Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1963, Az.: BVerwG VI C 89.61
Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) ; Anspruch auf Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge; Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls ; Dienstunfall als einheitliches äußeres Geschehen einschließlich der die Funktionsstörung unmittelbar bewirkenden Veränderung am oder im Körper des Beamten; Abgrenzung von der Dienstbeschädigung; Vorliegen eines als Unfall zu qualifizierenden Schlaganfalls; Fronteinsatz als eine wesentlich mitwirkende Ursache; Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 89.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.02.1961 - AZ: III B 45.60
Rechtsgrundlagen
- § 135 BBG
- § 181 a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1904 geborene Ehemann der Klägerin, der im April 1928 als Gerichtsreferendar in den öffentlichen Dienst getreten war, war durch Urkunde vom 9. Oktober 1942 zum Oberregierungsrat im Reichsfinanzministerium ernannt worden. Er wurde im Juli 1943 als Infanterist zur Wehrmacht eingezogen und als solcher im Süden der Ostfront in vorderster Linie eingesetzt. Er starb am 12. März 1944 in dem deutschen Feldlazarett Proskurow. Der Klägerin, die darauf Versorgungsbezüge von der Oberfinanzkasse Königsberg (Ostpreußen) erhielt, wurde zunächst mitgeteilt, ihr Ehemann sei einem Schlaganfall erlegen. Später erhielt sie auf ihre Anfrage über die Vorgänge, die zum Tode ihres Ehemannes geführt hatten, von dessen Kompanieführer im Mai 1944 folgende Nachricht:
"Die Kompanie wurde am 3. März 1944 plötzlich aus der Stellung herausgezogen und mit Lastwagen verladen an anderer Stelle wieder eingesetzt. Beim Ausladen fühlte sich Ihr Mann krank und wurde vom Truppenarzt zurück gehalten. Es handelte sich wohl um einen Schwächezustand verbunden mit Gehbeschwerden. Ich kann Ihnen jedoch noch mitteilen, daß Ihr Gatte vorher noch munter bei der Sache war und sogar an einem Unterführerlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat."
Die Abwicklungsstelle der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. März 1947 mit, nach einer dort vorliegenden beglaubigten Abschrift der Truppenmeldung sei ihr Ehemann an einem Schlaganfall verstorben.
Die Klägerin, die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhält, beantragte bei dem Beklagten im Februar 1958, ihr gemäß § 181 a BBG vom 1. September 1957 an erhöhte Versorgungsbezüge zu zahlen. Dazu reichte sie im Mai 1959 eine eidesstattliche Versicherung des Dr. med. Leo H., Münster, vom 2. Mai 1959 ein. Darin erklärte dieser, er habe im April 1944 mit dem behandelnden Arzt des Feldlazaretts Proskurow über die Ursache des Todes des Ehemannes der Klägerin korrespendiert. Dieser Arzt habe ihm damals in einem ausführlichen Schreiben mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin sei am 12. März 1944 in tief comatösem und hoffnungslosem Zustand in das Lazarett eingeliefert worden; bei der Aufnahme hätten hohe Temperatur, rasselnde Atmung und schlechter Puls bestanden; Lähmungen seien jedoch nicht festgestellt worden. Der Eingelieferte sei schon nach wenigen Stunden, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, verstorben. Eine Sektion zur Klärung der Todesursache sei nicht mehr möglich gewesen, da das Lazarett den Ort noch am selben Tage habe räumen müssen. Der behandelnde Arzt habe weiter geschrieben, er sei sich über die eigentliche Todesursache nicht im klaren gewesen und halte es für möglich, daß z.B. eine Infektionskrankheit im fortgeschrittenen Stadium, z.B. Flecktyphus, den Tod herbeigeführt haben könnte. Dr. H. erklärte weiter, er habe den Ehemann der Klägerin in früheren Jahren mehrmals untersucht und dabei keine Anzeichen, die einen Schlaganfall hätten auslösen können, festgestellt. Nach seinen großen Erfahrungen als Leiter einer Inneren Abteilung eines großen Lazaretts an der Ostfront sei er der Überzeugung, daß nicht ein Schlaganfall die Todesursache gewesen sei, sondern daß es sich tatsächlich mit größter Wahrscheinlichkeit um Flecktyphus gehandelt habe, der erst im Endstadium ärztlich behandelt worden sei. Der Truppenarzt habe nach dem erwähnten Schreiben später nicht mehr zu seiner früheren Diagnose gestanden. Dieses Schreiben sei jedoch nicht mehr in seinem Besitz.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 11. Mai 1959 mit der Begründung ab, der Tod ihres Ehemannes sei nach den amtlichen Feststellungen durch Schlaganfall eingetreten; dieser scheide als Unfall im Sinne der §§ 135, 181 a BBG aus. Gleiches gelte auch, wenn man unterstelle, daß diese Diagnose nicht zutreffend und der Tod infolge Flecktyphuserkrankung eingetreten sei.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, die Bescheide des Beklagten vom 11. Mai und 7. Juli 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Februar 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Senat sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Ehemann der Klägerin einen Schlaganfall erlitten habe. Diese Diagnose, die der Klägerin bereits unmittelbar nach dem Tode ihres Mannes amtlich bekanntgegeben worden sei, ergebe sich auch eindeutig aus der dienstlichen Mitteilung der Abwicklungsstelle der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht vom 22. März 1947. Von diesem urkundlichen Nachweis der Art der Erkrankung und der Todesursache sei auszugehen, zumal weder der den Ehemann zuletzt behandelnde Truppenarzt als Zeuge zur Verfügung stehe noch ein Sektionsbefund vorliege. Die eidesstattliche Versicherung des Dr. med. H. vom 2. Mai 1959, der aus eigenem Wissen nichts über die Todesumstände bekunden könne, rechtfertige keine andere Feststellung; denn nach dieser Erklärung, die sich lediglich auf einen nach dem Tode des Ehemannes zwischen dem behandelnden Truppenarzt und Dr. H. geführten Schriftwechsel beziehe, habe der als sachverständiger Zeuge in Betracht kommende Truppenarzt nicht den von ihm bereits festgestellten Schlaganfall verneint, sondern nur die Möglichkeit einer anderen Todesursache eingeräumt. Es könne daher auch aus der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf den anders lautenden urkundlichen Nachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine nicht auf "Schlaganfall" lautende Diagnos geschlossen werden. Überdies stehe nicht fest, ob der von Dr. H. als einem Bekannten des Verstorbenen angeschriebene Truppenarzt von seinen Erklärungen in dem nicht mehr vorhandenen Brief wirklich überzeugt gewesen sei. Denn es sei nicht ausgeschlossen, daß er gegenüber dem die Diagnose anzweifelnden und damals als Leiter der Inneren Abteilung eines Feldlazaretts tätigen Dr. H. lediglich aus Höflichkeit die Möglichkeit einer anderen Todesursache eingeräumt habe, zumal der Schriftwechsel nicht den Zweck verfolgt habe, die Todesursache wegen der Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin zu klären.
Wenn somit in tatsächlicher Hinsicht nicht von einer Flecktyphuserkrankung, sondern von einem Schlaganfall auszugehen sei, komme es darauf an, ob es sich im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis gehandelt habe, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Der Schlaganfall als solcher erfülle zunächst das Merkmal des örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses. Da als Ereignis in diesem Sinne nicht/nur die äußere Einwirkung (z.B. der Einschlag der Granaten im Fronteinsatz) und der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (z.B. die Verwundung durch Granatsplitter), sondern auch die Störung des normalen Funktionsablaufs innerer Organe in Betracht komme, erfülle der mit einer plötzlichen körperlichen Veränderung verbundene Schlaganfall auch das Merkmal des "plötzlichen" Ereignisses.
Weiterhin sei erforderlich, daß der Schlaganfall als Ereignis im vorbezeichneten Sinne auf "äußerer Einwirkung" beruhe. In dem Erfordernis der "äußeren Einwirkung" liege einmal, daß es sich um mechanische, chemische, thermische und ähnliche Einwirkungen handeln müsse. Ausgeschlossen seien also Schäden, die auf inneren Vorgängen beruhten. Zum anderen liege in dem Erfordernis der äußeren Einwirkung aber auch, daß es sich um Vorgänge handeln müsse, die von dem geschädigten Beamten selbst nicht beeinflußt worden, also unabhängig von seinem Willen eingetreten seien. Dagegen müsse nach dem Gesetzeswortlaut die äußere Einwirkung nicht ebenfalls eine plötzliche sein; das Merkmal "plötzlich" sei im wesentlichen zu dem Begriff "Ereignis" in Beziehung zu setzen.
Gehe man hiervon aus, so sei erheblich, daß sich der Ehemann der Klägerin in eine besonders gefahrvolle, dienstlich gebotene Situation habe begeben müssen und es sich bei dieser Situation um den typischen und erfahrungsgemäß nur selten ohne gesundheitliche Schäden zu überstehenden Fronteinsatz eines Infanteristen gehandelt habe. Ein solcher dienstlicher Einsatz, mit dem immer wieder plötzliche Detonationen, plötzlich auftauchende Angst, größte körperliche Strapazen usw. in der Regel verbunden seien, sei insgesamt betrachtet nach Ansicht des Senats eine ganz besonders intensive äußere Einwirkung. Zutreffend betonten in diesem Zusammenhang auch Nadler-Wittland-Ruppert (DBG, § 107 Anm. 6 [S. 1304]), daß nur der ausschließlich auf inneren körperlichen oder seelischen Vorgängen beruhende Schlaganfall, nicht aber der Anfall aus äußerem Anlaß, wie Schock oder Aufregung, für die Anwendung des § 135 Abs. 1 BBG ausscheide.
Diese äußeren Umstände begründeten bereits nach der Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie bei der Auslösung des Schlaganfalles bei dem noch unmittelbar zuvor zu einem erneuten Stellungswechsel befohlenen Ehemann der Klägerin, der, 40 Jahre alt, als Büroarbeiter keine körperlichen Strapazen gewohnt gewesen und erst mit 39 Jahren Soldat geworden sei, ausschließlich ursächlich gewesen seien. Abgesehen davon, daß bei einem solchen Geschehensablauf der selbst von einem Schlaganfall des Ehemannes ausgehende Beklagte diese von ihm zu entkräftende Wahrscheinlichkeit, hier die tatsächlich zu vermutende Ursächlichkeit nicht widerlegt habe und auch nicht widerlegen könne, werde die Ursächlichkeit zwischen dem äußeren Frontgeschehen und dem Schlaganfall durch die eidesstattliche Versicherung des Dr. H. nach welcher der früher bei ihm in Behandlung gewesene Ehemann keinerlei auf einen Schlaganfall hinweisende Anzeichen aufgewiesen habe, noch besonders erhärtet.
Selbst wenn aber der Ehemann der Klägerin vor der Einberufung zur Wehrmacht herzkrank gewesen sein sollte, würde in seiner Dienstverrichtung als Infanterist an der Front nicht eine sogenannte äußere Gelegenheitsursache für die Auslösung einer bereits vorhandenen Gesundheitsstörung zu erblicken, sondern in erster Linie das äußere Frontgeschehen als Ursache des Schlaganfalls anzusehen sein. Denn insoweitbejahe der Senat im Hinblick auf das Lebensalter des Ehemannes und seinen in der eidesstattlichen Versicherung des Dr. H. geschilderten früheren Gesundheitszustand bedenkenfrei, daß selbst bei einem etwaigen, hier aber nicht feststellbaren Zusammenwirken mehrerer Umstände das Ereignis, nämlich der Schlaganfall, seine Prägung nur durch das äußere Frontgeschehen erfahren haben könne.
Weiterhin sei erforderlich, daß das auf äußerer Einwirkung beruhende Ereignis einen Körperschaden verursacht habe, daß also hier der zeitlich nach dem Schlaganfall eingetretene Tod eine Folge des Schlaganfalls sei. Dies sei nach der im Rahmen des Dienstunfallrechts entwickelten Lehre über den Kausalzusammenhang ebenfalls zu bejahen. Da schließlich auch die Voraussetzung, daß das Ereignis "in Ausübung des Dienstes" eingetreten sei, erfüllt sei, habe der Beklagte den infolge dieses Anfalls eingetretenen Tod zu Unrecht nicht als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG anerkannt.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. März 1961 zugestellte Urteil am 17. April 1961 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1961 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1959 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Er hat die Revision am 16. Mai 1961 begründet. Mit der Revision wird eine Verletzung der §§ 181 a und 135 BBG gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das angefochtene Urteil berücksichtige nicht, daß der Klägerin bereits im Juni 1944 Hinterbliebenenversorgung ohne die Erhöhung nach § 27 a EWFVG, dessen Voraussetzungen denen des § 181 a BBG entsprächen, bewilligt worden sei und daß demnach über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach damaligem Recht abschließend zuungunsten der Klägerin entschieden gewesen sei. Dabei verbleibe es auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (vgl.Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 -).
Das angefochtene Urteil gebe ferner bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen nach § 135 Abs. 1 BBG den Merkmalen "äußere Einwirkung" einerseits und "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" andererseits einen Sinn, der dem Gesetz nicht entspreche. Das Gericht ordne den gesamten äußeren Geschehensablauf dem Merkmal der "äußeren Einwirkung" zu, löse aber das weitere Merkmal "plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar" hiervon und beziehe dieses Merkmal lediglich auf die eingetretene Gesundheitsstörung, die es für die Erfüllung des Begriffs "Ereignis" im Sinne des § 135 Abs. 1 DBG genügen lasse. Das entspreche nicht dem Gesetz. Träfe diese Auslegung zu, so müßte ein Unfall auch dann anerkannt werden, wenn nur die Gesundheitsstörung plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar eingetreten, aber ihre Ursache in Dauereinwirkungen zu sehen sei, die also nicht plötzlich eingetreten sowie örtlich und zeitlich bestimmbar seien. Diese Auffassung weite den Unfallbegriff in unzulässiger Weise aus. Das Berufungsgericht berufe sich zu Unrecht auf den Kommentar von Plog-Wiedow und stehe im Gegensatz zu der Rechtsprechung in der gesetzlichen Unfallversicherung zum Begriff des plötzlichen Unfallgeschehens. Selbst wenn entgegen § 135 Abs. 1 BBG der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, wäre das Urteil auch deshalb zu beanstanden, weil das Gericht bei der Würdigung des zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin führenden Geschehens den Ursachenzusammenhang in irriger Weise festgestellt habe. Eine "Erfahrung des Lebens", die nach Meinung des Berufungsgerichts die "hohe Wahrscheinlichkeit" für einen solchen Ursachenzusammenhang begründe, lasse sich nicht feststellen. Dies würde gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis widersprechen (vgl. Bürkle de la Camp-Rostock, Handbuch der gesamten Unfallheilkunde, 2. Aufl., Bd. I S. 513). Mindestens ergebe sich aus dem angeführten Lehrbuch, daß die Frage des Ursachenzusammenhanges zwischen dem militärischen Einsatz des Ehemannes der Klägerin und dem Schlaganfall sich keineswegs nach der Erfahrung des Lebens beantworten lasse. Das Berufungsgericht hätte daher zum mindesten einen medizinischen Sachverständigen hören müssen. Schließlich rechtfertigten die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts überhaupt nicht die Schlußfolgerung, daß das Frontgeschehen für den Schlaganfall ursächlich gewesen sei. Wie sich auch aus Seite 2 des Urteils ergebe, seien die ersten Krankheitssymptome nach einer Lastwagenfahrt aufgetreten, nachdem die Kompanie des Ehemannes der Klägerin aus ihrer Stellung herausgezogen gewesen sei. Zu dem entscheidenden Zeitpunkt seien daher Einwirkungen durch das Frontgeschehen mit Sicherheit auszuschließen. Darüber hinaus stehe fest, wie sich ebenfalls aus Seite 2 der Urteilsgründe ergebe, daß der Ehemann der Klägerin zuvor an einem Unterführerlehrgang teilgenommen, also während dieser Zeit nicht an der Front gestanden habe, so daß auch aus diesem Grunde das Frontgeschehen als wesentliche Ursache für den Schlaganfall ausscheide.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, über die Voraussetzungen des § 181 a BBG, der erst ab 1957 für die Zukunft gelte, habe vor dem 8. Mai 1945 nicht abschließend entschieden werden können. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und tritt der Revision bei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Nicht zu folgen ist der Revision in der Auffassung, mit der Nichtgewährung erhöhter Versorgung nach § 27 a EWFVG bis zum 8. Mai 1945 sei bereits abschließend und für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bindend entschieden, daß auch die Voraussetzungen des § 181 a BBG nicht vorlägen. Der Senat hat zwar in den Urteilenvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - entschieden, es bewende für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG dabei, wenn und soweit über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung am 8. Mai 1945 nach damaligem Recht abschließend entschieden sei. Im vorliegenden Fall ist aber zunächst nicht ersichtlich, ob die Frage der erhöhten Versorgung nach § 27 a EWFVG in Anbetracht dessen, daß der Ehemann der Klägerin erst im März 1944 gestorben und daß über die Todesursache bis in den Mai 1944 hinein Schriftwechsel geführt worden ist, überhaupt bis zum 8. Mai 1945 von den damals zuständigen Behörden geprüft und ablehnend entschieden worden ist. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats(Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) ist überdies, worauf bereits der II. Senat(Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) zutreffend hingewiesen hat, lediglich die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend ist, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruht, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind. Sollte der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 die Versorgung nach § 27 a EWFVG unanfechtbar abgelehnt worden sein, so könnte dies zwar hinsichtlich der Beweisfrage für die Entscheidung nach § 181 a BBG von Bedeutung sein, insofern als eine tatsächliche Würdigung desselben Sachverhalts stattgefunden haben sollte. Dies bedürfte aber, wenn es darauf ankommen sollte, noch der Prüfung.
Dagegen greifen die Revisionsrügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Schlaganfall des Ehemannes der Klägerin ein Unfall im Sinne des § 181 a, § 135 BBG sei, durch.
Das Berufungsgericht legt einen dem Gesetz nicht entsprechenden Unfallbegriff zugrunde, indem es als schadensstiftendes "Ereignis" nur die Störung der normalen Körperfunktion, also die Veränderung am oder im Körper des betroffenen Beamten ansieht und dementsprechend nur ihr, nicht der äußeren Einwirkung, die Merkmale "plötzlich" und "örtlich und zeitlich bestimmbar" zuordnet. Diese Auffassung wird dem Sinn der Vorschrift nicht gerecht. Der Beklagte und der Oberbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, daß die "äußere Einwirkung" und das "Ereignis" in untrennbarem Zusammenhang stehen, daß die Worte "auf äußerer Einwirkung beruhend" adjektivisch zu verstehen sind, daß also zu lesen ist: "von außen her bewirktes Ereignis" (so auch Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 4). Das Berufungsgericht beruft sich demnach zu Unrecht auf Plog-Wiedow. Auch auf Nadler-Wittland-Ruppert (DBG, § 107 Anm. 4 und 6 [S. 1304]) kann das Berufungsgericht sich nicht stützen. Nach dem letztgenannten Kommentar ist Dienstunfall nur ein einmaliger, plötzlicher, örtlich und zeitlich genau bestimmbarer Vorgang, wie z.B. ein Sturz, ein Stoß, ein Schlag, ein Schuß, eine ungeschickte Bewegung, eine Explosion, eine Feuersbrunst, ein Blitzschlag, sind dagegen Einflüsse von längerer Dauer, die lediglich wegen ihrer längeren Dauer eine Körperbeschädigung zur Folge haben, kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat das "Ereignis" in § 107 DBG und § 135 BBG als einheitliches äußeres Geschehen einschließlich der die Funktionsstörung unmittelbar bewirkenden Veränderung am oder im Körper des Beamten verstanden, indem er ausgeführt hat, "örtlich und zeitlich bestimmbar" seien ebenso wie "plötzlich" Begriffsmerkmale des Dienstunfalls zu dessen Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen, den sogenannten Dienstbeschädigungen (BVerwGE 11, 229 [230]). Daß der Senat in BVerwGE 10, 258 die Merkmale "plötzlich" und "örtlich und zeitlich bestimmbar" nicht im Zusammenhang mit der äußeren Einwirkung erörtert hat, was die Klägerin als Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts wertet, beruht lediglich darauf, daß es dort auf diese Merkmale nicht ankam; sie waren bei der Selbsttötung durch Erschießen sowohl bei dem Schuß wie bei der Verwundung ohne weiteres gegeben. Muß demnach auch die äußere Einwirkung auf den Körper des Beamten plötzlich und örtlich und zeitlich bestimmbar sein, so könnte zwar unter Umständen auch ein Schlaganfall, der als solcher eine plötzliche und in der Regel wohl auch örtlich und zeitlich bestimmbare körperliche Veränderung ist, ein Unfall im Sinne des § 135 BBG sein; dann nämlich, wenn er durch ein bestimmtes nicht längere Zeit einwirkendes äußeres Geschehen wie eine einmalige Überanstrengung oder einen Schrecken verursacht wird. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt. Daß der Ehemann der Klägerin während geraumer Zeit, in der er den Schlaganfall erlitt, an der Front eingesetzt war, genügt für einen als Unfall zu qualifizierenden Schlaganfall gerade nicht.
Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht den notwendigen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen dem äußeren Geschehen und dem Schlaganfall nicht festgestellt hat. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 7, 48 [49, 50]; 10, 258 [260]; 14, 181 [184]) entschieden, daß der im Arbeitsunfallrecht entwickelte. Begriff der wesentlich mitwirkenden Ursache auch im Dienstunfallrecht gilt. Selbst wenn also "der Fronteinsatz", der im Berufungsurteil zeitlich nicht eingegrenzt wird, als Ursache des Schlaganfalls des Ehemannes der Klägerin in Betracht käme, so fehlt es an einer zureichenden Feststellung, daß der Fronteinsatz eine wesentlich mitwirkende Ursache war. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, die äußeren Umstände (der Fronteinsatz) begründeten bereits nach der Erfahrung des Lebens die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie bei der Auslösung des Schlaganfalls ausschließlich ursächlich gewesen seien; der Beklagte habe die tatsächlich zu vermutende Ursächlichkeit nicht widerlegt und könne sie auch nicht widerlegen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zur Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 14, 181 [184]) anstatt von dem auf typischen Geschehensabläufen beruhenden - die Beweislast nicht umkehrenden - Beweis des ersten Anscheins von einer die Beweislast umkehrenden tatsächlichen Vermutung ausgeht (vgl. auch zu diesem Unterschied BVerwGE 14, 181 [184] und die dort zitierten Entscheidungen), fehlt ihm die nötige medizinische Sachkunde, um einen Schlaganfall ohne ärztliches Gutachten mit "hoher Wahrscheinlichkeit" auf "den Fronteinsatz" zurückzuführen, zumal es den Gehirnschlag (apoplektischen Insult) und den Herzschlag (Herztod), von dem Nadler-Wittland-Ruppert a.a.O. (Anm. 6) sprechen, nicht klar unterscheidet. Von einem typischen Geschehensablauf derart, daß ein Pronteinsatz zu Schlaganfällen führt und gegenüber anderen Ursachen, insbesondere der Gefäßerkrankung, bestimmend ist, kann nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft (vgl. Bürkle de la Camp-Rostock, Handbuch der gesamten Unfallheilkunde, 2. Aufl., Bd. I S. 513) nicht gesprochen werden. Hiernach ist im Gegenteil die eigentliche Ursache des Schlaganfalls in der Regel die Gefäßerkrankung und treten Schlaganfälle auf, "wenn ihre Zeit gekommen" ist, so daß äußere Anlässe (Schreck, Aufregung, Anstrengung) nicht wesentliche Teilursachen sind.
Somit beruht das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des Begriffs des Unfalls und auf einem Verstoß gegen die Grundlagen der Beweiswürdigung und muß deshalb aufgehoben werden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht. Deshalb ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Da mit dem Berufungsurteil die tatsächlichen Feststellungen auch insoweit aufgehoben sind, als sie rechtsfehlerfrei getroffen, also für das Revisionsgericht im vorliegenden Verfahren bindend sind, ist das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nicht gehindert, nochmals der Frage nachzugehen, ob der Ehemann der Klägerin einem Schlaganfall erlegen oder an einer Krankheit im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG (vgl. zur Infektion bestimmter Personen in bestimmten Gebieten an Flecktyphus: das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. September 1962 - GMBl. 1962 S. 415 - und die dort in Bezug genommenen Vorschriften, zu Infektionskrankheiten allgemein dasUrteil vom 20. Februar 1963 - BVerwG VI C 33.61 -)gestorben ist. Eine Vernehmung des von der Klägerin benannten sachverständigen Zeugen Dr. H. könnte zur Klärung beitragen, ob die amtlich angegebene Todesursache des Ehemannes der Klägerin "Schlaganfall" - worunter üblicherweise der Gehirnschlag (apoplektischer Insult), nicht der Herzschlag (Herztod) verstanden wird - bei einem Mann im Alter und von der Konstitution des Ehemannes der Klägerin, über die der Zeuge ebenfalls soll aussagen können, nicht ganz unwahrscheinlich ist. Sollte das Berufungsgericht gleichwohl auch in der erneuten Verhandlung die Überzeugung gewinnen, daß der Ehemann der Klägerin an einem Schlaganfall gestorben ist, so wird es versuchen müssen aufzuklären, ob dieser durch eine plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare äußere Einwirkung ausgelöst und durch die äußere Einwirkung entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrung wesentlich bestimmt worden ist. Sollte sich das nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, so wird die Klägerin die verbleibende Ungewißheit gegen sich gelten lassen müssen, da sie insoweit die - materielle - Beweislast trägt (BVerwGE 14, 181 [185 ff.]).
Bei einer erneuten Entscheidung zugunsten der Klägerin wird das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch zu erwägen haben, ob der Aufhebungsantrag zugleich das Begehren enthält, den Beklagten zur Leistung zu verpflichten (vgl.Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 164.59 - [DÖV 1962 S. 754]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert