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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1959, Az.: BVerwG II C 7.58

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 7.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin -23.10.1957 - AZ: VII B 105.56

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 1957 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht auf Grund des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassen. § 127 BRRG gilt nach § 137 BRRG nicht für Anfechtungsverfahren, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 142 BRRG: 1. September 1957) bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. März 1958 - BVerwG VI B 4.58 -). Dies ist nach der vorbezeichneten Entscheidung stets der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt schon vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugestellt und von dem Empfänger mit dem gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf angefochten worden ist. Die Klägerin hat die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Anfechtungsklage bereits am 16. Juli 1954 erhoben. Die Revision durfte mithin nicht nach § 127 BRRG zugelassen werden.

3

Da aus § 160 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - LBG - nur folgt, daß das Beamtenrecht des Landes Berlin hier als revisibles Recht zu behandeln ist, durfte die Revision nur beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassen werden. Im vorliegenden Falle liegt jedoch keine dieser Voraussetzungen vor.

4

Die Zulassungsvoraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach Lage der Sache ohne weiteres aus.

5

Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG sind nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt die Auslegung, die das Berufungsgericht § 171 Abs. 1 LBG gegeben hat, bestätigt. Danach hat ein am 1. Dezember 1952 im Dienste des Landes Berlin stehender Angestellter nur dann einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, wenn die von ihm zu jenem Zeitpunkt innegehabte Angestelltenstelle in eine Beamtenstelle umgewandelt worden ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Dezember 1957 - BVerwG VI B 199.57-, vom 7. November 1958 - BVerwG VI B 203.57 - und vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 35.58 -). Schon hiernach würde auch eine etwaige Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Urteil des V. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht zur Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nötigen; denn Zweck dieser Vorschrift ist allein die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Diese ist hier dadurch gewahrt, daß das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. Das der Klage stattgebende Urteil des V. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1958 - OVG V B 27.58 - beruht zudem nicht auf einer etwaigen abweichenden Rechtsansicht, sondern auf dem dort gegebenen besonderen Sachverhalt, nämlich darauf, daß beim Postamt SW 11 nur ein einziger in einen Beamtendienstposten übergeführter Dienstposten der Gruppe A 4 b vorhanden und dieser mit dem dortigen Kläger besetzt war. Auch aus diesem Grunde scheidet hier § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG als Zulassungsgrundlage aus.

6

Die Frage, ob das Berufungsgericht infolge mangelhafter Aufklärung zu Unrecht davon ausgegangen ist, es seien nicht für alle Inhaber der Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 a Beamtenplanstellen dieser Besoldungsgruppe vorhanden gewesen, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für die Fragen, ob aus der Angestelltenstelle der Klägerin im Haushaltsjahr 1953 eine Beamtenstelle hervorgegangen ist und ob sich die Beklagte bei der nach Meinung des Berufungsgerichts erforderlichen Auswahl im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten hat; diese Fragen sind nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Daß dies auch für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 178 Abs. 3 LBG zu gelten hat, liegt auf der Hand.

7

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der von dem Berufungsgericht verneinten Frage, oh die Beklagte durch Auslegung und Anwendung der §§ 171 und 178 LBG die Grundrechte der Klägerin auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 des Grundgesetzes) oder auf freie Berufswahl (Art. 12 des Grundgesetzes) verletzt hat, stimmen im Grundsätzlichen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Verkennung des Rechtsbegriffs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgeführt, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 8 a hat. Daher stellt sich im vorliegenden Falle nicht die Frage, welche Folgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus der Nichtübertragung eines Amtes unter Verletzung der Fürsorgepflicht hergeleitet werden können.

8

Da das Berufungsgericht nach alledem die Revision zu Unrecht zugelassen hat und das Revisionsgericht an eine gesetzwidrige Zulassung der Revision nicht gebunden ist, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.