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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1967, Az.: BVerwG VI B 14.67

Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 14.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1966 - AZ: VI A 1340/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 132 Abs. 2 VwGO).

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn sie wirft keine noch der Klärung bedürftigen grundsätzliche. Rechtsfragen auf (BVerwGE 13, 90 [92]). Das Urteil des Berufungsgerichts steht in den es tragenden Ausführungen zum Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 G 131 in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuerst in BVerwGE 2, 270 (272)[BVerwG 21.10.1955 - II C 252/54] und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG II C 145.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 6 G 131 Nr. 10], vom 11. November 1965 - BVerwG II C 105.63 - und vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 25.65 -) ausgeführt, daß die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 die dauernde Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben des am 8. Mai 1945 innegehabten oder eines diesem nach Rang, Vor- und Ausbildungserfordernissen, Laufbahn und Endgrundgehalt gleichzuerachtenden Amtes bedeutet. Das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 10.60 - hat diese Rechtsprechung ebenfalls bestätigt und lediglich gegenüber dem Urteil BVerwGE 2, 270 klargestellt, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 BBG ein anderer sei; nach allgemeinem Beamtenrecht sei dienstunfähig schon, wer dauernd unfähig sei, die Pflichten des konkreten Amtes, in das er berufen sei, wahrzunehmen. Das Berufungsurteil weicht daher auch nicht von dem letztgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. In den erstgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sämtlich frühere Polizeivollzugsbeamte betreffen und sich mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen diese am 8. Mai 1945 dienstunfähig waren, ist klargestellt, daß es gerade der Sinn der Regelung in § 6 Abs. 2 G 131 ist, die Anwendung besonderer, die Dienstunfähigkeit bestimmter Beamtengruppen wie der Polizeivollzugsbeamten anders bestimmender Rechtsvorschriften auszuschließen. Die Beschwerde meint zwar, für die Frage der Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten müßten die nach Rang und Endgrundgehalt gleichen Ämter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes ausscheiden, weil für sie nach Vor- und Ausbildung andere Erfordernisse gälten als für die entsprechenden Ämter des Polizeivollzugsdienstes; somit kämen im Ergebnis - jedenfalls für Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe des Klägers - als Maßstab für die Dienstunfähigkeit doch nur Ämter des Polizeivollzugsdienstes in Betracht. Hierbei verkennt die Beschwerde jedoch, daß die Dienst(un)fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 G 131 sich nur nach den allgemeinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die Ämter einer Laufbahn auszufüllen, nicht nach der Ablegung von Prüfungen und ähnlichen besonderen Erfordernissen beurteilt.

3

Aus alledem ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlaß hatte, den Sachverhalt in der vom Kläger gewünschten Richtung weiter aufzuklären, so daß es dahinstehen kann, ob in der Beschwerdeschrift der behauptete Verfahrensmangel überhaupt hinreichend im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet ist (vgl. dazu Beschlüsse vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 5], vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8] und vom 9. Februar 1962 - BVerwG III CB 4.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 28]). Im übrigen wäre die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nur schlüssig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargetan wäre, dem Berufungsgericht hätte sich von seiner Rechtsauffassung aus eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 150.62 - und Beschlüsse vom 9. August 1962 - BVerwG V B 70.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 34] und vom 29. August 1967 - BVerwG VI B 32.66 -).

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier