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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1959, Az.: BVerwG II C 224.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 224.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.09.1956 - AZ: VIII A 1177/55

Fundstelle

  • ZBR 1959, 271

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der Beförderung in § 31 G 131 a.F.

    (hier: Beleihung mit der Stelle eines Bataillonkommandeurs):

  2. 2.

    Zum Begriff der "abgeleisteten Dienstjahre" in § 31 G 131 a.F.

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat am 1. Oktober 1903 als Fahnenjunker in das Reichsheer ein; am 29. Januar 1904 wurde er zum Leutnant ernannt. Im Jahre 1913 wurde er Oberleutnant; im Jahre 1914 wurde er zum Rittmeister befördert. Am 18. April 1918 wurde er mit einer Bataillonskommandeurstelle beliehen. Die ihm daraufhin gewährte Besoldung nach dem Dienstgrad eines Majors erhielt er nicht bis zu seiner Verabschiedung, weil er am 25. Juli 1918 erkrankte und nach seiner Entlassung aus dem Lazarett zu seinem Ersatztruppenteil versetzt wurde. Am 4. Februar 1920 wurde dem Kläger bekanntgegeben, daß er mit Wirkung vom 31. Dezember 1919 unter Verleihung des Charakters eines Majors mit gesetzlicher Pension verabschiedet sei.

2

Am 16. November 1934 wurde der Kläger zur Probedienstleistung als Leiter der Reichswehrwerbestelle Iserlohn wieder eingestellt und durch Erlaß vom 26. Februar 1935 mit Wirkung vom 1. Dezember 1934 zum Major (E) ernannt. Am 1. April 1939 wurde er zum Oberstleutnant und am 1. Februar 1942 zum Oberst befördert; mit Wirkung vom 31. Januar 1945 wurde er unter Gewährung der gesetzlichen Versorgungsbezüge aus dem Wehrdienst entlassen.

3

Durch Bescheid vom 20. November 1953 setzte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants fest. Durch Bescheid vom 19. Mai 1954 gab der Beklagte zunächst der Beschwerde des Klägers insoweit statt, als ihm nunmehr Versorgungsbezüge als Oberst gezahlt werden sollten; durch Bescheid vom 2. August 1954 änderte der Beklagte jedoch seine Entscheidung dahin ab, daß zwar die Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 4. Februar 1920 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzusehen, die Versorgungsbezüge jedoch nur nach dem Dienstgrad eines Oberstleutnants zu berechnen seien.

4

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 11. Juli 1955 die Klage des Klägers auf Feststellung, daß ihm ab 1. April 1951 Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad eines Obersten zustünden, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landesverwaltungsgericht angeführt, der Kläger habe erst am 1. Dezember 1934 seinen Dienst in der neuen Wehrmacht angetreten; selbst bei Fortdauer der Beleihung mit der Bataillonskommandeurstelle bis zum 4. Februar 1920 könne kein doppelter Sechsjahresumlauf im Sinne des § 31 G 131 festgestellt werden.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 6. September 1956 unter Zulassung der Revision den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 Versorgungsbezüge nach dem Dienstgrad eines Obersten zu zahlen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

6

Die letzte Beförderung im Sinne des § 31 G 131, die der Kläger vor dem 30. Januar 1933 erfahren habe, sei die Beleihung mit der Stelle eines Bataillonkommandeurs zum 18. April 1918 gewesen. Das ergebe sich aus § 4 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 886) - Erste DVO -, der die entsprechende Anwendung des Abs. 1 ebenda auf Berufssoldaten anordne, und zwar selbst dann, wenn die frühere Dienststellung nicht im berufsmäßigen Wehrdienst erlangt war. Diese entsprechende Anwendung bedeute, daß der wiedereingestellte Berufsoffizier, dessen Dienstverhältnis durch Verabschiedung beendet gewesen sei, erst dann als befördert gelte, wenn er in seinem neuen Dienstverhältnis eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt erreicht habe, als er im früheren Dienstverhältnis zuletzt erreicht hatte, und zwar auch dann, wenn die frühere Dienststellung nur einen Reservedienstgrad darstellte. Da die Beleihung mit einer Bataillonskommandeurstelle aber besoldungsrechtlich dem in der gleichen Besoldungsgruppe ausgebrachten Dienstgrad eines Majors entsprochen habe, sei vom Zeitpunkt dieser Beleihung auszugehen. Wenn der Kläger auch nicht bis zu seiner Verabschiedung die beliehene Stelle verwaltet habe, weil er erkrankt und später zur Ersatztruppe versetzt worden sei, so habe er doch bereits nach altem Recht durch die Beleihung einen Anspruch auf höhere Versorgung erworben, damit also einen Besitzstand erlangt, der als genauso schutzwürdig anzusehen ist wie etwa die Erreichung eines Reservedienstgrades im nichtberufsmäßigen Wehrdienst. Daraus folge, daß die seit dem 18. April 1918 abgeleistete Dienstzeit bis zur Verabschiedung des Klägers bei der Anwendung des Beförderungsschnittes zu berücksichtigen sei, zumal nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ersten DVO nur die zwischen den Dienstverhältnissen liegende Zeit bei der Berechnung des für die Zahl der Beförderungen maßgebenden Zeitraumes unberücksichtigt bleibe. Die Verabschiedung des Klägers sei am 4. Februar 1920 mit Rückwirkung auf den 31. Dezember 1919 dem Kläger bekanntgegeben worden. Somit sei die Zeit bis zum 4. Februar 1920 anzurechnen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger Berufssoldat gewesen und habe als solcher Dienst getan. Aus seinem früheren Dienstverhältnis seien dem Kläger für die Ermittlung der Dienstzeit im Sinne des § 31 G 131 somit ein Jahr und 292 Tage anzurechnen.

7

Dazu komme die in seinem neuen Dienstverhältnis abgeleistete Dienstzeit. Das bedeute einmal, daß jedenfalls die Zeit vom 1. Dezember 1934 bis 31. Januar 1945 zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus müsse die vom Kläger vom 16. bis 30. November 1934 als Leiter der Reichswehrwerbestelle Iserlohn abgeleistete Dienstzeit bei der Berechnung des Beförderungsschnittes angerechnet werden, zumal er das Gehalt eines aktiven Majors unter Anrechnung seiner Versorgungsbezüge erhalten habe und ein besonderer Angestelltenvertrag nicht geschlossen worden sei. Da er in dieser Zeit in der Reichswehr auch den Dienst eines Offiziers versehen habe, müsse auch, diese Zeit gemäß § 4 der Ersten DVO auf die nach § 31 G 131 zu ermittelnde Dienstzeit angerechnet werden. Dem Kläger ständen mithin aus seinem neuen Dienstverhältnis für die Berechnung des Beförderungsschnitts weitere zehn Jahre 78 Tage zur Verfügung. Damit habe er aber seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 über zwölf Dienstjahre abgeleistet, so daß die Beförderung zum Obersten im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG a.F. zu berücksichtigen sei.

8

Mit der Revision beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

9

Die Revision rügt die Verletzung des § 31 G 131 a.F. und des § 4 der Ersten DVO zum G 131. § 4 der Ersten DVO bedeute eine Besitzstandwahrung für den ausgeschiedenen und danach wiederangestellten Beamten, der erst dann als befördert gelten solle, wenn er im neuen Dienstverhältnis eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt erreicht habe; auf den Berufssoldaten entsprechend angewendet, bedeute dies, daß der als Rittmeister mit gesetzlichem Ruhegehalt eines Rittmeisters ausgeschiedene Kläger erst dann als befördert gelte, wenn er nach Wiederanstellung zum Major ernannt wäre; auch wenn der Kläger eine höhere Versorgung gehabt habe, sei er Rittmeister geblieben. Auch die Charakterverleihung habe hieran nichts geändert. Erst seine Anstellung als Major (E) - bisher Rittmeister und char. Major a.D. - sei eine Beförderung, die § 1 Abs. 1 der Ersten DVO entspreche.

10

Die Revision legt weiter dar, das Gesetz zu Artikel 131 GG sei vom Grundsatz des Sechsjahresumlaufs zur Anerkennung einer Beförderung für die Versorgung beherrscht; keinesfalls dürfe eine Dienstzeit zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes herangezogen werden, während der die höhere Dienststellung nicht mehr ausgeübt worden und die Beleihungszeit abgelaufen sei; eine "zeitweise Beförderung", die keine Beförderung im Sinne des Beamtenrechts sei, könne nur für die Zeit berücksichtigt werden, für die sie durch Beleihung ausgesprochen gewesen sei. Als berücksichtigungsfähig sieht die Revision lediglich die Beleihungszeit vom 18. April 1918 bis zum 1. Juli 1918 = 81 Tage und ferner die Zeit von der Ernennung zum Major vom 5. März 1935 bis zum 8. Mai 1945 mit 9 Jahren 430 Tagen an.

11

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

13

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

14

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die für die Feststellung des Versorgungsdienstgrades des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 1 G 131 a.F. rechtsfehlerfrei angewendet. Nach dieser Vorschrift wird, soweit Beförderungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je sechs abgeleistete Dienstjahre seit der planmäßigen Anstellung oder seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 höchstens eine Beförderung berücksichtigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht.

15

Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger am 18. April 1918 durch die Beleihung mit einer Bataillonskommandeurstelle eine Dienststellung erlangt hat, die in besoldungsrechtlicher Hinsicht dem in der gleichen Besoldungsgruppe ausgebrachten Dienstgrad eines Majors entsprach, und daß der Kläger nach altem Recht schon durch die Beleihung einen Anspruch auf die höhere Versorgung erworben hatte. Hiervon hatte auch der erkennende Senat bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des §.31 Abs. 1 G 131 a.F. rechtsfehlerfrei angewendet hat, auszugehen, weil es sich dabei teils um tatsächliche Feststellungen und teils um das Ergebnis der Anwendung von Vorschriften handelt, die nicht Bundesrecht geworden sind. Tatsächliche Feststellungen und die Anwendung von Recht, das nicht dem Bundesrecht zuzurechnen ist, sind nach § 56 Abs. 1 und 2 BVerwGG der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.

16

Schon die eben angeführten, für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen rechtfertigen die Meinung des Berufungsgerichts, daß als letzte Beförderung des Klägers vor dem 30. Januar 1933 seine Beleihung mit der Stelle eines Bataillonskommandeurs am 18. April 1918 anzusehen ist. Denn nach § 1 Abs. 1 der Ersten DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG ist unter Beförderung im Sinne des § 31 Abs. 1 G 131 a.F. u.a. "der Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt" zu verstehen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit den vorerwähnten Darlegungen festgestellt.

17

Allerdings könnte aus der Regelung des § 1 Abs. 2 der Ersten DVO, die bestimmt, daß nur "unwiderrufliche" Stellenzulagen als Bestandteil des Grundgehalts gelten, der Einwand hergeleitet werden, in § 1 Abs. 1 der Ersten DVO seien auch nur die endgültigen Übertritte in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt gemeint, die Beleihung des Klägers mit einer Bataillonkommandeurstelle sei aber nur ein zeitweiliger Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt gewesen. Ein solcher Einwand wäre jedoch im Zusammenhang mit der Beförderung von Berufssoldaten unbegründet. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Ersten DVO.

18

In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ersten DVO ist in Ergänzung des § 1 dieser Verordnung bestimmt, daß ein wiederangestellter Beamter, dessen Dienstverhältnis durch Entlassung oder Eintritt in den Ruhestand beendet war, auch beim Wechsel des Dienstherrn erst dann als befördert gilt, wenn er im neuen Dienstverhältnis eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgenalt erreicht, als er im früheren Dienstverhältnis zuletzt erreicht hatte. Der Bundesgesetzgeber hat für die Berufssoldaten in § 4 Abs. 2 der Ersten DVO eine Sonderregelung dahingehend getroffen, daß für sie § 4 Abs. 1 der Ersten DVO entsprechend gilt, und zwar auch dann, wenn die frühere "Dienststellung" nicht im berufsmäßigen Wehrdienst erlangt war. Der Gesetzgeber hat hier nicht den Ausdruck "Dienstgrad", sondern die Bezeichnung "Dienststellung" gewählt, um anzudeuten, wie Anders darlegt (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes, 3. Aufl., Anm. 2 Abs. 3 zu § 4 der Ersten DVO), daß besoldungsrechtlich herausgehobene Stellen, wie z.B. "Hauptmann und Bataillonskommandeur" dem in der gleichen Besoldungsgruppe ausgebrachten höheren Dienstgrad eines Majors gleichstehen. Es versteht sich, daß der in § 4 Abs. 2 der Ersten DVO gewählte Ausdruck "Dienststellung" nicht nur für die früher nicht im berufsmäßigen Wehrdienst stehenden Soldaten Bedeutung hat, wenn er auch unmittelbar nur im Zusammenhang mit ihnen verwendet wird und bei ihnen auch im Hinblick auf die häufige Diskrepanz von Dienstgrad und Dienststellung besonders bedeutsam war; er hat die gleiche Bedeutung für die früher im berufsmäßigen Wehrdienst stehenden Soldaten, weil sie, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, ebenfalls Beleihungen mit besoldungsrechtlich herausgehobenen Stellen erfahren haben. Bei Berufssoldaten umfaßt hiernach der Begriff der Beförderung nicht nur den unwiderruflichen, sondern auch den widerruflichen Übertritt in eine Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt. Im Hinblick auf den maßgeblichen Charakter der zuletzt erreichten Dienststellung ist es also unerheblich, ob ein Soldat diese Dienststellung bis zur Beendigung seines früheren Dienstverhältnisses innegehabt hat. Das Berufungsgericht hat daher auch insoweit ohne Rechtsfehler entschieden, es komme nicht darauf an, daß der Kläger die Bezüge aus der Stelle eines Bataillonskommandeurs nicht bis zu seiner Verabschiedung erhalten habe, weil er erkrankt und später zu seinem Ersatztruppenteil versetzt worden sei.

19

Das Berufungsgericht hat auch ohne Verletzung von Bundesrecht die im Rahmen des § 31 Abs. 1 G 131 berücksichtigungsfähigen Dienstjahre richtig errechnet.

20

Zutreffend hat es zunächst entschieden, daß die seit dem 18. April 1918 bis zur Verabschiedung des Klägers am 4. Februar 1920 abgeleistete Dienstzeit mit einem Jahr und 292 Tagen bei der Anwendung des Beförderungsschnittes zu berücksichtigen sei. Das Berufungsgericht hat sich hierbei vor allem auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ersten DVO berufen, die bestimmt, daß nur die Zeit zwischen den Dienstverhältnissen bei der Berechnung des für die Zahl der Beförderungen maßgeblichen Zeitraumes unberücksichtigt bleibt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zunächst zwingend, daß der Zeitraum von der Beendigung der Beleihung bis zur Verabschiedung des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben darf, weil es sich hierbei nicht um eine "Zeit zwischen den Dienstverhältnissen" handelt, sondern um einen Zeitraum während des früheren Dienstverhältnisses. Der erkennende Senat sieht es weiter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ersten DVO in Verbindung mit dem in § 31 a.F. verwendeten Begriff der "abgeleisteten" Dienstjahre als unerheblich an, daß die Verabschiedung des Klägers formell zum 31. Dezember 1919 erfolgt ist; entscheidend ist, daß er sich bis zur Bekanntgabe der Verabschiedungsverfügung am 4. Februar 1920 nach den tatsächlichen und mangels entsprechender Revisionsrügen für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im aktiven Dienst befunden hat.

21

Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei Errechnung der nach § 31 G 131 a.F. berücksichtigungsfähigen Dienstjahre die Zeit vom 16. November bis zum 30. November 1934 einbezogen. Die auf § 4 der Ersten DVO gestützten Ausführungen des Berufungsurteils zu dieser Frage begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

22

Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß dem Kläger die Zeit vom 1. Dezember 1934 bis zur Aushändigung des Erlasses vom 26. Februar 1935 anzurechnen sei, weil es ohne Bedeutung sei, wann ihm die Anstellungsurkunde ausgehändigt und die Anstellung wirksam geworden sei. Das Berufungsgericht hat sich hierbei zu Recht darauf berufen, daß es nach dem Sinn und Zweck des § 31 G 131 nur auf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit ankomme, weil bei der Berechnung des Beförderungsschnitts nur die Zeit zwischen den Dienstverhältnissen nicht berücksichtigt werde.

23

Das Berufungsgericht hat hiernach zutreffend entschieden, daß dem Kläger für die Anwendung des Beförderungsschnitts weitere zehn Jahre und 78 Tage zur Verfügung stunden und daß er damit seit der letzten Beförderung vor dem 30. Januar 1933 über zwölf Dienstjahre abgeleistet habe, so daß seine Beförderung zum Oberst nach § 31 G 131 a.F. zu berücksichtigen sei.

24

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie muß daher nach § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.

gez. Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Meyer durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch