Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 2 U 27/25 B
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Anerkennung weiterer Unfallfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 27/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161225BB2U2725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 18.01.2022 - AZ: S 33 U 1321/20
- LSG Thüringen - 30.01.2025 - AZ: L 1 U 221/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Zielt eine Frage auf einen medizinischen Erfahrungssatz ab, handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatfrage. Eine solche ist auch dann nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen, wenn sie sich auf generelle Tatsachen bezieht. Fehler bei der Ermittlung genereller Tatsachen können vielmehr nur mit der Sachaufklärungsrüge geltend gemacht werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente. Mit seinem Begehren ist er vor dem SG (Urteil vom 18.1.2022) und dem LSG (Beschluss vom 30.1.2025) ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet er sich mit seiner Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
1. "ob es zulässig ist, bei traumatischen Bandscheibenschäden eine Begleitverletzung zu fordern, um diese einem Unfallgeschehen zuzuordnen und außerdem mangels Begleitverletzung auch eine unfallbedingte richtunggebende Verschlimmerung in diesen Fällen zu verneinen",
2. "ob es ausreicht, die MdE einer Schulterverletzung ohne Berücksichtigung der unfallbedingten Belastbarkeit der oberen Extremität anhand von Bewegungsausmaßen ganz überwiegend zu bewerten".
Die erste Frage erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte abstrakte Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist eine Frage des materiellen oder Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze abzielt (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28). Kann dagegen über eine Frage Beweis erhoben werden, handelt es sich um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf (BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7 und vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29). Hier zielt der Kläger mit seiner ersten Frage auf einen medizinischen Erfahrungssatz. Bei einem solchen handelt es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatfrage. Eine solche ist auch dann nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen, wenn sie sich auf generelle Tatsachen bezieht. Fehler bei der Ermittlung genereller Tatsachen können vielmehr nur mit der Sachaufklärungsrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG) geltend gemacht werden (BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 8, vom 9.2.2023 - B 2 U 24/22 B - juris RdNr 8 und vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 8 ff). Eine Sachaufklärungsrüge hat der Kläger indes weder wörtlich noch sinngemäß erhoben. Er hat daher auch nicht vorgebracht - was nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erforderlich wäre -, dass er im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt (näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 6 f, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6 f; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 72) und bis zum Schluss aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 6, vom 29.1.2024 - B 2 U 81/23 B - juris RdNr 8 und vom 28.8.2023 - B 5 R 57/23 B - juris RdNr 13).
Bei der zweiten Frage handelt es sich im Kern ebenfalls um eine Tatfrage, weil sie die zur Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) herangezogenen Erfahrungswerte betrifft. Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerdebegründung auch die Klärungsbedürftigkeit der zweiten Frage nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Diese setzt sich weder mit der Senatsrechtsprechung zur Bestimmung des Grades der MdE im Allgemeinen (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2, vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3 und vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr 1) noch mit derjenigen zu den MdE-Erfahrungswerten im Besonderen (zB BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3 und vom 22.6.2004 - B 2 U 14/03 R - BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr 1) oder irgendeiner anderen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander und zeigt deswegen auch nicht auf, inwiefern höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).