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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG II C 145.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 145.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1961 - AZ: VI A 233/61

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der das Bäckerhandwerk erlernte und seit 1927 als selbständiger Bäckermeister tätig war, leistete im ersten Weltkrieg und vom 26. August 1939 bis 10. Mai 1940 Wehrdienst. Anschließend wurde er als Wachtmeister der Gendarmerie der Reserve beschäftigt. Am 1. Mai 1941 wurde er als Oberwachtmeister der Gendarmerie im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den aktiven Dienst übernommen; er wurde in Jahre 1942 zum Bezirksoberwachtmeister und im Jahre 1943 zum Hauptwachtmeister der Gendarmerie befördert. Nachdem er am 22. Mai 1946 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden war und um Wiedereinstellung in den Polizeidienst gebeten hatte, erklärte ihn das staatliche Gesundheitsamt Unna an 2. Juli 1946 wegen erhöhten Blutdrucks und wassersüchtiger Schwellung beider Unterschenkel als für den Polizeidienst untauglich. Am 4. Dezember 1946 teilte der Kläger der Regierungsbezirkspolizei A. mit, daß er wieder voll polizeidiensttauglich sei, und bat erneut um Wiedereinstellung. Nach einem ärztlichen Gesundheitszeugnis vom 6. Dezember 1946 war er wegen Bluthochdrucks für den Polizeidienst weiterhin untauglich. Daraufhin wurde seine Wiedereinstellung am 9. Januar 1947 abgelehnt. Er beantragte am 23. Januar 1947 erfolglos, ihn in den Ruhestand zu versetzen und ihm Versorgungsbezüge zu gewähren. Auch weitere Bemühungen des Klägers um die Gewährung von Versorgungsbezügen, um die Nachzahlung von Dienstbezügen und um Wiedereinstellung hatten keinen Erfolg. Nach einem Gesundheitszeugnis vom ... Januar 1952 war der Kläger polizeidienstfähig und dienstfähig im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts.

2

Im Jahre 1959 bat der Kläger nochmals um Versetzung in den Ruhestand und um Zahlung von Versorgungsbezügen. Durch Bescheid vom 3. Februar 1960 lehnte der Regierungspräsident in A. die Zahlung von Ruhegehalt ab. Den Widerspruch des Klägers wies er durch Bescheid vom 8. März 1960 zurück. Das Verwaltungsgericht A. hat die Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. März 1960 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 3. Februar 1960 aufzuheben,

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hilfsweise,

ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, daß die 1946 festgestellten gesundheitlichen Beschwerden, die zur Feststellung der Dienstuntauglichkeit geführt haben, heute noch fortbestehen und demgemäß die ganze Zeit bestanden haben müssen,

4

durch Urteil vom 27. Januar 1961 abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der Schlußverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen,

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durch Urteil vom 7. Juli 1961 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

7

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge. Er gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in den bis zum Erlaß der angefochtenen Verwaltungsakte gültigen Fassungen - G 131 -. Als früherer Beamter auf Widerruf gelte er gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 22. Mai 1946 entlassen; gemäß § 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl. NW S. 423) - ÄnduAnpG - trete der Tag der tatsächlichen Beendigung der Amtstätigkeit, hier der Tag der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, an die Stelle des 8. Mai 1945. Als in den Ruhestand getreten könnte der Kläger nur dann gelten, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, oder infolge einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes am 22. Mai 1946 dienstunfähig gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 G 131). Eine solche Feststellung habe nicht getroffen werden können. Es komme nämlich nicht auf die Polizeidienstunfähigkeit an, sondern darauf, ob der Kläger dienstunfähig für den allgemeinen Beamtendienst war, d.h. dauernd unfähig zur Erfüllung der Pflichten eines seinem zuletzt innegehabten Amt nach Rang, Vor- und Ausbildung, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzubewertenden Amtes. Dafür sei kein ausreichender Anhalt gegeben.

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Zwar sei der Kläger nach dem Gesundheitszeugnis vom 2. Juli 1946 wegen Bluthochdrucks sowie wassersüchtiger Schwellungen an beiden Beinen für den Polizeidienst untauglich gewesen. Er möge auch für kurze Zeit für den allgemeinen Beamtendienst untauglich gewesen sein. Es habe sich dabei aber um Mangelkrankheitserscheinungen gehandelt, verursacht durch die Hungerzeiten in der Kriegsgefangenschaft, die in der Regel keine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Daß das auch beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, bestätige das Gesundheitszeugnis vom 6. Dezember 1946, wonach die Schwellungen beider Beins bereits völlig abgeklungen gewesen seien und nur noch ein Bluthochdruck vorgelegen habe. Dieser habe ihn zwar polizeidienstuntauglich gemacht, nicht aber dienstunfähig für den allgemeinen Beamtendienst. Das ergebe sich auch schon daraus, daß der Kläger von 1946 bis 1948 als Bäcker gearbeitet, nach der Währungsreform eine Bäckerei mit Ladengeschäft eingerichtet und betrieben und sich in dieser Zeit wiederholt um Einstellung in den Polizeidienst bemüht habe. Bei der polizeivertragsärztlichen Untersuchung am 5. Januar 1952 sei er sogar voll polizeidienstfähig gewesen; vor dem Verwaltungsgericht habe er ausgesagt, seine auch heute vorliegenden Beschwerden hätten sich nicht wesentlich geändert und seit der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft seien keine neuen hinzugekommen.

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Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 37 a G 131. Nach dieser Vorschrift müsse er als Polizeivollzugsbeamter am 8. Mai 1945 die Bedingungen für die Anstellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl. I S. 653) - PBG - erfüllt, also insbesondere 12 Jahre Polizeidienst abgeleistet haben; auf die Polizeidienstzeit sei die Wehrdienstzeit anzurechnen. Selbst wenn an Stelle des 8. Mai 1945 der 22. Mai 1946 trete, habe der Kläger aber einschließlich des Wehrdienstes nur eine Dienstzeit von 10 Jahren und 277 Tagen abgeleistet. Daran ändere § 3 ÄnduAnpG nichts. Durch § 3 AnduAnpG sei zwar die Anrechnung von Zeiten der Nichtbeschäftigung auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermöglicht, nicht aber auf die Dienstzeit im Sinne des § 13 PBG. Auch komme eine doppelte Anrechnung der Frontdienstjahre des ersten Weltkrieges auf diese Dienstzeit nicht in Betracht. Bezüge nach der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl. NW S. 25) habe der Kläger nicht beantragt; sie entfielen zudem schon deshalb, weil der Kläger sich nicht ordnungsgemäß habe entnazifizieren lassen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in der Schlußverhandlung II. Instanz gestellten Antragen zu erkennen.

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Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend:

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Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung, daß der Kläger am 22. Mai 1946 dienstfähig gewesen sei, zu Unrecht zwischen der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit unterschieden. Es sei allenfalls möglich, zwischen der Fähigkeit für den Polizeiaußendienst und der allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterschieden. Da der Kläger nicht einmal im Polizei Innendienst habe verwendet werden können, bei er zwangsläufig allgemein dienstunfähig gewesen. - Der Schluß, daß bei Mangelkrankheitserscheinungen in der Regel keine dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen sei, sei ungerechtfertigt. Der Kläger habe nach Rückgang der Schwellungen noch einen Bluthochdruck gehabt, der ihn für den Polizeiinnendienst und mithin allgemein dienstuntauglich gemacht habe. Aus der Tätigkeit des Klägers als Bäcker habe das Berufungsgericht auf Dienstunfähigkeit nicht schließen dürfen, denn für den Beamtendienst würden höhere Gesundheitsanforderungen gestellt. Außerdem sei der Kläger gezwungen gewesen, irgendeine Arbeit aufzunehmen, um sich und seine Familie zu ernähren. - Bei der Anwendung der §§ 37 a G 131, 13 PBG habe das Gericht zu Unrecht die Frontdienstzeit des Klägers im ersten Weltkrieg nicht doppelt angerechnet; diese Schlechterstellung der Polizeibeamten sei verfassungswidrig. Da der Kläger im Jahre 1947 zusammen mit seiner Versetzung in den Ruhestand auch seine Entnazifizierung beantragt habe, habe das Berufungsgericht zu Unrecht auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Bezügen nach der Dritten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verneint.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Bundesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

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Die Revision ist unbegründet.

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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den durch die angefochtenen Bescheide abgelehnten Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt nur haben kann, wenn die Voraussetzungen des auf ihn gemäß § 63 Abs. 1, 2 G 131 anzuwendenden § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes erfüllt wären. Diese Voraussetzungen hat es mit der Begründung verneint, daß der Kläger am 22. Mai 1946 nicht dienstunfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 gewesen sei. Diese Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht für entscheidungserheblich erachtet, ob der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter dauernd unfähig gewesen ist, sondern geprüft, ob der Kläger für den "allgemeinen Beamtendienst", d.h. für die Erfüllung der Obliegenheiten eines gleichwertigen Amtes, untauglich war. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 G 131, der enger ist als der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, weil das Gesetz zu Artikel 131 GG mit diesen Vorschriften einer anderen Zielsetzung dient (vgl. die Urteile des Senats vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - und vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 35.61 - im Anschluß an BVerwGE 2, 270 [272]). Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht zwischen der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit unterschieden; Untauglichkeit für den Polizeidienst schlechthin sei der allgemeinen Dienstunfähigkeit gleichzusetzen. Anscheinend hat die Revision das angefochtene Urteil insoweit mißverstanden. Hätte das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei auch für den Innendienst der Polizei untauglich gewesen, so wäre allerdings nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 verkannt hat; denn dann wäre der Kläger möglicherweise auch zur Wahrnehmung der Aufgaben eines gleichwertigen Amtes untauglich gewesen. Dem angefochtenen Urteil ist aber nach dem Sinnzusammenhang die Feststellung zu entnehmen, daß der Kläger lediglich für den bisher von ihm geleisteten Polizeidienst, nämlich den Polizei außendienst, untauglich gewesen sei.

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Dieser Feststellung im angefochtenen Urteil widerspricht es nicht, daß daß Berufungsgericht einräumt, der Kläger könne "für kurze Zeit" auch für den allgemeinen Beamtendienst untauglich gewesen sein. Denn die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 setzt die dauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgeben des betreffenden oder eines gleichzuerachtenden Amtes voraus. Zwar ist nach allgemeinem Beamtenrecht der dauernden Unfähigkeit der Fall gleichzusetzen, daß der Beamte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 [BGBl. S. 279] - DBG -, § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber sinngemäß zu entnehmen, daß bei dem Kläger die die allgemeine (vorübergehende) Untauglichkeit auslösenden durch die Gefangenschaft bedingten Erscheinungen damals auch die Feststellung einer solchen - fiktiven - Dienstunfähigkeit nicht gerechtfertigt haben würden. Es erscheint außerdem zweifelhaft, ob die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBG, die die Möglichkeit schaffen will, einen im Dienst befindlichen Beamten bei ungewisser Dauer der Erkrankung zur Vermeidung von Nachteilen für den Dienst schon vor Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, bei der gemäß § 6 Abs. 2 G 131 gebotenen nachträglichen Prüfung der Dienstfähigkeit überhaupt anwendbar ist (verneinend: Hess. VGH. Urteil vom 5. Dezember 1961 - OS I 13.60 -, NDBZ 1962 S. 203).

20

Im übrigen wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang allein gegen die den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung. Diese Feststellungen lassen aber eine Verletzung weder von Denkgesetzen noch von allgemeinen Erfahrungssätzen erkennen; sie sind daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht ausführt, Mangelkrankheitserscheinungen, die durch die Hungerzeiten in der Gefangenschaft ausgelöst worden sind, hatten in der Regel keine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt.

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Zutreffend hat des Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 a G 131 verneint. Eine Doppelanrechnung der im ersten Weltkrieg abgeleisteten Wehrdienstzeit ist in § 13 Abs. 3 PBG nicht vorgesehen. Soweit die Revision geltend nacht, diese Schlechterstellung der Polizeibeamten sei verfassungswidrig, will sie anscheinend eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Dabei verwechselt sie aber die Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die zur endgültigen Anstellung gemäß § 13 PBG erforderliche Dienstzeit mit der erhöhten Anrechnung von Kriegsdienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts; letztere kommt gleicherweise auch den Polizeibeamten zugute. Auf § 3 Abs. 1 ÄnduAnpG kann der Kläger sich ebenfalls nicht berufen, denn auch nach dieser Vorschrift werden die Zeiten der Nichtbeschäftigung bis zum 31. März 1951 nur auf das Besoldungsdienstalter und auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.

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Irrig könnte allenfalls die Erwägung des Berufungsgerichts sein, Ansprüche nach der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen habe der Kläger nicht beantragt; denn der Kläger begehrt anscheinend schlechthin Versorgung, gleich, aus welchem Rechtsgrunde. Auf jener Erwägung beruht das angefochtene Urteil aber jedenfalls nicht; dünn Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung hat der Kläger nach den getroffenen Feststellungen schon mangels ordnungsmäßiger Entnazifizierung nicht. Ob den früheren Widerrufsbeamten nach dieser Verordnung Versorgungsbezüge überhaupt zustehen können, kann deshalb dahinstehen. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe im Jahre 1947 einen Antrag auf Entnazifizierung gestellt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist; im übrigen würde ein bloßer Entnazifizierungsantrag für die Gewährung von Versorgungsbezügen nach der Ersten Sparverordnung nicht ausreichen.

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Hiernach kann die Revision, soweit sie sich auf den Hauptantrag der Klage bezieht, keinen Erfolg haben.

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Die Fassung des Revisionsantrages läßt nicht eindeutig erkennen, ob der Kläger den bisher nicht ausdrücklich zurückgenommenen Antrag auf Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens aufrechterhalten will. Es ist aber nicht erforderlich, dem Kläger aufzugeben, dies klarzustellen, denn auch mit diesem Antrag kann die Revision keinen Erfolg haben. Als Beweisantrag wäre der Antrag in der Revisionsinstanz unzulässig. Sollte er dahin zu verstehen sein, daß der Kläger den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so wurde der Antrag, seine Zulässigkeit vorausgesetzt, jedenfalls deshalb der Abweisung unterliegen, weil eine Rechtsvorschrift, auf Grund derer der Beklagte zur Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens verpflichtet sein könnte, nicht ersichtlich ist.

25

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer