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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 2 U 37/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.08.2025
Aktenzeichen
B 2 U 37/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060825BB2U3724B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 07.01.2021 - AZ: S 2 U 22/16
LSG Niedersachsen-Bremen - 11.03.2024 - AZ: L 14 U 16/21

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 7.1.2021) zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Zulassungsgründe, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

3

Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4, vom 4.5.2022 - B 9 V 30/21 B - juris RdNr 7 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr lässt sich noch entnehmen, dass der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV begehrt. Die Beschwerdebegründung enthält aber nur vereinzelte Angaben zum Verwaltungsverfahren und schildert nicht das gerichtliche Verfahren, die darin ergangenen Entscheidungen, die tatsächlichen Feststellungen des LSG oder des - sen rechtliche Sicht.

4

Auch einen konkreten Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) rügt der Kläger nicht. Vielmehr bringt er in Art einer Berufungsbegründung unter Berufung auf das Gutachten von B vor, die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen seien erfüllt; zu Unrecht habe sich das LSG auf die Ausführungen von S und G berufen, wonach eine gefährdende Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Soweit damit sinngemäß eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG gerügt sein sollte, kann hierauf nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4 f mwN). Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, geht dies über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers im Einzelfall nicht hinaus (vgl BSG Beschlüsse vom 7.7.2025 - B 2 U 14/24 B - juris RdNr 6, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8).

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

6

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.