Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1961, Az.: BVerwG VI C 136.60
Anwendung von § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nach Inkrafttreten von § 137 BRRG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 136.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1960 - AZ: VI A 1048/58
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1960 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde durch Verfügung des Polizeipräsidenten in R... vom 14. Mai 1956 nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) mit Ablauf des 30. Juni 1956 wegen Dienstunfähigkeit aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Seine Beschwerde wurde durch den Erlaß des Beklagten vom 8. Oktober 1956 zurückgewiesen. Seine am 9. April 1957 erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Im Berufungsurteil vom 20. Juni 1960 ist die Revision nach § 191 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 127 BRRG zugelassen. Es wurde dem Kläger am 19. Juli 1960 zugestellt. Er hat am 18. August 1960 Revision eingelegt und sie am 16. September 1960 begründet. Auf den Hinweis des Senats, daß § 127 BRRG nicht für Anfechtungsverfahren gelte, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG) und daß dies nach der Rechtsprechung des Senats auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelte, blieb der Kläger bei seiner Rechtsauffassung, daß die Revision nach den angeführten Bestimmungen zu Recht durch das Berufungsgericht zugelassen worden sei. Der Beklagte hat zunächst Zurückweisung, dann Verwerfung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist nicht statthaft. Außer in dem - hier nicht in Betracht kommenden - Fall der Verfahrensrevision im Sinne des § 133 VwGO bedarf die Revision, um statthaft zu sein, der Zulassung; § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine offensichtlich fehlerhafte Zulassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unbeachtlich.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - ausgesprochen hat, § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist. Der II. Senat hat dies in dem Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - noch näher begründet. Dort heißt es:
"Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in § 191 Abs. 2 ausdrücklich, daß § 127 BRRG unberührt bleibt. Damit ist klargestellt, daß diese Sondervorschrift für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis in den Grenzen ihres bisherigen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiteranzuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Übergangsregelung des § 137 BRRG bedurfte es also in diesem Zusammenhang nicht. Diese Übergangsregelung ist für das Revisionsverfahren auch nicht etwa dadurch hinfällig geworden, daß die Verwaltungsgerichtsordnung die nach § 137 BRRG weiterhin anzuwendenden bisherigen Vorschriften über die Revision, nämlich die §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, aufgehoben und durch die §§ 132 ff. VwGO ersetzt hat. § 137 BRRG will, soweit diese Vorschrift sich auf § 127 BRRG bezieht, die dort bestimmte allgemeine Zulassung der Revision und Einbeziehung auch anderer als bundesrechtlicher Normen in das revisible Recht für diejenigen Fälle ausschließen, in denen vor Inkrafttreten des § 127 BRRG ein - mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehener - Verwaltungsakt ergangen oder ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig geworden ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck folgt zugleich, daß eine Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision, welche die beamtenrechtliche Sonderregelung - wie in § 191 Abs. 2 VwGO - nur als solche bestehen läßt, nicht ohne weiteres zur Folge haben kann, daß die Regelung des § 127 BRRG nunmehr auch die ihr bisher durch § 137 BRRG vorenthaltenen Fälle erfaßt. Sie beweist lediglich, daß anstelle der bisherigen die nunmehr gültigen allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision anzuwenden sind."
Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Danach durfte wegen der vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes - dem 1. September 1957 - erhobenen Klage die Revision nicht nach § 127 BRRG zugelassen werden.
Die Revision wäre allerdings statthaft, wenn einer der Zulassungsgründe des - mit Rücksicht auf den Erlaß des Berufungsurteils nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwendenden - § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Dabei könnte nach Lage der Sache nur die Zulassungsalternative des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen. Aber auch dies ist nicht der Fall. Abgesehen von dem Fehlen der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Begründung kann der in Rede stehende Zulassungsgrund deswegen nicht zum Zuge kommen, weil der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Denn auch für die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt diese Voraussetzung; Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60-, Beschluß vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -. Zu der von der Revision beanstandeten tatsächlichen Beurteilung des Falles durch das Berufungsgericht - diese Beurteilung würde nach § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht grundsätzlich binden - ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, daß diese lediglich auf die Umstände des vorliegenden Falles bezügliche Würdigung zu einer Rechtsfrage, insbesondere aber zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Anlaß geben könnte. Gerichtsverfahrensrecht steht nicht im Streit. Auf dem Gebiete der materiellen Rechtsanwendung stellt sich eine klärungsfähige Rechtsfrage deswegen nicht, weil nach dem - wegen der erörterten Unanwendbarkeit des § 127 BRRG maßgebenden - § 137 Abs. 1 VwGO nur Fragen des materiellen Bundesrechts im Revisionsverfahren entschieden werden könnten, der vorliegende ein Landesbeamtenverhältnis betreffende Rechtsstreit jedoch keine bundesrechtliche Rechtsfrage, sondern ausschließlich solche des Landesrechts, insbesondere des Landesbeamtenrechts ersehen läßt.
Danach war die Revision so zu behandeln, wie wenn sie ohne Zulassung eingelegt worden wäre, und demgemäß nach § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertentscheidung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Waitz