Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1960, Az.: BVerwG VI C 370.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 370.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.07.1957 - AZ: III B 179.56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131
- § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 G 131
- § 82 G 131
- § 84 G 131
- § 2 5. DVO G 131
- § 9 Abs. 2 5. DVO G 131
Fundstellen
- BerlAnwBl 1960, 45
- ZBR 1960, 203
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, in welchen Fällen auf Versorgungsempfänger der Reichshauptstadt Berlin Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG anzuwenden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger wohnt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin. Am 27. April 1920 wurde er als Buchhalter bei den Berliner Gaswerken (Gasag) in Berlin-Lichtenberg angestellt. Mit Urkunde vom 27. November 1926 wurde er vom Magistrat der Reichshauptstadt Berlin als Beamter auf Kündigung angestellt und zum Werksekretär ernannt. Die Berufung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 3. Dezember 1939. Am 10. September 1940 wurde der Kläger zum Werkobersekretär und am 20. Oktober 1940 zum Verwaltungsinspektor befördert. Nach seinen Angaben hatte er die Stelle als Verwaltungsinspektor bei den Berliner Gaswerken in Berlin-Treptow bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. März 1945 inne.
Nach dem Zusammenbruch erhielt der Kläger ab 1. März 1949 eine Rente von der Versicherungsanstalt Berlin-Ost (VAB-Ost). Am 4. Mai 1955 beantragte er beim Beklagten, ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG zu gewähren. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch den Bescheid vom 25. Mai 1955 mit der Begründung ab, der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis, für den das Land Berlin die Versorgung zu tragen habe. Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1955 aufzuheben und ihn zu verurteilen, die zustehenden Ruhegehaltsbezüge zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 24. Mai 1956 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 9. Juli 1957 das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter der Stadt Berlin und die Kasse der Berliner Gaswerke in Berlin C 2 (heute sowjetisch besetzter Sektor von Berlin) zur Zahlung seines Ruhegehaltes verpflichtet gewesen sei. Da der Kläger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes und von Berlin (West) habe, könnten ihm Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 151 GG nur gewährt werden, wenn er zu den einheimischen Versorgungsempfängern (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 der 5. DVO G 131, § 82 Abs. 2 G 131) gehörte. Dies sei aber nicht der Fall. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 komme für den Kläger nicht in Betracht, weil die für ihn zuständige Kasse der Hauptverwaltung der Gaswerke sich am 8. Mai 1945 in dem jetzt sowjetisch besetzten Sektor von Berlin befunden habe. Auch auf § 82 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 5. DVO G 131 könne sich der Kläger nicht berufen, weil die. Hauptverwaltung der Gaswerke für Berlin (West) und deren Versorgungskasse infolge der Abspaltung des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin die auf diesen Gebietsteil entfallenden Aufgaben nicht übernommen habe. Es habe niemals im Rahmen der staatlichen Neuordnung Berlins gelegen, von der Hauptverwaltung der Gaswerke im sowjetisch besetzten Sektor die Versorgung der in diesem Sektor wohnenden Versorgungsempfänger zu übernehmen. Dem stehe nicht entgegen, daß nach einer Übersicht der am 8. Mai 1945 in Berlin vorhanden gewesenen Versorgungskassen die Versorgungskasse der Gasag als einheimische Dienststelle aufgeführt sei. Soweit es sich um Versorgungsberechtigte im Bundesgebiet oder in Berlin (West) handele, sei dieser Vermerk zutreffend. Darüber hinaus könne dieser innerdienstlichen Feststellung eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem gesetzgeberischen Auftrag des Art. 131 GG, die Versorgung derjenigen Personen zu regeln, die nach dem Zusammenbruch im Gebiet des Bundesgebietes bzw. in Berlin (West) ihr früheres Amt oder ihre frühere Versorgung verloren oder im Bundesgebiet bzw. in Berlin (West) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben. Um Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG geltend machen zu können, müßte der Kläger daher seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet oder in Berlin (West) genommen haben oder nach diesem Zeitpunkt unter den besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 G 131 hierher gekommen sein. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Kläger auch heute noch im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wohne.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 13. Februar 1959, der am 28. Februar 1959 zugestellt worden ist, die Revision zugelassen.
Der Kläger hat am 21. März 1959 Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 1956 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision ist gleichzeitig begründet worden. Sie rügt hauptsächlich eine Verletzung des § 82 G 131 und vertritt die Auffassung, daß die Hauptverwaltung der Westberliner Gaswerke bei der staatlichen Neuordnung überwiegend auch die Aufgaben der früheren Gaswerke in Berlin C 2 hinsichtlich der Versorgung der Beamten und sonstigen Angehörigen übernommen habe. Durch die Verlegung der Versorgungskasse der Gaswerke von Ostberlin nach Westberlin seien die von dieser Kasse versorgten Beamten nicht mehr als verdrängte, sondern als einheimische Beamte anzusehen; der Wohnsitz des Versorgungsempfängers sei hierbei ohne Bedeutung. Der Beklagte habe sich, wie bereits unter Beweis gestellt worden sei, in zahlreichen anderen Fällen praktisch auch immer auf diesen Standpunkt gestellt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß der Kläger zu dem von Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG erfaßten Personenkreis gehört, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter der Reichshauptstadt und die Versorgungskasse der Hauptverwaltung der Berliner Gaswerke in Berlin C 2 im heute sowjetisch besetzten Sektor für die Zahlung seines Ruhegehaltes zuständig. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß, der Kläger seither keine beamtenrechtliche Versorgung mehr erhält. Er fällt daher unter den Personenkreis des durch Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1149) in Berlin übernommenen Gesetzes zu Artikel 131 GG. Streitig ist im wesentlichen nur noch die Frage, ob auf ihn als Versorgungsempfänger der Reichshauptstadt Kapitel I (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131) oder Kapitel II (§ 63 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 G 131) anzuwenden ist.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß das Land Berlin nicht verpflichtet ist, an den Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 G 131 Versorgungsbezüge zu zahlen. Allerdings kann diese Entscheidung nicht - worauf das Berufungsgericht in erster Linie abgestellt hat - darauf gestützt werden, daß die für die Zahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger am 8. Mai 1945 zuständige Kasse der Hauptverwaltung der Berliner Gaswerke im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegen gewesen und deshalb nicht das in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 geforderte Merkmal einer "Kasse ... im Bundesgebiet", dem mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 gemäß § 2 der 5. DVO G 131 vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) das Gebiet von Berlin (West) gleichsteht, erfüllt sei. Der erkennende Senat hat zu der entsprechenden Frage, ob Bedienstete, die am 8. Mai 1945 ihre Dienststelle im heute sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten, im Rahmen der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG als einheimische oder verdrängte Personen zu behandeln sind, bereits in den Urteilen vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 232.56 - und - BVerwG VI C 238.56 - Stellung genommen. Er hat in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß es im Hinblick auf die durch die Spaltung Berlins bedingten besonderen Verhältnisse nicht angängig ist, für die Zuordnung des betroffenen Personenkreises zu Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG auf den Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abzustellen und die Angehörigen der in diesem Zeitpunkt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Dienststellen stets zu den Verdrängten im Sinne des Kapitels I G 131 zu rechnen.
Im Urteil BVerwG VI C 232.56, das einen. Beamten, der Reichshauptstadt Berlin betraf, hat der Senat ferner dargelegt, daß die auf Grund der Ermächtigung des § 84 Abs. 2 G 131 erlassene und am 1. Oktober 1951 in Kraft getretene 5. DVO G 131 ebensowenig wie das Gesetz zu Artikel 131 GG selbst, insbesondere § 82 G 131 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 5. DVO G 131, das vorliegende Problem löst, und abschließend folgendes ausgeführt:
"Da eine ausdrückliche Vorschrift fehlt, muß die aufgeworfene Frage nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung unter Beachtung der besonderen Verhältnisse in Berlin entschieden werden. Hierzu ermächtigt, sofern überhaupt und soweit darin eine Abweichung von der allgemeinen Regelung des Gesetzes liegt, § 84 G 131, der ausdrücklich eine entsprechende, d.h. eine der besonderen Lage Berlins angepaßte Geltung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vorsieht (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 45.58 -). Daraus folgt, daß die Zuordnung der Personen zu Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Artikel 131 GG in Berlin nicht allgemein von dem zufälligen Sitz der Dienststelle am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden kann. Das würde zu willkürlichen Unterscheidungen und zum Teil auch zu rechtlich unvollziehbaren Ergebnissen führen. Bei Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Dienststellen, die von der Spaltung Berlins betroffen worden sind, muß vielmehr diesem Umstand Rechnung getragen und festgestellt werden, ob ihre Aufgaben nach der tatsächlichen Neuordnung der Verhältnisse in Berlin (West), die mit dem 1. Oktober 1951 (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 der 5. DVO G 131) als abgeschlossen gelten kann, von entsprechenden Dienststellen in Berlin (West) weitergeführt worden sind. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Dienststelle "in Berlin (West)" im Sinne des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der die Angehörigen der am 8. Mai 1945 im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen und nach ihrer Aufgabe entsprechenden Dienststelle zuzurechnen sind. Es geht hierbei nicht um die Feststellung einer Funktionsnachfolge in Berlin (West), sondern um die Feststellung der Weiterführung inhaltsgleicher Gesamtberliner Aufgaben durch Dienststellen in Berlin (West), wobei der Unterschied gegenüber dem Zustand am 8. Mai 1945 allein darin liegt, daß nunmehr eine räumliche Beschränkung der Verwaltungsfunktionen auf das Gebiet von Berlin (West) eingetreten ist."
Dieselben Gesichtspunkte müssen auch für die Beurteilung der Frage der Zuordnung der von der Spaltung Berlins betroffenen Versorgungsempfänger zum Personenkreis des Kapitels I oder Kapitels II des Gesetzes zu Artikel 131 GG herangezogen werden. Es kommt demnach darauf an, ob die Aufgaben der am 8. Mai 1945 zuständigen Versorgungskasse nach Neuordnung der Verhältnisse in Berlin (West) durch eine entsprechende Versorgungskasse oder Einrichtung in Berlin (West) weitergeführt werden. Ist dies der Fall, dann handelt es sich trotz der früheren Belegenheit der Kasse im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin um eine Versorgungskasse im Bundesgebiet einschließlich von Berlin (West) im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131, anderenfalls um eine ersatzlos weggefallene Versorgungskasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Westberliner Gaswerke nicht in vollem Umfang die Aufgaben der früheren Versorgungskasse der Gasag, insbesondere nicht die Versorgung der heute im sowjetisch besetzten Sektor wohnhaften Versorgungsempfänger übernommen. Insoweit findet eine Weiterführung von Gresamtberliner Aufgaben, die früher in der Zahlung von Versorgungsbezügen an alle Versorgungsempfänger der Berliner Gaswerke bestanden, durch die Versorgungskasse der Westberliner Gaswerke nicht statt. Die Zuständigkeit der Versorgungskasse der Westberliner Gaswerke ist demnach nicht nur örtlich, sondern auch funktionell eine andere als die der früheren in sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Versorgungskasse der Berliner Gaswerke. Diese Feststellung im angefochtenen Urteil berechtigt auch zu der Schlußfolgerung, daß die Versorgungsempfänger der Berliner Gaswerke, die - wie der Kläger - außerhalb des Bundesgebiets und von Berlin (West) wohnen, aus dem Aufgabenbereich der Versorgungskasse der Westberliner Gaswerke ausgegliedert worden sind und daher zum Personenkreis des Kapitels I (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) G 131 gehören (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - hinsichtlich der außerhalb des Bundesgebiets und von Berlin [West] ansässigen früheren Versorgungsempfänger der Polizeihauptkasse Berlin-Schöneberg).
Da der Kläger demnach nicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 5. DVO G 131 und § 82 Abs. 2 G 131 Versorgungsberechtigter des Landes Berlin geworden ist, kann er sich auch nicht auf die Vorschrift des § 147 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der ab 1. Dezember 1952 geltenden Neufassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl, S. 747) berufen. Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG kann der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, da er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 4 G 131 nicht erfüllt.
Die Revision war daher gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert