Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: BVerwG VI C 31.61
Materielle Nachprüfung des Anspruchs eines wegen Dienstunfähigkeit vor Inkraftreten des G 131 in den Ruhestand versetzten Beamten i.F.e. mangelnden Ursachenzusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 31.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.12.1960 - OS I 22/60
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 181a BBG
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch eines früheren vor dem Inkrafttreten des G 131 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten nach§ 29 G 131 (F. 1957) i.V.m. § 181 a BBG wegen eines im zweiten Weltkriege erlittenen Dienstunfalls ist auch dann materiell im vollen Umfange nachzuprüfen, wenn bereits hier aus Anlaß der Zurruhesetzung ein Dienstunfallfürsorgeanspruch des früheren Beamten wegen mangelnden ursächlichen Zusammenhangs zwischen seinem Dienstunfall und seiner Dienstunfähigkeit unanfechtbar abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung kann allerdings für die Beweisfrage von Bedeutung sein.
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein früherer Lokomotivführer, wurde im Jahre 1949 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; er erhielt ein Ruhegehalt von 47 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Sein Antrag, ihm wegen eines im Jahre 1942 im Gebiet von W... erlittenen Dienstunfalls Dienstunfallversorgung zu gewähren, wurde nach bahnärztlicher Begutachtung durch die Bescheide der Bundesbahndirektion F... (M...) vom 22. Juli 1949 und des Bundesverkehrsministeriums vom 29. März 1950 abgelehnt, weil zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit des Klägers kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Die Bescheide wurden unanfechtbar. Nach dem Inkrafttreten des § 181 a BBG beantragte der Kläger wegen desselben Unfalls die Zubilligung der Versorgung nach dieser Vorschrift. Die Bundesbahndirektion F... (M...) lehnte den Antrag durch ihre Bescheide vom 10. April 1958 und vom 4. Juli 1958 ab, weil der Mangel eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung des Klägers bereits unanfechtbar festgestellt sei. Hiergegen richtet sich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die in beiden Instanzen ohne Erfolg blieb. Die Gründe des Berufungsgerichts lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Beklagte sich auf die Unanfechtbarkeit ihrer ablehnenden Entscheidung vom 29. März 1950, insbesondere auch in der Frage des Kausalzusammenhangs habe berufen können. Denn § 181 a BBG bezwecke nicht die Wiederaufrollung von in dieser Frage abgeschlossenen Verfahren. Überdies stehe wegen der Unanfechtbarkeit des den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit bzw. Zurruhesetzung des Klägers verneinenden Bescheides vom 29. März 1950 formell fest, daß der Kläger nicht, wie dies in § 181 a BBG vorausgesetzt werde, wegen einer durch einen Dienstunfall verursachten Dienstunfähigkeit pensioniert worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen.
Die Revision des Klägers rügt im wesentlichen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Beklagte sich auf die formelle Rechtskraft ihrer Entscheidung vom 29. März 1950 habe berufen dürfen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Der Revision des Klägers war der Erfolg nicht zu versagen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Ablehnung einer Dienstunfallversorgung des Klägers durch die unanfechtbar gewordenen Bescheide vom 22. Juli 1949 und 29. März 1950 nicht eine Versorgung des Klägers nach § 29 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 181 a BBG negativ präjudiziert.
Der Senat vermag zunächst nicht dem Argument des Verwaltungsgerichtshofs zuzustimmen, § 181 a BBG solle nicht die Wirkung haben, in Fällen, in denen eine denselben Sachverhalt betreffende unanfechtbare Entscheidung in der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit bereits im ablehnenden Sinne ergangen sei, das Verfahren hierüber wieder aufzurollen. Ein ähnlicher Gedanke scheint zwar den Urteilen des Senats vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 3) und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - (Buchholz BVerwG 234, § 48 G 131 Nr. 3) zugrunde zu liegen, denn hiernach bewendet es für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dabei, wenn und soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden ist; auch ist in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, im Hinblick auf das als eine Art Erkenntnisverfahren charakterisierbare Untersuchungsverfahren bei Unfällen von Beamten könne eine Wiederholung eines solchen Verfahrens in bezug auf schon vor dem 8. Mai 1945 unter den gleichen Gesichtspunkten abschließend geprüfte Vorgänge den Grundabsichten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht entsprechen. Indessen hat diese Rechtsprechung inzwischen - scheinbar - dadurch eine Einschränkung erfahren, daß der II. Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 - mit Zustimmung des erkennenden Senats (Urteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -) ausgesprochen hat, eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls sei im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nur bindend, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach diesem Gesetz maßgebend sind. Ist dieser Gesichtspunkt sogar für vor dem 8. Mai 1945 endgültig abgeschlossene Dienstunfallsachen maßgebend, so gilt er für das Verhältnis zwischen einer nach dem 8. Mai 1945 getroffenen Dienstunfallentscheidung und einem neuen Unfallversorgungsbegehren nicht weniger, sondern eher noch mehr, weil hier der insbesondere im Urteil vom 20. Mai 1958 hervorgehobene Gesichtspunkt der grundsätzlichen Anknüpfung des Gesetzes zu Art. 131 GG an die am 8. Mai 1945 erdienten Versorgungsbezüge nicht zum Zuge kommt. Daß § 181 a BBG, der lediglich eine Verbesserung der Versorgung nach allgemein beamtenrechtlichen Vorschriften beim Vorliegen von Kriegs- und Dienstunfällen aus der Zeit des ersten und zweiten Weltkrieges bezweckt, jedenfalls nach Art und Umfang der Versorgung von anderer Art ist als die Dienstunfallversorgungsvorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, auf Grund deren die Dienstunfallversorgung des Klägers wegen seines im Jahre 1942 im Gebiet von W... erlittenen Dienstunfalls im Jahre 1949, 1950 abgelehnt wurde, bedarf nicht weiterer Begründung, zumal angesichts der durch Art. III Abs. 4 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zuArt. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in der Fassung des Art. II § 18 Abs. 2 des DrittenÄnderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) geschaffenen Wahlmöglichkeit zwischen Unfallfürsorgeansprüchen und der Versorgung nach § 181 a BBG. Wegen des verschiedenartigen Charakters des § 181 a BBG einerseits und der beamtenrechtlichen Vorschriften unfallfürsorgerechtlicher Art andererseits sind die Ansprüche, die nach diesen Bestimmungen beim Unfall eines Beamten entstehen, auf den beide Kategorien der Bestimmungen zutreffen, ebenfalls von verschiedenartiger und selbständiger Natur. Sie konkurrieren miteinander und können in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Regelung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unabhängig voneinander auch gerichtlich geltend gemacht werden mit der Maßgabe allerdings, daß beim Vorliegen einer solchen Konkurrenz die Befriedigung des einen Anspruchs auch zum Erlöschen des anderen, auf dasselbe Interesse (Versorgung nach dem Bundesbeamtengesetz bzw. dem Gesetz zu Art, 131 GG) gerichteten Anspruchs führt, sofern dieser nicht weiter geht. Der Anspruch des Klägers nach § 181 a BBG durfte daher nicht mit der lediglich formellen Begründung abgewiesen werden, über seinen Anspruch auf Dienstunfallversorgung insbesondere auch darüber, daß sein Dienstunfall nicht für seine Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung kausal gewesen sei, liege bereits eine unanfechtbare ablehnende Entscheidung vor. Vielmehr mußte bei der Entscheidung über den Anspruch des Klägers nach § 181 a BBG auch in der Frage des Kausalzusammenhangs in vollem Umfange materiell entschieden werden. Daraus folgt zugleich die Unhaltbarkeit des weiteren Arguments des Verwaltungsgerichtshofs, es stehe durch die frühere Entscheidung unanfechtbar (formell) fest, daß der Kläger nicht, wie dies auch in § 181 a BBG vorausgesetzt werde, wegen einer durch einen Dienstunfall verursachten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Denn wenn die frühere zu den Unfallfürsorgevorschriften des Deutschen Beamtengesetzes getroffene Entscheidung nicht die Entscheidung über den Versorgungsanspruch des Klägers nach § 181 a BBG zu präjudizieren vermag, dann kann noch weniger eine solche präjudizielle (formelle) Wirkung von der Begründung der früheren Entscheidung ausgehen.
Da ohne die gebotene materielle Entscheidung zu § 181 a BBG nicht über die Berufung des Klägers hätte entschieden werden dürfen, war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dazu wird bemerkt, daß die unanfechtbar gewordene frühere Entscheidung jedenfalls in der Beweisfrage für die Entscheidung nach § 181 a BBG von Bedeutung sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert