Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1965, Az.: BVerwG II C 105.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 105.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.10.1963 - AZ: VGH OS I 85/62
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 G 131
- § 88 WFVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wiederruf zum Gendarmeriewachtmeister ernannt. Im August 1939 wurde er zur Feldgendarmerie einberufen und während eines Einsatzes der Feldgendarmerie am 2. Februar 1944 durch Granat- und Glassplitter schwer verwundet. Nach längerem Lazarettaufenthalt des Klägers stellte der Truppenarzt in einem Befundschein vom 17. Januar 1945 fest, der Kläger leide an Schnittverletzungen durch Glassplitter am rechten Auge mit durchbohrender Hornhaut-Linsenverletzung und folgender Bindehautdeckung; eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. In einem wehrmachtärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1945 wurden die Folgen der Verwundung des Klägers als Zustand nach Splitterverletzung am rechten Auge mit praktischer Erblindung und als rechtsseitige Migräne bezeichnet. Das Zeugnis erklärt den Kläger für dienstunfähig; eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - so heißt es dort - sei erst in einer unverhältnismäßig langen, zunächst nicht absehbaren Zeit zu erwarten. Weiter wurde der Kläger in diesem Zeugnis gemäß §§ 83, 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - als in Stufe II versehrt, jedoch als nicht arbeitsverwendungsunfähig im Sinne des § 88 WFVG bezeichnet. Im selben Monat wurde der Kläger aus der Wehrmacht entlassen. Das rechte Auge des Klägers wurde, weil die Gefahr einer Miterkrankung des gesunden linken Auges bestand, im Jahre 1951 entfernt. Seit dem Jahre 1952 ist der Kläger als Amtsgehilfe bei der Landes Zentralbank in F.../M... beschäftigt.
Der Kläger beantragte am 14. Dezember 1954, ihm Ruhegehalt oder Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Durch Bescheid vom 2. Januar 1959 lehnte der Regierungspräsident in W... den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig gewesen, demzufolge fehle eine der in § 6 Abs. 2 G 131 bestimmten Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgung; auch Kriegsunfallversorgung nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - könne der Kläger nicht beanspruchen, weil diese Vorschrift die Entstehung eines Versorgungsanspruches nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG oder des Bundesbeamtengesetzes voraussetze. Den Widerspruch des Klägers wies der H... M... des Innern durch Bescheid vom 7. April 1959 zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Antrag,
- 1)
den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 1959 insoweit aufzuheben, als darin der Rechtsstand nach § 6 Abs. 2 G 131 versagt worden sei,
- 2)
den Widerspruchsbescheid des H... M... des Innern vom 7. April 1959 aufzuheben,
- 3)
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getretenen Beamten auf Widerruf zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht W... hat die Klage durch Urteil vom 15. Juni 1962 abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat der H... Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 15. Oktober 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Bei der Beantwortung der nach § 6 Abs. 2 ff 131 entscheidungserheblichen Frage, ob bei dem Kläger am 8. Mai 1945 dauernde Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, komme es nicht darauf an, ob er infolge der erlittenen Verwundung für den bestimmten Dienstposten oder die bestimmte Dienstlaufbahn dienstunfähig gewesen sei, sondern allein darauf, ob bei ihm am 8. Mai 1945 Dienstunfähigkeit im allgemeinen beamtenrechtlichen Sinne bestanden habe. Hierzu sei als Maßstab entgegen der Meinung des Klägers nicht die Vorschrift des § 76 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) heranzuziehen Maßgeblich seien vielmehr allein die im Gesetz zu Art. 131 GG selbst aufgeführten Voraussetzungen.
Der Begriff "dienstunfähig" sei in allen einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes einheitlich auszulegen, wobei die gesetzliche Verweisung auf § 42 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen sei; nach dieser Vorschrift sei ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Zu den Dienstpflichten des Beamten seien alle Aufgaben zu zählen, die von dem Inhaber eines Amtes mit gleich großem Endgrundgehalt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ausgeübt werden müßten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger am 8. Mai 1945 nicht erfüllt.
Maßgebend für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Klägers an dem genannten Stichtag seien außer den Befundberichten des Reservelazaretts in Stettin vom 11. September und 19. Dezember 1944 der truppenärztliche Befund vom 17. Januar 1945 und das wehrmachtärztliche Zeugnis vom 24. Januar 1945; denn diesen ärztlichen Zeugnissen komme wegen ihrer Zeitnähe zum 8. Mai 1945 besondere Beweiskraft zu. Diesen Befundberichten sei zu entnehmen, daß der Kläger Ende Januar 1945 infolge, seiner Verwundung am 2. Februar 1944 an einem Zustand nach einer Splitterverletzung am rechten Auge mit praktisch rechtsseitiger Erblindung und an rechtsseitiger Migräne gelitten habe. Es möge zutreffen, daß er damals als Gendarmeriewachtmeister im Exekutivdienst nicht mehr dienstfähig gewesen sei. Der teilweise Verlust des Sehvermögens habe jedoch nicht bewirkt, daß er als Beamter des Polizeiverwaltungsdienstes nicht mehr voll verwendungsfähig gewesen wäre. Die Migräneanfälle hätten allenfalls eine zeitweilige, keinesfalls aber eine dauernde Dienstunfähigkeit verursacht. Das werde insbesondere dadurch bewiesen, daß in dem wehrmachtärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1945 die Arbeitsverwendungsfähigkeit des Klägers bescheinigt werde. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Zuerkennung von Versehrtengeld nach Stufe II berufen. Außer den genannten Körperschäden und einem möglicherweise reduzierten Ernährungs- und Kräftezustand habe der Truppenarzt im Januar 1945 beim Kläger keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes festgestellt, so daß kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, daß die Arbeitsverwendungsfähigkeit zu Unrecht bejaht worden sei. Auch verkenne der Kläger, daß für den Grad der Versehrtheit nur die Beeinträchtigung des Körpers, nicht aber die berufliche Verwendbarkeit bestimmend gewesen sei. Aus dem Grad der Verkehrtheit könne folglich nicht zugleich auf die allgemeine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinn geschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger war nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf. Gemäß § 6 Abs. 1 G 131 gelten Beamte auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen; nur unter der Voraussetzung, daß der Widerrufsbeamte am 8. Mai 1945 dienstunfähig war, gilt er gemäß § 6 Abs. 2 G 131 unter den dort bestimmten weiteren Voraussetzungen als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
Auch den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 hat das Berufungsgericht im Kern nicht verkannt, soweit es ausgeführt hat, daß ein Beamter dienstunfähig im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG erst dann sei, wenn er dauernd unfähig ist, die Aufgaben wahrzunehmen, "die von dem Inhaber eines Amtes mit gleich großem Endgrundgehalt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ausgeübt werden müssen". Dies entspricht im Kern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; danach ist ein Beamter erst dann dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131, wenn er weder das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen kann (u. a. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 - undvom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 96.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 11]). Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 270) ausgeführt hat, daß die gesetzliche Verweisung auf § 42 Abs. 1 BBG zu berücksichtigen sei, erscheint jedoch ein Hinweis auf die Klarstellung geboten, die jenes Urteil durch die spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfahren hat. Danach ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG und der. entsprechenden sonstigen Regelungen des allgemeinen Beamtenrechts ein weiterer als der im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG. Dienstunfähig im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts ist ein Beamter nämlich schon dann, wenn er dauernd unfähig ist, die Pflichten des konkreten Amtes, in das er berufen worden ist, weiterhin wahrzunehmen (ebenso u.a. BVerwG, Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - undvom 28. August 1964 - BVerwG VI C 45.61 -). Da das Berufungsgericht aber den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 trotz der Heranziehung und unzutreffenden Auslegung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG im Kern rechtlich einwandfrei definiert hat, beruht es nicht auf diesem Rechtsmangel.
Gleichwohl ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das angefochtene Urteil - aus einem anderen Grunde - auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 beruht. Das Berufungsgericht hat nämlich die tatsächliche Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dauernd außerstande gewesen sei, ein seinem bisherigen Amt im Polizeivollzugsdienst nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuachtendes Amt wahrzunehmen, anscheinend nicht nur "insbesondere", wie es im angefochtenen Urteil heißt, sondern sogar ausschließlich auf den Umstand gestützt, "das in dem Wehrmachtärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1945 die Arbeitsverwendungsfähigkeit des Klägers ausdrücklich bescheinigt wird". Andere Erkenntnisquellen hat das Berufungsgericht jedenfalls nicht angeführt. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen hat, aus der in dem truppenärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1945 festgestellten "Arbeitsverwendungsfähigkeit" sei gleichsam denknotwendig auch die "Dienstfähigkeit" zu folgern, oder daß das Berufungsgericht sogar der Meinung gewesen ist, die beiden Begriffe seien schlechthin identisch. Die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht von einer solchen Vorstellung geleitet war, liegt um so näher, als das angefochtene Urteil jegliche weitere Feststellung vermissen läßt, aus der geschlossen werden konnte, daß der - wie festgestellt - schon damals rechtsseitig nahezu erblindete und außerdem an Migräne leidende Kläger wirklich in der Lage war, ein entsprechendes Amt im Polizeiverwaltungsdienst - voll - wahrzunehmen, insbesondere also in der Lage war, jeden Werktag mindestens einen achtstündigen Bürodienst zu leisten. In einer solchen Gleichsetzung von Dienstfähigkeit und Arbeitsverwendungsfähigkeit wäre ein rechtlicher Mangel zu erblicken. Denn während, wie dargelegt, der Beamte im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 schon dann dienstunfähig ist, wenn er weder sein bisheriges noch ein im oben dargelegten Sinne gleichwertiges Amt wahrnehmen kann, liegt Arbeitsverwendungsunfähigkeit im Sinne des § 88 WFVG erst dann vor, wenn der Versehrte nicht in der Lage ist (und auch nach einer Umschulung nicht in der Lage wäre), einen anderen Beruf auszuüben, der ihm unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten billigerweise. zuzumuten ist. Die bei der Ermittlung der Arbeitsverwendungsfähigkeit in Betracht kommenden Berufsmöglichkeiten sind also nicht auf diejenige Laufbahn beschränkt, der das bisher von dem Versehrten innegehabte Amt angehört, sondern erheblich zahlreicher. Der Truppenarzt hätte mithin die Arbeitsverwendungsfähigkeit des Klägers auch dann bejahen müssen, wenn der Kläger zwar nicht mehr in einem Amt seiner Laufbahn, wohl aber in einem ihm billigerweise zumutbaren anderen Beruf verwendbar war.
Es ist nach alledem wegen der sehr knappen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht von einer rechtsfehlerhaften Verkennung des Unterschiedes zwischen "Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 und "Arbeitsverwendungsunfähigkeit" geleitet gewesen ist. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, die tatsächlichen Feststellungen in einer die rechtlichen Grundlagen klarstellenden Weise zu ergänzen, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel