Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1965, Az.: BVerwG VI C 23.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 23.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.12.1962 - AZ: II OVG A 24/62
Rechtsgrundlagen
- § 35 G 131
- § 42 BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der in Jahre 1904 geborene Kläger war von August 1924 bis April 1935 Beamter bei der früheren Preußischen Schutzpolizei, zuletzt als Polizeioberwachtmeister. Im April 1935 wurde er als Kriminalassistent auf Probe zur Geheimen Staatspolizei einberufen, nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung dort im April 1936 zum Kriminalassistenten ernannt und zur Geheimen Staatspolizei versetzt und dort weiter zum Kriminaloberassistenten, schließlich im Mai 1942 zum Kriminalsekretär befördert.
Nachdem der Kläger sich nach Kriegsende in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und in Groß-Munzel (Landkreis Hannover) aufgehalten hatte, nahm er Ende des Jahres 1948 seinen Wohnsitz in Hannover. Er war zunächst in einem Tischlereibetrieb und sodann bis zum Jahre 1953 als Angehöriger des Werkschutzes einer Dienststelle der ehemaligen britischen Besatzungsmacht tätig. Seit Juni 1954 ist der Kläger als Empfangspförtner bei der Firma T. in Hannover beschäftigt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1950 beantragte der Kläger bei dem Beklagten seine Versetzung in den Ruhestand. In einer eidesstattlichen Erklärung, die seinem Antrage beigegeben war, führte er aus, er sei im Jahre 1938 zur Kriminalpolizei (Polizeiverwaltung) Berlin einberufen und im August 1940 zur Kriminalpolizei (Polizeiverwaltung) in Metz (Lothringen) abkommandiert worden. In einem im Juli 1952 ausgefüllten Fragebogen verneinte er die Frage, ob er der Geheimen Staatspolizei angehört habe.
Seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand hatte der Kläger ferner eine Erklärung des Bürgerhospitals in Frankfurt (Main) beigefügt, aus der zu entnehmen ist, daß er im Jahre 1948 eine entzündliche Erkrankung der Nieren durchgemacht hat, außerdem eine Bescheinigung des Arztes Dr. med. P. in Hannover vom 16. Januar 1950; darin heißt es, der Kläger leide an einer chronischen Nierenentzündung und einem Herzmuskelschaden, er sei nicht mehr voll arbeitsfähig und polizeidienstuntauglich.
Nach polizeiamtsärztlicher Untersuchung durch den Medizinalrat Dr. med. G., Hannover, am 20. März 1950, bei der der Kläger ebenfalls als polizeidienstuntauglich befunden und die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mit mehr als 66 2/3 v.H. angegeben war, wurde er mit Bescheid des Beklagten über die Berechnung der Versorgungsbezüge vom 24. März 1950 als "zur Erfüllung seiner Amtspflichten infolge körperlichen Gebrechens dauernd unfähig" bezeichnet und als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Versorgungsbezüge der 1. April 1950 festgesetzt. Er erhielt zunächst Überbrückungshilfe und nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG - 1. April 1951 - Ruhegehalt nach diesem Gesetz. Auf Antrage teilte der Leitende Polizeiarzt am 20. Juli 1953 dem Beklagten mit, daß bei dem Kläger nach dem letzten Untersuchungsbefund Dienstuntauglichkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG vorliege. Danach stellte der Beklagte mit Verfügung vom 21. Juli 1953 folgendes fest: "Nach polizeiamtsärztlichem Urteil ist L. dienstuntauglich im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG". Ein Ende 1953 mit einer Besserung seines Leidens begründeter Antrag des Klägers, ihn wieder im Polizeidienst zu verwenden, wurde vom Senator für Inneres in Berlin abschlägig beschieden mit der Begründung, der Kläger sei vom Leitenden Polizeiarzt des Regierungsbezirks Hannover am 20. März 1950 für polizeidienstuntauglich erklärt worden und dieser habe am 20. Juli 1953 auch seine Dienstunfähigkeit nach § 73 Abs. 1 DBG bestätigt.
Nachdem im Jahre 1954 durch Einholung einer Auskunft der Dokumentenzentrale bekanntgeworden war, daß der Kläger der Geheimen Staatspolizei angehört hatte, wurde er auf eine Strafanzeige des Beklagten hin vom Schöffengericht in Hannover am 20. Dezember 1955 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt, die Strafe wurde zur Bewährung auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Die bis zum 8. Mai 1945 bei der Geheimen Staatspolizei erlangten Beamtenrechte, insbesondere der Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit, blieben dem Kläger aber gemäß Entscheidung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 11. Juni 1956 erhalten. Im September 1958 leitete jedoch die Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, weil dieser in seinem Gesuch um Versetzung in den Ruhestand und Gewährung von Versorgungsbezügen vom 16. Februar 1950 an den Beklagten wahrheitswidrige Angaben eidesstattlich versichert hatte. Das Verfahren schwebt zur Zeit in der Berufung vor dem Bundesdisziplinarhof. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1960 wurde der Beklagte vom Bundesdisziplinarhof aufgefordert, die Akten dem Amtsarzt zum Zwecke einer Äußerung darüber zuzuleiten, ob die Annahme gerechtfertigt erscheine, daß bei dem Kläger bereits Mitte Januar 1950 Dienstunfähigkeit bestanden habe. Der Leitende Polizeiarzt in Hannover äußerte sich hierzu dahin, daß nach Aktenlage angenommen werden könne, der Kläger sei bereits Mitte Januar 1950 dienstunfähig gewesen. Gleichzeitig machte der Leitende Polizeiarzt darauf aufmerksam, daß nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz seine Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit nicht mehr ausreichend, sondern daß ein amtsärztliches Gutachten notwendig sei. Nachdem der Beklagte den Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamts Hannover um Äußerung zu dem Ersuchen des Bundesdisziplinarhofs gebeten hatte und daraufhin vom Städtischen Krankenhaus Nordstadt (Hannover) über den Gesundheitszustand des Klägers ein fachinternistisches Gutachten eingeholt worden war, das sich auf die Vorgeschichte und auf eine stationäre Untersuchung des Klägers sowie auf die Kenntnis der zugestellten Akten des Beklagten stützt, kam der Amtsarzt am 6. März 1961 in Übereinstimmung mit diesem Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Mitte Januar 1950 noch nicht dienstunfähig gewesen; er sei zwar auf Grund des bei ihm festgestellten Herzmuskelschadens im Exekutivdienst nicht tauglich, hingegen im allgemeinen Verwaltungsdienst voll einsatzfähig. Auf Antrage des Bundesdisziplinarhofs, ob als Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit der 1. April 1950 unangefochten bleibe, stellte der Kläger am 26. Juni 1961 bei dem Beklagten den Antrag, unter Berücksichtigung der Gutachten des Dr. med. P. vom 16. Januar 1950 und des Medizinalrats Dr. med. G. vom 20. März 1950 den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit auf den 16. Januar 1950 festzustellen. Daraufhin eröffnete der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Juli 1961, es sei durch amtsärztliche Untersuchung festgestellt worden, daß Dienstunfähigkeit bei dem Kläger am 16. Januar 1950 nicht vorgelegen habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Niedersächsische Minister des Innern mit Erlaß vom 10. Oktober 1961 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,
den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1961 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Rechtsverfolgung bejaht, aber als erwiesen angesehen, daß er vor dem 1. April 1950 noch nicht dienstunfähig gewesen sei. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen, ferner festzustellen, daß spätestens ab 16. Januar 1950 allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat,
blieb aus folgenden Gründen erfolglos:
Der Kläger werde vom Beklagten als Ruhestandsbeamter angesehen. Bereits mit Wirkung vom 1. April 1950, demnach schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG habe der Beklagte dem Kläger auf Antrag Versorgungsbezüge zuerkannt mit der Begründung, daß dieser infolge körperlichen Gebrechens zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig sei. Damit habe der Beklagte § 73 Abs. 1 des damals noch in Kraft befindlichen Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 26. Januar 1937 auf den Kläger angewendet, wonach ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sei, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sei. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob - und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt ab - der Kläger Ruhestandsbeamter im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG sei, müsse beachtet werden, daß es nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 keiner "Versetzung" in den Ruhestand bedürfe; dies ergebe sich ohne weiteres sowohl aus der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131, nach der bei Dienstunfähigkeit Beamte des unter Kap. I G 131 fallenden Personenkreises in den Ruhestand "treten" (also kraft Gesetzes Ruhestandsbeamte würden) als auch aus § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131, wonach diese Beamten, wenn die Dienstunfähigkeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 eingetreten sei, "als im Ruhestand befindlich gelten". Für den Eintritt in den Ruhestand komme es somit auf den Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit an. Schon hieraus ergebe sich - das wird im Berufungsurteil dann noch näher ausgeführt -, daß dem Kläger für eine Klage, bei der es um die Ermittlung dieses Zeitpunktes gehe, ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sei und daß er sein Klagerecht auch nicht verwirkt habe. Der Kläger könne verlangen, daß die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde seine Dienstunfähigkeit und den Zeitpunkt ihres Eintritts feststelle. Der Beklagte als Versorgungsbehörde des Klägers habe jedoch in seiner nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG erlassenen Verfügung vom 21. Juli 1953 nur festgestellt, der Kläger sei dienstunfähig im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG; über den Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit des Klägers enthalte diese Verfügung nichts.
Die Klage könne jedoch aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits sei davon auszugehen, daß sich bei dem unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personenkreis vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung der Begriff der Dienstunfähigkeit einheitlich nach § 73 Abs. 1 DBG = § 42 Abs. 1 BBG bestimme. Als "dienstunfähig" sei hiernach nur ein Beamter anzusehen, der infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig sei. Das gelte auch bei Polizeivollzugsbeamten. Wenn hierbei auf "seine Amtspflichten" abgestellt werde, bedeute das also nicht, daß der Beamte außerstande sein müsse, die Pflichten eines bestimmten von ihn bisher ausgeübten Amtes weiterhin wahrzunehmen. Ein Polizeivollzussbeamter sei somit nicht schon dann dienstunfähig im Sinne der genannten Bestimmungen, wenn er nur außerstande sei, Vollzugsdienst - insbesondere Außendienst - bei der Polizei zu verrichten. Dem stehe hier auch nicht entgegen, daß von den zuständigen Versorgungsbehörden des Landes Niedersachsen früher die inzwischen aufgegebene Rechtsauffassung vertreten worden sei, bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG genüge für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit. Daß der Kläger aber schon Mitte Januar 1950 nicht nur polizeidienstunfähig, sondern dienstunfähig in dem beschriebenen Sinne gewesen sei, lasse sich nicht erweisen.
Wie aus der seinem Zurruhesetzungsgesuch beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 16. Februar 1950 hervorgehe, habe er sich nach seinen Angaben während des letzten Krieges an der Ostfront im Wehrdienst ein Herz- und ein Nierenleiden zugezogen, an deren Folgen er sich von August bis Oktober 1944 im Garnisonlazarett von Thorn befunden habe. Vom 27. Februar bis 27. April 1948 habe er sich infolge seines Nierenleidens wieder in Krankenhausbehandlung befunden. Die Erkrankung sei sehr schwer gewesen und habe stationäre Behandlung erforderlich gemacht. - In seinem Gesuch um Versetzung in den Ruhestand vom 16. Februar 1950 habe der Kläger als Grund Polizeidienstuntauglichkeit - nicht Dienstunfähigkeit - angegeben; in der diesem Gesuch beigefügten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. P., Hannover, vom 16. Januar 1950 werde der Kläger zwar im Hinblick auf die erwähnten Leiden als nicht mehr voll arbeitsfähig, aber nur als polizeidienstuntauglich bezeichnet. Auch das kurz darauf - am 20. März 1950 - von dem Leitenden Polizeiarzt Dr. med. G., Hannover, ausgestellte polizeiamtsärztliche Zeugnis bezeichne den Kläger nur als polizeidienstuntauglich. Die vom Berufungsgericht durch Vernehmung der vorgenannten Ärzte durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Kläger bereits im Januar 1950 dienstunfähig im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG = § 42 Abs. 1 BBG gewesen sei. Von ihnen habe Dr. med. P., der im Januar 1950 als Betriebsarzt bei einer Dienststelle der damaligen britischen Besatzungsmacht tätig gewesen sei und dem Kläger die vorbezeichnete Bescheinigung vom 16. Januar 1950 ausgestellt habe, nur bekunden können, daß er sich an den Fall des Klägers nicht zu erinnern vermöge. Der sachverständige Zeuge Dr. med. G., der in den Jahren 1945 bis 1952 als Medizinalrat Leitender Polizeiarzt für den Regierungsbezirk Hannover und ab 1948 mit den gleichen Funktionen Polizeivsrtragsarzt für diesen Regierungsbezirk gewesen sei, habe sich ebenfalls nur noch sehr unsicher an den Fall des Klägers erinnert. Nach Einsichtnahme in das von ihm am 20. März 1950 über den Kläger ausgestellte "Polizeiamtsärztliche Zeugnis zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Sinne des PBG und des DBG" habe der sachverständige Zeuge bekundet, er habe damals den Kläger nur auf Polizeidienstuntauglichkeit untersucht; die Begriffe der allgemeinen Dienstuntauglichkeit im Sinne des § 73 DBG und der Polizeidienstuntauglichkeit seien ihm in seiner Eigenschaft als amtlich tätiger Arzt bereits damals bekannt gewesen. Zwar sei der Kläger - wie sich aus dem Zeugnis ergebe - in jener Zeit in erheblichem Grade polizeidienstuntauglich gewesen. Die von ihm - dem Zeugen - in dem Zeugnis mit 66 2/3 v.H. angegebene damalige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers habe sich aber ausschließlich auf die festgestellte Polizeidienstuntauglichkeit bezogen und dazu dienen sollen, den Umfang der bei dem Kläger festgestellten Erkrankung prozentual auszudrücken. Irgendwelche Schlüsse auf eine allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers könnten aus dieser Prozentzahl nicht gezogen werden; sie sei unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Klägers als Polizeivollzugsbeamten angegeben worden. Bei einem ausschließlich im Innendienst tätigen Beamten würde er - der Zeuge - wahrscheinlich zu einer niedrigeren Prozentzahl gelangt sein. Bei einer Niedenerkrankung, wie sie damals bei den: Kläger vorgelegen habe, müsse man allerdings vom medizinischen Standpunkt aus im allgemeinen damit rechnen, daß eine nachhaltige Besserung erst nach einem längeren Zeitraum, mindestens 6 Monaten, zu erwarten sei. Für eine sitzende Beschäftigung ausschließlich im Innendienst unter jeglicher Befreiung vom Nachtdienst würde er aber den Kläger für bedingt tauglich gehalten haben.
Nach alledem sei nicht zweifelsfrei dargetan, daß der Kläger ab 16. Januar 1950, insbesondere im Zeitpunkt der Vorlage seines Gesuchs um Versetzung in den Ruhestand vom 16. Februar 1950, dienstunfähig gewesen sei. Aus der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. med. G. lasse sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Auch die unter dem 20. Juli 1953 abgegebene Stellungnahme des damaligen Leitenden Polizeiarztes Dr. med. U., bei dem Kläger liege "nach dem letzten Untersuchungsbefund" Dienstuntauglichkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG vor, reiche zum Nachweis dafür, daß diese Dienstunfähigkeit bereits im Januar 1950 bestanden habe, nicht aus, zumal der vorbezeichnete "letzte Untersuchungsbefund" erst im März 1950 von Dr. med. G. erhoben worden sei und Dr. med. U. den Kläger selbst nicht untersucht, seine Stellungnahme vielmehr auf Grund des Inhalts der Akten abgegeben habe.
Sei dem aber so, dann rechtfertigten die Feststellungen der mit dem Fall des Klägers befaßten Ärzte Dr. med. P., Dr. med. G. und Dr. med. U. nicht die Annahme der gesetzlichen Fiktion des § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131, der Kläger habe sich bereits Mitte Januar 1950 im Ruhestand befunden. Mit Recht habe daher der Beklagte zur Herbeiführung eines zweifelsfreien Nachweises der vom Kläger behaupteten Dienstunfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers nach § 69 G 131 veranlaßt. Denn es fehlten wirklich einwandfreie Unterlagen, aus denen ersichtlich wäre, daß der Kläger bereits im Januar 1950 nach seinem damaligen Gesundheitszustand dienstunfähig im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG = § 42 Abs. 1 BBG gewesen sei. Nach dem beigezogenen, auf Grund eingehender fachärztlicher Untersuchung des Klägers erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 6. März 1961 sei der Kläger Mitte Januar 1950 nicht dienstunfähig im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG = § 42 Abs. 1 BBG gewesen; jetzt sei der Kläger zwar wegen eines Herzmuskelschadens zum Exekutivdienst nicht tauglich, dagegen im allgemeinen Verwaltungsdienst - Innendienst - nach wie vor voll einsatzfähig. Daß diese Feststellung des Amtsarztes zutreffe, lasse auch das eigene Verhalten des Klägers erkennen, der sich bereits im Jahre 1953 um Wiederverwendung im Polizeidienst beworben habe.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt sein Klagebegehren weiter, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zu Unrecht habe es das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers gehen lassen, daß der Beweis für das Vorliegen seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht sein solle. Der Beklagte könne sich vielmehr bei richtiger Würdigung des Sachverhalts nicht mehr darauf berufen, daß die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 73 Abs. 1 DBG = § 42 Abs. 1 BBG möglicherweise nicht vorgelegen hätten. Es sei zu bedenken, daß der Niedersächsische Minister des Innern ausweislich seines Erlasses vom 13. August 1953 damals auf dem Standpunkt gestanden habe, bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG genüge die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; dementsprechend sei der Kläger auf Grund seiner Polizeidienstunfähigkeit auch seit dem 1. April 1950 als Ruhestandsbeamter behandelt worden. Nun habe zwar das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß er bereits am 16. Januar 1950 polizeidienstunfähig gewesen sei. Eine Aufklärung hätte aber ergeben, daß das der Fall gewesen sei. Laß nämlich der Polizeiarzt Dr. med. G. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers festgestellt habe, müsse praktisch als eine Bestätigung des Attestes von Dr. med. P. vom 16. Januar 1950 gewertet werden; dann aber bedeute das Anerkennung der Polizeidienstunfähigkeit schon für dieses Januardatum; der Gesundheitszustand des Klägers zu einen späteren Zeitpunkt, insbesondere eine dann eingetretene unerwartete Besserung könne daneben rechtlich nicht ins Gewicht fallen. Gehe man somit davon aus, daß der Kläger schon am 16. Januar 1950 polizeidienstunfähig gewesen sei und daß dies nach damaliger Auffassung des Ministers für den Eintritt in den Ruhestand genügt habe, schließlich auch der Kläger dementsprechend behandelt worden sei, dann könne es jetzt nicht mehr zu seinen Lasten gehen, wenn nunmehr auf die allgemeine Dienstunfähigkeit abgestellt werden solle und Zweifel über das Eintreten einer solchen Dienstunfähigkeit sich nicht mehr aufklären ließen. Daß er sich früher nur auf die Polizeidienstunfähigkeit, nicht aber auf allgemeine Dienstunfähigkeit berufen habe, liege daran, daß von ihm auch nicht mehr verlangt worden sei. Es sei auch zu rügen, daß das Berufungsgericht die Aussage des Dr. med. P. überhaupt nicht gewürdigt habe, weil dieser sich nicht habe erinnern können. Dabei sei aber die Erklärung des Dr. med. P. unter den Tisch gefallen, daß er nicht Gefälligkeitsatteste auszustellen pflege; das bedeute aber, daß Dr. med. P. zu einem einmal von ihm ausgestellten Zeugnis auch jetzt noch stehe.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Abweisung der Klage als zwar zulässig, aber unbegründet, begegnet keinen revisiblen Bedenken.
Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß es für die Bejahung der Dienstunfähigkeit im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG darauf ankommt, ob der frühere Beamte weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtendes Amt wahrnehmen kann. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht schon in BVerwGE 2, 270 ausgesprochen und daran - für den Personenkreis jenes Gesetzes - festgehalten. Auch der Kläger will diese Rechtslage offenbar nicht in Zweifel ziehen; desgleichen nicht, daß es für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 an sich auf den Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit in dem eben beschriebenen Sinn ankommt. Er meint aber, in seinem Falle müsse die Polizeidienstunfähigkeit genügen, deren Zeitpunkt festzustellen das Berufungsgericht zwar rechtsfehlerhaft versäumt habe, von der jedoch erweislich sei, daß sie schon am 16. Januar 1950 bestanden habe; da der Beklagte ursprünglich die Polizeidienstunfähigkeit für die Behandlung des Klägers als Ruhestandsbeamter als ausreichend erachtet habe, müsse es auch jetzt dabei wegen der inzwischen für den Kläger eingetretenen Beweisnot sein Bewenden haben, wenn sich der Beklagte nicht in rechtlich unvertretbarer Weise mit seinem früheren Vorhalten in Widerspruch setzen wolle.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, der Beklagte werde auch weiterhin und gerade auch in dem jetzt streitigen Zusammenhang sich mit der bloßen Polizeidienstunfähigkeit begnügen, könnte aber bestenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte aus der Korrektur seiner früheren irrigen Auffassung nunmehr eine auf dieser Grundlage zugunsten des Klägers getroffene begünstigende Regelung wieder in Frage stellen wollte. Der Beklagte hat aber seinerzeit aus der von ihm angenommenen und als ausreichend erachteten Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nur die Folgerung gezogen, mit Wirkung ab 1. April 1950 Versorgungsbezüge für den Kläger festzusetzen. Damit war keine zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens geeignete Feststellung verbunden, daß der Kläger schon an 16. Januar 1950 polizeidienstunfähig oder sogar dienstunfähig schlechthin gewesen sei. Es wäre Sache des Klägers gewesen, damals eine solche Feststellung zu beantragen. Diese Interessenlage verkennt er mit seinem Hinweis, es sei von ihm nichts in dieser Richtung verlangt worden. Daß dieser Punkt nunmehr - mit Rücksicht auf das anhängig gewordene Disziplinarverfahren - für den Kläger wichtig geworden ist und er sich jetzt in Beweisnot befindet, rechtfertigt unter den dargelegten Umständen nicht, ihm Beweiserleichterungen zuzuerkennen oder sogar eine Umkehrung der Beweislast anzunehmen.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe aufzuklären unterlassen, daß der Kläger schon am 16. Januar 1950 jedenfalls polizeidienstunfähig gewesen sei, dürfte schon formell nicht ordnungsgemäß erhoben worden sein, ist aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil es auf die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach der für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgebenden und im übrigen auch sachlich zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts gar nicht ankam. Bereits daran scheitert auch die weitere Verfahrensrüge des Klägers, soweit er mit ihr bezweckt, die Frage seiner Polizeidienstunfähigkeit am 16. Januar 1950 zu neuer Beurteilung zu stellen. Sofern und soweit diese Rügen sich aber auch etwa gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richten sollen., eine allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers zum 16. Januar 1950 sei nicht erwiesen, handelt es sich in Wirklichkeit um Angriffe gegen die - übrigens eingehende und sorgfältige - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese ist jedoch nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich; denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß die fragliche Feststellung unter Verletzung der Grundregeln der Beweiswürdigung getroffen, insbesondere denkwidrig oder in einer schlüssig gerügten verfahrensfehlerhaften Weise zustandegekommen sei.
Nach alledem war mit der Kosten folge aus § 154 Abs. 2 VwGO, wie geschehen, zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert