Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1965, Az.: BVerwG II C 156.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 156.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 11.05.1962 - AZ: VII B 36.61
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 LBG Berlin (F. 1952 und 1954)
- § 171 LBG Berlin (F. 1952 und 1954)
- § 181 LBG Berlin (F. 1952 und 1954)
- Art. VIII Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729)
- § 1 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen a.d. Gebiete d. Rechtsberatung v. 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478)
- Beamtenrecht
- Verfahrensrecht
- Keine Übernahme eines bis zum 1. Dezember 1952 im Angestelltenverhältnis im Dienste der Technischen Hochschule Berlin beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
- Keine Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ausschließung eines Bevollmächtigten auf Grund des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes (wie BVerwGE 19, 339)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hatte am 1. Dezember 1952 nach dem Stellenplan der Technischen Hochschule B. für das Jahr 1952 als Angestellter die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten inne. Diese Stelle war im Beamtenstellenplan für das Jahr 1955 als Stelle eines außerplanmäßigen Beamten ausgewiesen. Am 13. Mai 1955 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt und mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Stelle einer außerplanmäßigen beamteten Lehrkraft mit Diäten nach der Diätenordnung eingewiesen. Durch Bescheid vom 24. März 1956 wurde der Kläger mit seinem und mit dem Einverständnis des Senators für Inneres wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats März 1956 in den Ruhestand versetzt.
Durch Schreiben an den Senator für Inneres vom 5. Oktober 1959 beantragte der Kläger unter Berufung auf die §§ 4 Abs. 3, 171 und 181 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG (F. 1952) -, auch in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) - LBG (F. 1954) -, ihm mit Wirkung vom 1. April 1956 die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit zu verleihen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 1960 mit der Begründung ab, der Kläger sei auf Grund des Art. VIII des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - 1. LBÄG - in das Beamtenverhältnis auf Kündigung berufen worden und diese Vorschrift schließe die Anwendung des § 4 Abs. 3 LBG aus. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 15. April 1961 zurück.
Mit der im Verwaltungsrechtswege schon am 30. März 1960 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
- 1.
die Bescheide des Senators für Volksbildung vom 9. Januar 1960 und vom 15. April 1961 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn so zu stellen, als ob er am 1. April 1956 bzw. mit Ablauf des 31. März 1956 als Beamter auf Lebenszeit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden wäre,
und u.a. ausgeführt, die Klage sei geboten, weil der Beklagte ohne zureichenden Grund die Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Januar 1960 verzögert habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und nach Zurückweisung des Widerspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Schriftsatz vom 25. April 1961 für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger seine Klage auf den Widerspruchsbescheid erstreckt hatte, hat der Beklagte auch insoweit Klagabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 29. Mai 1961 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 1962 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin den als Prozeßbevollmächtigter des Klägers erschienenen Dipl. Ing. S. nach § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - RBerG - von der mündlichen Verhandlung mit der Begründung ausgeschlossen, S. betreibe die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten "geschäftsmäßig", er sei in sieben Verwaltungsstreitverfahren als Terminvertreter einer Partei tätig gewesen. Der Kläger hat sodann zu seinem Beistand für die Berufungsverhandlung den Dipl. Ing. W. bestellt. Dieser hat den Kläger in der Berufungsverhandlung vertreten. Durch Urteil vom 11. Mai 1962 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Erklärung des Beklagten vom 25. April 1961, die Hauptsache sei erledigt, habe sich nur auf den bei Erhebung der Klage noch fehlenden Widerspruch bezogen. Aus dieser Erklärung könne ein Anerkenntnis des Beklagten in der Sache selbst nicht hergeleitet werden, weil das Begehren des Klägers durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten wiederum abgelehnt worden sei.
Durch die angefochtenen Bescheide, in denen der Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1956 die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit zu verleihen, sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 LBG (F. 1952) erfülle der Kläger zwar insoweit, als er bei Inkrafttreten dieser Vorschrift als Angestellter in einer im Stellenplan 1952 vorgesehenen Stelle beschäftigt gewesen sei und die für die Laufbahn eines wissenschaftlichen Assistenten vorgeschriebene Ausbildung besessen habe. Nach § 171 Abs. 1 LBG (F. 1952) habe der Kläger jedoch, auch unter Berücksichtigung des Zweiten Teiles, Abschnitt II, Nr. 2 der Richtlinien zu § 171 Abs. 1 bis 4 LBG (F. 1952) vom 30. März 1953 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I/1953 Nr. 57 S. 117), keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit; denn aus seiner Angestelltenstelle sei ausweislich des Beamtenstellenplans für das Jahr 1953 nur eine außerplanmäßige Beamtenstelle hervorgegangen; im Beamtenstellenplan für das Jahr 1953 seien sämtliche wissenschaftlichen Assistenten der Technischen Universität nach allgemeiner Übung nur als außerplanmäßige Lehrkräfte geführt worden. Dieses Ergebnis stimme auch mit Art. VIII des 1. LBÄGüberein. Danach seien die wissenschaftlichen Assistenten der in Art. VI Abs. 1 des 1. LBÄG genannten Berliner Hochschulen als Beamte auf Kündigung nur außerplanmäßige Beamte gewesen.
Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 181 LBG (F. 1952) stützen. Denn für die wissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen des Landes B. habe Art. VIII des 1. LBÄG die Anwendung des § 4 Abs. 3 LBG (F. 1952) - der in die Fassung des Landesbeamtengesetzes vom 10. Dezember 1954 übernommen worden sei und bestimme, daß der Beamte auf Kündigung nach mindestens sechsjähriger ununterbrochener Dienstzeit auf seinen Antrag zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen ist, wenn er insgesamt länger als drei Jahre die Planstelle eines Beamten innehatte - mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1952 ausdrücklich ausgeschlossen. Dies sei zwar durch das Zweite Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - nicht mehr geschehen, jedoch nur deshalb, weil die zu Beamten auf Kündigung ernannten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienst befindlichen wissenschaftlichen Assistenten nach Art. XII des 2. LBÄG die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf erhalten hätten. Demgemäß finde sich in dem Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 1. August 1960 (GVBl. S. 716) eine den § 4 Abs. 3 und § 181 LBG (F. 1952 und 1954) entsprechende Vorschrift nicht mehr. - Aus der Neufassung des Art. VIII des 1. LBÄG in dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts, die § 4 Abs. 3 LBG (F. 1954) nicht mehr ausschließe, folgere der Kläger zu Unrecht, daß die frühere Fassung verfassungswidrig gewesen sei. Diese Neufassung habe ihren Grund darin, daß nach Art. XII des 2. LBÄG wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Widerruf geworden seien und deshalb § 4 Abs. 3 LBG auf sie ohnehin nicht mehr anwendbar gewesen sei. Der Kläger wäre also, auch wenn er nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Kündigung weiterhin im Dienst verblieben wäre, nicht Beamter auf Lebenszeit, sondern Beamter auf Widerruf geworden.
Somit könnte der Kläger aus § 4 Abs. 3 UBG einen Anspruch allenfalls im zeitlichen Geltungsbereich der - ursprünglichen - Fassung des Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 gehabt haben, weil die Anwendung dieser Vorschrift damals noch nicht ausdrücklich für Assistenten ausgeschlossen gewesen sei. Die Anwendung des § 4 Abs. 3 LBG (F. 1952) auf den Kläger verbiete sich jedoch schon im Hinblick auf das Wesen der Assistententätigkeit. Es gebe - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zwei Arten von Assistenten, sondern nur einen einheitlichen Assistentenbegriff. Dieser sei bereits in der Reichsassistentenordnung vom Jahre 1940 der gleiche gewesen, wie er dem Art. VIII des 1. LBÄG zugrunde liege. Der Assistent habe keine Dauerstellung inne. Seine Tätigkeit sei vielmehr nur auf zwei bis vier Jahre vorgesehen, solle also eine sechsjährige Dienstzeit nicht erreichen. Werde sie trotzdem länger ausgeübt, so sei dies regelwidrig. Eine solche Regelwidrigkeit sei für die Anwendung des § 4 Abs. 3 LBG rechtlich unbeachtlich. Daß der Kläger - wie er behaupte - über besondere Fähigkeiten verfügt und als Assistent eine volle Professorentätigkeit ausgeübt habe, ändere an seiner Rechtsstellung als Kündigungs- oder Widerrufsbeamter nichts. Bei dieser Rechtslage hätte der Kläger als wissenschaftlicher Assistent sich schon bis zum Inkrafttreten der Fassung des Landesbeamtengesetzes vom Jahre 1954 nicht auf § 4 Abs. 3 LBG berufen können. Das Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 1954 habe nur die bereits vorher bestehende Rechtslage klargestellt. Es habe deshalb auch ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze den Ausschluß des § 4 Abs. 3 LBG mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1952 (Art. XI des 1. LBÄG) aussprechen können.
Außerdem ständen zwei weitere Rechtsgründe der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit entgegen:
§ 181 LBG (F. 1952) habe nach seinem Wortlaut durch Anrechnung einer Angestelltentätigkeit bei einem öffentlichen Dienstherrn zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. Dezember 1952 nur die sechsjährige Dienstzeit, die einem Beamten auf Kündigung nach § 4 Abs. 3 LBG (F. 1952 und 1954) fehlt, nicht dagegen auch das Erfordernis des länger als dreijährigen Innehabens einer Planstelle ersetzt. Der Kläger habe aber sowohl vor dem 8. Mai 1945 als auch nach dem 1. Dezember 1952 nur eine außerplanmäßige Stelle innegehabt. Wäre das Innehaben einer Planstelle durch bloße Angestelltentätigkeit als erfüllt anzusehen, so würde der Kläger damit eine Stelle erlangen, die er niemals, auch wenn er vom Mai 1945 bis zum Dezember 1952 Beamter gewesen wäre, hätte erlangen können.
§ 4 Abs. 3 LBG (F. 1952) erfordere schließlich einen Antrag des Beamten auf Kündigung. Der Kläger hätte also in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum Inkrafttreten des Art. VIII des 1. LBÄG (1. Dezember 1954) einen solchen Antrag stellen müssen. Denn jedenfalls danach sei ein solcher Antrag nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe jedoch nach seinem eigenen Vorbringen seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erstmals im Oktober 1959 beantragt.
Darin, daß der Beklagte den Kläger seinerzeit nicht auf die aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 181 LBG (F. 1952) sich ergebende Möglichkeit hingewiesen habe, sei eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht zu erblicken. Der Beklagte habe mit Recht annehmen können, daß diese Regelung auf wissenschaftliche Assistenten nicht anwendbar sei. Aus der Unterlassung einer Maßnahme, die, wäre sie getroffen worden, der Rechtslage widersprochen hätte, könne eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht hergeleitet werden.
Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die Versagung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Aufklärungspflicht, der Denkgesetze und die unrichtige Anwendung der §§ 4 Abs. 3, 171 und 181 LBG sowie des Art. VIII des 1. LBÄG.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise:
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung- und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
Der von dem Beklagten im Anschluß an seinen Widerspruchsbescheid vom 15. April 1961 im Schriftsatz vom 25. April 1961 abgegebenen Erklärung, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, ist - entgegen der Auffassung der Revision - nach den von dem Berufungsgericht festgestellten Begleitumständen nur prozeßrechtliche Bedeutung beizumessen. Diese Erklärung war dem Beklagten schon durch die Klagebegründung vom 28. März 1960 nahegelegt. Dort hatte der Kläger geltend gemacht, die Klage sei geboten, weil der Beklagte die Entscheidung über den Widerspruch vom 29. Januar 1960 ohne zureichenden Grund verzögert habe. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den kurz zuvor seitens des Beklagten erteilten, das Begehren des Klägers wiederum ablehnenden Widerspruchsbescheid kann die Erledigungserklärung des Beklagten vom 25. April 1961 nicht als sachlich-rechtliches Anerkenntnis ausgelegt werden.
Das Vorbringen der Revision zur Ausschließung des Dipl. Ing. Setzekorn von der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, die in seinem Urteil vom 29. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 339 [BVerwG 29.10.1964 - II C 160/62]) vertretene Auffassung, daß das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung auch im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten anwendbar sei, aufzugeben oder deren Begründung zu ergänzen oder zu vertiefen.
Die Frage, ob § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die Anwendung des § 157 ZPO erlaubt oder ausschließt, ist in der Begründung der vorerwähnten Entscheidung des erkennenden Senats ausdrücklich offengelassen worden. Schon deshalb bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit dem von der Revision zitierten, die Anwendung des § 157 ZPO im Sozialgerichtsverfahren erörternden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1963 - BVerwG I C 55.61 - (DVBl. 1964 S. 36 [dort mit falschem Datum zitiert]; NJW 1963 S. 2242). Überdies enthalten § 67 VwGO und § 157 ZPO Verfahrensrecht, während das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung, auf Grund dessen das Berufungsgericht den Dipl. Ing. S. von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen hat, eine mit Strafandrohung ausgestattete und ohne weiteres allgemein - auch von den Verwaltungsgerichten - zu beachtende Regelung der Berufsausübung enthält.
Eine Änderung der von dem erkennenden Senat in der erwähnten Entscheidung vertretenen Auffassung, daß Dipl. Ing. S. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig betreibe, wird auch durch den Hinweis der Revision auf eine erst kürzlich erfolgte Zulassung des Dipl. Ing. S. durch den Vorsitzenden der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin und auf die von diesem dazu gegebene Begründung nicht veranlaßt. Mit diesem Vorbringen hat die Revision nur dargetan, daß der Vorsitzende der V. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin den Sachverhalt rechtlich anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin und der erkennende Senat beurteilt hat. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sich der dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt dem Verwaltungsgericht anders dargeboten habe. Es besteht schon deshalb kein Anlaß, dem Antrag der Revision auf Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Berlin stattzugeben. Davon abgesehen ist die von der Revision beantragte Beiziehung der einschlägigen Akten auch deshalb nicht geboten, weil der erkennende Senat bereits in seinem erwähnten Urteil vom 29. Oktober 1964 ausgeführt hat, daß es bei der Anwendung des § 1 RBerG auf die der Rechtsberatungstätigkeit zugrunde liegenden freundschaftlichen, kollegialen oder sozialen Erwägungen nicht ankommt, wenn - wie im Falle des Dipl. Ing. S. - infolge der Häufung des Auftretens vor Gericht für verschiedene Kläger (nach den Feststellungen, die dem Urteil vom 29. Oktober 1964 zugrunde liegen: für fünf verschiedene Kläger in mindestens acht Verwaltungsstreitigkeiten) offensichtlich ist, daß es sich nicht um einen auf besonderen Gründen beruhenden Gelegenheitsfall, sondern um eine darüber hinausgehende selbständige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht handelt (vgl. hierzu auch RGSt. 72, 313).
Auch im vorliegenden Falle verhilft deshalb die Rüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden, der Revision nicht zum Erfolg, dies um so weniger, als ausweislich der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 11. Mai 1962 der Kläger nach dem Ausschluß des Dipl. Ing. S. keinen Vertagungsantrag gestellt, das Berufungsgericht auf seinen Antrag den anwesenden Dipl. Ing. W. als seinen Beistand zugelassen und dieser die Interessen des Klägers in der Berufungsverhandlung wahrgenommen hat. Die im Zusammenhang mit der Frage, ob Dipl. Ing. S. fremde Rechtsangelegenheiten "geschäftsmäßig" besorgt hat, erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil die Revision nicht die Beweismittel angeführt hat, deren Heranziehung sich nach ihrer Auffassung dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen.
Das angefochtene Urteil hält auch in sachlich-rechtlicher. Beziehung der Prüfung stand.
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - § 171 LBG (F. 1952 und 1954) rechtsfehlerfrei angewendet;
Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe denkfehlerhaft nicht die Tätigkeit des Klägers, sondern die ihm verliehene Amtsbezeichnung "wissenschaftlicher Assistent" zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, verkennt die Revision die Urteilsgründe und die Rechtslage. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger am 1. Dezember 1952 nach dem Stellenplan der Technischen Hochschule für das Jahr 1952 die Angestellten stelle eines wissenschaftlichen Assistenten innehatte und daß aus dieser Stelle im Beamtenstellenplan für das Jahr 1953 eine außerplanmäßige Beamtenstelle hervorgegangen ist. Diese Entscheidungsgrundlage ist rechtlich einwandfrei. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß bei der Anwendung des § 171 LBG (F. 1952 und 1954) nicht von der am 1. Dezember 1952 im Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeit, sondern von der damals innegehabten Stelle auszugehen und lediglich zu prüfen ist, ob aus dieser Stelle eine - planmäßige oder außerplanmäßige - Beamtenstelle hervorgegangen ist (ebenso u.a. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 114.60-, Beschlüsse vom 28. November 1959 - BVerwG II C 7.58 - und vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 35.58 -). Die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist bei der Anwendung des § 171 LBG (F. 1952 und 1954) nur insoweit von Bedeutung, als der betroffene Angestellte sogar dann, wenn aus seiner Angestelltenstelle eine Beamtenstelle hervorgegangen ist, einen Anspruch auf übernähme in das Beamtenverhältnis nicht hat, wenn diese Beamtenstelle nicht der "Tätigkeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes", sondern einer höherwertigen als der am 1. Dezember 1952 ausgeübten Tätigkeit entspricht (ebenso das schon erwähnte Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 114.60 - und Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 61.59 -). Das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit des Klägers im Angestelltenverhältnis sei nicht nur die eines wissenschaftlichen Assistenten gewesen, kann hiernach, soweit es um die Anwendung des § 171 LBG (F. 1952 und 1954) geht, nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen.
Die kritischen Darlegungen der Revision zu der - für die Klage übrigens günstigen - Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die für die "Laufbahn eines wissenschaftlichen Assistenten vorgeschriebene Ausbildung" gehabt, kann im Hinblick darauf, daß der Wortlaut des § 171 Abs. 1 Nr. 1 LBG (F. 1952 und 1954) auf "Laufbahnbeamte" im Sinne der Beamtengesetze zugeschnitten ist, allenfalls zu Zweifeln Anlaß geben, ob die Inhaber der für wissenschaftliche Assistenten vorgesehenen Stellen überhaupt von § 171 LBG (F. 1952 und 1954) erfaßt werden. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VI C 236.58 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Nr. 3) die ähnliche Frage, ob Hochschulprofessoren sich auf diese Vorschrift berufen können, mit der Erwägung bejaht, der auf "Laufbahnbeamte" abstellende Wortlaut wiege gering gegenüber dem unverkennbaren Ziel dieser Regelung, insbesondere diejenigen Bediensteten in das Beamtenverhältnis zu überführen, die herkömmlicherweise am 1. Dezember 1952 Beamte gewesen wären, hätte Berlin schon vor diesem Zeitpunkt den öffentlichen Dienst auf beamtenrechtlicher Grundlage geregelt. In dieser Entscheidung hat der VI. Senat weiter ausgeführt, die Einbeziehung der Hochschulprofessoren in die Regelung des § 171 Abs. 1 Nr. 1 LBG komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, weil sich der Berliner Gesetzgeber mit dieser Regelung an die Begriffsbestimmung angelehnt habe, mit welcher § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in den Fassungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - den an der Unterbringung teilnehmenden Kreis der Widerrufsbeamten abgrenze und weil der Berliner Landesgesetzgeber anscheinend neben den Laufbahnbegriff des sonstigen Beamtenrechts den der "akademischen Laufbahn" vom Dozenten zum planmäßigen Professor stelle. Gleiches dürfte im Ergebnis auch für Inhaber von Hochschulassistentenstellen zu gelten haben, obwohl § 171 LBG (F. 1952 und 1954) - anders als § 11 G 131 - die wissenschaftlichen Assistenten nicht ausdrücklich in seine Regelung einbezieht. Das bedarf hier jedoch nicht abschließender Entscheidung. Denn die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zur "Laufbahn" der wissenschaftlichen Assistenten hat - wie schon erwähnt - zu einer dem Kläger insoweit günstigen Entscheidung, nämlich zu seiner Einbeziehung in den von § 171 LBG (F. 1952 und 1954) begünstigten Personenkreis geführt. Wäre diese Feststellung - wie die Revision meint - unrichtig, so wäre § 171 LBG (F. 1952 und 1954) schon aus diesem Grunde auf den Kläger nicht anzuwenden gewesen.
Geht man jedoch mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 171 LBG (F. 1952 und 1954) auf die Inhaber von Hochschulassistentenstellen aus, so kann der Kläger, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Nr. 1], vom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 2], vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 19.60 - und; vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 61.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 9]), aus dieser Vorschrift nur herleiten, daß er als wissenschaftlicher Hochschulassistent in ein Beamtenverhältnis, nicht hingegen, daß er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen war. Denn die Vorschrift des § 171 LBG (F. 1952 und 1954) allein vermittelt nicht einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern stellt es nach ihrem Wortlaut in das Ermessen des Dienstherrn, in welche Art des Beamtenverhältnisses der Betroffene bei Übertragung eines seiner Tätigkeit entsprechenden Amtes zu berufen ist (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 13.62 -). Der - Beklagte hielt sich innerhalb der Grenzen dieses Ermessens, indem er - anknüpfend an die seit der Reichsassistentenordnung vom 1. Januar 1940 (Amtsblatt "Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung" S. 68) herkömmliche Regelung - den wissenschaftlichen Hochschulassistenten der Berliner Hochschulen grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Beamten auf Lebenszeit, sondern diejenige von Beamten auf Kündigung oder - später - auf Widerruf zuwies.
Eine Pflicht des Beklagten zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht den. Richtlinien des Senators für Inneres über die Durchführung des § 171 Abs. 1 bis 4 LBG vom 30. März 1953 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I/1953 Nr. 57 S. 117) entnommen werden, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß sie allgemeine Ermessensrichtlinien darstellten und auch für die Hochschulbediensteten galten. Diese Richtlinien sollten zwar das Ermessen bei der Anwendung des § 171 LBG in bestimmten - hier nicht näher zu erörternden. - Einzelheiten binden. Der Beklagte würde jedoch die ihm durch das Beamtenrecht gesetzten Grenzen seines Ermessens überschritten - haben, wenn er - etwa in Anwendung der genannten Richtlinien - einen nach § 171 LBG (F. 1952 und 1954) zu übernehmenden Angestellten, dessen Stelle lediglich als außerplanmäßige Beamtenstelle ausgewiesen war, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen hatte. Denn mit der Einweisung in eine außerplanmäßige Beamtenstelle korrespondiert nach hergebrachten Grundsätzen des Beamten- und Besoldungsrechts nur der allgemeine Rechtsstand eines Beamten auf Probe, auf Kündigung oder auf Widerruf. Der Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit hingegen setzt stets die Innehabung einer Planstelle voraus. Eine solche darf herkömmlicherweise nur für dauernd erforderliche Amtsstellen eingerichtet werden. Demgemäß soll die Regelung, daß die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Einweisung in eine Planstelle erfordert (vgl. § 5 Abs. 3 LBG), sicherstellen, daß die Zahl der Beamten auf Lebenszeit nicht die Zahl der dauernd erforderlichen Amtsstellen überschreitet. Mit diesen Grundsätzen unvereinbar, gesetzwidrig und deshalb unbeachtlich wären die oben erwähnten Richtlinien, wenn sie - wie die Revision meint - die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch für Personen vorsahen, die - wie es bei dem Kläger der Fall war - nur eine außerplanmäßige Beamtenstelle innehatten. Daß Verwaltungsvorschriften - nur um solche kann es sich bei den genannten Richtlinien handeln - nicht mit bindender Wirkung eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 8, 255 [258]). Folgerichtig bezieht sich das von der Revision in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat erwähnte Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1964 - BVerwG VIII C 13.63 - [NJW 1965 S. 984, ZBR 1965 S. 212] auch nur auf allgemeine Verwaltungsanordnungen, deren Anwendung "Hindernisse aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen". Begegnet die Anwendung einer solchen Verwaltungsanordnung einem solchen "Hindernis aus Rechtsgründen", ist die Verwaltungsanordnung also rechtswidrig, so kann sich der Betroffene auf sie auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung berufen. Es kann hiernach dahinstehen, ob die erwähnten Richtlinien wirklich den von der Revision angeführten, dem Kläger günstigen Inhalt hatten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Regelungen der §§ 4 Abs. 3 und 18.1 LBG (F. 1952 und 1954) dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ebenfalls nicht vermittelten.
Der Wortlaut des § 181 LBG (F. 1952 und 1954) steht der Annahme entgegen, daß die nach dem 8. Mai 1945 bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG zurückgelegte Zeit einer Beschäftigung als Angestellter im Dienste B. oder einer der Aufsicht B. unterstehenden Körperschaft - wie hier der Technischen Hochschule - nicht nur der in § 4 Abs. 3 LBG geforderten (sechsjährigen) "Dienstzeit als Beamter auf Kündigung", sondern - wie die Revision annimmt - auch der in § 4 Abs. 3 LBG (F. 1952 und 1954) außerdem vorausgesetzten Zeit des (länger als dreijährigen) Innehabens einer Planstelle gleichgestellt sein soll. Denn § 181 Abs. 1 LBG (F. 1952 und 1954) erwähnt ausdrücklich nur die "Dienstzeit als Beamter auf Kündigung im Sinne des § 4 Abs. 3", verweist also eindeutig auf den gleichen Wortlaut der letzteren Vorschrift. Dieser Wortlaut bezieht sich jedoch ausschließlich auf die "mindestens sechsjährige ununterbrochene Dienstzeit", nicht jedoch auch auf die im nachfolgenden Bedingungssatz des § 4 Abs. 3 LBG (F. 1952 und 1954) erwähnte mehr als dreijährige Innehabung einer Beamtenplanstelle. Hätte der Gesetzgeber - entgegen diesem dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschriften zu entnehmenden Ergebnis die Gleichstellung auch auf die Zeit des Innehabens einer Planstelle erstrecken wollen, so hätte er dies ausdrücklich bestimmt. Daß - wie die Revision meint - bei dieser Auslegung der Zweck des § 181 LBG (F. 1952 und 1954) vereitelt werde, ist unrichtig. Denn auch bei dieser Auslegung kann § 181 LBG (F. 1952 und 1954) bewirken, daß der Beamte auf Kündigung schon nach. Ablauf von drei statt sechs Jahren seit seiner Berufung in diesen Rechtsstand einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlangte. Der Kläger hat diesen Anspruch bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand schon deswegen nicht erwerben können, weil er als aktiver Beamter zu keiner Zeit eine Beamtenplanstelle innehatte.
Demgegenüber kann dahingestellt bleiben, ob die in Art. VIII des 1. LBÄG vorgesehene Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 3 LBG auf wissenschaftliche Assistenten rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht und deshalb unbeachtlich ist. Denn selbst bei Fortgeltung des § 4 Abs. 3 LBG für wissenschaftliche Assistenten bis zum 31. März 1956 (Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand), die bei Nichtigkeit des Art. VIII des 1. LBÄG anzunehmen wäre, könnte der Kläger aus den dargelegten Gründen den Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, den er vor seiner Versetzung in den Ruhestand erworben haben will, nicht auf § 4 Abs. 3 LBG stützen.
Nach alledem kann der Kläger nicht verlangen, von dem Beklagten so gestellt zu werden, wie wenn er mit Ablauf des 31. März 1956 als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, daß der Beklagte durch die Nichtübernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit weder rechtswidrig noch schuldhaft handelte und daß überdies der Kläger keinen Schaden erlitten hat, den der Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung zu ersetzen verpflichtet sein könnte.
Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer