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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1964, Az.: BVerwG II C 61.61

Beamtenrecht Berlin; Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis; Bloße Zweifel an der allgemeinen Beamtenwürdigkeit und Ablehnung der Übernahme nach § 171 LBG bis zur Beseitigung der Zweifel; Zum venire contra factum proprium bei zwischenzeitlicher Wiederverwendung als Beamter nach § 18 b G 131

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 61.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.02.1961 - AZ: II B 76.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 13. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 außerplanmäßiger Postinspektor im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach dem Zusammenbruch des Reichs nahm er bei der Post in Berlin als Angestellter den Dienst wieder auf. Seit Juli 1949 war er mit der Führung der Dienstgeschäfte des Amtsvorstehers des Postamts F. beauftragt. Diese Amtsvorsteherstelle wurde ihm zum 1. November 1949 endgültig übertragen.

2

Im Juni 1952 geriet der Kläger in den Verdacht, Postsendungen beraubt und Geld sowie Wertzeichen aus den Schalterkassen des Postamts entnommen zu haben. Die Postverwaltung enthob ihn deshalb am 24. Juni 1952 vorläufig des Dienstes. Zum 1. August 1953 kündigte sie das Angestelltenverhältnis des Klägers fristlos. Sie ernannte zum gleichen Zeitpunkt den Angestellten E. zum Amtsvorsteher; dieser hatte diesen Dienstposten bereits seit November 1952 verwaltet. Der Dienstpostenbewertungsnachweis wurde für das Jahr 1953 entsprechend berichtigt.

3

Die fristlose Kündigung des Klägers wurde durch Urteile des Arbeitsgerichts ... und des Landesarbeitsgerichts ... wegen Nichtanhörung des Betriebsrates für unwirksam erklärt. Deshalb wurde der Klage des Klägers auf Feststellung des Fortbestandes seines Dienstverhältnisses bei der Post stattgegeben. Im Januar 1956 nahm der Kläger seinen Dienst bei der Post wieder auf.

4

Ein - durch den im Juni 1952 aufgetauchten Verdacht veranlaßtes - Strafverfahren gegen den Kläger wegen Amtsunterschlagung und wegen schweren Diebstahls endete durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... vom 21. Februar 1955 mit einem Freispruch mangels Beweises.

5

Auf Grund des § 18 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - hielt sich die Beklagte im Jahre 1958 für verpflichtet, den Kläger entsprechend seiner früheren - am 8. Mai 1945 innegehabten - Rechtsstellung in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Von einem Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG versprach sie sich nach dem Ausgang des Strafverfahrens keinen Erfolg. Durch Verfügung und Urkunde vom 19. Dezember 1958 ernannte die Beklagte deshalb den Kläger, mit Wirkung vom 1. Januar 1959 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postinspektor (Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung zum Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 [BGBl. I S. 993] - BBO -).

6

Durch Widerspruch vom 27. Januar 1959 beantragte der Kläger, ihn auf Grund des § 171 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl. Bln. S. 421) - LBG - mit Wirkung vom 1. Dezember. 1952 zum Oberpostinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBO = früher A 4 b 1 RBO) zu ernennen und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Durch Bescheid vom 12. März 1959 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, am 1. Dezember 1952 habe der Kläger infolge seiner vorläufigen Dienstenthebung im Juni 1952 und infolge der Neubesetzung seines Dienstpostens seit Anfang November 1952 nicht mehr den Dienstposten eines Amtsvorstehers innegehabt; auch sei er im Dezember 1952 unwürdig gewesen, ein öffentliches Amt zu bekleiden, weil er nur mangels Beweises von schwerwiegenden Amtsvergehen freigesprochen worden sei.

7

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 1958 und vom 12. März 1959 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberpostinspektor zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 b 1 RBO einzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht ... hat dieser Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1959 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 13. Februar 1961 das Urteil des ersten Rechtszuges geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Der Kläger habe zwar die in § 171 Abs. 1 LBG ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die Übernahme als Oberpostinspektor erfüllt, insbesondere am 1. Dezember 1952 einen entsprechenden Dienstposten innegehabt. Zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach § 171 Abs. 1 LBG gehörten jedoch auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, also auch die Würdigkeit des Bewerbers. Hieran fehle es bei dem Kläger für den nach § 171 Abs. 1 LBG allein maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Dezember 1952.

10

Die Würdigkeit sei nach allgemeinen objektiven Maßstäben eindeutig zu beurteilen. Es genüge festzustellen, ob in dem zu entscheidenden Fall Gründe gegen die Würdigkeit des Bewerbers sprächen. Dies sei bei dem Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Senats der Fall. Der Kläger sei im Jahre 1952 durch sein schuldhaftes Verhalten in eine Lage geraten, die unter den gegebenen Verhältnissen seine Würdigkeit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen habe. Das Landgericht ... sei zwar in dem Strafurteil vom 21. Februar 1955 auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen zur Bestätigung des freisprechenden Urteils des Schöffengerichts ... vom 8. Oktober 1952 gelangt. Diese strafrechtliche Beurteilung schließe es jedoch nicht aus, dem Kläger - auf Grund dieser im angefochtenen Urteil wiederholten tatsächlichen Umstände - die Würdigung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu versagen. Vielmehr entspreche es den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums bei der Ernennung von Beamten, solche Personen auszuscheiden, die den Verdacht, schwere Straftaten begangen zu haben, nicht völlig ausräumen können.

11

Der Ansicht des Klägers, nach seinem rechtskräftigen Freispruch dürfe ihm dieser Verdacht nicht mehr zum Nachteil gereichen, sei nicht beizupflichten. Für die hier zu treffende Entscheidung komme es nicht darauf an, dem Kläger die Schuld an bestimmten Straftaten nachzuweisen. Vielmehr gehe es darum, ob die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid mit Recht die Würdigkeit des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verneint habe. Es sei also Sache des Klägers gewesen, den insbesondere nach dem abschließenden Strafurteil noch verbliebenen Verdacht zu beheben. Dies habe er nicht getan. Er müsse es deshalb auch hinnehmen, daß seine Dienstbehörde die Befürchtung, er habe schwere Dienstverfehlungen begangen, weiterhin gegen ihn aufrechterhalte und daraus rechtliche Folgerungen ziehe.

12

Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte Revision. Zu deren Begründung wird im wesentlichen vorgetragen:

13

Die Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie, statt ihre etwaigen Zweifel gegen die Würdigkeit des Klägers in einem Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 klären zu lassen, die Würdigkeit des Klägers im Ermessensbereich des § 18 b G 131 bejaht, jedoch dort, wo dem Kläger nach § 171 LBG ein Rechtsanspruch erwachsen sei, verneint habe.

14

Für die Überleitung nach § 171 LBG komme es nicht darauf an, ob der Kläger am 1. Dezember 1952 würdig gewesen sei. Die Würdigkeit sei ein dauerndes und objektives Merkmal. Ob der Kläger für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG würdig sei, sei mithin nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beklagten am 1. Dezember 1952 zu bestimmen, sondern sei nach der gegenwärtigen Sachkenntnis über das zu entscheiden, was dem Kläger zur Last gelegt worden sei. Das von der Beklagten vorgelegte Belastungsmaterial sei objektiv nicht geeignet, die Würdigkeit des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu berühren; deshalb sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt.

15

Der Kläger sei durch das Urteil des Landgerichts von dem Vorwurf der Amtsunterschlagung und des schweren Diebstahls rechtskräftig freigesprochen worden. Er gelte demnach als unbestraft. Ob er mangels Beweises oder mangels erwiesener Unschuld freigesprochen sei, sei gleichgültig. Nach dem Freispruch dürfe die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, daß gegen den Kläger ein erheblicher Tatverdacht bestehe. Die Beklagte sei vielmehr an die rechtskräftige Feststellung des freisprechenden Urteils gebunden, daß der Kläger nicht Täter der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen sei.

16

Nach § 13 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung könne wegen der Tatsachen, die Gegenstand einer mit Freispruch beendeten strafgerichtlichen Untersuchung gewesen seien, ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthielten. Auch für das Disziplinarrecht sei damit anerkannt, daß der Freispruch im Strafprozeß auch für das Beamtenrecht rechtserheblich sei. Die Beklagte hätte deshalb die Würdigkeit des Klägers erfolgreich nur bestreiten können, wenn die dem Kläger zur Last gelegten Tatsachen ausgereicht hätten, ihm die Würdigkeit abzusprechen. Das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei im Hinblick auf seine Würdigkeit nur bedeutsam, wenn es strafrechtlich relevant sei. Dies sei nicht der Fall.

17

Verfehlt sei auch die abschließende Feststellung des Berufungsgerichts, es wäre Sache des Klägers gewesen, den insbesondere nach dem freisprechenden Urteil noch verbleibenden Verdacht zu beheben. Der Kläger könne sich gerade auf das freisprechende Urteil berufen, durch das seine Würdigkeit in vollem Umfange wiederhergestellt sei. Zudem kehre das Berufungsgericht hier in unzulässiger Weise die Beweislast zuungunsten des Klägers um. Nicht der Kläger, der sich ja gerade auf das freisprechende Urteil berufe, habe seine Würdigkeit zu beweisen; vielmehr müsse die Beklagte substantiiert vortragen, aus welchen Tatsachen ersichtlich sei, daß der Kläger objektiv der Übernahme in das Beamtenverhältnis unwürdig sei. Dieser Beweis sei weder geführt, noch könne er erbracht werden.

18

Überdies weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Mängel auf.

19

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26. Oktober 1959 zurückzuweisen.

20

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

21

II.

Die Revision ist unbegründet.

22

Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in allen Teilen seiner Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

23

Das Berufungsgericht meint, schon der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung schließe die Würdigkeit des Verdächtigten für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis aus, mache also den Verdächtigten "beamten-unwürdig". Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der bloße Verdacht, sich strafbar gemacht zu haben, rechtfertigt lediglich Zweifel an der allgemeinen Beamtenwürdigkeit des Betroffenen. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil aber gleichwohl fehlerfrei.

24

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach § 171 LBG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gehören; so bereits BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, vom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57 - und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 19.60 - (auch Fischbach-Knüppel, Das Landesbeamtengesetz von Berlin, 1954, § 171 Anm. II). In dem letztgenannten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß schon bloße Zweifel an der allgemeinen Beamtenwürdigkeit den öffentlichen Dienstherrn verpflichten, die Überleitung des Betroffenen in das Beamtenverhältnis bis zur Beseitigung der Zweifel zurückzustellen. An dieser Rechtsansicht hält der Senat fest mit der Maßgabe, daß in Fällen der vorliegenden Art nach einer etwaigen Ausräumung der Zweifel die Ernennung allerdings nicht rückwirkend erfolgen könnte, wenn und soweit das einschlägige allgemeine Beamtenrecht die Ernennung auf einen rückwirkenden Zeitpunkt für unzulässig erklärt.

25

Es kommt hiernach im vorliegenden Fall entscheidend nur darauf an, ob am 1. Dezember 1952 Zweifel an der allgemeinen Würdigkeit des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bestanden und - gegebenenfalls - ob sie später, bis zum Erlaß des Berufungsurteils, ausgeräumt wurden. Die erste Frage ist nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu bejahen, die zweite zu verneinen.

26

Nach den für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand gegen den Kläger am 1. Dezember 1952 infolge des Vorfalls in der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1952 der Verdacht einer Amtsunterschlagung und des schweren Diebstahls. Daß die dadurch begründeten - auch in objektiver Sicht stichhaltigen - Zweifel der Beklagten an der Beamtenwürdigkeit des Klägers nach dem 1. Dezember 1952 ausgeräumt worden sind, hat das Berufungsgericht u.a. im Hinblick auf das den Kläger lediglich mangels Beweises und unter ausdrücklicher Hervorhebung der gegen seine Unschuld sprechenden Erwägungen freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 1955 verneint. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal das Berufungsgericht die gegen den Kläger fortbestehenden Verdachtsgründe auch auf Grund einer eigenen Tatsachenwürdigung festgestellt hat.

27

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht sei aus Rechts gründen gehindert gewesen, den Verdacht strafbarer Handlungen noch nach dem rechtskräftigen Freispruch für vorliegend zu erachten und daraus dem Kläger ungünstige Folgerungen bezüglich der Beamtenwürdigkeit herzuleiten. Dabei verkennt die Revision, daß das freisprechende Strafurteil nur den staatlichen Strafanspruch verbindlich verneint, nicht aber Verbindliches über das Fortbestehen oder den Wegfall des Tatverdachtes aussagt. Aus diesem Grund war das Berufungsgericht trotz des Freispruchs sogar bei der Entscheidung über die - der Frage nach der bearntenrechtlichen Würdigkeit vorausgehende - Frage nach der Fortdauer des Tatverdachtes, also nicht nur im beamtenrechtlichen, sondern bereits im strafrechtlichen Bereich ungebunden.

28

Der Hinweis der Revision auf § 13 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung geht fehl. Gerade diese Vorschrift zeigt, daß die strafrechtliche und die disziplinarrechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts auseinanderfallen können. Die Vorschrift spricht somit nicht für, sondern eher gegen die Auffassung der Revision, die Beklagte habe der in § 171 LBG vorgesehenen Überleitung nach dem Freispruch des Klägers nicht mehr entgegenhalten dürfen, daß gegen den Kläger ein erheblicher Tatverdacht fortbestehe. Abgesehen hiervon ist es nicht angängig, bei der Prüfung, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorliegen, Vorschriften heranzuziehen, die der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehen könnten. Im Gegenteil, die strengen Anforderungen, die an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt werden, rechtfertigen es um so mehr, daß unter den Bewerbern für die Übernahme in ein solches Beamtenverhältnis eine besonders sorgfältige Auslese vorgenommen wird und daß die Übernahme schon bei bloßen Zweifeln an der persönlichen Eignung unterbleibt.

29

Den hiernach bis zum Erlaß des Berufungsurteils nicht ausgeräumten Zweifeln an der Würdigkeit des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis kann die Revision auch nicht erfolgreich mit dem Hinweis auf die durch Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1958 erfolgte Übernahme des Klägers als Postinspektor in das Beamtenverhältnis auf Probe begegnen. Die in diesem Vorbringen zu erblickende Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) herleitet, könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte den Kläger unter Bejahung seiner Würdigkeit in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hätte. Dies ist indessen nicht geschehen. Aus dem festgestellten Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergibt sich, daß die Beklagte den Kläger ausschließlich deswegen in das Beamtenverhältnis auf Probe, übernommen hat, weil sie sich nach § 18 b G 131 zu dieser Maßnahme trotz ihrer Zweifel an der Beamtenwürdigkeit des Klägers für verpflichtet hielt, und zwar in der Erwägung, § 18 b Abs. 1 Satz 2 G 131 stelle in Verbindung mit § 9 G 131 klar, daß dem aus § 18 b G 131 sich ergebenden Anspruch auf Wiederverwendung - anders als dem Anspruch auf Überleitung nach § 171 LBG - mit Erfolg nur ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung entgegengehalten werden könne und dies zudem auch nur, solange darüber ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

30

Schon hiernach ergibt sich, daß die Klage als jedenfalls zur Zeit unbegründet mit Recht abgewiesen worden ist. Eines Eingehens auf die Verteilung der Beweislast bedarf es nicht. Eine prozessuale Beweislast gibt es in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsstreitverfahren ohnehin nicht. Die Verteilung der materiellen Beweislast wäre im vorliegenden Fall nur dann bedeutsam, wenn Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, vom Berufungsgericht nicht hätten geklärt werden können. Denn von der Verteilung der materiellen Beweislast hängt lediglich ab, zu wessen Lasten die Ungeklärtheit des Sachverhalts im Einzelfall geht (BVerwGE 3, 110[BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54] [115]). Im vorliegenden Fall sind aber alle für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen aufgeklärt worden. Das Berufungsgericht hat insbesondere geklärt, daß gegen die Beamtenwürdigkeit des Klägers schon am 1. Dezember 1952 von der Beklagten begründete Zweifel gehegt wurden und daß diese Zweifel bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht ausgeräumt worden sind.

31

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oppenheimer
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel