Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1963, Az.: BVerwG VI B 2.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 2.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 03.11.1961 - AZ: II 371/60
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Recht nicht zugelassen hat.
Die Vorschrift des § 127 BRRG findet auf das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf § 137 BRRG noch keine Anwendung, weil die Klage bereits im März 1953, also lange vor Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes, erhoben worden ist(Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DVBl. 1958 S. 471 = DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377] und ständige Rechtsprechung). Diese Rechtslage ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch durch § 191 Abs. 2 VwGO nicht geändert worden. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß die Regelung des § 127 BRRG in den Grenzen ihres bisherigen Geltungsbereichs - also auch in den durch § 137 BRRG gesetzten Grenzen - weitergilt(Beschlüsse vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60-, vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84], vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60-, vom 29. Mai 1962 - BVerwG VI B 5.62-, vom 7. September 1962 - BVerwG VI B 10.62 -
undvom 25. Januar 1963 - BVerwG VI B 9.62 -). Der Anwendung des § 137 BRRG steht auch nicht entgegen, daß es sich hier um eine Feststellungsklage handelt und für deren Erhebung möglicherweise - wie das Berufungsgericht meint - ein Vorverfahren nicht nötig war; denn für die Anwendbarkeit des § 137 BRRG genügt es nach dem Sinn dieser Vorschrift jedenfalls, daß die Klage vor dem 1. September 1957 tatsächlich erhoben worden ist(Beschlüsse vom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 18.61 - undvom 7. September 1962 - BVerwG VI. C 213.61 -). In diesem Fall, in dem die Folge des § 137 BRRG durch das Beschreiten des Rechtsweges vor dem Stichtag ausgelöst wird, ist es ohne Belang, ob eine Frist deshalb nicht lief, weil keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt war (vgl.Beschluß vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 -) oder weil die gewählte Klageart nicht fristgebunden war (so schon für die VornahmeklageBeschluß vom 7. September 1962 - BVerwG VI C 213.61 -).
Die Revision könnte demnach nur dann zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Das ist nicht der Fall.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche. Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig ist und deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a.Beschlüsse vom 4. April 1961 - BVerwG VI C 136.60-, vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 - undvom 25. Januar 1963 - BVerwG VI B 9.62 -). Eine solche Klärung ist nicht zu erwarten, wenn die Rechtsfrage sich aus der Anwendung von Recht ergibt, dessen Nachprüfung dem Bundesverwaltungsgericht versagt ist (so schon BVerwGE 1, 3 zu der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Nach § 137 Abs. 1 VwGO unterliegt nur die Anwendung von Bundesrecht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG ist im vorliegenden Verfahren - wie dargelegt - noch nicht anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer bezeichnete Frage aber, ob er - gegebenenfalls durch seine Beschäftigung als Regierungsassessor (K) nach dem 8. Mai 1945 - Beamter des Landes Baden und des Beklagten ohne Neubegründung eines Beamtenverhältnisses geworden sei, ist vom Berufungsgericht nicht unter Anwendung von Bundesrecht verneint worden.
Das Berufungsgericht hat die im Berufungsurteil ausgesprochene Auffassung unter Anwendung früheren Beamtenreichsrechts gewonnen. Dieses Recht einschließlich der etwa zu seiner Ergänzung herangezogenen ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht nur geworden, soweit es für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes oder bundesunmittelbarer Körperschaften stehenden (oder von ihnen versorgten) Personen fortgegolten hat (vgl. u.a.Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG VI C 194.60 - mit weiteren Nachweisen). Ein derartiges Rechtsverhältnis steht hier unstreitig nicht zur Entscheidung. In einem Revisionsverfahren wäre daher das Bundesverwaltungsgericht an die auf Grund irrevisiblen Rechts gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - abgesehen von seinem als Gerichtsreferendar eingenommenen Status als Beamter auf Widerruf - nicht Beamter des. Landes Baden und des Beklagten gewesen ist, gebunden. Sich in diesem Zusammenhang etwa erhebende Rechtsfragen sind daher einer Klärung nicht fähig und können der Sache keine grundsätzliche Bedeutung geben.
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig und gibt deshalb der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, daß die Gerichte bei ihren Folgerungen nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen dürfen. Ob dies im Einzelfall beachtet worden ist oder nicht, hängt jeweils von den tatsächlichen Umständen des Falles ab und ist deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der - Denkgesetze stellt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das Urteil beruht, dar.
Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Nehlert