Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1967, Az.: BVerwG VI C 108.65
Antrag auf eine Nachversicherung; Anspruch auf Versorgung eines ehemaligen Kriegsgefangenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 108.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.08.1965 - AZ: OVG VI A 206/65
Rechtsgrundlagen
- § 6 G 131
- § 86 VwGO
- § 42 Abs. 1 S. 2 BBG
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1914 geborene Kläger leistete vom 6. April 1934 bis 31. März 1938 Dienst in der Wehrmacht und der Landespolizei und trat am 1. April 1938 in die Gendarmerie ein. Dort wurde er zum Gendarmerie-Zugwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Er gehörte zuletzt der motorisierten Gendarmeriebereitschaft in ... an, leistete während des Krieges aber Kriegsdienst bei der Feldgendarmerie. Dort wurde er am 27. Januar 1945 an der linken Schulter verwundet.
In dem zusammenfassenden ärztlichen Bericht vom 9. Mai 1945 anläßlich der Verlegung des Klägers aus dem Reservelazarett in das Kriegsgefangenenlager heißt es:
"Der Oberfeldwebel ... wurde am 29 1.45 in Kurland durch I.-G.-Durchschuß an der li. Schulter verwundet. Knochenverletzung, Nerven-, Gefäßverletzung lagen nicht vor. Die Wunden sind jetzt reizlos vernarbt. Funktionsausfälle am li. Arm bestehen nicht. Eine während der Lazarettbehandlung aufgetretene Mittelohrentzündung mit Perforation des Trommelfells ist weitgehend abgeklungen. Spätere fachärztliche Nachuntersuchung erscheint erforderlich. Pat. wird heute aus der Lazarettbehandlung entlassen.
Beurteilung nach B 32, A 7 k.v. W.D.B. Ja, Feindeinwirkung."
Am 26. Juni 1945 wurde der Kläger aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Anschließend war er in Behandlung bei dem praktischen Arzt Dr. ... und dem Heilpraktiker ... die hierüber vor dem Amtsgericht Dortmund am 19. April 1961 bzw. vor dem Amtsgericht in Bünde am 24. März 1961 ausgesagt haben. Ein Antrag des Klägers auf Kriegsopferversorgung wegen Wehrdienstbeschädigung hatte außerdem Anlaß zur Einholung mehrerer ärztlicher Gutachten gegeben. Durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1961 wurde dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 30. September 1955 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. und ab 1. Oktober 1955 eine Rente nach einer MdE von 40 v. H. zugesprochen.
Als der Kläger sich um Klärung seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und um Versorgung nach diesem Gesetz bemühte, wurden weitere ärztliche Gutachten eingeholt. Mit Verfügung vom 19. Juli 1958 entschied der Regierungspräsident in Münster, daß der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei und daß er als ehemaliger Widerrufsbeamter keinen Anspruch auf Versorgung habe, sondern lediglich einen Antrag auf Nachversicherung stellen könnte.
Mit Schreiben vom 9. September 1958 beantragte der Kläger Versorgung nach § 181 a BBG. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident in Münster durch Bescheid vom 9. Oktober 1958 ab; den Widerspruch wies er durch Bescheid vom 5. März 1959 zurück. Seine hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 18. Mai 1962 vor dem Verwaltungsgericht nach Hinweis auf die Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages nach Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des § 204 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 8. November 1960 (GV.NW. S. 350) - LBG (F. 1954) - zurück. Durch Bescheid vom 6. Mai 1963 wurde dann ein solcher Unterhaltsbeitrag nach dem an die Stelle des § 204 a Abs. 4 LBG (F. 1954) getretenen § 228 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) ab 1. Oktober 1961 in Höhe von 168 DM nach einer MdE von 40 v. H. festgesetzt.
Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte erneut volle Kriegsunfallversorgung wegen Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 21. Juni 1963 zurückgewiesen.
Die Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 6. Mai und 21. Juni 1963 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger Dienstunfallversorgung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sich insbesondere auf die Zeugen ... und Dr. ... sowie zusätzlich auf den Medizinalrat Dr. ... berief, wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Ansprüche des Klägers regelten sich nach § 63 G 131 (F. 1961) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV.NW. S. 423). Danach gelte der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 G 131 (F. 1961) mit Ablauf des 26. Juni 1945 als durch Widerruf entlassen, wenn er nicht gemäß § 6 Abs. 2 G 131 (F. 1961) als mit Ablauf des eben genannten Tages in den Ruhestand getreten gelte; das wäre dann der Fall, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, oder infolge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes dienstunfähig geworden wäre.
Die Anwendung des § 6 Abs. 2 G 131 auf den Kläger sei aber durch die infolge Klagerücknahme unanfechtbar gewordenen Bescheide des Beklagten vom 9. Oktober 1958 und 5. März 1959 unanfechtbar abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Verwaltungsrechtsweg nicht neu eröffnet worden. Das Landesamt habe zumindest nicht zu erkennen gegeben, daß es sich nicht auf die formelle und materielle Bestandskraft der vorher ergangenen Bescheide berufen möchte. Die Klage sei daher unzulässig. Wenn man aber der gegenteiligen Meinung des Verwaltungsgerichts folgen würde, so sei sie zumindest unbegründet.
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 (F. 1961) liege nur dann vor, wenn ein Beamter auf nicht absehbare Zeit weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen könne. Dafür, daß eine solche allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers am 26. Juni 1945 vorgelegen habe, ergebe sich aus den im Berufungsurteil auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Gutachten kein ausreichender Anhaltspunkt. Nach der Gesamtbeurteilung des Lazaretts vom 9. Mai 1945 sei er sogar kriegsverwendungsfähig gewesen. Schon daraus folge, daß er damals nicht für ein Amt des mittleren Dienstes dienstunfähig gewesen sei. Wenn der Kläger sich nun darauf stütze, daß er nach dem 9. Mai 1945 in der Kriegsgefangenschaft noch eine Angina durchgemacht habe, die seine Dienstunfähigkeit verursacht habe und noch heute für seine Erwerbsminderung ausschlaggebend sei, so vermöge auch dies an der Rechtslage nichts zu ändern. Die - im Berufungsurteil eingehend gewürdigten - Äußerungen des Arztes Dr. ... und des Heilpraktikers ... rechtfertigten nicht den Schluß, daß der Kläger am 26. Juni 1945 auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig gewesen sei. Auch die weiteren vom Berufungsgericht gewürdigten Gutachten sprächen entweder gegen eine solche Annahme oder stützten sie zumindest nicht. Der Kläger selbst habe sich auch immer für dienstfähig angesehen, wie sein Antrag vom 1. Februar 1954 auf Ausstellung eines Unterbringungsscheins und seine Erklärung vor dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf am 16. November 1956 bewiesen. Auch Medizinalrat Dr. ... habe in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 1959 lediglich Polizeidienstunfähigkeit des Klägers angenommen.
Sei aber der Kläger nach allem am 26. Juni 1945 nicht dienstunfähig für den allgemeinen Beamtendienst der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes gewesen - etwaige heute nicht mehr auszuräumende Zweifel gingen zu seinen Lasten -, so gelte er nach § 6 Abs. 1 G 131 als durch Widerruf entlassen. Eine volle Kriegsunfallversorgung komme somit nicht in Betracht, weil sie voraussetze, daß der Kläger wegen Dienstunfähigkeit schon Dienstzeitversorgung erhalte. Den statt dessen in Betracht kommenden Unterhaltsbeitrag erhalte er bereits.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Klage als unzulässig erachtet. Die Behörde habe auf die Gegenvorstellungen des Klägers erneut in der Sache entschieden und sich damit erneuter gerichtlicher Überprüfung unterworfen. Als er seinerzeit mit Rücksicht auf den in Aussicht gestellten Unterhaltsbeitrag seine erste Klage zurückgenommen habe, sei dies mit dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche geschehen. Die Richtigkeit dieser Darstellung werde dadurch bestätigt, daß der Beklagte dann später auf seinen Antrag erneut in eine Sachprüfung eingetreten sei und hierüber einen eingehend begründeten Bescheid erteilt habe.
Unzutreffend sei aber auch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, wonach das Klagebegehren sachlich unbegründet sei. Der Kläger sei am hier maßgebenden Stichtag, dem 26. Juni 1945, dienstunfähig gewesen. Etwaige heute nicht mehr auszuräumende Zweifel dürften nicht zu seinen Lasten gehen. In der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts sei eine "Überspannung der an die Beweislast zu stellenden Anforderungen" zu sehen. Er habe ausreichende Beweise für die Dienstunfähigkeit erbracht. Am längsten sei er von dem Heilpraktiker ... behandelt worden, nämlich knapp zwei Jahre. In dieser Zeit, von Ende 1946 bis Ende 1948, sei er nach ... Bekundung vor dem Amtsgericht in Bünde arbeitsunfähig und auch als Beamter dauernd dienstunfähig gewesen. Bei dem Zeugen Dr. ... sei er unmittelbar nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Behandlung gewesen. Auch dieser Zeuge habe die Arbeitsunfähigkeit uneingeschränkt bejaht, sich allerdings hinsichtlich der dauernden Dienstunfähigkeit vorsichtiger ausgedrückt, weil er sich insoweit offenbar nicht für kompetent genug gehalten habe. Da sich aber seine Bekundung jedenfalls in der Frage der Arbeitsunfähigkeit mit der des Heilpraktikers ... decke und dieser darüber hinaus Dienstunfähigkeit festgestellt habe, müsse der Kläger dienstunfähig gewesen sein. Auf den Befund des Reservelazaretts vom 9. Mai 1945 komme es nicht an. Er stelle nur auf die Verwundung des Klägers ab. Seine Krankheiten seien damals entweder übersehen oder vielleicht noch gar nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe sich ausdrücklich auf das Zeugnis des ..., des Dr. ... und des Dr. ... bezogen. Trotz seines Antrages seien diese Zeugen aber nicht vernommen worden, obgleich die beiden erstgenannten die einzigen gewesen seien, die über den Gesundheitszustand des Klägers nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft aus unmittelbarer Kenntnis aussagen könnten. Hinzu komme, daß alle Sachverständigen die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers bejaht hätten. Im übrigen komme es auf die Befunde aus späteren Jahren nicht an.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG könne ein Beamter als dienstunfähig auch dann angesehen werden, wenn er infolge Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Wenn diese Tatsache vorliege, bedürfe es keiner weiteren Feststellung über die Dienstunfähigkeit des Beamten. Das habe das Berufungsgericht übersehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hauptbegründung des Berufungsurteils durchgreift, nach der dem Klagebegehren Unanfechtbarkeit früherer ablehnender Versorgungsbescheide entgegensteht. Jedenfalls muß der Revision der Erfolg deshalb versagt bleiben, weil der materiellrechtlichen Hilfsbegründung des Berufungsurteils keine revisiblen Mängel anhaften.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Falles nicht den materiellrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 verkannt. Insbesondere geht die Rüge der Revision fehl, daß es den § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Für die dort und in landesrechtlichen Parallelregelungen verankerte Vermutung, auf die sich zu berufen in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, bleibt im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG bei Anwendung der auf Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 abstellenden (und hier nach Landesrecht nur hinsichtlich des Datums modifizierten) Regelung kein Raum; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1966 (BVerwGE 23, 263 [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63] [271]).
In der Frage der tatsächlichen Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; jedoch ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts grundsätzlich gebunden. Der Senat hat bereits entschieden (a. a. O.), daß entgegen der Ansicht der Revision auch spätere Gutachten verwertet werden dürfen, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit aus der Sicht des genannten Stichtages ziehen lassen.
Der Kläger hat zwar innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch als Verfahrensmangel gerügt, daß der Heilpraktiker ... und die Ärzte Dr. ... und Dr. ... nicht als Zeugen vernommen worden seien. Die gutachtlichen Äußerungen und anderweit vor Gericht gemachten Aussagen der Genannten sind aber vom Berufungsgericht berücksichtigt worden; es hat sich eingehend mit ihnen auseinandergesetzt und ist dabei unter Hinzuziehung auch eigener Erklärungen des Klägers in vielleicht nicht zwingender, aber jedenfalls vertretbarer Weise zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht dienstunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht durfte die genannten ärztlichen Gutachten verwerten, auch ohne daß die Betreffenden in diesem Verfahren mündlich gehört worden sind; eine Vernehmung durch das Berufungsgericht wäre nur dann geboten gewesen, wenn der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung beantragt hätte (BVerwGE 18, 216 [217]). Das ist ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 27. August 1965 nicht geschehen. Einen Antrag, die Niederschrift zu berichtigen, hat der Kläger nicht gestellt; ansonsten käme nur der Nachweis der Fälschung in Betracht (§ 164 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO).
Die in der Revision noch aufgeworfene Beweislastfrage kann sich überhaupt nicht stellen, wenn das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß der Kläger nicht dienstunfähig war. Sollte das Berufungsgericht diese Überzeugung aber nicht gewonnen und sich nicht nur hilfsweise auf die Beweislast des Klägers berufen haben, so ist seine Entscheidung auch insoweit unangreifbar. Die allgemeine Beweislastregel, wonach die materielle Beweislast jeweils bei dem Beteiligten liegt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht (vgl. u. a. BVerwGE 18, 168 [171.]), gilt mangels entgegenstehender Vorschrift auch hinsichtlich der Dienstunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (so zuletzt Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG II C 59.64 -).
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.