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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1961, Az.: BVerwG VI C 61.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 61.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.06.1958 - AZ: III B 66.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht auf Grund des § 171 LBG Berlin seine besoldungsrechtliche und - nach Vollendung des 65. Lebensjahres - versorgungsrechtliche Behandlung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 3 b. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seiner ablehnenden Entscheidung vom 30. Juni 1958 ausgeführt, aus der vom Kläger am 1. Dezember 1952 ausgeübten Tätigkeit sei eine Beamtenplanstelle nicht hervorgegangen. Im übrigen sei diese Tätigkeit mit der Besoldungsgruppe A 4 b 1 zutreffend bewertet.

2

Der Kläger macht mit der Revision geltend, aus der Planstelle der Vergütungsgruppe III TO.A, aus der er am 1. Dezember 1952 besoldet worden ist, sei eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 b hervorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht sei zu seiner unrichtigen Feststellung gekommen, weil es trotz der Hinweise des Klägers seine Aufklärungspflicht verletzt habe.

3

Die Revision mußte ohne Erfolg bleiben. Ein im Sinne des § 171 LBG Berlin im Dienste des Landes Berlin stehender Angestellter kann nach dieser Regelung die Rechtsstellung einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht allein schon deshalb beanspruchen, weil aus der Angestelltenplanstelle, aus der er am 1. Dezember 1952 besoldet worden ist, eine Beamtenplanstelle hervorgegangen ist. Vielmehr muß die begehrte Rechtsstellung auch der am 1. Dezember 1952 wahrgenommenen Tätigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Nach der unbeanstandeten, übrigens mit der Besoldung des Klägers am 1. Dezember 1952 nach der Vergütungsgruppe IV TO.A übereinstimmenden Feststellung des Oberverwaltungsgerichts entsprach die damalige Tätigkeit des Klägers der Besoldungsgruppe A 4 b 1. Selbst wenn also aus der Angestelltenplanstelle der Vergütungsgruppe III TO. A, aus welcher der Kläger nach der Vergütungsgruppe IV TO.A besoldet worden ist, eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 3 b hervorgegangen sein sollte, kann der Kläger nicht die Rechtsstellung der Besoldungsgruppe A 3 b beanspruchen, weil die in Rede stehende weitere Anforderung des § 171 LBG nicht erfüllt ist. Damit erledigt sich seine Aufklärungsrüge. Auch die von ihm in diesem Zusammenhang noch geltend gemachten Rechtsgründe der Verletzung der Fürsorgepflicht und des Schadensersatzes vermögen sein Klagebegehren nicht zu rechtfertigen, weil dies hier nur dann in Frage käme, wenn der Kläger die besoldungsrechtliche bzw. versorgungsrechtliche Behandlung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 3 b verlangen könnte, was nicht der Fall ist.

4

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert