Sachverständigen Dr. Trzionka vom 12. August 1968 und insbesondere seine Darlegungen auf den Seiten 20 ff. der Urteilsausfertigung erweisen - bei seiner Entscheidung eindeutig von dem vorerwähnten Begriff der Dienstunfähigkeit ausgegangen und es hat auf Grund seiner Würdigung der Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. Re. und Dr. Mi. sowie des Gutachtens des Oberregierungsmedizinalrats Dr. Tr. festgestellt, daß der Kläger bereits am 19. Februar 1949 dauernd dienstunfähig im Sinne der erwähnten Rechtsprechung war. Dieses Ergebnis des Berufungsurteils beruht ausschließlich auf der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall. Daß das Berufungsgericht mit dieser Beweiswürdigung eine von den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg abweichende Rechtsauffässung hätte erkennbar werden lassen, ist weder von der Beschwerde gerügt noch ersichtlich.
Als Verfahrensmangel (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt die Beschwerde ausschließlich, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen Dr. Tr. nicht zur mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens vorgeladen hat. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt aber weder, der Hinweis darauf, daß der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. September 1968 "die Behauptungen der Beklagten und Berufungsklägerin im Hinblick auf das Sachverständigengutachten" als falsch bezeichnet hat, noch der weitere Hinweis der Beschwerde, der Kläger hätte an den Sachverständigen, wäre dieser vom Berufungsgericht geladen worden, "Fragen" richten können, deren Beantwortung die Unrichtigkeit der "Behauptungen" der Beklagten ergeben hätte und in diesem Fall hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts "andersaus fallen" können. Um den Verfahrensmangel der Nichtvernehmung des Sachverständigen ordnungsgemäß zu bezeichnen, hätte die Beschwerde vielmehr zumindest konkret die Fragen bezeichnen müssen, die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen nicht beantwortet waren; die Beschwerde hätte ferner darlegen müssen, daß und aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die Klärung dieser Fragen aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen sowie daß und aus welchen Erwägungen das Berufungsgericht bei Klärung dieser Fragen zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen oder können. Darlegungen dieser Art läßt die Beschwerdebegründung vermissen. Zudem ist es nicht Verfahrenschlerhaft, wenn das Tatsachengericht ein schriftliches Sachverständigengutachten ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen verwertet, wenn dessen Vernehmung nicht ausdrücklich beantragt worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 1967 - BVerwG VI C 108.65 - mit Hinweis auf BVerwGE 18, 216 [217]). Daß der Kläger die mögliche Anhörung des Sachverständigen Dr. Trzionka durch das Berufungsgericht im Berufungsverfahren beantragt hat, ist aber weder dem Schriftsatz des Klägers vom 15. September 1968 noch der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 1968 zu entnehmen.
Abwegig sind schließlich die Darlegungen, mit denen die Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes seitens des Berufungsgerichtes durch die Nichtzulassung der Revision des Klägers unter Hinweis darauf darzulegen versucht, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts im Hinblick auf den Berufungsantrag des Klägers, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und eine Revision der Beklagten nicht mehr zuzulassen, erklärt habe, die Revision "müsse schon zugelassen werden". Es kann unerörtert bleiben, ob diese Darstellung des Klägers zutrifft oder ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts - wie die Beklagte behauptet - den Kläger bei dieser Gelegenheit lediglich dahin belehrt hat, ein Ausspruch über die Rechtskraft des Berufungsurteils sei unmöglich, weil es den Beteiligten unbenommen sei, etwa zulässige Rechtsmittel einzulegen. Denn das Berufungsgericht hatte über die Zulassung der Revision frühestens gleichzeitig mit der Verkündung des Berufungsurteils und nur für die nach diesem Urteil im Berufungsverfahren unterlegene Prozeßpartei unter Anwendung des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG 65 zu befinden. Nachdem das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben hatte, also der Kläger in vollem Umfange unterlegen war, war mithin vom Berufungsgericht nur noch über die Zulassung der Revision des Klägers zu entscheiden, und lediglich diese Entscheidung, nicht hingegen die Frage, ob das Berufungsgericht im Falle der Zurückweisung der Berufung der Beklagten deren Revision hätte zulassen dürfen oder müssen, unterliegt der Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel