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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 2 U 135/25 B

Form und Frist der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
B 2 U 135/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160326BB2U13525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Fulda - 27.11.2023 - AZ: S 8 U 63/20
LSG Hessen - 02.12.2025 - AZ: L 3 U 181/23

Redaktioneller Leitsatz

Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob die Berufungsinstanz einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 27.11.2023) zurückgewiesen und damit die Anerkennung weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls und die Gewährung einer höheren Verletztenrente abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt die Beschwerdebegründung nicht formgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm ange - strebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 7, vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

5

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie hält es für grundsätzlich bedeutsam,

"ob die Urteilsgründe ausreichend sind, damit ein normalverständiger Kläger die Begründung nachvollziehen kann".

6

Schon die Formulierung dieser Frage wird aufgrund des erkennbaren Einzelfallbezugs den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht. Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung wie hier von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt; denn im Kern zielen Rechtsfragen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 4/25 B - juris RdNr 5, vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 7 und vom 10.1.2024 - B 2 U 77/23 B - juris RdNr 6). Sofern die Beschwerdebegründung sich grundsätzliche Antworten auf das Begründungserfordernis nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG auch im Zusammenhang mit § 153 Abs 2 SGG wünscht, enthält sie zudem keinen Vortrag zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit sowie zur konkreten Klärungsfähigkeit (zu diesen Anforderungen vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom 16.12.2025 - B 2 U 31/25 B - juris RdNr 5 f).

7

Soweit der Beschwerdebegrünung noch entnommen werden kann, dass sie die Begründung der Berufungsentscheidung auch wegen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 2 SGG) für unzureichend hält, erfüllt ihr Vorbringen dazu auch nicht die Anforderungen an eine entsprechende Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG; dazu BSG Beschluss vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 12 mwN). Der Senat kann bereits aufgrund der fehlenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe nicht beurteilen, ob ein Begründungsmangel vorliegt und die Entscheidung des LSG möglicherweise auf diesem beruht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (zB BSG Beschluss vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5 mwN).

8

Die Beschwerdebegründung bringt im Wesentlich zum Ausdruck, dass der Kläger das Urteil des LSG insgesamt für falsch hält, auch weil es keine weiteren Feststellungen dazu getroffen ha be, ob die Unfallfolgen tatsächlich im Rahmen der Theorie der wesentlichen Bedingungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind oder nicht. Damit rügt sie im Kern die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.