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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1961, Az.: BVerwG II C 43.58

Recht der verdrängten Beamten und Versorgungsberechtigten; Zuordnung der Berliner Versorgungsberechtigter zu Kap. 1 oder Kap. 2 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Versorgungsempfänger der Reichshauptstadt Berlin nach G 131; Begriff des verdrängten Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 43.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 21.11.1957 - AZ: Bf. II 46/57

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welchen Fällen auf Versorgungsempfänger der Reichshauptstadt Berlin Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden ist (im Anschluß an BVerwG II C 394.57 und BVerwG VI C 370.57).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. November 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am ... 1939 als Bezirksbürgermeister des Verwaltungsbezirks M... der damaligen ... stadt B... in den Ruhestand versetzt. Er erhielt bis zum 8. Mai 1945 seine Versorgungsbezüge von der Stadthauptkasse B... die ebenso wie die letzte Dienststolle des Klägers im jetzt sowjetisch besetzten Sektor B... lag. Es ist streitig, ob er am 8. Mai 1945 noch in L... oder schon in H... wohnte.

2

Ab 1. April 1951 erhielt er von der Beklagten Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Am 30. Juni 1953 schrieb die Oberfinanzdirektion H... dem Kläger: Das Land B... habe die zur Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 GG erforderliche gesetzliche Regelung getroffen; es sei ab 1. Oktober 1951 für die Zahlung seines Ruhegehalts zuständig; die Oberfinanzdirektion werde die Versorgungsakten des Klägers dem Senator für Inneres in B... übersenden. Der Kläger habe zu Unrecht erhöhte Versorgungsbezüge nach dem Dritten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März 1953 erhalten, da er nicht vom Bund, sondern vom Land B... zu versorgen sei; die überzahlten Beträge würden einbehalten werden. - Der Senator für Inneres in B... übernahm dann mit Wirkung ab 1. Oktober 1951 die Zahlung der Bezüge.

3

Auf einen Antrag des Klägers, die Abgabe seines Versorgungsfalles nach Berlin rückgängig zu machen und seine Versorgung wieder zu übernehmen, erwiderte die Oberfinanzdirektion H... am 7. Mai 1956, seit 1. April 19511 seien auf ihn zunächst die Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden gewesen; seit das Land Berlin durch Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) die erforderliche Regelung getroffen habe, feile er unter Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG und sei § 63 G 131 auf ihn anzuwenden. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat der Beklagten durch Bescheid vom 10. November 1956 zurück.

4

Der Klage mit dem Antrag,

die Bescheide vom 30. Juni 1953 und 7. Mai 1956 sowie den Beschwerdebescheid vom 10. November 1956 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Abgabe des Versorgungsfalles des Klägers an das Land B... mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 rückgängig zu machen,

5

hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 20. März 1957 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. November 1957 unter Zulassung der Revision mit - im wesentlichen - folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Bis zu der zum 1. Oktober 1951 durch das Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) angeordneten Einführung des Gesetzes zu Artikel 131 GG in B... auf den Kläger nicht § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131, sondern § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 anwendbar gewesen. Er habe am 8. Kai 1945 seine Versorgungsbezüge nicht aus einer Kasse im (späteren) Bundesgebiet erhalten; vielmehr sei damals die im jetzigen Sowjetsektor von B... gelegene Stadthauptkasse zur Zahlung seiner Bezüge verpflichtet gewesen. Die Stadthauptkasse B... sei am 8. Mai 1945 die für den Kläger zu ständige Kasse gewesen. Daran, daß diese Kasse die für den Kläger "zuständige deutsche Kasse" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2. G 131 sei, von der der Kläger keine Zahlung erlangen könne, habe sich bisher nichts geändert.

7

Nachdem entsprechend § 84 G 131 durch das Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 die Regelung des Bundesgesetzes zu Artikel 131 GG auf das Land B... übernommen worden sei, sei durch § 2 der - ebenfalls für das Land B... übernommenen - Fünften Durchführungsverordnung vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) - 5. DVO/G 131 - das Gebiet von B... (West) dem Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG gleichgestellt worden. Diese Regelung habe sieh auf das Gebiet von Berlin (West) beschränkt. Der Kläger sei deshalb weiter ein verdrängter Ruhestandsbeamter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 geblieben. Auch jetzt erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131.

8

Das Land B... sei auch nicht über § 82 G 131 in Verbindung mit § 9 der 5. DVO/G 131 Dienstherr des Klägers geworden. § 9 Abs. 2 der 5. DVO/G 131 dehne die in § 82 G 131 aus der Funktionsnachfolge nach den früheren Reichs- und Landesbehörden gezogenen Folgerungen auf die Bediensteten und Versorgungsempfänger der ... B... aus. Die Vorschrift besage aber nicht, daß dieser Grundsatz auch gelten solle, wenn es sich um frühere Dienststellen und Kassen handele, die nicht in B... (West) oder im jetzigen Bundesgebiet bestanden hätten. Insoweit verbleibe es vielmehr bei der in § 82 G 131 festgelegten Begrenzung auf das Bundesgebiet, dem nach § 2 der 5. DVO/G 131 B... (West) gleichgestellt sei.

9

Daß die in § 82 G 131 über die Funktionsnachfolge getroffene Regelung sich auf Dienststellen und Versorgungskassen im Bundesgebiet beschränke, erkläre sich daraus, daß - abgesehen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 - eine Funktionsnachfolge im Sinne einer völligen oder überwiegenden Aufgabenübernahme über die Grenzen des Bundesgebietes hinweg in aller Regel nicht habe in Betracht kommen können. Bei den Dienststellen und Versorgungskassen ... stadt B... sei zwar ein überwiegender Aufgabenübergang auf Stellen des Landes B... als Folge der Spaltung möglich gewesen. Für den Bundesgesetzgeber hätte es daher vielleicht nahegelegen, eine Regelung zu treffen, wie die Beklagte und der Beigeladene sie annähmen. Andererseits hätte eine solche Regelung aber zu einer Überlastung des Landes B.... (West) führen können. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit von § 82 G 131 abweichen wollen, als er sich auf die Funktionsnachfolge im Bundesgebiet beschränke, so hätte dies in § 9 der 5. DVO/G 131 klar zum Ausdruck kommen müssen, etwa in der Form, daß gesagt worden wäre, das Land B... sei Dienstherr aller früheren Bediensteten und Versorgungsempfänger der ... stadt (jedenfalls soweit sie ihren Wohnsitz in B... [West] oder im Bundesgebiet haben). Einen dahin gehenden Willen habe der Gesetzgeber nicht dadurch ausgedrückt, daß in § 9 Abs. 2 der 5. DVO/G 131 ganz allgemein von den Bediensteten und Versorgungsberechtigten der "Reichshauptstadt B..." die Rede sei. Dafür, daß der Gesetzgeber insoweit nicht von § 82 G 131 habe abweichen wollen, spreche die Bemerkung von Anders (Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl. Ann. 2 zu § 9 der 5. DVO/G 131), in Betracht kämen nur Dienst- oder Arbeitsverhältnisse bei Dienststellen in B... (West). Eine Funktionsnachfolge nach außerhalb des jetzigen Bundesgebiets und B... (West) gelegenen Stellen habe der Gesetzgeber nur durch die Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 bei den früheren Reichsdienststellen berücksichtigt; bei Landesund Gemeindedienststellen einerseits und bei Versorgungskassen andererseits sei eine solche Möglichkeit nicht berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei möglicherweise um eine bewußte Beschränkung. Jedenfalls könne bei der ins einzelne gehenden gegenteiligen Regelung des Gesetzes nicht von einer "offensichtlichen gesetzlichen Lücke" gesprochen werden, die durch entsprechende Anwendung des § 82 G 131 geschlossen werden müsse. Die Gegenmeinung verkenne, daß die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 fallenden Angehörigen übernommener, außerhalb des Bundesgebiets gelegener Reichsdienststellen entweder im Dienst' geblieben und somit Bedienstete der übernehmenden Bundesdienststelle geworden seien oder Rechte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 geltend machen könnten.

10

Ob die Fünfte Durchführungsverordnung sich im Rahmen der Ermächtigung des § 84 G 131 halte oder ob § 84 Abs. 2 G 131 die Bundesregierung auch zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der früheren Bediensteten der Stadt Berlin befugt habe, könne offenbleiben. Die Fünfte Durchführungsverordnung bringe jedenfalls für den Kläger nichts Neues gegenüber der bisherigen Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG.

11

Da § 9 der 5. DVO/G 131 den Kläger nicht erfasse, komme es nicht auf seinen weiteren Einwand an, durch die erst im Frühjahr 1952 in der Dienststellensystematik verkündete Aufgabenübernahme sei der durch § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO/G 131 festgesetzte Stichtag vom 1. Oktober 1951 nicht gewahrt worden. - Aus § 84 G 131 ergebe sich im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift betreffe nur die Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin (West) - wenn nicht am Stichtag des § 4 Abs. 1 G 131, so doch zumindest - am 8. Mai 1945 gehabt hätten. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in Berlin schon 1944 aufgegeben.

12

Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, nämlich der §§ 84, 82 G 131 in Verbindung mit § 9 der 5. DVO/G 131. Sie macht weiterhin geltend, das Berufungsgericht habe die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die für die "Feststellung und Schließung von Gesetzeslücken" gelten, nicht beachtet.

13

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich.

16

Er ist der Ansicht, der Kläger sei nach § 63 G 131 von dem Land Berlin zu versorgen, weil dieses die Aufgaben der früheren Stadthauptkasse auch als Versorgungskasse überwiegend übernommen habe. Dies ergebe sich aus Nr. 1014 der von dem Senator für Inneres unter dem 18. Mai 1958 (Amtsblatt für B... 1958 S. 595) bekannt gemachten Dienststellenübersicht. Gemäß den §§ 63, 82 G 131 in Verbindung mit § 9 der 5. DVO/G 131 komme es wegen der aus der Teilung der Stadt B... entstandenen besonderen Verhältnisse für die Einordnung der am 8. Mai 1945 in B... vorhandenen Versorgungsempfänger in Kapitel I oder II des Gesetzes zu Artikel 131 GG - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf den rein zufälligen Sitz der Versorgungskasse am 8. Mai 1945, sondern nur darauf an, ob die Aufgaben der früheren Versorgungskasse vom Lande B... (West) tatsächlich übernommen worden sind.

17

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

18

Das Berufungsgericht hat entschieden, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131, sondern sei verdrängter Ruhestandsbeamter" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 und deshalb von der Beklagten, der ... ... stadt H... nicht also von dem Land B... (West), zu versorgen. Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 seine Versorgungsbezüge aus der im jetzt sowjetisch besetzten Sektor von B... gelegenen, zur Zahlung verpflichteten Stadthauptkasse erhalten hat. Das Berufungsgericht hat also seine Entscheidung ausschließlich auf die geographische Lage (Belegenheit) der für die Zahlung der Versorgungsbezüge am 8. Mai 1945 zuständigen Kasse abgestellt.

19

Damit weicht das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt: Im Hinblick auf die durch die Spaltung B... bedingten besonderen Verhältnisse gehe es nicht an, für die Zuordnung des betroffenen Personenkreises zu Kapitel I oder zu Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf den Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abzustellen und die Angehörigen der in diesem Zeitpunkt in dem sowjetisch besetzte. Sektor von B... gelegenen Dienststellen stets zu den Verdrängten im Sinne des Kapitals I zu rechnen. Weder das Gesetz zu Artikel 131 GG selbst noch die auf Grund der Ermächtigung des § 84 Abs. 2 G 131 erlassene und am 1. Oktober 1951 in Kraft getretene Fünfte Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz löse das Problem; insbesondere werde es nicht durch § 82 G 131 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 5. DVO/G 131 gelöst. In dem vorbezeichneten Urteil ist abschließend ausgeführt:

"Da eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, muß die aufgeworfene Frage nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung unter Beachtung der besonderen Verhältnisse in B... entschieden werden. Hierzu ermächtigt, sofern überhaupt und soweit darin eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des Gesetzes liegt, § 84 G 131, der ausdrücklich eine entsprechende, d.h. eine der besonderen Lage B... angepaßte Geltung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vorsieht (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 45.58 -). Daraus folgt, daß die Zuordnung der Personen zu Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG in Berlin nicht allgemein von dem zufälligen Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden kann. Das würde zu willkürlichen Unterscheidungen und zum Teil auch zu rechtlich unvollziehbaren Ergebnissen führen. Bei Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Dienststellen, die von der Spaltung B... betroffen worden sind, muß vielmehr diesem Umstand Rechnung getragen und festgestellt werden, ob ihre Aufgaben nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse in B... (West), die mit dem 1. Oktober 1951 (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO/G 131) als abgeschlossen gelten kann, von entsprechenden Dienststellen in B... (West) weitergeführt worden sind. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Dienststelle "in B... (West)" im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der die Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen und nach ihrer Aufgabe entsprechenden Dienststelle zuzurechnen sind. Es geht hierbei nicht um die Feststellung einer Funktionsnachfolge in B... (West), sondern um die Feststellung der Weiterführung inhaltsgleicher G... Aufgaben durch Dienststellen in B... (West), wobei der Unterschied gegenüber dem Zustand am 8. Mai 1945 allein darin liegt, daß nunmehr eine räumliche Beschränkung der Verwaltungsfunktionen auf das Gebiet von B... (West) eingetreten ist."

20

Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 370.57 -, ZBR 1960 S. 203 [BVerwG 10.02.1960 - BVerwG VI C 370.57], zu der Frage, ob auf einen am 8. Mai 1945 von der Versorgungskasse der Hauptverwaltung der B... Gaswerke in B... C 2 (Sowjetsektor) zu versorgenden Ruhestandsbeamten der .... stadt B... Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden ist, ausgeführt:

"Dieselben Gesichtspunkte müssen auch für die Beurteilung der Frage der Zuordnung der von der Spaltung B... betroffenen Versorgungsempfänger zum Personenkreis des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG herangezogen werden. Es kommt demnach darauf an, ob die Aufgaben der am 8. Mai 1945 zuständigen Versorgungskasse nach der Neuordnung der Verhältnisse in B... (West) durch eine entsprechende Versorgungskasse oder Einrichtung in B... (West) weitergeführt werden. Ist dies der Fall, dann handelt es sich trotz der früheren Belegenheit der Kasse im sowjetisch besetzten Sektor von B... um eine Versorgungskasse im Bundesgebiet einschließlich von B... (West) im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131. anderenfalls um eine ersatzlos weggefallene Versorgungskasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131."

21

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Das angefochtene Urteil, in dem entscheidend darauf abgestellt ist, daß die für die Zahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger zuständige Kasse am 8. Mai 1945 in dem jetzt sowjetisch besetzten Sektor der Stadt B... lag, kann infolgedessen keinen Bestand haben.

22

Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse B... - die mit dem 1. Oktober 1951 (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO/G 131) als abgeschlossen gelten kann - in B... (West) eine Kasse oder Einrichtung vorhanden war, welche die Aufgaben der am 8. Mai 1945 für den Kläger zuständigen, im jetzt sowjetisch besetzten Sektor der Stadt B... gelegenen Stadthauptkasse weitergeführt hat. Eine solche Weiterführung von Versorgungsaufgaben durch eine Versorgungskasse oder Einrichtung in B... (West) hat das Bundesverwaltungsgericht in denjenigen Fällen verneint, in denen der Betroffene zu einer Gruppe von Versorgungsempfängern gehört, die im Zuge der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse B... aus dem Aufgabenbereich einer Versorgungskasse in B... (West) ausgegliedert worden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die am 8. Mai 1945 zur Zahlung verpflichtete Kasse ihren Sitz im jetzt sowjetisch besetzten Sektor von B... oder in B... (West) hatte (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 370.57 -; dort hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 GG bejaht, weil festgestellt war, daß die Betroffenen zu den Versorgungsempfängern gehören, die - im Hinblick darauf, daß sie außerhalb des Bundesgebiets einschließlich B... West ihren Wohnsitz haben - im Zuge der Neuordnung der Verhältnisse in B... aus dem Aufgabenbereich der Polizeihauptkasse in B... [West] bzw. der Versorgungskasse der Westberliner Gaswerke ausgegliedert worden sind). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat in der Erwägung fest, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nach seinem Wortlaut nicht voraussetzt, daß die Kasse als solche am 8. Mai 1945 nicht mehr vorhanden war oder seither fortgefallen ist, sondern (lediglich) darauf abstellt, ob für die Versorgungsempfänger am 8. Mai 1945 keine Kasse vorhanden war oder eine zunächst für sie vorhandene Kasse später weggefallen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 ein Korrelat zu § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 darstellt und daß die von diesen beiden Vorschriften angesprochenen Personenkreise nur bei einer auf einander abgestimmten Auslegung und Anwendung der Vorschriften zweifelsfrei abgegrenzt und ausnahmslos der erstrebten Wiederversorgung zugeführt werden können.

23

Diese Erwägungen führen zu einer Präzisierung der vorbezeichneten Rechtsprechung dahin, daß ein am 8. Mai 1945 aus einer Kasse der ... stadt B... versorgter früherer Beamter von dem jetzigen Lande B... (West) nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nur dann zu versorgen ist, wenn nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse B... (1. Oktober 1951) die Aufgaben dieser Kasse von einer Kasse oder sonstigen Einrichtung in B... (West) auch für diesen Versorgungsempfänger weitergeführt worden sind, wenn dieser also nicht einer Gruppe von Versorgungsberechtigten angehört, deren Versorgung aus dem Aufgabenbereich dieser Kasse oder Einrichtung in B... (West) im Zuge der Spaltung B... ausgegliedert worden ist.

24

Die Entscheidung, daß der Kläger nunmehr - nämlich seit dem 1. Oktober 1951 - nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 von dem jetzigen Land B... zu versorgen sei, könnte somit nur auf Grund der Feststellung getroffen werden, daß nach der - am 1. Oktober 1951 abgeschlossenen - tatsächlichen Spaltung B... in B... (West) eine Versorgungskasse oder Einrichtung vorhanden gewesen ist, welche die Aufgaben der Stadthauptkasse auch für den Kläger weitergeführt hat. Dies wäre nach der eben bezeichneten Rechtsprechung nicht der Fall, wenn der Kläger einer Personengruppe angehört, deren versorgungsrechtliche Betreuung im Zuge der Spaltung B... aus dem möglicherweise in B...(West) weitergeführten Aufgabenbereich der Stadthauptkasse ausgegliedert worden ist. Die hiernach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht infolge seiner von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung nicht getroffen. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht sind daher geboten.

25

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß § 82 G 131 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 5. DVO/G 131 die hier aufgeworfenen Rechtsfragen nicht beantwortet. Die Fünfte Durchführungsverordnung ist zwar - entgegen der Meinung des Klägers - auch auf Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht in B...(West) haben oder hatten. Denn die in § 84 Abs. 2 G 131 gegebene Ermächtigung entspricht der erkennbaren Notwendigkeit, Fragen, die sich bei der Übernahme des Gesetzes zu Artikel 131 GG in B... aus den besonderen Verhältnissen dieser Stadt ergeben würden, zu regeln, und bringt weder nach ihrem Zweck und Sinnzusammenhang noch durch ihren Wortlaut zum Ausdruck, daß die vorgesehene Durchführungsverordnung in ihrer Anwendung auf die in B... (West) wohnenden oder sich dort dauernd aufhaltenden Personen beschränkt sein soll. § 82 G 131 bietet für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch deshalb keine Rechtsgrundlage, weil diese Vorschrift nur das Problem der sog. "landfremden" Bediensteten und Versorgungsempfänger des Öffentlichen Dienstes regelt, das sich insbesondere infolge der Schaffung neuer Länder mit anderen Landesgrenzen i m Bundesgebiet und infolge des damit verbundenen Übergangs von Verwaltungsfunktionen auf die neuen Länder stellte. Diesem Vorgang kann die tatsächliche Spaltung B... - wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den angeführten Entscheidungen zutreffend dargelegt hat - nicht gleichgestellt werden. Denn durch die Spaltung B... ergab sich nur eine tatsächliche Beschränkung der Hoheitsbefugnisse der legal bestellten und legitim gebliebenen Verwaltungsorgane auf das Gebiet von B... (West), also eine räumliche Beschränkung ihrer Verwaltungsfunktionen aus tatsächlichen Gründen. Nunmehr mußten Verwaltungsaufgaben, die bis zu der Spaltung B... von Verwaltungsdienststellen für ganz B... wahrgenommen worden waren, von entsprechenden Dienststellen in B... (West) unter räumlicher Beschränkung auf das Gebiet von B... (West) weitergeführt werden. Diesen Fall regelt § 82 G 131 nicht.

26

Hiernach ist - wie geschehen - zu entscheiden.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel