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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: BVerwG II C 110.64

Berechnungen des Besoldungsdienstalters für einen im Krieg verwundeten Soldaten; Anerkennung eines Anspruchs auf "Kriegsunfall"-Versorgung; Ernennung zu einem Dienstgrad mit einem höherem Endgrundgehalt als eine Beförderung im Sinne der Vorschriften über den Beförderungsschnitt; Wahrung des Besitzstandes von Versorgungsempfängern nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gewährung von Vertrauensschutz; Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Soldaten wegen eines im Jahre 1914 erlittenen Kriegsunfalls

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 110.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.1964 - AZ: VI A 1281/62

In der Verwaltungstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im Jahre 1913 in das Heer ein und wurde am 14. Oktober 1914 zum Leutnant ernannt, Vom November 1916 bis zum März 1917 war er mit der Dienststellung eines Kompanieführers beliehen. Am 31. März 1920 wurde er wegen einer im Jahre 1914 erlittenen Dienstbeschädigung (Kopfschuß mit Erblindung des linken Auges) mit der gesetzlichen Pension verabschiedet; er erhielt im selben Jahr den Charakter eines Oberleutnants. Am 6. Oktober 1925 wurde er mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. November 1916 in die Besoldungsgruppe IX, 1 (Hauptmann) des damals geltenden Besoldungsgesetzes eingereiht. Nach dem Studium der Landwirtschaft bestand er das Diplomexamen und promovierte er zum Doktor phil. Vom 1. Oktober 1928 an war er Landwirtschaftslehrer und als solcher vom 16. November 1928 bis 10. April 1934 als vollbeschäftigte nebenamtliche Lehrkraft an einer Heeresfachschule tätig. Vom 11. bis 30. April 1934 war er Angestellter beim Fürsorgeoffizier der 3. Kraftfahrzeugabteilung und vom 1. Mai 1934 an Fürsorgeoffizier bei dieser Abteilung mit den Gebührnissen eines Hauptmannes (Besoldungsgruppe C 7). Am 5. März 1935 wurde er als Hauptmann (E) in die Wehrmacht übernommen; er erhielt am 15. März 1935 ein Rangdienstalter und ein Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1934. Am 1. August 1938 wurde er zum Major (E) ernannt, am 1. September 1941 unter Überführung zu den aktiven Truppenoffizieren zum Oberstleutnant und am 1. September 1943 zum Oberst befördert.

2

Nach einem Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 2. Juni 1948 bestand bei dem Kläger wegen Erblindung des linken Auges infolge Wehrdienstbeschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. Die Bezeichnung der Wehrdienstbeschädigung wurde durch Bescheid vom 25. Mai 1949 wie folgt neu gefaßt: "Kopfquerschuß mit Durchtrennung des linken Sehnerven und Erblindung des linken Auges"; der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Wehrdienstbeschädigung wurde jedoch nicht geändert.

3

Durch Bescheid vom 3. Februar 1954 eröffnete die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - Düsseldorf dem Kläger, daß er wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1949 kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt sei. Gleichzeitig setzte sie nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 (F. 1951) - für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 die Versorgungsbezüge des Klägers fest, und zwar auf 59 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung (Major), ausgehend von einem Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 vom 1. August 1932. Die Beschwerde des Klägers gegen diese Festsetzung wies der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch - mit Rechtsmittelbelehrung versehene - Bescheide vom 10. Juli und 2. Dezember 1954 zurück.

4

Durch Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 4. Juli 1955 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. September 1953 auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - festgesetzt, und zwar nunmehr auf 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Major) mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. August 1932. Am 11. Oktober 1955 erhob der Kläger hiergegen Beschwerde; diese begründete er vorerst nicht. Durch Bescheid vom 21. September 1959, dem zwei "Berechnungen des Besoldungsdienstalters" vom 24. August 1959 beigefügt waren, wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers geändert, und zwar wurde es für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den 19. Januar 1934, in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 auf den 1. Januar 1932 verbessert; für die Zeiten ab 1. September 1953 und ab 1. September 1957 wurde das Besoldungsdienstalter in der BesGr. A 3 b auf den 1. Mai 1934, in der BesGr. A 2 c 2 auf den 1. Mai 1932 verbessert; dabei wurde die Beleihung mit einer Kompanieführerstelle nur für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 berücksichtigt, aber insoweit auch nur mit der Dauer der Beleihung in Ansatz gebracht.

5

Durch Schreiben vom 20. September 1959 meldete der Kläger Ansprüche nach § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - an.

6

Nachdem der Kläger am 26. Oktober 1959 die Begründung des Widerspruchs vom 11. Oktober 1955 nachgereicht hatte, wies diesen der Finanzminister durch Bescheid von: 1. Dezember 1959 zurück mit der Begründung, daß die Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 unanfechtbar geworden und für die folgende Zeit die Beleihung mit einer Kompanieführerstelle auf die Errechnung des Versorgungsdienstgrades und des Besoldungsdienstalters ohne Auswirkung sei.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.

8

Im Laufe des Klageverfahrens lehnte die Wehrmachtversorgungsstelle durch Bescheid vom 21. Juli 1960 die Anerkennung eines Anspruchs auf "Kriegsunfalls"-Versorgung (§ 181 a BBG) mit der Begründung ab, daß die Dienstunfähigkeit nicht auf die Verwundungen im ersten Weltkrieg zurückzuführen sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister durch Bescheid vom 29. August 1960 zurück.

9

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit dem Antrag,

"den Beklagten zu verpflichten,

  1. 1.

    die Berechnung der Versorgungsbezüge vom 1.4.51 bis 31.8.53 aus dem Grundgehaltssatz von 8.900,- DM nach dem BDA vom 1.11.36 aus der BesGr. A 2 b der BesO von 1927 zum BesG 1927 nach den Vorschriften des § 53 Abs. 3 und 4 G 131,

  2. 2.

    die Berechnung der Versorgungsbezüge ab 1.9.53 - wenn der Beförderungsschnitt als gültig festgestellt wird, aus der BesGr. A 2 c 2 mit dem Grundgehaltssatz von 7.800,- DM nach dem BDA vom 1.11.28,

  3. 3.

    die Erhöhung der Versorgungsbezüge um 10 v.H. zu dem erdienten v.H. - Satz von 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ab 1.9.57 nach der Vorschrift des § 181 a BBG vorzunehmen,"

10

durch Urteil vom 26. September 1962 abgewiesen.

11

Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Finanzministers vom 1.12.1959 und des Bescheides der Wehrmachtsversorgungsstelle Düsseldorf vom 4.7.1955 zu verpflichten,

"dem Kläger ab 1.4.1951 bis 30.9.1961 die Versorgungsbezüge als Oberstleutnant aus der Besoldungsgruppe A 2 b der Besoldungsordnung von 1927 nach den Vorschriften des § 53 Abs. 3 und 4 G 131 zu zahlen und hierbei bis 31.8.1957 den Vomhundertsatz mit 65 v.H. und ab 1.10.1957 den Vomhundertsatz von 75 v.H. der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen".

12

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung durch Urteil vom 14. August 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

13

Die Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 seien mangels Anfechtung der Beschwerde- und der Widerspruchsentscheidung vom 10. Juli und 2. Dezember 1954 unanfechtbar geworden. Da diese Bescheide nicht nichtig seien, komme ein Anspruch auf eine neue Entscheidung nur bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht. Ob eine einschlägige Änderung der Rechtsprechung vorliege, könne dahingestellt bleiben, denn eine solche würde nicht zu einer neuen Entscheidung zwingen, sondern sie nur zulassen.

14

Für die Zeit vom 1. September 1953 bis 30. September 1961 seien die Versorgungsbezüge richtig berechnet worden. Nach der - im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht verfassungswidrigen - Regelung des § 110 BBG sei bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung zu berücksichtigen, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entsprach. Nach § 2 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - 1. DVO/G 131 (F. 1955) - (in Verbindung mit Art. V Nr. 2 und Art. VIII Nr. 3 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 1., 2., 3., 4. und 6. Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 274]) entspreche mit Wirkung vom 1. September 1953 der Anstellung bei Berufsoffizieren die Ernennung zum Leutnant. Nach § 2 Abs. 2 der 1. DVO/G 131 (F. 1955) sei eine Beförderung im Sinne der Vorschriften über den Beförderungsschnitt nur die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt und nicht mehr, wie nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) - 1. DVO/G 131 (F. 1951) -, der Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt und damit auch nicht mehr die Beleihung mit einer Kompanieführerstelle. Demgemäß komme ein höherer Versorgungsdienstgrad als der des Majors nicht in Betracht. Die Dienstzeiten vom 14. Oktober 1914 bis 31. März 1920 und vom 11. April 1934 bis 8. Mai 1945 ergäben nämlich zusammen nur 16 Jahre und erlaubten somit die Berücksichtigung von nur zwei Beförderungen. Das Besoldungsdienstalter sei dabei in der Besoldungsgruppe A 3 RBesO auf den Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann festzusetzen; und hiervon sei gemäß § 6 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 285) - 6. DVO/G 131 (F. 1955) - bei weiteren Festsetzungen auszugehen.

15

Dem Kläger stehe auch keine Erhöhung der Versorgungsbezüge auf Grund eines "Kriegsunfalls" zu. Die zur Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit des Klägers im Januar 1949 sei nur zu 30 v.H. auf die Verwundung im Jahre 1914, also nicht überwiegend auf den Kriegsunfall zurückzuführen. Erhöhte Versorgung nach § 181 a BBG werde aber nur gewährt, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls, den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausführung militärischen Dienstes erlitten habe, in den Ruhestand getreten sei. Daß der Kriegsunfall selbst den Kläger nicht dienstunfähig gemacht habe, beweise bereits seine Wiedereinstellung in das aktive Offizierkorps. Überdies scheide eine Anwendung des § 181 a BBG allein wegen der im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundung auch deshalb aus, weil der Kläger Versorgung nicht aus dem bei seiner Zurruhesetzung im Jahre 1920 innegehabten Dienstgrad begehre, sondern aus einem höheren, während des zweiten Berufssoldatenverhältnisses erlangten Dienstgrad. Im zweiten Weltkrieg habe der Kläger aber keinen "Kriegsunfall" erlitten. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Folgen des im ersten Weltkrieg erlittenen Kriegsunfalls sich verschlimmert und zu der Dienstunfähigkeit im Jahre 1949 geführt hätten oder daß die anderen Körperschäden des Klägers auf den zweiten Weltkrieg oder die Kriegsgefangenschaft zurückzuführen seien. -

16

Hiergegen richtet sich die gemäß § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) G 131 in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. Juli 1957 (BGBl; I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

  1. "1.

    das angefochtene Urteil aufzuheben und das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die Versorgungsbezüge ab 1.4.1951 als Oberstleutnant zu zahlen und als Ruhegehalt den Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis 31.8.1957 mit 65 v.H. und ab 1.9.1957 mit 75 v.H. festzusetzen,

  2. 2.

    hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen."

17

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

18

Der Beklagte hat erklärt, daß er von einer Stellungnahme zum Revisionsvorbringen absehe.

19

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

20

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 79 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 127 BRRG uneingeschränkt zugelassen. Das begegnet Bedenken.

21

§ 127 BRRG ist nur mit den sich aus § 137 BRRG ergebenden Einschränkungen anzuwenden; daran hat sich auch seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nichts geändert (Beschluß des Senats vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192] und Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1961 - BVerwG VI B 49.60 -). Das bedeutet, daß von der Zulassung der Revision nach § 127 BRRG die Fälle ausgeschlossen sind, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschrift (für den Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG: 14. September 1957) schon eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu laufen begonnen hatte oder ein Rechtsbehelf eingelegt war (ebenso u.a. Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II CB 143.62 -). Liegt eine dieser Voraussetzungen für die Unanwendbarkeit des § 127 BRRG nur bezüglich eines Teils des gesamten Klagebegehrens vor, so kommt es darauf an, ob es sich bei diesem Teil um ein selbständiges Klagebegehren handelt; denn für Jedes selbständige Klagebegehren ist gesondert über die Zulassung der Revision zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1960 - BVerwG V CB 209.59 - [NJW 1961. S. 982]; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., Anm. VI 2 a zu § 546). Demgemäß erscheint im vorliegenden Fall die Revision in Anwendung des § 127 BRRG nur rechtsfehlerfrei zugelassen, soweit der Kläger Ansprüche aus § 181 a BBG geltend macht und die diesem Begehren entgegenstehenden Bescheide anficht. Denn in bezug auf die übrigen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hat der Kläger schon vor dem genannten Stichtag (14. September 1957) ablehnende Bescheide erhalten und diese mit Rechtsbehelfen angegriffen. Insoweit sind auch die in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe weder dargetan noch ersichtlich.

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine zu Unrecht zugelassene Revision indessen nur dann zu verwerfen, wenn die Revision offensichtlich zu Unrecht zugelassen worden ist. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts hat der Senat im vorliegenden Fall verneint und demgemäß die Revision zugunsten des Klägers in vollem Umfange als statthaft behandelt.

23

Die Revision ist aber unbegründet.

24

Soweit die Klage gegen die vermeintlich fehlerhafte Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 gerichtet ist, hat das Berufungsgericht sich in vollem Umfange an einer Sachprüfung gehindert gesehen; zur Begründung hat es angeführt, daß der Fostsetzungsbescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 3. Februar 1954 unanfechtbar sei, weil die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid durch Bescheide des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli und 2. Dezember 1954 mit - zutreffender - Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen worden sei, der Kläger aber gleichwohl Klage innerhalb der Klagefrist nicht erhoben habe. Dieser Begründung ist nicht uneingeschränkt beizupflichten. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß dem Kläger durch Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 21. September 1959 eine Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1953 eröffnet wurde. Diese Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgte u.a. auf Grund der Prüfung, ob und inwieweit der Umstand, daß der Kläger während des ersten Weltkrieges vorübergehend mit einer Kompanieführerstelle beliehen war, zu einer günstigeren Festsetzung führen kann. Mit dieser neuen Sachentscheidung hat die Wehrmachtversorgungsstelle in bezug auf das Besoldungsdienstalter einen "Zweitbescheid" erlassen mit der Folge, daß insoweit der Verwaltungsrechtsweg wiedereröffnet wurde (vgl. hierzu BVerwGE 13, 99 und Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [JZ 1963 S. 482]). Die Wiedereröffnung des Verwaltungsrechtsweges erfaßt allerdings nicht die übrigen Bestandteile des Ruhegehaltsfestsetzungsbescheides vom 3. Februar 1954. Ruhegehaltsfestsetzungsbescheide gehören nämlich zu den Verwaltungsakten, die sich aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelentscheidungen (Entscheidungskomponenten) zusammensetzen, so insbesondere aus den Entscheidungen über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; bei der Festsetzung der letzteren sind ebenfalls selbständige Teilentscheidungen möglich, beispielsweise die Entscheidung über die Anwendung des Beförderungsschnitts und die Entscheidung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Solche Entscheidungskomponenten sind als selbständige Bestandteile eines Ruhegehaltsfestsetzungsbescheides der gesonderten Anfechtung zugänglich und können mithin auch gesondert unanfechtbar werden (ebenso Urteil des Senats vom 10. März 1966 - BVerwG II C 8.63 - mit Hinweisen; vgl. auch BVerwGE 23, 175[BVerwG 27.01.1966 - II C 191/62]). Daraus folgt, daß solche Entscheidungskomponenten auf Grund eines auf sie beschränkten Zweitbescheides isoliert wieder anfechtbar werden können, so daß im vorliegenden Fall der Bescheid vom 21. September 1959 sich zwar nicht auf den Ruhegehaltsfestsetzungsbescheid vom 3. Februar 1954 in seiner Gesamtheit auswirkte, jedoch bezüglich der darin neu vorgenommenen Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Wirkung hatte, daß der Verwaltungsrechtsweg wiedereröffnet wurde.

25

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger eine günstigere Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 begehrt.

26

Die Revision ist der Auffassung, daß bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Umstand, daß der Kläger vom November 1916 bis zum März 1917 mit einer Kompanieführerstelle beliehen war, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie meint, dieser Umstand habe nicht nur, wie durch den Bescheid vom 21. September 1959 geschehen, zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die Zeit der tatsächlichen Beleihung führen dürfen. Diese Meinung geht fehl. § 6 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der hier maßgeblichen, später übrigens unverändert gebliebenen Fassung vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331) - 6. DVO/G 131 (F. 1952) - bestimmt, daß das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann und hiervon ausgehend das Besoldungsdienstalter in den höheren Besoldungsgruppen "gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes" festzusetzen ist. Hiernach wäre das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den 1. Mai 1934 festzusetzen, weil an diesem Tage der Kläger nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Hauptmann befördert wurde; hiervon ausgehend ergibt sich gemäß § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) - BesG - (vgl. § 1 Abs. 2 der 6. DVO/G 131 [F. 1952]) in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ein um zwei Jahre auf den 1. Mai 1932 verbessertes Besoldungsdienstalter. Die Neufestsetzung vom 21. September 1959 hat dem Kläger also für die Zeit bis zum 31. August 1955 ein günstigeres Besoldungsdienstalter zuerkannt, als in § 6 der 6. DVO/G 131 (F. 1952) vorgesehen ist. Dies läßt zweifelhaft erscheinen, ob die der günstigeren Festsetzung zugrunde liegende Anrechnung der Zeit, in der der Kläger als Kompanieführer Dienst tat, gesetzmäßig ist. Indessen kann das in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls ist dem Gesetz zu entnehmen, daß über die effektive Zeit der Beleihung mit einer Kompanieführerstelle hinaus auch die nachfolgende im Berufssoldatenverhältnis verbrachte, aber vor der Beförderung zum Hauptmann liegende Zeit bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters in der Besoldungsgruppe A 3 b - und mithin auch in einer höheren Besoldungsgruppe - zu berücksichtigen ist. Pur das dahingehende Begehren des Klägers fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.

27

Abgesehen von der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, d.h. in bezug auf die übrigen Entscheidungskomponenten der Ruhegehaltsfestsetzung vom 3. Februar 1954, hat das Berufungsgericht sich mit Recht an einer Sachentscheidung gehindert gesehen. Insoweit fehlt es an einem den Rechtsweg neu eröffnenden "Zweitbescheid" des Beklagten. Entgegen der Meinung der Revision verstößt der Dienstherr grundsätzlich weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts beruft. Im Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem der materiellen Gerechtigkeit hat das - hier durch das Institut der Unanfechtbarkeit manifestierte - Prinzip der Rechtssicherheit in aller Regel den Vorrang. Etwas anderes könnte hier möglicherweise dann in Betracht kommen, wenn der unanfechtbar gewordene Verwaltungsakt unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangen wäre und diese Rechtsprechung sich inzwischen zugunsten des Klägers geändert hätte. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht ersichtlich, auch nicht bei Berücksichtigung des die Anwendung des § 31 G 131 (F. 1951) betreffenden Urteils des Senats vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 224.57 -, weil dieses Urteil nicht eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung geändert, sondern erstmals die Rechtslage geklärt hat. - Abgesehen von der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht von dem bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1959 - BVerwG VI C 140.60 - abgewichen; denn dieses Urteil befaßt sich, soweit es hier einschlägig ist, nur mit der Wiedereröffnung des Verwaltungsrechtswegs durch Erlaß eines sogenannten Zweitbescheides; einen solchen hat der Beklagte aber, wie dargelegt, nur bezüglich des Besoldungsdienstalters erlassen. -

28

In bezug auf die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961 hat das Berufungsgericht die Ruhegehaltsfestsetzung im Ergebnis mit Recht in vollem Umfange bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anwendung des sogenannten Beförderungsschnitts (§ 110 BBG) auf den vom Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerwGE 9, 345 [346] mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Zu Unrecht macht die Revision auch in diesem Zusammenhang geltend, daß der Kläger bereits im Jahre 1916 mit einer Kompanieführerstelle beliehen worden sei und diese Beleihung der Beförderung zum Hauptmann gleichstehe, so daß seine erste Beförderung nach dem 30. Januar 1933 die Beförderung zum Major gewesen sei. Dieses Vorbringen könnte vielleicht rechtserheblich sein, wenn § 31 G 131 (F. 1951) für den hier in Rede stehenden Zeitraum noch anwendbar wäre; denn nach dieser Vorschrift, zu der das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 15. Januar 1959 - BVerwG II C 224.57 - ergangen ist, war es möglich, ausgehend von der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 für je sechs abgeleistete Dienstjahre eine Beförderung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 5 BBG mit Wirkung vom 1. September 1953 durch § 110 BBG ersetzt worden; und nach § 110 BBG ist bei der Berechnung des dem Beförderungsschnitt zugrunde zu legenden Beförderungszeitraums stets von der "Anstellung" auszugehen.

29

Als Anstellung gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 1. DVO/G 131 (F. 1955) bei Berufsoffizieren die Ernennung zum Leutnant; diese Vorschrift ist ebenfalls mit Wirkung vom 1. September 1955 in Kraft getreten (Art. VIII Nr. 3 in Verbindung mit Art. I Nr. 5 der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der 1., 2., 3., 4. und 6. Durchführungsverordnung; zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 274]). Da der Kläger bereits im Jahre 1914 zum Leutnant ernannt wurde, ist es jedenfalls für die Zeit ab 1. September 1953 bei der Anwendung des Beförderungsschnitts bedeutungslos, ob er innerhalb des mit dieser "Anstellung" beginnenden Beförderungszeitraums bereits im Jahre 1916 oder erst später zum Hauptmann befördert wurde. Da ferner der Beförderungszeitraum bei Zugrundelegung der für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls keine 18 Jahre erreicht, sind mit Recht nur zwei Beförderungen, die zum Hauptmann und die zum Major, berücksichtigt worden. Die Ansicht der Revision, der Gesetzgeber habe § 31 in das Gesetz zu Art. 131 GG durch Art. I Nr. 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndG/G 131 - wieder eingefügt und sei dadurch "rückwirkend auf den 1. April 1951 zu der Urfassung des § 31 ... zurückgekehrt", ist irrig. Aus Art. VI Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. I Nr. 12 des 3. ÄndG/G 131 ergibt sich eindeutig, daß § 31 G 131 in der jetzigen Fassung erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber war auch nicht etwa gehalten, für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961, also für die Zeit vom Außerkrafttreten des § 31 G 131 (F. 1951) am 31. August 1953 bis zum Inkrafttreten des § 31 (F. 1961) am 1. Oktober 1961, die ursprüngliche Regelung des Beförderungsschnitts rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. Für diesen Zeitraum hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt, daß "die Nichtigkeit des § 110 HBG für die Versorgung der Bundesbeamten die Gültigkeit seiner Regelungen für die Gesetzgebung zu Artikel 131 GG unberührt läßt" (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60] [218]). - Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, daß "die am 1. April 1951 nach damals geltendem Recht festzusetzenden Versorgungsbezüge unverändert bleiben müssen", will sie anscheinend zum Ausdruck bringen, daß der damalige Besitzstand des Klägers nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gewährung von Vertrauensschutz zu wahren sei. Ein solcher Vertrauensschutz könnt jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Kläger höhere Bezüge durch Verwaltungsakt bewilligt gewesen wären; ein Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der früheren gesetzlichen Rechtsstellung setzt eine gesetzliche Besitzstandsklausel voraus, dafür ist hier dem Gesetz nichts zu entnehmen.

30

Auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 30. September 1961 hat das Berufungsgericht mit Recht für fehlerfrei erklärt. Gemäß § 6 der 6. DVO/G 131, und zwar auch in der Fassung dieser Verordnung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 285), ist das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann festzusetzen und hiervon ausgehend das Besoldungsdienstalter in den höheren Besoldungsgruppen gemäß § 7 BesG zu ermitteln. Hiernach war das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den 1. Mai 1934 festzusetzen, weil das Berufungsgericht, wie dargelegt, mit Bindungswirkung für das Revisionsgericht für diesen Zeitpunkt die Beförderung des Klägers zum Hauptmann festgestellt hat. Hiervon ausgehend ergibt sich gemäß § 7 Abs. 1 BesG in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 ein um zwei Jahre verbessertes Besoldungsdienstalter, also ein solches vom 1. Mai 1932. Demgemäß ist der Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 21. September 1959 verfahren.

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Die Beleihung mit einer Kompanieführerstelle steht der nach § 6 Abs. 1 der 6. DVO/G 131 (F. 1955) maßgeblichen "Beförderung" besoldungsrechtlich nicht gleich. Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man in der Erwägung, daß diese Vorschrift den vorliegenden Fall der bloßen Beleihung nicht geregelt habe, gemäß § 1 Abs. 2 der 6. DVO/G 131 (F. 1955) auf die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zurückgreifen wollte. § 7 BesG stellt für die Berechnung des Besoldungsdienstalters in seinen hier allenfalls einschlägigen Absätzen 1 und 6 erkennbar (nur) auf das Grundgehalt ab; dieses soll durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters beim Übertritt in eine andere Besoldungsgruppe mit gleichem oder höherem Endgrundgehalt keine Verminderung erfahren. Dabei gelten gemäß § 7 Abs. 2 BesG als Bestandteile des Grundgehalts zwar auch Stellenzulagen, die in der verlassenen Besoldungsgruppe bezogen wurden oder in der neuen Besoldungsgruppe bezogen werden, jedoch ausdrücklich nur die ruhegehaltfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen. Das beruht auf der Erwägung, daß nur diese qualifizierten Stellenzulagen alle wesentlichen Eigenschaften des durch Ernennung oder Beförderung unwiderruflich erlangten Grundgehalts haben, nur diese Zulagen also bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung bedeutsam erscheinen. Demgegenüber hat der Kläger für die Zeit der Beleihung mit der Kompanieführerstelle die Differenz zwischen Leutnants- und Hauptmannsbezügen nur widerruflich erhalten; er ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil im Jahre 1920 mit der gesetzlichen Pension eines Leutnants - unter Verleihung des Charakters eines Oberleutnants - verabschiedet worden. Der Umstand, daß der Kläger im Jahre 1925 gemäß § 10 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565) in Verbindung mit der Verordnung vom 8. Januar 1925 (RBesBl. S. 1 Nr. 1105) in die Besoldungsgruppe A IX eingereiht wurde und demgemäß höhere Versorgungsbezüge erhielt, ändert daran nichts.

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Die Revision meint, das Berufungsgericht sei dadurch, daß es die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers für rechtmäßig erachtet habe, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 2) abgewichen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das vorbezeichnete Urteil bestätigt lediglich den vom Bundesverwaltungsgericht bereits durch das Urteil vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86) herausgestellten Grundsatz, daß das Gesetz zu Artikel 131 GG zwar an die am 8. Mai 1945 erdienten Rechte und Anwartschaften anknüpft, daß es aber neue Rechtsbeziehungen hergestellt und neue Ansprüche, begründet hat und daß der Gesetzgeber dazu durch Art. 131 GG ermächtigt war. Das hat zur Folge, daß diese Ansprüche ungünstiger geregelt werden durften, als sie nach dem Rechtsstand am 8. Mai 1945 geregelt waren, und daß mithin auch das Besoldungsdienstalter nicht notwendig unverändert aufrechtzuerhalten war.

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Rechtsfehlerfrei ist das angefochtene Urteil schließlich auch, soweit es das Begehren des Klägers, den seiner Versorgung zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz wegen seines im Jahre 1914 erlittenen Kriegsunfalles auf 75 v.H. zu erhöhen, für unbegründet erklärt hat. Kriegsunfallversorgung wird ehemaligen Berufssoldaten gemäß § 181 a BBG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 29 Abs. 1 G 131 (P, 1957) nur gewährt, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Kriegsunfalles in den Ruhestand getreten sind. Das bedeutet, daß die zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führende Dienstunfähigkeit ihre wesentliche Ursache in einem Kriegsunfall gehabt haben muß. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht verneint. Es hat festgestellt, daß der Kläger im Jahre 1949 zwar wegen einer Erwerbsminderung von 70 v.H. dienstunfähig war, daß aber die auf den Kriegsunfall zurückzuführende Erblindung des linken Auges nur zu einer Erwerbsminderung von 30 v.H. und mangels Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat die Revision nicht vorgebracht; diese Feststellungen sind daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Diese Feststellungen tragen rechtsfehlerfrei die Folgerung, daß die Dienstunfähigkeit des Klägers jedenfalls nicht wesentlich durch den Kriegsunfall verursacht worden, der Kläger mithin nicht "infolge" dieses Unfalls dienstunfähig geworden ist. Schon deshalb ist für eine Anwendung des § 181 a BBG kein Raum. Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob dem Berufungsgericht in der Darlegung zu folgen ist, diese Vorschrift finde auch deshalb keine Anwendung, weil der Kläger Versorgung nicht unter Berücksichtigung des Dienstgrades begehre, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1920 hatte; ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte, anscheinend mißverstandene Urteil des Senats vom 22. November 1962 - BVerwG II C 203.60 -.

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Mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - und vom 27. November 1963 - BVerwG VI C 31.61 - steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus § 181 a BBG entgegen dem weiteren Vorbringen der Revision nicht in Widerspruch. Diese Urteile bringen lediglich die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung zum Ausdruck, daß der Anspruch aus § 181 a BBG gegenüber dem Anspruch auf allgemeine beamtenrechtliche Unfallfürsorge ein selbständiger Anspruch ist und daß mithin seine Voraussetzungen auch dann noch der vollen behördlichen und gerichtlichen Prüfung unterliegen, wenn der Anspruch auf allgemeine Unfallfürsorge, etwa wegen Nichtvorliegens eines Dienstunfalles im Sinne des § 135 BBG, bereits unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt ist. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt und ist danach verfahren.

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Die Revision ist daher in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer