Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG VI C 58.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 58.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 02.02.1960 - AZ: III B 110.58
- OVG Berlin - 02.02.1960 - AZ: III B 46.59
Rechtsgrundlage
- § 126 LBG Bln
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
1)
Der im Jahre 1914 geborene Kläger trat im März 1946 in den Dienst der Berliner Schutzpolizei und wurde im Januar 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Vom 11. Januar 1953 bis 15. Januar 1956 war er dienstunfähig. In seiner Krankmeldung und der Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. L. vom 11. Januar 1955 sind als Grund eine Magenschleimhautentzündung mit Verdacht auf Magengeschwür angegeben. Am 14. April 1955 wurde eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule des Klägers vorgenommen. Auf Grund einer polizeiärztlichen Untersuchung vom 15. Mai 1955 wurde ihm die Beihilfefähigkeit einer vierwöchigen Kur "wegen eines Magengeschwürleidens mit entsprechender Begleitgastritis" bescheinigt; der Kur unterzog er sich bis Ende Juli 1955.
Am 16. Januar 1956 reichte der Kläger eine vom 30. Dezember 1955 datierte schriftliche "Nachmeldung eines Dienstunfalls" ein. Darin berichtete er, er habe am 25. November 1954 bei einem Dienstgang im Grunewald versucht, mehreren Kraftfahrzeugführern, deren Wagen infolge großer Straßenglätte in den Straßengraben gerutscht seien, beim Hinausschieben zu helfen Dabei sei er selbst einige Male ausgerutscht und habe sofort ein "Ziehen" im Rücken verspürt, von dem er, obwohl er ihm keine größere Bedeutung beigemessen habe, einer hinzukommenden Funkwagenstreife und nach Beendigung des Dienstganges seinem Wachhabenden beiläufig erzählt habe. Danach habe er die Rückenschmerzen nicht weiter beachtet und, nachdem er sich im Februar 1955 nach stärker werdenden Schmerzen in ärztliche Behandlung begeben habe, angenommen, daß sie von selbst wieder nachlassen würden; deshalb habe er von einer Meldung abgesehen. Die Beschwerden behinderten ihn jedoch jetzt im Dienst.
In einem für die Eigenunfallversicherung Berlin erstatteten Gutachten vom 22. März 1956 kam der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. med. E. zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer chronischen degenerativen Wirbelsäulenerkrankung (Osteochondrose); die bei dem Vorgang vom 25. November 1954 aufgetretenen Beschwerden stünden mit diesem Ereignis nicht in ursächlichem Zusammenhang; es sei das eine sogenannte Gelegenheitsursache gewesen, die zu keinen feststellbaren traumatischen Veränderungen geführt habe. Der Polizeipräsident lehnte es daraufhin durch Bescheid vom 30. April 1956 ab, die Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen, weil sie durch den Dienst am 25. November 1954 weder verursacht noch verschlimmert worden sei. Die Beschwerde des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 12. Oktober 1956 zurück.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 12. Oktober 1956. Er hat dazu vorgetragen: Beim Ausrutschen am 25. November 1954 habe er einen erheblichen Schmerz im Rücken verspürt. Der Orthopäde Dr. med. R. in dessen Behandlung er seit Februar 1955 gewesen sei, habe eine "ischiagische Skolioe, wie sie bei Bandscheibeneinklammerungen ständig vorkämen mit allen dafür typischen Zeichen" festgestellt. Während der Behandlung durch Dr. P. seien diese Symptome allmählich geschwunden. B. habe sie also nicht mehr erkennen können und sei gar nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit zu bestätigen, daß eine Osteochondrose bereits am 25. November 1954 vorgelegen habe. Die Ungewißheit gehe zu Lasten des Beklagten.
Das Verwaltungsgericht hat ein Obergutachten der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Freien Universität Berlin - Oskar-Helene-Heim - eingeholt, das von den Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. S. erstattet worden ist. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 1957 der Klage stattgegeben.
2)
Am 5. Januar 1958 rutschte der Kläger beim Verlassen seines Dienstgebäudes auf dessen Eingangstreppe wegen Glatteises aus und kam zu Fall. Danach verspürte er nach seinen Angaben Schmerzen am rechten Arm, am rechten Knie, an der rechten Schulter und im Rücken und war dienstunfähig. Am 7. Januar 1958 begab er sich in die Behandlung des Dr. B. Vom 8. Januar 1958 an stand er zugleich bei dem ebenfalls bereits erwähnten Dr. L. der ihn seit Jähren wegen seines Magenleidens behandelt hatte, wegen Ulcus ventriculi, Gastroduodenitis und vegetativer Dystonie in Behandlung. Er war dann vom 5. Oktober 1959 bis 4. Januar 1960 dienstfähig unter Befreiung von Sport, Straßenaufsicht und Wechseldienst, danach uneingeschränkt dienstfähig geschrieben; ab 16. Januar 1960 war er erneut dienstunfähig.
Nachdem der Kläger Rechnungen zur Erstattung eingereicht hatte, beschied ihn der Polizeipräsident am 16. August 1958, das Ereignis vom 5. Januar 1958 werde als Dienstunfall mit folgenden Körperschäden anerkannt: Prellungen der unteren Rückengegend und der rechten Schulter sowie vorübergehende Verschlimmerung des bereits vorhanden gewesenen Wirbelsäulenleidens; die Unfallfolgen seien jedoch nach einem von der Eigenunfallversicherung beigezogenen Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. H. vom 23. Juni 1958 Anfang Februar 1958 abgeklungen gewesen; die danach entstandenen Kosten seien wegen unfallfreier Leiden entstanden und könnten daher aus Mitteln der Unfallfürsorge nicht erstattet werden. Als der Kläger trotzdem Rechnungen einreichte, die ärztliche Bemühungen auch in einem späteren Zeitraum betrafen, eröffnete der Polizeipräsident ihm durch weiteren Bescheid vom 15. September 1958, die ab 18. Februar 1958 entstandenen Kosten könnten aus Unfallfürsorgemitteln nicht erstattet werden, weil sie nicht mehr Unfallfolgen seien.
Den Widerspruch des Klägers gegen die beiden Bescheide vom 16. August und 15. September 1958 wies der Senator für Inneres mit Bescheid vom 31. Oktober 1958 zurück, im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. H. Gegen die Bescheide vom 31. Oktober, 16. August und 15. September 1958 hat der Kläger am 29. November 1958 Anfechtungsklage erhoben und sich dabei u.a. auf ein Schreiben des Dr. P. an den Senator für Inneres vom 23. November 1958 gestützt. Darin heißt es, "daß Herr Z. von Seiten der Wirbelsäule schon vor den Unfällen Abnutzungserscheinungen zeigte, diese aber nur geringe Beschwerden machten, diese aber auch keine größeren Ausfälle bedeuteten"; erst durch die Unfälle vom 25. November 1954 und vom 5. Januar 1958 sei es zu erheblich verstärkten Beschwerden gekommen, die im Februar 1958 noch keineswegs abgeklungen gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. April 1959 der Klage stattgegeben, im wesentlichen mit der Begründung, die streitigen Aufwendungen müßten dem Kläger, wenn sie schon nicht auf den. Unfall vom 5. Januar 1958 zurückgingen, so doch jedenfalls als Folgen des ersten Unfalls - vom 25. November 1954 - erstattet werden.
3)
Auf die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1957 und 2. April 1959 hat das Oberverwaltungsgericht beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 2. Februar 1960 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Der Beurteilung der Kausalitätsfrage im Dienstunfallrecht sei die Lehre von der wesentlichen Ursache zugrunde zu legen. Auf Grund der insoweit übereinstimmenden Gutachten des Dr. B. und der Orthopädischen Universitätsklinik stehe fest, daß die Wirbelsäule des Klägers bereits am 25. November 1954 anlagebedingte krankhafte Veränderungen aufgewiesen habe. Gegenüber diesen röntgenologisch bestätigten Feststellungen der Gutachter könne dem Vorbringen des Klägers, er bestreite, bereits am 25. November 1954 eine Rückenschwäche gehabt zu haben, keine Bedeutung beigemeasen werden; dies um so weniger, als es der Kläger insofern mit der Wahrheit nicht genau genommen habe, als er in seiner ersten Meldung vom 20. Dezember 1955 und bei Dr. E. nur ein "leichtes Ziehen" erwähnt habe, während er in der Orthopädischen Universitätsklinik von einem "erheblichen Schmerz" gesprochen und diese Behauptung auch in der Klageschrift habe wiederholen lassen. Außerdem habe Dr. P. in seinem Schreiben an den Beklagten vom 23. November 1958 ausgeführt, es werde nicht geleugnet, daß die Wirbelsäule des Klägers schon vor den Unfällen Abnutzungserscheinungen (mit nur geringen Beschwerden) gezeigt habe. Selbst wenn, wie der Kläger behaupte, Dr. P. sich geirrt haben sollte, könnten dadurch die klaren tatsächlichen Feststellungen in den Gutachten Dr. E. und der Orthopädischen Universitätsklinik nicht entkräftet werden. Nach Dr. E. sei das bis zum 25. November 1954 ruhende Leiden an diesem Tage erstmals in Erscheinung getreten; der Sachverständige werte das Ereignis als Gelegenheitsursache. Die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. S. seien der Auffassung, die Schmerzen des Klägers seien im wesentlichen als Folgen einer anlagebedingten Veränderung anzusehen, nur ein massiver Bandscheibenvorfall hätte eine entscheidende Verschlimmerung bewirken können. Hiernach sei wesentlich und rechtserheblich im Sinne des Dienstunfallrechts nur das alte, wenn auch bis zum 25. November 1954 noch nicht offen zutage getretene Leiden. Die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. S. hätten dann allerdings "trotz ihrer entgegengesetzten tatsächlichen Feststellungen" die Ansicht vertreten, der Vorfall vom 25. November 1954 sei ein Dienstunfall und die Einwirkungen gingen über das Maß dessen hinaus, was man als Gelegenheitsursache ansehen müsse. Diese dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Beurteilung des Ereignisses durch die Sachverständigen sei aber für das Gericht nicht bindend; denn die Wertung, welche von mehreren Ursachen wesentlich für den Eintritt des Erfolges gewesen sei, könne nicht als medizinische Frage gelten, sondern sei eine Frage der Rechtsfindung und damit Angelegenheit des Gerichts.
Dabei habe nicht unberücksichtigt bleiben können, daß der Kläger nach seinen eigenen, erst 13 Monate nach dem Unfall gemachten Angaben bei dem Ausrutschen nur ein leichtes Ziehen verspürt haben wolle, daß sich also sein Leiden nur ganz geringfügig bemerkbar gemacht habe und daß erst im Februar 1955 etwas stärkere Schmerzen aufgetreten seien; diese seien zwar Anlaß zur Röntgenuntersuchung im April 1955 gewesen, aber erst Ende Dezember 1955 sei der Kläger, obwohl er seit August 1955 dieserhalb bei Dr. P. in Behandlung gewesen sei, auf den Gedanken gebracht worden, sie könnten mit dem Ereignis vom 25. November 1954 zusammenhängen. Das Leiden des Klägers habe sich - wenn nicht schon vorher - jedenfalls infolge des fraglichen Ereignisses nur ganz unbedeutend bemerkbar gemacht und habe sich also, wie es seiner Natur entspreche, nur langsam weiter entwickelt, ohne wesentlich durch das Ausrutschen beeinflußt worden zu sein. Dazu komme, daß sich der Kläger erst am 11. Januar 1955 krank gemeldet habe, und zwar nicht etwa wegen irgendwelcher auf den Vorfall vom 25. November 1954 zurückzuführender Beschwerden, sondern wegen seines alten Magenleidens, und daß er wegen dieses Leidens 370 Tage dienstunfähig gewesen sei. - Nach allem stehe zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats fest, daß der Kläger am 25. November 1954 keinen Dienstunfall im Sinne von § 126 LBG erlitten habe.
Hinsichtlich des als Dienstunfall anerkannten. Vorfalles vom 5. Januar 1958 gehe der Streit darum, ob dem Kläger für die Zeit nach dem 4. Februar 1958 Anspruch auf ein Heilverfahren nach § 128 LBG zustehe. Da, wie dargelegt, die Aufwendungen für Heilmittel nach dem 4. Februar 1958 durch die Ereignisse vom 25. November 1954 nicht wesentlich verursacht sein könnten, sei zu prüfen gewesen, ob sie zur Heilung der Folgen des Unfalls vom 5. Januar 1958 notwendig gewesen seien. Dazu habe Prof. Dr. H., der den Kläger etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall eingehend untersucht habe, als Sachverständiger festgestellt, daß die vorübergehende Verschlimmerung, die das Wirbelsäulenleiden des Klägers durch den Unfall vom 5. Januar 1958 erfahren habe, am 5. Februar 1958 abgeklungen und daß der Kläger seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen sei. Gegenüber diesen klaren Feststellungen erschienen die Ausführungen des behandelnden Arztes des Klägers, Dr. med. P. in seinem Brief an den Beklagten vom 23. November 1958 unzulänglich und unklar. Insbesondere halte Dr. P. die beiden Ereignisse vom 25. November 1954 und 5. Januar 1958 nicht auseinander. Auf jeden Fall hätten sich keine Umstände ergeben, aus denen entnommen werden könnte, daß Prof. Dr. H. zu Unrecht eine Heilbehandlung von Unfallfolgen für die Zeit nach dem 4. Februar 1958 nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Soweit der Kläger nach diesem Zeitpunkt noch in ärztlicher Behandlung gewesen sei, habe es sich um sein langjähriges Magenleiden und um das ebenfalls seit Jahren bestehende Wirbelsäulenleiden gehandelt, dessen Entstehung und Weiterentwicklung nach der auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. E., Dr. W., Dr. S. und Dr. H. gegründeten Überzeugung des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem Unfall stehe und durch einen Unfall auch nicht, jedenfalls nicht wesentlich, verschlimmert worden sei.
Aus diesem Grunde habe auch dem Antrag des Klägers, ein weiteres Gutachten eines "neutralen" Sachverständigen beizuziehen, nicht stattgegeben werden können. Denn allein die Tatsache, daß Prof. Dr. H. im Auftrage der Eigenunfallversicherung des Beklagten - übrigens im Einverständnis des Klägers - tätig geworden sei, begründe noch nicht die Vermutung, daß sein Gutachten nicht objektiv nach bestem Wissen und Gewissen erstattet sei.
4)
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache oder Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile beantragt. Zur Begründung seiner Revision hat er u.a. geltend gemacht:
Die vom Berufungsgericht dem Obergutachten des Prof. Dr. W. und des Dr. S. entnommenen Tatsachen seien in der Form im Obergutachten nicht enthalten. Es falle auf, daß die Obergutachter die Schmerzen "im wesentlichen als Folge einer anlagebedingten Veränderung" ansähen, aber dann zu dem Schluß kämen, der Vorfall am 25. November 1954 sei ein Dienstunfall, da die Einwirkungen über das Maß einer Gelegenheitsursache hinausgingen. Diesen Bruch in dem Obergutachten sowie das, was die Obergutachter hier unter "im wesentlichen" verstünden, hätte das Berufungsgericht durch Rückfrage bei den Gutachtern aufklären müssen. Es wäre auch nötwendig gewesen, ein Ergänzungsgutachten darüber einzuholen, wie und für welchen Zeitraum sich die unfallbedingten Schmerzen auf die Dienstfähigkeit des Klägers ausgewirkt hätten. Im übrigen liege die Erklärung der Obergutachter, daß die Unfalleinwirkungen über das Maß einer Gelegenheitsursache hinausgingen, im Rahmen des Beweisthemas. Das Berufungsgericht habe die Wertung des Ereignisses durch die Gutachter als Dienstunfall, an der es anscheinend Anstoß genommen habe, mit den ärztlichen Tatsachenfeststellungen "verquickt". Dies dürfte den allgemeinen Beweisregeln widersprechen. - Die Revision hat ferner die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Ursachenlehre angegriffen und in diesem Zusammenhang Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da das Gericht dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, zu der von der herrschenden Theorie abweichenden Ursachentheorie von Stich Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich des Unfalls vom 5. Januar 1958 habe sich das Berufungsgericht ausschließlich auf das Gutachten von Prof. Dr. H. gestützt, ohne überzeugend zu der Frage der sogenannten überholenden Kausalität Stellung zu nehmen; dies wäre aber bezüglich der Verhältnisse beider Unfälle zueinander und der Unfallnachwirkungen notwendig gewesen, zumal das Gutachten von Prof. Dr. H. auf diese Frage überhaupt nicht eingehe. Die - vielleicht nicht ganz klar aufgebaute - Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. P. hätte jedenfalls Bedenken gegen das Gutachten von Prof. Dr. H. erwecken müssen. Auch hier habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte ihm übrigens bekannt sein müssen, daß sonst ärztliche Gutachten und Stellungnahmen keine präzisen Zeitangaben - insbesondere ex post - über das Abklingen von Leiden oder Unfallfolgen enthielten, sondern sich mit Angaben wie "in etwa vier Wochen" begnügten.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Dienstunfallrecht darauf abzustellen ist, ob der Unfall als "wesentliche" Ursache der ihm zugeschriebenen Folgen zu gelten hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltunssgerichts (vgl. BVerwGE 10, 258 mit Nachweisen). Das Revisionsvorbringen enthält nichts, was geeignet wäre, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die der Kläger damit begründen will, daß das Berufungsgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegende Lehre von der wesentlichen Ursache nicht zuvor zur Erörterung gestellt habe, ist schon deshalb ungerechtfertigt - dies ist in der Revisionserwiderung zutreffend geltend gemacht worden -, weil der Beklagte sich schon in seiner Berufungsbegründung auf diese Lehre berufen hatte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter entschieden, daß der Unfall des Klägers am 25. November 1954 (im Grunewald) keine in diesem Sinne wesentliche Ursache der vom Kläger geltend gemachten Folgen war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es befinde sich in tatsächlicher Hinsicht insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. S. und weiche nur hinsichtlich der ihm vorbehaltenen rechtlichen Würdigung von diesem Gutachten ab, begegnet zwar Bedenken. Mit einigem Recht macht die Revision geltend, es ergebe sich ein Bruch, wenn man den Gutachtern zwar im übrigen, nicht aber in der zusammenfassenden Würdigung folge. Angesichts der Verwendung einer sehr knappen, allgemeinen sprachlichen Regeln nicht folgenden und nicht ohne weiteres verständlichen Fachsprache durch die Sachverständigen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob das Berufungsgericht mit seiner scharfen Grenzziehung zwischen tatsächlichem und würdigendem Inhalt das Gutachten richtig gedeutet hat. Trotzdem vermag die Revisionsrüge, die Sachverständigen hätten noch zur Erläuterung ihres Gutachtens befragt werden müssen, nicht durchzugreifen. Eine solche Befragung wäre dann zweckmäßig, ja sogar geboten gewesen, wenn die dem Kläger günstigen tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Gutachter ihre weiteren Feststellungen getroffen haben, sich mit den Feststellungen des Gerichts gedeckt hätten. Das gerade ist nicht der Fall. Die Gutachter sind, gestützt allein auf die Erklärungen des Klägers, davon ausgegangen, daß bei der Hilfeleistung am 25. November 1954 sofort "erhebliche" Schmerzen aufgetreten seien und daß der Kläger dann unter fortdauernden Rückenschmerzen gelitten habe, derentwegen (jedenfalls auch derentwegen) er sich dann einer Kur habe unterziehen müssen. Demgegenüber ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe es bei diesen seinen Angaben mit der Wahrheit nicht genau genommen. Es sieht vielmehr als erwiesen an - gestützt auf frühere, aber Immerhin auch erst 13 Monate nach dem Unfall gemachte Angaben des Klägers -, daß dieser beim Ausrutschen während der Hilfeleistung im Grunewald nur ein leichtes Ziehen im Rücken gespürt habe, daß sich sein Leiden also nur ganz geringfügig bemerkbar gemacht habe, daß erst im Februar 1955 etwas stärkere Schmerzen aufgetreten seien und daß der Kläger nicht wegen irgendwelcher auf den Vorfall am 25. November 1954 zurückzuführender Beschwerden, sondern wegen seines alten Magenleidens damals über ein Jahr dienstunfähig gewesen sei und eine Kur gemacht habe. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger, obwohl er sich seit August 1955 bei Dr. P. in Behandlung befunden habe, erst Ende Dezember 1955 auf den Gedanken gebracht worden sei, die Schmerzen könnten mit dem Ereignis vom 25. November 1954 zusammenhängen. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht dann weiter gefolgert, daß das Leiden des Klägers, wenn es sich nicht überhaupt schon vorher bemerkbar gemacht habe, infolge des Unfalls am 25. November 1954 zunächst nur ganz unbedeutend in Erscheinung getreten sei und sich nur ganz langsam weiterentwickelt habe.
Diese unabhängig von dem einschlägigen Teil des Gutachtens Betroffenen Feststellungen über die Unfallfolgen einerseits und die vom Berufungsgericht - insoweit sachgerecht - übernommenen Feststellungen der Gutachter über die Natur des vorhandenen Leidens und seine zwangsläufige Entwicklung andererseits tragen zusammengefaßt, unberührt von den oben erörterten Bedenken, bereits die Feststellung, daß dem Unfall keine ursächliche Bedeutung im Sinne der hier maßgebenden Kausaltheorie zugemessen werden kann, weil er nicht auch nur annähernd gleichwertig mit der Ursachenbedeutung des vorhandenen Leidens war. Insoweit sind revisible Mängel nicht ersichtlich; insbesondere sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend.
Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, aber auch gleichzeitig die Möglichkeit abgeschnitten, die Aufwendungen des Klägers in der Zeit nach dem 18. Februar 1958 als durch den Dienstunfall vom 25. November 1954 veranlaßt anzusehen, wie es das Gericht erster Instanz getan hat. Eine Erstattung dieser Aufwendungen käme also nur in Betracht, wenn sie zur Beseitigung der Folgen des als Dienstunfall anerkannten Sturzes am 5. Januar 1958 notwendig gewesen wären. Hierzu hat das Berufungsgericht aber, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. H. festgestellt, es habe sich nicht um Folgen dieses Unfalls gehandelt, die gegenteilige Auffassung des Dr. P. weise Mängel auf und vermöge nicht zu überzeugen. - Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe versäumt, sich mit dem Gedanken der überholenden Kausalität auseinanderzusetzen, erschüttert das Berufungsurteil nicht; denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Raum für das Aufwerfen dieser Frage. Fehl geht auch die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Januar 1958 erhobene Rüge einer "Verletzung der Offizialmaxime", die der Kläger darin erblicken will, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Da das Berufungsgericht sich auf Grund der von ihm ermittelten Tatsachen bereits eine abschließende Meinung zu bilden in der Lage sah, käme allein der Vorwurf in Betracht, es habe Umstände außer acht gelassen, die seine Meinung zu beeinflussen geeignet gewesen wären. Die Revision führt aber nichts an, was aufzuklären sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch hätte aufdrängen müssen. Im Grunde richten sich ihre Angriffe allein gegen die Schlußfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Gutachten des Prof. Dr. H. gezogen hat, und damit letztlich gegen die Beweiswürdigung. Solche Angriffe sind in der Revisionsinstanz aber grundsätzlich unstatthaft. Revisible Mängel, insbesondere eine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrungssätze, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert