Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1964, Az.: BVerwG VI B 7.63
Bindungswirkung der Zulassung einer Revision im Urteil; Gewährung einer Wiedergutmachung für die Opfer von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen oder ihrer Hinterbliebenen nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (G 131); Versorgungsbezüge von früheren Mitgliedern der nationalsozialistischen Regierung; Anwendung des § 7 G 131 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; Vermutung eines Fortwirkens von festgestellten politischen Beweggründen der nebenamtlichen Ernennung auf die spätere hauptamtliche Ernennung zum Reichskommissar für die Preisbildung im Jahre 1941; Rüge eines Verfahrensmangels vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 15.02.1963 - AZ: VII B 62.60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.
Die Zulassung der Revision nach § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 kommt gemäß § 137 BRRG nicht in Betracht, weil die Klage bereits lange vor Inkrafttreten dieser Vorschriften erhoben worden ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259 = DVBl. 1958 S. 471] und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]). An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - und vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192] und seither ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
Die vorliegende Rechtssache hat nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht die Revision gegen sein erstes - vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenes - Urteil vom 21. April 1955 zugelassen hatte. Dieser Zulassung kommt keine Bindungswirkung in dem Sinne zu, daß zwangsläufig auch gegen das in dieser Sache - nach Zurückverweisung - ergangene zweite Berufungsurteil die Revision zuzulassen wäre (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 - und vom 29. Juni 1962 - BVerwG II B 2.62 -). Das Vorbringen der Klägerin, daß die Streitsache schon "nach der tatsachlichen Seite hin" grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie wesentlich anders liege als der Fall des Polizeipräsidenten Graf von Helldorf (vgl. hierzu BVerwGE 8, 131), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision nach der angeführten Vorschrift; denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (vgl. BVerwGE 13, 90 [91/92]; Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - mit Nachweisen). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Sache erhält nicht durch den Umstand rechtsgrundsätzliche Bedeutung, daß sich der Ehemann der Klägerin frühzeitig vom Nationalsozialismus abgewandt hat und im Zusammenhang mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 von der Gestapo ermordet worden ist. Im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG ist es nicht möglich, den Opfern von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen oder ihren Hinterbliebenen durch Berücksichtigung der im Sinne des § 7 G 131 rechts- oder sachwidrig erlangten Rechte oder Rechtsstellungen Wiedergutmachung zu gewähren. Die Gerichte sind auch in diesen Fällen nicht befugt, sich aus anerkennenswerten außerrechtlichen Erwägungen über die zwingende Regelung des § 7 G 131 hinwegzusetzen. Diese Rechtsauffassung entspricht der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, die nicht an dem Maßstab absoluter Gerechtigkeit ausgerichtet ist (vgl. hierzu BVerwGE 3, 88 [98, 99]; 9, 39 [41]; Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 11.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 70 G 131 Nr. 1 mit Nachweisen]); insoweit ist die Rechtslage daher nicht klärungsbedürftig.
Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, hinsichtlich derer eine klärende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, vom Standpunkt des Rechts aus sei es unerträglich, wenn frühere Mitglieder der nationalsozialistischen Regierung eine Pension erhielten, der etwa eines Mannes aber, der "mehr als jeder Reichsminister" schon seit 1933 den Nationalsozialismus bis zur Hingabe seines Lebens bekämpft habe, eine Pension versagt bliebe. Abgesehen davon, daß nach dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 9. März 1953 eine Versorgung der Klägerin nach der vor 1933 erlangten Rechtsstellung ihres Ehemannes im öffentlichen Dienst als Lehrer nicht ausgeschlossen wird, verkennt die Klägerin nach den Darlegungen in der Beschwerdeschrift selbst nicht, daß das in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel des früheren Reichsfinanzministers Graf Schwerin-Krosigk unter dem Gesichtspunkt des hier allein zur Entscheidung stehenden § 7 G 131 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist, als der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Versorgung nach der letzten Rechtsstellung ihres Ehemannes als Reichskominissar für die Preisbildung (Staatssekretär, BesGr. B 3 a). Im übrigen würde eine rechtsfehlerhafte Nichtanwendung des § 7 G 131 in den angeführten Fallen keinen Anspruch auf Wiederholung einer solchen Rechtsverletzung begründen (vgl. BVerwGE 3, 88 [95] und seither ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere BVerwGE 2, 10). Das Berufungsgericht hat im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Rückschau auf die Laufbahn des Ehemannes der Klägerin seit 1933 zunächst dessen nebenamtliche Ernennung zum Reichskommissar für die Preisbildung im Jahre 1936 auf ihre politische Motivation im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 geprüft. Auch unter Berücksichtigung des Vorliegens der für die Wahrnehmung dieses Amtes unerläßlichen fachlichen Befähigung durfte das Berufungsgericht dabei den Gesichtspunkt maßgebendes Gewicht beimessen, daß der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung aus politischen Gründen besonders daran gelegen sein mußte, ein für die Wirtschaftspolitik des nationalsozialistischen Staates so bedeutsames Amt, wie das des Reichskommissars für die Preisbildung, mit einem "alten Kämpfer" und hohen Parteifunktionär zu besetzen. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten (vgl. BVerwGE 5, 275 [279]; Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 8.58-, vom 27. Januar 1960 - BVerwG VI C 20.58 - [RiA 1960 S. 286 = NDBZ 1960 S. 200] und vom 26. Februar 1960 - BVerwG VI C 357.56 - [JR 1960 S. 429]; Beschluß vom 29. Juni 1962 - BVerwG II B 2.62 -). Nicht ganz bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vermutung des Fortwirkens der festgestellten politischen Beweggründe der nebenamtlichen Ernennung auf die spätere hauptamtliche Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum Reichskommissar für die Preisbildung im Jahre 1941. Die Fortwirkungsvermutung kann - wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt hat - durch die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles erschüttert werden. Solche die Anwendung dieser Vermutung in Frage stellenden Umstände könnten hier darin erblickt werden, daß es sich nach den aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundungen der Zeugen Senteck und Gritzbach getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 12 der Urteilsausfertigung) bei der Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum hauptamtlichen Preiskommissar im Jahre 1941 "um den Beginn der allmählichen Entfernung eines in Ungnade gefallenen hohen Parteiführers aus seinen politischen Ämtern", um eine "politische Kaltstellung" gehandelt hat. In einem solchen Falle kann wohl kaum noch davon gesprochen werden, daß die gleichen politischen Beweggründe, die für die kommissarische Ernennung überwiegend bestimmend gewesen sind, auch noch bei der für die Anwendung des § 7 G 131 maßgebenden letzten Ernennung (vgl. BVerwGE 9, 39) den Ausschlag gegeben haben. Dennoch beruht das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise abweichenden Rechtsauffassung, es wird vielmehr im Ergebnis - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - nicht von der Annahme einer unwiderlegten Vermutung, sondern von der selbständigen Feststellung getragen, daß der Ehemann der Klägerin auch zum hauptamtlichen Reichskommissar für die Preisbildung im Jahre 1941 nicht aufgrund sachgerechter, sondern überwiegend parteipolitischer Gesichtspunkte ernannt werden ist. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die aus parteitaktischen Erwägungen vorgenommene Ernennung eines bei Hitler in Ungnade gefallenen hohen Parteifunktionärs und "alten Kämpfers" zum Staatssekretär von der zweiten (politischen) Alternative des § 7 G 131 erfaßt wird (vgl. auch BVerwGE 8, 296 [298]).
Schließlich greift auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durch. Die sinngemäß geltend gemachte Rüge der Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO (§ 63 Abs. 5 BVerwGG) ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter genauer Beachtung der Bindungswirkung des in gleicher Sache ergangenen zurückverweisenden Urteils des Senats vom 8. August 1958 - BVerwG VI C 207.56 - eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Beweggründe für die Ernennung des Ehemannes der Klägerin zum Reichskommissar für die Preisbildung durchgeführt. Die Beschwerde beanstandet zwar ferner, im Verfahren vor dem Berufungsgericht seien die Vorschriften der §§ 96 und 97 VwGO nicht beachtet worden, weil die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht zu der Vernehmung des Zeugen G. geladen worden seien und infolgedessen keine Gelegenheit gehabt hätten, sich durch Fragen an der Vernehmung dieses für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtigen Zeugen zu beteiligen. Ausweislich der Gerichtsakten (vgl. Bl. 261 Rückseite und Bl. 262) trifft es zu, daß das im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung des Zeugen G. ersuchte Amtsgericht nicht die Klägerin und ihren Prozeßbevollmächtigten, sondern offenbar versehentlich ihren früheren in erster Instanz tätig gewesenen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt Dr. R.) benachrichtigt hat. Insoweit war ohne Zweifel ein Verstoß gegen § 97 VwGO gegeben, denn auch der ersuchte Richter (§ 96 VwGO) hat diese Vorschrift zu beachten (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 97 VwGO, RdNr. 2). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß sie diesen Verfahrensmangel noch vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gerügt hat. Auch aus dem Berufungsurteil selbst und den ihm zugrunde liegenden Unterlagen ergibt sich nicht, daß dies noch rechtzeitig und ordnungsgemäß geschehen ist; die Klägerin kann sich daher nicht mehr auf diesen Verfahrensmangel berufen (vgl. hierzu BVerwGE 8, 149; Beschlüsse vom 20. Februar 1963 - BVerwG II C 93.60 - und vom 20. Februar 1964 - BVerwG III CB 12.63 -; Urteile vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - und vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 -).
Die Beschwerde muß daher mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Becker