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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 2 U 96/25 B

Feststellung der LWS-Erkrankung eines Versicherten als Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
B 2 U 96/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160326BB2U9625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 31.07.2020 - AZ: S 12 U 25/17
LSG Bayern - 24.04.2025 - AZ: L 17 U 227/20

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beschwerdebegründung muss erläutern, warum die Tatbestandsmerkmale der BK 2108 in kompensatorischer Wechselwirkung (Ausgleich fehlender oder schwächer ausgeprägter Elemente durch Übererfüllung anderer Merkmale) zueinander stehen könnten, obwohl das gesamte BK-Recht durch notwendige Tatbestandsmerkmale geprägt und strikt auf die binäre Subsumtion ("Ja" oder "Nein") ausgelegt ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die LWS-Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu nachfolgend 1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, dazu nachfolgend 2.) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

3

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

4

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

1. "Inwieweit" kompensiert "eine Übererfüllung eines Aspekts eine Untererfüllung eines anderen Aspekts ... bei der Bewertung des Vorliegens der BK 2108 im Rahmen einer Gesamtschau." (Bl 30 der Beschwerdebegründung)

2. "Inwieweit kann die Übererfüllung eines Bewertungsaspekts zum Vorliegen der BK 2108 eine Untererfüllung anderweitiger Aspekte kompensieren?" (Bl 31 der Beschwerdebegründung)

3. "Inwieweit ist es erforderlich, dass jeglicher Aspekt der Konsensempfehlungen zur Bewertung der BK 2108 für sich betrachtet vorliegt?" (Bl 31 der Beschwerdebegründung)

4. "Inwieweit" sind "die beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen sowohl von LWS als auch von HWS als Gesamtschaden im Rahmen einer Berufskrankheit zu berücksichtigen." (Bl 31 der Beschwerdebegründung)

5. "Inwieweit" ist "eine bloße abschließend segmentelle Bewertung für eine Berufskrankheit ausreichend." (Bl 32 der Beschwerdebegründung)

6. "Inwieweit ist es rechtlich ausreichend, wenn für die Bewertung einer Berufskrankheit bei körperlicher Belastung durch schweres Tragen jeweils nur einzelne Wirbelsäulensegmente bewertet werden, ohne dass die Gesamtheit der Wirbelsäulenbeeinträchtigungen gegebenenfalls über mehrere Segmente hinweg berücksichtigt wird?" (Bl 32 der Beschwerdebegründung)

7. "Inwieweit muss bei einer zu bildenden Gesamtschau des Beeinträchtigungsbildes die Gesamtbeeinträchtigung über sämtliche Aspekte/Segmente/beeinträchtigte Stellen des Körpers berücksichtigt werden bei der Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund übermäßig schweren Hebens und Tragens von Gegenständen?" (Bl 32 der Beschwerdebegründung)

5

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Fragen nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten lassen, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (BSG Beschlüsse vom 5.12.2025 - B 2 U 11/25 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 5, vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10, vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10 und vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7; s auch BFH Beschluss vom 25.9.2018 - III B 160/17 - BeckRS 2018, 29960 RdNr 23 sowie BAG Beschluss vom 23.1.2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = juris RdNr 5 f). Mit derart offenen bzw öffnenden (Ergänzungs)Fragen, die typischerweise mit einem Fragewort (hier: "inwieweit") eingeleitet werden und darauf abzielen, das Wissen des Fragestellers in bestimmten (Teil)Aspekten zu erweitern, soll der Befragte ersichtlich zu einer möglichst umfassenden, ausführlichen und differenzierten Antwort veranlasst werden. Dies würde allerdings eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (BSG Beschlüsse vom 14.3.2025 - B 4 AS 82/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris RdNr 6 mwN).

6

Zudem fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der ersten drei Fragen. Klärungsbedarf entfällt, wenn die Antwort auf die Frage von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 8.5.2025 - B 2 U 25/24 BH - juris RdNr 4 sowie grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5), so gut wie unbestritten ist (BSG Beschluss vom 27.2.2025 - B 2 U 45/24 B - juris RdNr 10 sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1 und vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17) oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 17.7.2024 - B 2 U 29/24 B - juris RdNr 5, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5 mwN sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1). Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher mit Wortlaut, Kontext und der Entstehungs- bzw Entwicklungsgeschichte des fraglichen Normenkreises sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (zur BK 2108 vgl zB BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 28 ff, vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 9 sowie vom 23.4.2015 - B 2 U 10/14 R - BSGE 118, 255 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 6, - B 2 U 6/13 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 7 und - B 2 U 20/14 R - BSGE 118, 267 [BSG 23.04.2015 - B 2 U 20/14 R] = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 8). Hieran fehlt es. Insbesondere erläutert die Beschwerdebegründung nicht, warum die Tatbestandsmerkmale der BK 2108 in kompensatorischer Wechselwirkung (Ausgleich fehlender oder schwächer ausgeprägter Elemente durch Übererfüllung anderer Merkmale) zueinander stehen könnten, obwohl das gesamte BK-Recht durch notwendige Tatbestandsmerkmale geprägt und strikt auf die binäre Subsumtion ("Ja" oder "Nein") ausgelegt ist.

7

Die vierte Frage ist schon nicht abstrakt-generell formuliert. Sie bezieht sich ausdrücklich auf "die beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen" und hat damit Einzelfallcharakter. Eine derart auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Frage kann aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten.

8

Im Rahmen der fünften bis siebten Frage setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass die Anlage 1 der BKV in den Nr 2108 bis 2110 selbst zwischen verschiedenen Wirbelsäulensegmenten differenziert und lässt folglich unerörtert, warum sich die Antworten auf die Fragen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Soweit die siebte Frage auf die Abwägung konkurrierender Ursachen im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität abzielt, legt der Kläger nicht dar, weshalb sie im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig sein könnte, dh sich gerade mit den Mitteln juristischer Methodik (Rechtsfrage) und nicht nur im Wege des Beweises durch medizinische Sachverständige beantworten lässt (Tatfrage). Dasselbe gilt, soweit mit der Frage geklärt werden sollte, unter welchen Voraussetzungen eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS festzustellen ist.

9

2. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die Tatsachen substantiiert dargetan werden, die ihn (vermeintlich) begründen. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

10

a) Indem der Kläger mehrfach rügt, die Sachverständigen hätten zu verschiedenen Aspekten "nochmals ergänzend befragt werden" müssen, macht er Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel aber "auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Die Beschwerdebegründung versäumt es indes, Fundstelle und Wortlaut derartiger prozessordnungskonformer Beweisanträge - im hier maßgeblichen Sinn der ZPO (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO) - wiederzugeben und darzulegen, der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe solche Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten (zuletzt BSG Beschlüsse vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 12 und vom 16.12.2025 - B 2 U 27/25 B - juris RdNr 5 mwN). Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung dar, dass das LSG nur ermessenwidrig von der ergänzenden Befragung hätte absehen können (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO, hierzu BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 7 mwN).

11
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b) Auch eine Gehörsrüge (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das LSG habe im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität die Sonder - auswertung der Deutschen Wirbelsäulenstudie "Überprüfung der für die Begutachtung der BK-Ziffern 2108 und 2110 relevanten Zusatzkriterien 'besonders intensive Belastung' und 'besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen" (Seidler ua, Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie (73), 2023, 1 ff) ignoriert, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, obwohl das LSG bereits das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS verneint hat.

13

c) Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe die Sachverständigengutachten unzutreffend gewürdigt und deshalb fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge aber nicht gestützt werden, auch nicht mit dem Vortrag, das LSG habe sich medizinischen Sachverstand angemaßt. Denn die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweisergebnissen und ärztlichen Befunden gehört zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanzen (BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8, vom 13.5.2022 - B 5 R 20/22 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8).

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d) Wenn der Kläger schließlich einwendet, das LSG habe "die Rechtsprechung des BSG zur zweistufigen Kausalitätsprüfung nicht korrekt angewandt", "einen viel zu hohen Maßstab angesetzt", als es das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung verneinte, und keine "Gesamtschau der Beeinträchtigungen des Klägers" vorgenommen, rügt er im Kern die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Auf die vermeintliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht gestützt werden.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.