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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1963, Az.: BVerwG VI C 33/61

Anwendung der Lehre von der wesentlichen Ursache im Rahmen des § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG); Infektionskrankheit als Unfall im Sinne von § 135 Absatz 3 BBG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 33/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.11.1960 - AZ: Nr. 153 III 59

Fundstelle

  • VerwRspr 16, 47

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1904 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 als Oberst Berufsoffizier der früheren Wehrmacht mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren.

2

Auf Grund amtsärztlicher Feststellung des staatlichen Gesundheitsamts 0... vom 10. Februar 1950, daß der Kläger "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für dauernd 66 2/3 v.H. erwerbsgemindert sei", erhielt er nach Landesrecht ab 1. Dezember 1949 Unterhaltsbeträge und ab 1. April 1951 nach einer Auszahlungsanordnung der Finanzmittelstelle Ansbach vom 21. Februar 1952 Abschlagszahlungen auf Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Am 13. Oktober 1952 stellte das genannte Gesundheitsamt bei der Nachuntersuchung des Klägers fest, daß sich dessen Allgemeinzustand gebessert habe und die Erwerbsminderung nur noch 50 v.H. betrage. Daraufhin teilte die Finanzmittelstelle dem Kläger am 4. November 1952 mit, daß ihm vom 1. April 1951 bis 30. November 1952 Ruhegehalt und ab 1. Dezember 1952 Übergangsgehalt gewährt werde. Im Anschluß an diesen Bescheid setzte die Finanzmittelstelle nach § 37 G 131 mit Bescheiden vom 16. Juni 1953, 1. März 1954, 17. Februar und 10. Juli 1956 das Übergangsgehalt des Klägers ab 1. Januar 1953 nach BesGr. A 2 c 2 (Major) und ab 1. September 1953 nach BesGr. A 2 b (Oberstleutnant) fest.

3

Am 19. September 1957 beantragte der Kläger bei der Finanzmittelstelle A..., "mit Wirkung vom 1. April 1951 seine Pensionierung zu verfügen", und zwar auf Grund eines Schreibens der Finanzmittelstelle vom 10. Oktober 1951, in dem ihm mitgeteilt worden war, daß er dienstunfähig sei und als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand versetzt gelte. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1957 lehnte die Finanzmittelstelle diesen Antrag ab, da der Kläger nur um 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei.

4

Nachdem die Finanzmittelstelle mit Bescheiden vom 9. Oktober und 12. Dezember 1957 unangefochten für den Kläger Übergangsgehalt ab 1. April und 1. Dezember 1957 festgesetzt hatte, beantragte dieser am 27. April 1958 bei der Finanzmittelstelle, ihm ab 1. September 1957 Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG zu gewähren. Mit Bescheid vom 14. Juli 1958 lehnte die Finanzmittelstelle diesen Antrag ab, da der Kläger nicht infolge eines Dienstunfalls, den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges erlitten habe, in den Ruhestand getreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. August 1958 Widerspruch, über den die Finanzmittelstelle nicht entschieden hat, und am 14. Dezember 1958 Anfechtungsklage mit dem Antrag, ihm Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es:

6

Der Kläger begehre nicht seine Versetzung in den Ruhestand und die Gewährung des normalen Ruhegehalts, sondern ausdrücklich die sogenannte Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG (§ 29 G 131); denn er beziehe im Hinblick auf § 24 G 131 Übergangsgehalt in Höhe des Ruhegehalts und die Vorschrift des § 37 Abs. 2 (Satz 2 und 3) G 131 sei für ihn zur Zeit ohne praktische Bedeutung. Es könne deshalb dahinstehen, ob und seit wann der Kläger dienstunfähig sei; jedenfalls sei er nicht infolge eines Unfalls im Sinne des § 181 a BBG dienstunfähig geworden. Der Anspruch auf die erhöhten Leistungen nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 29 Abs. 1 G 131 setze u.a. voraus, daß die Ruhegehaltberechtigung auf "Dienstunfähigkeit infolge Unfalls" - nicht auf sonstigen in § 1 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Gründen - beruhe. Die Ruhr, an der der Kläger nach seinem Vorbringen im zweiten Weltkriege erkrankt sei, gelte nicht als Unfall im Sinne des § 181 a BBG, da sie nicht zu den durch die Verordnung zu § 135 Abs. 3 BBG bestimmten Krankheiten gehöre. Bei einem Autounfall, den der Kläger im Jahre 1944 in Italien erlitten habe, habe es sich zwar um einen in Ausübung militärischen Dienstes im zweiten Weltkrieg erlittenen Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gehandelt; dieser Unfall sei jedoch nicht, wie erforderlich, die wesentliche Ursache für die angebliche Dienstunfähigkeit des Klägers, d.h. für die von ihm behauptete dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131). Denn nach den vom Kläger überreichten ärztlichen Zeugnissen und auch nach den amtsärztlichen Zeugnissen vom 10. Februar 1950 und 13. Oktober 1952 hätten seine Beschwerden, die auf ein Herzleiden und eine Schilddrüsenerkrankung zurückzuführen seien, gegenüber seinen sonstigen Beschwerden eine überragende Bedeutung. Die beiden genannten Leiden wiederum seien durch eine bei seinem Fronteinsatz in Rußland erworbene blutige Ruhrerkrankung als Komplikation hervorgerufen worden, beruhten also nicht auf dem Autounfall in Italien. Weitere Beschwerden, die der Kläger bei den amtsärztlichen Untersuchungen vom 10. Februar 1950 und 13. Oktober 1952 angegeben habe, seien neben der Herz- und Schilddrüsenerkrankung von geringerem Gewicht. Im übrigen lasse sich hinsichtlich dieser Beschwerden nicht klären, ob sie auf den Autounfall im Jahre 1944 oder auf schwere Reitunfälle des Klägers in den Jahren 1934 und 1936 zurückzuführen seien, bei denen er nach den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen einen Schädelbruch und sonstige schwere Verletzungen erlitten habe, während seine Verletzungen bei dem Autounfall im Jahre 1944 offenbar wesentlich leichter gewesen seien.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

8

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Berufungsgerichts und des Verwaltungsgerichts und den Bescheid der Finanzmittelstelle A... vom 14. Juli 1958 aufzuheben,

9

hilfsweise:

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

10

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

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Die vom Berufungsgericht für den Geltungsbereich des § 181 a BBG vertretene Ursachenlehre mit Beschränkung auf "wesentliche" Ursachen als rechtserheblich sei fehlerhaft; es genüge die natürliche Verursachung. Bei dem Autounfall im Jahre 1944 habe es sich deshalb im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht - übrigens unter unzureichender Sachaufklärung - vorgenommenen Würdigung um einen im Rahmen des § 181 a BBG berücksichtigungsfähigen Kriegsunfall gehandelt. Auf jeden Fall sei dies aber für die Ruhrerkrankung des Klägers zu bejahen. Sie sei eine Infektionskrankheit im Sinne der Nr. 39 (jetzt Nr. 37) in Spalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung und damit als Krankheit im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung hierzu anerkannt. Das habe das Berufungsgericht übersehen und es deshalb unterlassen, die nach § 135 Abs, 3 BBG erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Kläger sei am 8. Mai 1945 infolge der Ruhrerkrankung dienstunfähig gewesen.

12

Der Beklagte war nicht anwaltlich vertreten.

13

II.

Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.

14

Soweit der Kläger Angriffe gegen die Anwendung der Lehre von der wesentlichen Ursache richtet, kann ihm allerdings nicht beigepflichtet werden. Diese Lehre, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht für den Geltungsbereich des § 135 BBG und entsprechender landesbeamtenrechtlicher Vorschriften bekannt hat (vgl. BVerwGE 10, 258 mit Nachweisen und Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 58.60 -), hat Gültigkeit auch im Bereich des § 181 a BBG zu beanspruchen. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf § 135 BBG; auch Sinn und Zweck rechtfertigen insoweit keine unterschiedliche Behandlung. Der Kraftfahrzeugunfall des Klägers im Jahre 1944 scheidet somit nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als Grundlage eines Anspruchs aus § 181 a BBG aus. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge geht von der Voraussetzung aus, daß die Lehre von der wesentlichen Ursache nicht zu billigen ist, und wird deshalb mit der Ablehnung dieser seiner materiellrechtlichen Ansicht gegenstandslos.

15

Zutreffend macht der Kläger aber geltend, daß das Berufungsgericht § 135 Abs. 3 BBG nicht richtig angewandt hat; es hat übersehen, daß die Erkrankung an Ruhr, also einer Infektionskrankheit, als Unfall im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommt. Denn Infektionskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (jetzt in der Fassung vom 28. April 1961 [BGBl. I S. 505]) aufgeführt, auf die die Verordnung zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) verweist. Sollte das Berufungsgericht etwa angenommen haben, die Berücksichtigung der Ruhr scheitere hier daran, daß der Kläger sich nicht bei einem der unter Nummer 37 in Spalte III der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten Unternehmen (Krankenhäuser usw.) angesteckt habe, so könnte dieser Rechtsansicht nicht zugestimmt werden. § 1 der Durchführungsverordnung zu § 135 BBG verweist nur auf Spalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Das ist auch sinnvoll; denn nach § 135 Abs. 3 BBG kommt eine Berücksichtigung als Dienstunfall ohnehin nur in Betracht, wenn die weitere Sachaufklärung ergäbe, daß die von dem Bediensteten zur Zeit der Infektion ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung - hier gerade an Ruhr - in sich barg (BVerwGE 11, 229 [233]; vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 30).

16

Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa aus anderen Rechtsgründen im Ergebnis richtig.

17

Zwar wäre wohl § 181 a BBG nicht anwendbar, wenn dem Kläger nur Übergangsgehalt gebührte. Daß der Kläger aber nach Ablehnung seines Antrags vom 19. September 1957, "mit Wirkung vom 1. April 1951 seine Pensionierung zu verfügen", nicht die Zahlung von Ruhegehalt durchzusetzen unternommen, sondern sich mit der Festsetzung eines (offenbar gleich hohen) Übergangsgehalts abgefunden hat, ändert nichts daran, daß er gemäß § 5 Abs. 1 G 131 möglicherweise bereits von Gesetzes wegen schon mit Ablauf des 8. Mai 1945 als in den Ruhestand getreten gilt und auf dieser Grundlage gegebenenfalls jetzt die höhere Versorgung nach § 181 a BBG verlangen kann. Nun ist bei der Ablehnung der am 19. September 1957 begehrten "Pensionierung" allerdings unangefochten mitentschieden worden, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nur 50 v.H. betrage. Das war aber - wenn diese Vorschrift in dem Bescheid vom 1. Oktober 1957 auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist - eine Entscheidung im Rahmen des § 35 G 131, die nichts darüber besagt, ob nicht am 8. Mai 1945 (vgl. § 5 Abs. 1 G 131) eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel angenommen werden mußte. Eine nachträgliche Besserung seines Gesundheitszustandes würde an dem am 8. Mai 1945 eingetretenen Ruhestand nichts mehr ändern. Dies wird durch § 69 G 131 nicht in Frage gestellt (vgl. Brosche, G 131 - 3. Aufl. -, § 69 Anm. 2 Abs. 2 und Anm. 3). Auch das dem Bescheid vom 1. Oktober 1957 zugrunde liegende ärztliche Gutachten vom 13. Oktober 1952 steht der Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel am 8. Mai 1945 nicht entgegen, spricht vielmehr eher dafür; denn es ist dort von einer beträchtlichen "Verbesserung" des Allgemeinzustandes seit der Voruntersuchung vor 2 1/2 Jahren die Rede (vgl. Versorgungsakten L 6222 - Sch 646 Bl. 96). Offenbar hat die Behörde - im Gegensatz zu der Mitteilung vom 10. Oktober 1951 (a.a.O. Bl. 75 R) - später sogar ganz bewußt die Frage nicht angerührt, ob der Kläger nicht etwa schon am 8. Mai 1945 dienstunfähig war; sie ging davon aus, daß dies nicht im Interesse des Klägers liegen könne, weil dann bei der Berechnung seines Ruhegehalts die amtlose Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berücksichtigt werden könne (a.a.O. Bl. 150). Auf diesen Gesichtspunkt ist der Kläger auch ausdrücklich hingewiesen worden (a.a.O. Bl. 153). Dem hat er nach dem Tatbestand des Berufungsurteils insofern Rechnung getragen, als er geltend gemacht hat, er sei "jedenfalls" seit dem 1. September 1957 dienstunfähig (letzter Absatz im Tatbestand des Berufungsurteils). Das berechtigt aber nicht, bei der Entscheidung über den Antrag auf Bezüge nach § 181 a BBG die Möglichkeit außer Betracht zu lassen, daß der Kläger schon beim Zusammenbruch dienstunfähig war; trotz der eben wörtlich zitierten Erklärung hat der Kläger dies auch stets geltend gemacht, und eine diese Möglichkeit ausdrücklich verneinende unanfechtbare Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor. Insoweit kann auch nicht angenommen werden, es fehle das behördliche Vorverfahren. Mit dem Antrag des Klägers vom 27. April 1958, dessen Ablehnung den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst hat, waren sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte zur behördlichen Entscheidung gestellt, unter denen die Gewährung von Unfallruhegehalt in Betracht kommen könnte, also gegebenenfalls auch die Anwendung des § 5 Abs. 1 G 131.

18

Nach alledem kann es für den Ausgang dieses Rechtsstreits darauf ankommen, ob die Ruhrerkrankung des Klägers gemäß § 135 Abs. 3 BBG als Dienstunfall gilt und zu einer am 8. Mai 1945 bestehenden Dienstunfähigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131) geführt hat.

19

Es war daher zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung wie geschehen zu erkennen.

20

Wegen des Beginns der vom Kläger erstrebten Zahlungen wird auf Art. III Abs. 3 des 2. ÄndG G 131 hingewiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker