Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1962, Az.: BVerwG VI C 213.61
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Problem der Beweislastverteilung ; Versorgungsansprüche eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 213.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 28.07.1961 - AZ: VII B 29.59
Rechtsgrundlagen
- § 127 BRRG
- § 137 BRRG
- § 7 G 131
- Art. 131 GG
- § 63 G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 1961 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Die auf § 127 BRRG gestützte Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht ist offensichtlich unrichtig und bindet daher das Revisionsgericht nicht. Die Streitsache fällt noch unter die Übergangsregelung des § 137 BRRG, da die Klage vor dem 1. September 1957 erhoben worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierbei belanglos, daß der Kläger nicht nur die gegen ihn gemäß § 7 G 131 ergangene Entscheidung angefochten, sondern gleichzeitig eine Vornahmeklage erhoben hat, mit der er die Zahlung der ihm auf Grund der genannten Entscheidung nicht gebührenden Versorgungsbezüge eines Oberinspektors begehrt. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, daß die Vornahmeklage damals in Berlin unbefristet möglich gewesen wäre (vgl. aber BVerwG in JR 1958 S. 191), genügt es für die Anwendbarkeit des § 137 BRRG nach dem Sinn dieser Vorschrift, daß die Klage vor dem 1. September 1957 tatsächlich erhoben worden ist (vgl.Beschluß vom 29. Dezember 1961 - BVerwG II B 18.61 - mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung). Die Revision könnte somit nur zulässig sein, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das nicht der Fall.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger macht zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Meinung geltend, das Problem der Beweislastverteilung bei Anwendung des § 7 G 131 sei klärungsbedürftig. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, im übrigen hat das Berufungsgericht hier als erwiesen angesehen, daß beim Kläger die Voraussetzungen der gegen ihn angewandten Vorschrift vorliegen. Insoweit stellen sich keine Beweislastfragen.
Ebensowenig ist klärungsbedürftig, ob für die Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Einheimischen oder der Verdrängten im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG die zufällige Belegenheit der Dienststellen im späteren West- oder Sowjetsektor Berlins maßgebend ist. Diese Frage ist bereits durch das Grundsatzurteil des Senats - BVerwGE 10, 153 - geklärt; der Senat hat am gleichen Tag auch schon ausdrücklich ausgesprochen, daß die dort entwickelten Grundsätze auch für Versorgungsempfänger gelten (vgl.Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 370.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 32; ebenso Urteil des II. Senatsvom 9. November 1961 - BVerwG II C 43.58 - mit ergänzenden Ausführungen im Hinblick auf § 82 G 131).
Aus dem eben Dargelegten folgt allerdings, daß das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; denn das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei Versorgungsempfängern sei allein auf die geographische Belegenheit der Versorgungskasse abzustellen. Auf dieser Abweichung beruht das Berufungsurteil jedoch nicht, so daß die Zulässigkeit der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bejaht werden kann. Unabhängig nämlich von seiner mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Versicherungsanstalt Berlin die Geschäfte der Versorgungskasse zweifelsfrei nicht übernommen habe. Somit ist davon auszugehen, daß nach der - am 1. Oktober 1951 abgeschlossenen - Neuordnung der Verhältnisse in Berlin (West) keine Versorgungskasse oder Einrichtung vorhanden gewesen ist, die die Aufgaben der Versorgungskasse der ehemaligen LVA Berlin für den Personenkreis weitergeführt hat, zu dem der Kläger gehört. Unter diesen Umständen kann der Kläger auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die erwähnten Entscheidungen) nicht als Einheimischer im Sinne des § 63 G 131 gelten.
Der Kläger hat auch keine Verfahrensmängel geltend gemacht, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestandes sind grundsätzlich nicht mit der Revision zu rügen. Hierfür hätte dem Kläger der besondere, befristete Rechtsbehelf des § 119 VwGO zur Verfügung gestanden.
Seine Rügen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und entscheidungserhebliche Feststellungen nicht hinreichend begründet, können schon deshalb keine Bedeutung erlangen, weil sie nicht den tragenden Teil des Berufungsurteils berühren. Dieser tragende Teil ist die vom Berufungsgericht eingehend behandelte Einflußnahme politischer Stellen auf die Beförderung des Klägers zum Inspektor, deren ausschlaggebende Bedeutung von ihm um so weniger in Zweifel gezogen werden kann, als er selbst mit seinem im Berufungsurteil auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 21. August 1940 an einen einflußreichen Nationalsozialisten zwecks Förderung seiner Beamtenkarriere diese politischen Kräfte unter Berufung auf seine Verdienste um die NSDAP mobilisiert hat. Das Berufungsurteil bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, wenn es unter diesen Umständen die Anwendbarkeit des § 7 G 131 im Hinblick auf die Beförderung zum Inspektor und auch - schon wegen der Vermutung fortwirkender politischer Motivierung - auf die mit beamtenrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht zu vereinbarende Verleihung der Rechte eines Oberinspektors im Ruhestande bejaht hat. Die sonstigen im Urteil erörterten Umstände vermöchten daran auch dann nichts zu ändern, wenn sie in Einzelheiten einer Korrektur in dem vom Kläger vertretenen Sinne bedürften. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, das Berufungsgericht habe ihm weit mehr Aktivität im Sinne des Nationalsozialismus unterstellt als richtig sei. Jedenfalls hat der Kläger, als er sich um seine Beförderung bemühte, sich als verdienten Nationalsozialisten angepriesen. Für die Anwendbarkeit des § 7 G 131 ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidend, ob der Beamte tatsächlich dem Nationalsozialismus eng verbunden war, sofern nur die Behörde unter diesem Eindruck stand - wofür der Kläger hier selbst gesorgt hatte - und ihn deswegen förderte.
Hinsichtlich der Umstände, die die Feststellungen des Berufungsgerichts über eine solche politisch motivierte Haltung der Behörde dem Kläger gegenüber rechtfertigen, ist auch die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig. Schon das Gericht erster Instanz hat diese Umstände seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insbesondere das Schreiben des Klägers vom 21. August 1940 und die zu seinen Gunsten erfolgte Einschaltung politischer Stellen. Der Kläger hatte also spätestens in der Berufungsinstanz Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
Nach alledem mußte die Revision verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Kellner
Dr. Nehlert