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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: B 2 U 11/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.12.2025
Aktenzeichen
B 2 U 11/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051225BB2U1125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 30.07.2021 - AZ: S 29 U 92/16
LSG Sachsen - 10.12.2024 - AZ: L 5 U 131/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Geltendmachung der Grundsatzrüge erfordert die Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung.

  2. 2.

    Die Gerichte sind an ärztliche Schätzungen nicht gebunden, sondern haben die Minderung der Erwerbsfähigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Nachdem das SG dem Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH für die Zeit ab dem 11.3.2016 zuerkannt hat (Urteil vom 30.7.2021), ist noch streitig, ob er diese Rente bereits seit 2010 beanspruchen kann. Die insoweit erfolgte Klageabweisung hat das LSG bestätigt (Urteil vom 10.12.2024). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

3

1. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

5

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Bei der Berufskrankheit nach Nr 2112 der Anlage 1 zur BKV (BK 2112) hält sie für grundsätzlich bedeutsam,

"wie eine Erkrankung an beiden Knien zu bewerten ist",

"ob ein einseitiger oder ein doppelseitiger Befall, vergleichbar einzustufen sind",

"ob bei beidseitigem Befall die Fähigkeit wegfällt, noch kniende Tätigkeit noch 1 bis 1,5 Stunden zu erbringen und sich dann sich der Arbeitsmarkt stärker verschließt, als bei einem einseitigen Befund und dass dies auch bei der Bemessung des MdE Berücksichtigung finden muss".

6

Es kann offenbleiben, ob damit überhaupt taugliche Rechtsfragen (dazu BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 19/25 B - juris RdNr 9, vom 29.2.2024 - B 1 KR 80/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 28) formuliert sind, die sich mit einem einfachen "ja" oder "nein" beantworten lassen (dazu BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 15, vom 14.8.2023 - B 7 AS 41/23 B - juris RdNr 3 und vom 6.10.2022 - B 8 SO 11/22 B - juris RdNr 5), oder ob es sich um bloße Tatfragen handelt, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann und darf (dazu BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 7 und vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 9; Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 29). Denn jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung nicht die Klärungsbedürftigkeit der Fragen auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist, sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Sie setzt sich weder mit der BK 2112 und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 5/16 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 29) noch mit der Rechtsprechung zur Bemessung des Grads der MdE (zB BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2, vom 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R - BSGE 122, 232 = SozR 4-2700 § 56 Nr 4, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3, vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 und vom 27.6.2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 7) oder mit irgendeiner anderen höchstrichterlichen Entscheidung auseinander und zeigt daher auch nicht auf, inwiefern Klärungsbedarf durch das BSG besteht.

7

2. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

8

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abzuleitenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

Der Kläger rügt, das LSG habe sich eigene medizinische Fachkunde angemaßt, indem es sich über die Gesamt-MdE hinweggesetzt habe, die in dem von ihm selbst bei W eingeholten Gutachten festgestellt worden sei. Der Kläger lässt jedoch unbeachtet, dass der Tatrichter den Grad der MdE im Wege der Schätzung aufgrund der jeweiligen Individualumstände in jedem Einzelfall als Tatsachenfeststellung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung bestimmt (stRspr; zB BSG Urteile vom 17.12.2015 - B 2 U 17/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 41 RdNr 18, vom 18.1.2011 - B 2 U 5/10 R - SozR 4-2700 § 200 Nr 3 RdNr 16 und vom 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2 RdNr 10). Zwar mögen ärztliche Schätzungen dafür bedeutsame, vielfach unentbehrliche Anhaltspunkte bieten. Die Gerichte sind an ärztliche Schätzungen aber nicht gebunden, sondern haben die MdE in eigener Verantwortung zu prüfen und ggf zu korrigieren (BSG Beschluss vom 29.12.2022 - B 2 U 89/22 B - juris RdNr 6 mwN). Auf eine Verletzung der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann indes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11). Zudem geht aus der Beschwerdebegründung hervor, dass dem LSG neben dem Gutachten von W auch noch weitere Gutachten vorlagen. Zu welchen Einschätzungen darin die anderen Sachverständigen gelangt sind, gibt die Beschwerdebegründung nicht an, obwohl zu den Mindestanforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes eine Sachverhaltsdarstellung gehört, die das BSG in die Lage versetzt, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 6.8.2025 - B 2 U 37/24 B - juris RdNr 3, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Genauere Angaben zu den anderen Gutachten wären gerade deshalb erforderlich gewesen, weil ein Tatsachengericht, das eine von mehreren ärztlichen Auffassungen für überzeugend hält, sich dieser Auffassung anschließen darf, ohne weitere Sachaufklärung betreiben zu müssen (stRspr; zB BSG Beschlüsse 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2009 - B 5 R 148/09 B - juris RdNr 20). Denn die juristische Bewertung ärztlicher Aussagen in Bezug auf ihre Überzeugungskraft gehört zur Kernaufgabe jedes Tatsachengerichts und stellt deshalb von vornherein keine verfahrensfehlerhafte Inanspruchnahme medizinischer Sachkunde dar, deren Vorhandensein das Tatsachengericht vor der Entscheidung hätte darlegen müssen, um einen Gehörverstoß in Form der Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BSG Beschluss vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 7).

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

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5. Soweit der Kläger neben der Revisionszulassung auch beantragt, die vorausgegangen Entscheidungen aufzuheben, die Gonarthrose als beidseitige Berufskrankheit festzustellen und ihm Verletztenrente seit 2010 zu zahlen, haben diese überschießenden Sachanträge keine eigenständige Bedeutung. Denn damit umschreibt der Kläger lediglich die weiteren, indirekt mit dem Zulassungsgesuch verfolgten Rechtsschutzziele, die er im angestrebten Revisionsverfahren nach dessen Zulassung erreichen möchte.

13

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.