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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2025, Az.: B 4 AS 82/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.03.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 82/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140325BB4AS8224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 25.08.2022 - AZ: S 202 AS 9893/19s
LSG Berlin-Brandenburg - 10.07.2024 - AZ: L 34 AS 921/22

Redaktioneller Leitsatz

Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass es bei der Bewertung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft gerade nicht darauf ankommt, ob und wie viele "Gewerbebetriebe" vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2024 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem den Beschwerden zugrunde liegenden Rechtstreit wenden sich die Kläger gegen die endgültige Leistungsfestsetzung für Februar bis Juli 2018 und die Forderung nach Erstattung der für diesen Zeitraum vorläufig erbrachten Leistungen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargelegt worden ist. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger halten folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Anhand welcher rechtlichen Kriterien wird im Rahmen der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft zwischen einem einheitlichen Gewerbebetrieb und mehreren verschiedenen Gewerbebetrieben unterschieden?"

5

Auch wenn der weiteren Begründung noch entnommen werden kann, dass hiermit eine Entscheidung zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "Einkommen" iS des § 11 Abs 1 SGB II bzw zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Forst- und Landwirtschaft nach § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-V herbeigeführt werden soll, fehlt es bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der formulierten Frage. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was zwar nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt, die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Frage würde allerdings eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (BSG vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris RdNr 6).

6

Zudem sind weder Klärungsbedürftigkeit noch Klärungsfähigkeit der formulierten Frage den Formanforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügend dargelegt. In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit ist mit der Beschwerdebegründung ua darzulegen, dass sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7; BSG vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 9). Hieran fehlt es. Vorliegend hätten die Kläger insbesondere dartun müssen, dass ihre Frage nicht bereits aufgrund des Urteils des BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - beantwortet werden kann. Denn dort hat das BSG entschieden, dass es bei der Bewertung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft (§ 3 Alg II-V) - anders als nach der von den Klägern formulierten Frage - gerade nicht darauf ankommt, ob und wie viele "Gewerbebetriebe" vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben (BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - juris RdNr 25). Dass trotz dieser Rechtsprechung eine erneute Klärungsbedürftigkeit besteht, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

7

Für eine anforderungsgerechte Darlegung der Klärungsfähigkeit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des LSG. Insbesondere fehlen Angaben zu ergangenen Bescheiden, deren Inhalt und eine Darstellung der wesentlichen Argumentationslinie des LSG. Ein substantiierter Vortrag zu dem dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt kann auch nicht durch den pauschalen Verweis auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils ersetzt werden (vgl BSG vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 10).

8

Soweit die Kläger geltend machen, das LSG habe die Problematik des einheitlichen Gewerbebetriebs rechtsfehlerhaft als Tatsachenfrage behandelt und unterstellt, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten, wird kein Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG, sondern lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils gerügt. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500§ 96 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 19.8.2024 - B 4 AS 48/24 B - juris RdNr 5; vgl auch BVerfG <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.