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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG II C 19.60

Entlassung eines Beamtenanwärters; Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ; Würdigkeit des Bewerbers für dieÜbernahme in ein Beamtenverhältnis; Anzeichen für charakterliche Mängel; Zeitpunkt der Entstehung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 19.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 03.12.1959 - AZ: IV B 70.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1907) war nach seiner Schulentlassung zunächst bei verschiedenen Firmen in der Privatwirtschaft und seit 1932 als selbständiger Gastwirt tätig. Im Jahre 1947 wurde er bei der Kriminalpolizei in B. eingestellt. Vom 1. April bis 30. Mai 1948 nahm er an einem Lehrgang für Kriminalanwärter teil und bestand die Abschlußprüfung (Note "noch genügend"). Durch Urkunde vom 1. Januar 1948 wurde er im Angestelltenverhältnis zum Kriminalassistenten ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1948 zum Kriminalsekretär befördert. Am 1. Dezember 1952 hatte er eine Stelle der Vergütungsgruppe TO A VII inne; aus dieser ging im Beamtenstellenplan für das Jahr 1953 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 b (Kriminalsekretär) hervor.

2

Die Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis gemäß § 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - unterblieb zunächst im Hinblick darauf, daß der Kläger durch Disziplinarverfügung vom 1. August 1952 mit einem einfachen Verweis bestraft worden war, weil er sich am 16. Mai 1952 in angetrunkenem Zustand in der Öffentlichkeit in eine Schlägerei eingelassen, und durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei geschädigt hatte. Wegen eines weiteren Vorfalles wurde am 20. Mai 1953 ein Dienststrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Auf Grund ähnlicher Ausschreitungen des Klägers in der Trunkenheit im Spätherbst 1952, am 24. November 1952, am 17. September 1953, am 16. Oktober 1953, am 17. Mai 1954, am 25. Juni 1955 sowie auf Grund von Dienstvernachlässigungen infolge Trunkenheit am 15./16. Januar, 15. und 18. Juni 1955 sprach die Dienststrafspruchkammer am 3. November 1955 gegen den Kläger die Dienststrafe der Entlassung aus dem Polizeidienst aus. Den unter ausdrücklicher Anerkennung der tatsächlichen Feststellungen der Dienststrafspruchkammer eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. Januar 1956 zurück. Da zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung maßgeblich gewesene Dienststrafordnung der Berliner Polizei vom 1. September 1945 durch die am 9. Januar 1956 auch für die Polizei in Kraft getretene Dienst- und Disziplinarordnung für die Angestellten und Arbeiter des Landes und der Stadt Berlin vom 12. August 1955 - DDO - ersetzt worden war, konnte das Verfahren nach den alten Vorschriften nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen werden. Der Beklagte hob daher die Entscheidung der Dienststrafspruchkammer unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe durch Bescheid vom 30. August 1956 auf, entband ihn gemäß § 12 DDO wegen der Schwere der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen von der Ausübung seiner Dienstgeschäfte und betrieb auf Grund der Vorschriften der Dienst- und Disziplinarordnung die Entlassung des Klägers wegen der Vorgänge, die bereits Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren. Durch Verfügung vom 5. November 1956 sprach der. Beklagte die fristlose Entlassung des Klägers aus.

3

Durch Schreiben vom 17. September 1957 bat der Kläger um Rücknahme der Entlassungsverfügung und um Feststellung, daß er Beamter auf Lebenszeit sei. Dieser Antrag wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 2. Oktober 1957 mit der Begründung abgelehnt, ein Anspruch auf Überleitung aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis sei nicht gegeben, wenn der Berechtigte die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten nicht erfülle. Zu diesen Voraussetzungen gehöre vor allem die persönliche Würdigkeit. Der Kläger habe durch verschiedene dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen seine Nichteignung für den öffentlichen Dienst dargetan, wie sich aus der Dienststrafverfügung vom 5. November 1956 ergebe.

4

Der Kläger beantragte nach erfolglosem Widerspruch im Verwaltungsstreitverfahren,

den Bescheid des Bürgermeisters von Berlin vom 28. Dezember 1957 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Oktober 1957 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, Ihm, dem Kläger, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 b zu übertragen.

5

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 3. Dezember 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe am 1. Dezember 1952 eine Angestelltenstelle innegehabt, aus der unstreitig für das Jahr 1953 eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 5 b hervorgegangen sei; er besitze auch die erforderliche Vorbildung. Insoweit erfülle er die in § 171 Abs. 1 LBG (Fassung vom 30. Januar 1958 - GVBl. S. 130 -)bestimmten Voraussetzungen für die Überleitung in das Beamtenverhältnis. Gleichwohl habe der Beklagte die Überleitung mit Recht abgelehnt. Die am 5. November 1956 verfügte Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis stehe der Überleitung zwar nicht entgegen; denn es komme nach § 171 LBG darauf an, daß das Angestelltenverhältnis am 1. Dezember 1952 bestanden hat. Für die Überleitung in das Beamtenverhältnis seien jedoch nicht nur die besonderen Voraussetzungen des § 171 LBG zu erfüllen, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung eines Beamten. Hierzu habe von jeher außer der persönlichen Zuverlässigkeit, Charakterstärke und dem guten Leumund vor allem die persönliche Würdigkeit gehört. Dies sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG und ergebe sich auch aus der Vorschrift des § 15 LBG, die von dem Beamten innerhalb und außerhalb seines Dienstes eine Haltung verlange, welche die Achtung und das Vertrauen rechtfertige, die dieser Beruf erfordere. In dem Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid vom 2. Oktober 1957 erging, habe der Kläger die persönliche Würdigkeit für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht besessen. Dies ergebe sich aus den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Dienststrafspruchkammer vom 3. November 1955. Jedes einzelne Vorkommnis sei zwar für sich allein betrachtet nicht so erheblich; aber die gebotene Zusammenschau ergebe die Unwürdigkeit des Klägers. Aus der Häufung der Vorkommnisse ergebe sich, daß der Kläger zum Alkoholgenuß neige und sich dann zu unkontrollierbaren Handlungen hinreißen lasse sowie seine Dienstpflichten vernachlässige. Dem Beklagten sei daher darin zuzustimmen, daß der Kläger zum Polizeibeamten nicht geeignet sei. Der Kläger könne dagegen nicht mit Erfolg einwenden, daß er trotz des schwebenden Dienststrafverfahrens in das Beamtenverhältnis hätte übernommen und daß seine Verfehlungen im förmlichen Disziplinarverfahren hätten untersucht werden müssen.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem Klageantrag stattzugeben.

7

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Sie meint, dem nach § 171 LBG geltend gemachten Anspruch auf Überleitung in das Beamtenverhältnis sei stattzugeben, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der persönlichen Würdigkeit am 1. Dezember 1952 erfüllt waren; anderenfalls verletze der öffentliche Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt. Die Verfehlungen, die der Kläger bis zum 1. Dezember 1952 begangen habe, seien nicht so schwerwiegend gewesen, daß sie ihn für die Ernennung zum Beamten unwürdig gemacht hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Überleitung nach § 171 LBG nicht der Neueinstellung eines Beamten gleichzusetzen sei. Bei rechtmäßiger Überleitung hätte der Kläger Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Dienststrafverfahrens.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 -, Buchholz BVerwG 237.2 § 171 Nr. 1 = DÖV 1960, 840 [BVerwG 15.01.1960 - BVerwG VI C 229.58], undvom 25. Januar 1960 - BVerwG VI C 240.57 -, Buchholz BVerwG 237.2 § 171 Nr. 2) davon ausgegangen, daß zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nach § 171 LBG auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gehören, also u.a. auch die Würdigkeit des Bewerbers für die Übernahme in ein Beamten Verhältnis.

11

Die Richtigkeit dieser Ansicht leugnet auch die Revision nicht. Sie meint nur, es sei hinsichtlich dieser Voraussetzungen auf den 1. Dezember 1952 abzustellen; an diesem Tage habe dem Kläger aber die erforderliche Würdigkeit noch nicht gefehlt. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Meinung der Revision richtig ist, daß die in § 171 LBG vorgesehene Überleitung in das Beamtenverhältnis vollzogen werden muß, wenn Umstände, welche die Würdigkeit des Betroffenen in Zweifel ziehen oder sogar ausschließen, erst nach dem 1. Dezember 1952 eingetreten sind. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen, ist jedoch bei dem vorliegenden Sachverhalt zu einer abschließenden Entscheidung nicht genötigt. Nach den - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Beklagten schon am 1. Dezember 1952 Umstände bekannt, welche - als Anzeichen für charakterliche Mängel - die Würdigkeit des Klägers in-Zweifel stellten. Bei einem solchen Sachverhalt ist ein öffentlicher Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Überleitung in das Beamtenverhältnis bis zur Beseitigung der Zweifel an der Würdigkeit zurückzustellen. Denn den öffentlichen Dienstherren ist es nach einem hergebrachten, also sogar verfassungsrechtlich sanktionierten Grundsatz im Interesse der Allgemeinheit verwehrt, andere als in jeder, auch in charakterlicher, Hinsicht geeignete Personen zu Beamten zu ernennen (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, vgl. auch BVerwGE 11, 139[BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140 f.] mit Zitaten), deshalb räumt § 171 LBG den Überleitungsanspruch nur unter der Bedingung der Würdigkeit ein; daraus folgt, daß in den Fällen, in denen die Würdigkeit - wie im Falle des Klägers - am 1. Dezember 1952 nicht zweifelsfrei feststand, der Überleitungsanspruch zunächst nur bedingt entstanden ist, nämlich aufschiebend bedingt durch die Ausräumung der Zweifel an der Würdigkeit. Umstände, die sich nach dem 1. Dezember 1952 ereignet haben, können dann aber - das ergibt sich zwangsläufig - für die Beurteilung der Würdigkeit herangezogen werden. Daß die Zweifel an der Würdigkeit des Klägers zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 1952 ausgeräumt waren, kann angesichts der Häufung der Versagensfälle des Klägers außerhalb und innerhalb des Dienstes nicht anerkannt werden.

12

Hiernach könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht den Kläger im Zeitpunkt, in dem der hier angefochtene Verwaltungsakt erging (2. Oktober 1957), zu Unrecht für unwürdig erachtet hätte. Dafür fehlt indessen jeder Anhaltspunkt. Daß das Berufungsgericht den Kläger nach den Vorfällen im September und Oktober 1953, im Mai 1954 und im Januar und Juni 1955 nicht mehr für würdig gehalten hat, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß; die Richtigkeit dieser Meinung liegt sogar auf der Hand.

13

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht habe die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis zum 1. Dezember 1952 geboten. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht entsteht erst mit der Begründung des Beamtenverhältnisses. Die Berücksichtigung der jahrelangen Angestelltentätigkeit des Klägers hätte aber ohnehin nicht dazu führen dürfen, ihn in das Beamtenverhältnis zu überführen, obwohl er die hierfür geforderte Voraussetzung der Würdigkeit nicht erfüllte.

14

Fehl geht hiernach auch der Hinweis der Revision, dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich wegen der nach dem 1. Dezember 1952 begangenen Verfehlungen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren zu verantworten. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision überdies, daß Verfehlungen eines Beamten regelmäßig strenger beurteilt werden als Verfehlungen eines Angestellten.

15

Die Revision muß nach alledem mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel