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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 13.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 13.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 07.09.1960 - AZ: 2 K 1535/60

Fundstellen

  • DVBl 1965, 705 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 984-986 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1965, 212

Amtlicher Leitsatz

Besteht eine Verwaltungsanordnung der obersten Dienstbehörde, wonach ein nach objektiven Gesichtspunkten abschließend abgegrenzter Kreis von Beamten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befördern ist, so ergibt sich hieraus für die durch die Anordnung betroffenen Beamten, sofern dem Hindernisse aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen, ein Anspruch auf eine entsprechende fristgerechte Beförderung. Eine Nichterfüllung dieses Anspruchs begründet für die Behörde die Verpflichtung, die Beamter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn die Beförderung entsprechend der Verwaltungsanordnung erfolgt wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. September 1960 wird aufgehoben.

Ferner werden der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Oberpostdirektion Düsseldorf vom 15. Februar 1960 und der Bescheid der Oberpostdirektion Düsseldorf vom 18. September 1959 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 23. Februar 1958 verstorbenen Postbeamten Josef E. der zuletzt als Fernmeldesekretär die Bezüge der Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO - erhalten hat. Sie vertritt die Ansicht, daß bei der Bemessung ihrer Witwenpension auch die Stellenzulage mit zu berücksichtigen sei, die mit dem Amt des Technischen Fernmeldesekretärs gemäß der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO verbunden ist, und beruft sich hierfür auf die am 2. Januar 1958 im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen auf Seite 7 unter der Nr. 8/1958 veröffentlichte "Verfügung", die den folgenden Wortlaut hat:

"Laufbahnverhältnisse im mittleren fernmeldetechnischen Dienst; hier: Umbenennung von Beamten.

Fernmeldeassistenten, Fernmeldesekretäre und Fernmeldeobersekretäre, die ihre handwerkliche Vorbildung durch das Bestehen der Fernmeldebauhandwerkerprüfung oder Fernmeldehandwerkerprüfung nachgewiesen haben und auf Dienstposten BFt (vgl. AmtsblVf. Nr. 4/1958, S. 4) oder CFt beschäftigt werden, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Technische Fernmeldeassistenten, Technische Fernmeldesekretäre und Technische Fernmeldeobersekretäre umzubenennen.

...

Die Änderung der Amtsbezeichnung ist den Beamten nachweislich zu eröffnen und aktenkundig zu machen."

2

Die Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Umbenennung in einen Technischen Fernmeldesekretär zu erfolgen hatte, hatten auch bei dem Ehemanne der Klägerin vorgelegen. Bis zu seinem Tode am 23. Februar 1958 war er jedoch nicht umbenannt worden. Gleichwohl teilte die Oberpostdirektion Düsseldorf der Klägerin durch Schreiben vom 19. Mai 1958 mit:

"Ihrem verstorbenen Ehemann ist rückwirkend ab 1. Januar 1958 die Amtsbezeichnung Technischer Fernmeldesekretär zuerkannt worden. Aus diesem Grunde stand ihm vom gleichen Zeitpunkt an eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 20 DM monatlich zu."

3

Mit demselben Schreiben teilte die Oberpostdirektion der Klägerin die Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenbezüge mit, die sich bei Berücksichtigung der Stellenzulage ergab. Durch Verfügung vom 18. September 1959 stellte sie die Zahlung der erhöhten Bezüge jedoch ein und ordnete sie die Einbehaltung der gemäß dem Bescheide vom 19. Mai 1958 zusätzlich gezahlten Bezüge an. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin nur insofern Erfolg, als ihr die für die Zeit bis zum 31. Januar 1959 gezahlten Beträge in vollem Umfange belassen wurden.

4

Die Klägerin hat, soweit ihr Widerspruch erfolglos geblieben ist, Klage erhoben. Sie hat sich gegen die Rechtsansicht der Beklagten gewandt, daß die Umbenennung ihres Ehemannes in einen Technischen Fernmeldesekretär aus dem Grunde unwirksam sei, weil sie erst nach dessen Tode erfolgt sei, und hat hierzu vorgetragen: Es habe sich bei den Umbenennungsmaßnahmen nicht um einzelne Beförderungen gehandelt, sondern um eine Gesamtregelung allgemeiner Art, deren Wirkungen unmittelbar durch die Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 herbeigeführt worden seien und demnach auch ihrem Ehemanne hätten zugute kommen müssen, da er am vorgeschriebenen Stichtage, dem 1. Januar 1958, noch gelebt habe.

5

Demgemäß hat die Klägerin mit ihrer Klage die Wiederherstellung des durch den Bescheid der Oberpostdirektion vom 19. Mai 1958 hinsichtlich ihrer Witwenbezüge herbeigeführten Rechtszustandes angestrebt.

6

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Bescheid vom 19. Mai 1958 habe aufgehoben werden müssen. Er sei rechtswidrig gewesen. Denn eine Umbenennung gemäß der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 habe nach dem Tode des Beamten nicht mehr rechtswirksam erfolgen können. Daher seien die Witwenbezüge der Klägerin nur auf der Grundlage der Dienstbezüge eines Fernmeldesekretärs, nicht der eines Technischen Fernmeldesekretärs zu errechnen. Daß der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode nicht mehr umbenannt worden sei, sei nicht auf eine unangemessen langsame Bearbeitung seiner Angelegenheit bei der Oberpostdirektion zurückzuführen, sondern auf den großen Umfang der Vorarbeiten, die für die angeordneten Umbenennungsmaßnahmen notwendig gewesen seien.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Berücksichtigung der Stellenzulage bei der Festsetzung des Witwengeldes der Klägerin sei rechtswidrig gewesen. Dem Ehemann der Klägerin habe diese Stellenzulage nicht zugestanden. Seine vorgesehene Umbenennung in einen Technischen Fernmeldesekretär würde nur im Wege einer echten Beförderung möglich gewesen sein. Eine solche aber sei zu seinen Lebzeiten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht erfolgt.

8

Hieran treffe die Oberpostdirektion kein Verschulden. Der Behörde müsse in Anbetracht des großen Umfanges der durch die Amtsblattverfügung angeordneten Maßnahmen eine gewisse Bearbeitungszeit zugebilligt werden.

9

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Anträge. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und wiederholt sowie vertieft ihr rechtliches Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge.

10

Die Beklagte tritt mit eingehenden Rechtsausführungen der Revision entgegen. Dabei macht sie sich im wesentlichen die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen.

11

II.

Die Revision ist begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bescheid vom 19. Mai 1958 aufzuheben, der die Neuberechnung der Hinterbliebenenbezüge der Klägerin zum Gegenstand hatte. Dieser Bescheid hat gegenüber der Klägerin den Rechtscharakter eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Einen solchen Verwaltungsakt kann die Behörde gegen den Willen des durch ihn Begünstigten dann aufheben, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt. Die Beklagte meint, dies sei hier der Fall. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

12

Den Bescheid vom 19. Mai 1958 hat die Oberpostdirektion Düsseldorf erlassen in Ausführung der am 2. Januar 1958 im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen auf Seite 7 unter der Nr. 8/1958 veröffentlichten, als "Verfügung" bezeichneten Verwaltungsanordnung, in der u.a. bestimmt war, daß diejenigen Fernmeldesekretäre, die gewisse Prüfungen abgelegt hatten und auf Dienstposten näher bezeichneter Art beschäftigt waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Technische Fernmeldesekretäre "umzubenennen" seien.

13

Die in der Amtsblattverfügung festgelegten Voraussetzungen einer Umbenennung in einen Technischen Fernmeldesekretär lagen bei dem Ehemanne der Klägerin vor. Es steht fest, daß er infolgedessen ebenfalls hätte umbenannt werden müssen und auch umbenannt worden wäre und daß er damit auch die unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage gemäß der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO erlangt hätte, wenn er nicht am 23. Februar 1958 verstorben wäre. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte die Oberpostdirektion die Arbeiten noch nicht abgeschlossen, die nach ihrer Ansicht zur sachgerechten Vorbereitung der Umbenennung der in Betracht kommenden Beamten erforderlich waren. Mit ihrem Bescheid vom 19. Mai 1958 hat die Beklagte zwar der Klägerin in versorgungsrechtlicher Hinsicht die Rechtsstellung der Witwe eines Technischen Fernmeldesekretärs einräumen wollen. Sie gibt jedoch an, sie habe den Bescheid in der Annahme erlassen, daß der Ehemann der Klägerin noch vor seinem Tode entsprechend umbenannt worden sei.

14

Wenn die Beklagte mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung jenen Bescheid vom 19. Mai 1958 wieder aufgehoben hat, so hat sie dies mit der Behauptung begründet, derselbe sei rechtswidrig: Die Umbenennung habe nach dem Tode des Beamten nicht mehr rechtswirksam durchgeführt werden können; dies nötige zur Aufhebung des Bescheides.

15

Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Bescheid vom 19. Mai 1958, mit dem der Klägerin in versorgungsrechtlicher Hinsicht die Rechtsstellung eingeräumt wurde, die der Witwe eines nach der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 umbenannten Technischen Fernmeldesekretärs zukam, war nicht rechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, daß der Ehemann der Klägerin vor der Durchführung seiner Umbenennung verstorben war. Besoldungsrechtliche Regelungen genereller Art erstrecken sich, wenn sie mit Wirkung von einem bestimmten Zeitpunkt ab eingeführt werden, ohne weiteres auch auf nach diesem Zeitpunkt verstorbene aktive Beamte.

16

Dem Verwaltungsgericht, das die Rechtsansicht der Beklagten gebilligt hat, ist allerdings zuzugeben, daß sich aus der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 keine generelle Stellenhebung ergibt. Eine solche hätte vom Gesetzgeber ausgehen müssen. Demgegenüber ist die Umbenennung der Beamten hier von der Verwaltungsbehörde angeordnet worden. Es konnte sich demnach bei den durch die Amtsblattverfügung angeordneten Maßnahmen stets nur um Beförderungen im Sinne von § 9 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1961 (BGBl. I S. 1173), handeln, nämlich um Ernennungen, durch die den Beamten jeweils durch Einzelakt ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen werden sollte. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten nach der genannten Vorschrift, ebenso wie auch nach § 21 Abs. 3 BBesG, als Bestandteile des Grundgehalts. Daß die Funktionen der umzubenennenden Beamten sich nicht ändern sollten, ist ohne Bedeutung; denn der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BLV verwendete Begriff des Amtes ist nur im statusrechtlichen Sinne zu verstehen, so daß eine Beförderung grundsätzlich nicht den Wechsel des Dienstpostens voraussetzt (vgl. das Urteil vom 22. November 1962 - BVerwG II C 84.61 -, Buchholz BVerwG 232, § 23 Nr. 2 = ZBR 1963 S. 354 [BVerwG 22.11.1962 - BVerwG II C 84.61]).

17

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Mai 1958 hängt unter diesen Umständen von der Frage ab, ob es mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802), nach welcher die Ernennung mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Tag unzulässig und insoweit unwirksam ist, rechtswidrig war, die Klägerin in versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre ihr am 23. Februar 1958 verstorbener Ehemann seit dem 1. Januar 1958 Technischer Fernmeldesekretär gewesen. Das aber ist zu verneinen.

18

Mit dem § 10 Abs. 2 BBG hat der Gesetzgeber die Folgerung aus dem Umstände gezogen, daß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BBG die Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtsbegründende Bedeutung hat und die rückwirkende Begründung eines der Ernennung entsprechenden beamtenrechtlichen Status demnach logisch nicht möglich ist. Der Vorschrift kann jedoch nicht entnommen werden, daß die rechtswidrige Unterlassung oder Verzögerung einer Ernennung im Einzelfalle auf Seiten des Betroffenen keinen Anspruch auszulösen vermag. Da die Vornahme einer beamtenrechtlichen Ernennung im Ermessen des Dienstherrn steht, der in seinen Entscheidungen insoweit grundsätzlich frei ist, hat in der Regel der einzelne keinen Anspruch auf eine Ernennung. Dort hingegen, wo wegen besonderer Umstände des Falles ein solcher Anspruch ausnahmsweise dennoch bestand, bleibt es dem Betroffenen unbenommen, seine aus der Nichternennung sich etwa ergebenden Rechte gegenüber der Dienstbehörde geltend zu machen.

19

So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Es geht hier nicht um die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin wirksam zum Technischen Fernmeldesekretär befördert worden ist, sondern es ist darüber zu entscheiden, ob es rechtmäßig war, daß die Behörde die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin, obschon deren Ehemann zur Zeit seines Todes noch die Amtsbezeichnung "Fernmeldesekretär" führte, nach den Sätzen berechnet hat, die für die Witwe eines Technischen Fernmeldesekretärs gemäß der Besoldungsgruppe A 6 BBesO in Verbindung mit der Fußnote 1 gelten. Diese Frage aber ist zu bejahen.

20

Durch den Erlaß der Verwaltungsanordnung vom 2. Januar 1958 hatte der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen sich in seiner Eigenschaft als oberste Dienstbehörde seiner Entscheidungsfreiheit über die etwaige Beförderung der in Frage kommenden Beamten bereits begeben. Denn erstens war diese Anordnung im Rahmen einer generellen Neugestaltung der Dienstlaufbahn bestimmter Gruppen von Beamten des fernmeldetechnischen Dienstes ergangen, so daß ohnehin für Einzelfallentscheidungen kaum mehr Raum geblieben wäre. Zweitens aber hatte der Bundesminister in seiner Anordnung die Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen, die nach Ermessensgesichtspunkten hätten ergehen können, bereits dadurch ausgeschlossen, daß er den für die "Umbenennung" vorgesehenen Personenkreis genau bestimmt und nach objektiven Merkmalen abschließend abgegrenzt hatte, wobei auch in zeitlicher Hinsicht kein Spielraum verblieb, da nach der Verwaltungsanordnung die Umbenennung "mit Wirkung vom 1. Januar 1958", also sofort, zu erfolgen hatte.

21

Unter diesen Umständen hätte für den Bundesminister keine Möglichkeit mehr bestanden, einen Beamten, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 den in ihr aufgeführten Voraussetzungen entsprochen hatte und dessen Beförderung nach dem Gesetz möglich war, dennoch von einer solchen auszunehmen. Er hat sich dadurch, daß er die Anordnung erlassen und aufrechterhalten hat, gegenüber dem betroffenen Personenkreise selbst gebunden; damit ist, sofern nicht aus Rechtsgründen sonstige Hindernisse entgegenstanden, ein entsprechender Anspruch dieser Beamten auf eine Beförderung mit Wirkung vom 1. Januar 1958 entstanden. Ein Verhalten der Behörde, das ohne gesetzliche Notwendigkeit im Einzelfalle zur Vereitelung oder Verzögerung dieser Beförderung führte, mußte demnach - ohne daß es auf die Frage eines Verschuldens hätte ankommen können - rechtsfehlerhaft sein und für die Behörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung begründen, den benachteiligten Beamten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er entsprechend der Amtsblattverfügung in der Tat zum 1. Januar 1958 befördert worden wäre.

22

Der Umstand, daß nach der Darstellung der Beklagten die Verzögerungen in der Umbenennung durch die Notwendigkeit umfangreicher Vorarbeiten bedingt gewesen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es geht zu Lasten der Verwaltung, wenn der ihr zur Verfügung stehende Behördenapparat organisatorisch nicht ausreicht, um eine ihr obliegende selbstgestellte Aufgabe ordnungsgemäß - und zumal zeitgerecht - zu erfüllen.

23

Diesen Gedanken hat an sich die Praxis der Behörde hier auch unstreitig in aller Regel entsprochen. Die Beklagte hat sich gegenüber solchen Beamten, die wegen der technischen Vorarbeiten erst mit erheblicher Verzögerung umbenannt worden sind, nicht auf den § 10 Abs. 2 BBG berufen, sondern hat auch diesen Beamten die Vorteile ihrer Umbenennung uneingeschränkt schon mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zugute kommen lassen.

24

Es wäre aber nicht gerechtfertigt gewesen, in denjenigen Fällen anders zu verfahren, in denen der Beamte, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 alle darin angeführten Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt hatte, alsdann vor seiner tatsächlichen Umbenennung verstorben ist. Auch in einem solchen Falle hatte die Behörde den Anspruch des Beamten, entsprechend der Amtsblatt Verfügung zum 1. Januar 1958 befördert zu werden, nicht erfüllt. Sie war daher verpflichtet, seine Rechtsnachfolger und versorsungsberechtigten Hinterbliebenen so zu stellen, daß ihnen aus dieser Nichterfüllung keine Rechtsnachteile entstanden.

25

Diesen Anforderungen entsprach der Bescheid vom 19. Mai 1958, mit dem die Oberpostdirektion der Klägerin diejenigen Hinterbliebenenbezüge zuerkannt hat, die ihr zugestanden hätten, wenn ihr Ehemann entsprechend der Amtsblattverfügung vom 2. Januar 1958 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1958 zum Technischen Fernmeldesekretär befördert worden wäre. Hindernisse rechtlicher Art hätten einer solchen Beförderung nicht im Wege gestanden. Der Bescheid war daher rechtmäßig. Seine spätere Aufhebung entbehrte der rechtlichen Grundlage. Sie war unzulässig. Der Revision der Klägerin war daher stattzugeben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 108 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt