Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1964, Az.: BVerwG II CB 143.62
Revisionsrechtliche Unüberprüfbarkeit des Bescheids des Regierungspräsidenten unter Anwendung des nicht mehr in Kraft befindlichen Preußischen Polizeibeamtengesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 143.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.06.1962 - AZ: I - 102.60
Rechtsgrundlagen
- § 127 BRRG
- § 72 Abs. 12 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht gemäß § 127 des Beamrenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 661) - BRRG - zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Versagung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 72 Abs. 12 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 207) in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 129) - G 131 - richtet. § 127 BRRG gilt zwar gemäß § 79 G 121 (F. 1957) auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG, ist aber nicht in den Fällen anzuwenden, in denen beim Inkrafttreten des § 79 G 131 - am 14. September 1957 - schon eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu laufen begonnen hatte oder ein Rechtsbehelf eingelegt war. Da die Klage im vorliegenden Fall bezüglich des Unterhaltsbeitrages gemäß § 72 Abs. 12 G 131 bereits am 27. Juni 1957 erhoben worden ist, ist deshalb § 127 BRRG noch nicht anwendbar.
Auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO scheiden schon deshalb aus, weil es in der Beschwerdebegründung an der Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder eines Verfahrensmangels fehlt (§ 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Der Rechtssache ist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen; die Klärung einer grundsätzlichen bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ist nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 29 G 131 Nr. 3] undvom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -) vertretenen Auffassung, daß abschließende Entscheidungen über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung, die am 8. Mai 1945 vorlagen, vorbehaltlich späterer Gesetzesänderungen für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sind, im vorliegenden Fall dargelegt, daß über die Versorgungsansprüche der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1936 "abschließend" entschieden worden sei. Die demgegenüber von der Beschwerde aufgeworfene, als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Bescheid des Regierungspräsidenten F./O. vom 27. Juni 1936 mit Recht von dem Berufungsgericht als eine abschließende Entscheidung angesehen worden ist, obgleich er ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen sei, könnte eine Klärung im Revisionsverfahren nicht finden; denn sie wäre ebenso wie die Fragen, ob gegen den genannten Bescheid ein Rechtsmittel zugelassen war, ob er einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte und welche Rechtsfolgen sich aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ergeben, nach dem im Jahre 1936 geltenden Preußischen Recht, insbesondere nach den vom Berufungsgericht angewendeten Preußischen Polizeibeamtengesetz vom 31. Juli 1927 (GS S. 151) in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (GS S. 241) zu beurteilen. Die Überprüfung der Anwendung dieses Landesrechts durch das Berufungsgericht aber wäre dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO verwehrt. Zudem gehören die angeführten Fragen dem nicht mehr in Kraft befindlichen Recht an; deshalb fehlt ihnen die rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer