Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1995, Az.: IX ZR 143/94

Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1995
Aktenzeichen
IX ZR 143/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1560-1561 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 443 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1995, 1330-1331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.

Tatbestand:

1

Die Kläger, die den beklagten Rechtsanwalt beauftragt hatten, in einem Vorprozeß einen Gebäudeschaden für sie geltend zu machen, nehmen den Beklagten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages auf Rückzahlung nicht verbrauchter Honorarvorschüsse und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage jeweils zum Teil stattgegeben. Hiergegen haben beide Seiten selbständig Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel des Beklagten hat das Oberlandesgericht verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht entspreche. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

2

Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat keinen Erfolg.

3

I. Soweit das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, nicht verdiente Vorschüsse in Höhe von 2.816,48 DM an die Kläger zurückzuzahlen, war die Berufung schon nach § 519 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil es überhaupt an einer Berufungsbegründung fehlte. Nach dem Berufungsantrag des Beklagten war dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils mitangegriffen. In seiner Berufungsbegründung ist der Beklagte darauf jedoch mit keinem Wort eingegangen. In ihr hieß es einleitend: "Die ... Berufung ... ist begründet, weil die Rechtsausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe S. 6, II, 1 - 3 a) unzutreffend sind". Der in Bezug genommene Teil der Entscheidungsgründe befaßt sich nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse, sondern nur mit dem Schadensersatzanspruch. Da es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt, war eine Berufungsbegründung für jeden dieser Ansprüche notwendig (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Inhalt, notwendiger 7).

4

II. Im übrigen ist dem Oberlandesgericht darin recht zu geben, daß die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt.

5

In dem erstinstanzlichen Urteil ist näher ausgeführt, die Tätigkeit des Beklagten während des Mandatsverhältnisses mit den Klägern sei für diese ohne Nutzen gewesen. Dem Beklagten sei es trotz gerichtlicher Hinweise seinerzeit nicht gelungen, eine Sachprüfung ermöglichende und vollstreckungsfähige Klageanträge zu formulieren.

6

Dazu ist in der Berufungsbegründung wie folgt Stellung genommen:

7

"Die Ansicht des Landgerichts, die Tätigkeit des Beklagten für die Kläger sei 'ohne Nutzen' gewesen, ... ist unrichtig. Das Landgericht ist eine nachvollziehbare ... Begründung für seine Ansicht ... schuldig geblieben ... . Demgegenüber enthält bereits die Klageerwiderung ausführliche Darlegungen ... zum Gegenteil, die das Landgericht überhaupt nicht oder falsch gewürdigt hat ... . Die Ansicht des Landgerichts ..., es seien keine Klageanträge formuliert und anhängig gemacht worden, die eine gerichtliche Sachprüfung erlaubt hätten, ist angesichts der diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung ... ausgesprochen unverständlich, da unzutreffend. Auch insoweit lassen die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil unrichtige bzw. unterbliebene Würdigung der Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift erkennen ... . In diesem Zusammenhang drängt sich einem unbefangenen Leser der Verdacht auf, daß dies deshalb geschehen ist, weil der Vorsitzende Richter ... (erfolglos) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (worden ist). Aus allen diesen Gründen ist das angefochtene Urteil fehlerhaft ... . Zur weiteren Berufungsbegründung wird auf den gesamten erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten ausdrücklich Bezug genommen und dieser Vortrag zum Gegenstand des Sach- und Rechtsvortrags auch in der Berufungsinstanz gemacht. Entsprechendes gilt für die erstinstanzlich erfolgten Beweisantritte. Sollte diese Bezugnahme auf rechtliche Bedenken stoßen, wäre ein richterlicher Hinweis gemäß § 278 Abs. 3 ZPO erforderlich."

8

2. Damit läßt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Berufungsbegründung nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Das ist aber von einer Berufungsbegründung zu verlangen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; v. 17. September 1992 - IX ZB 45/92, NJW 1992, 3243, 3244). Der Berufungsführer muß konkret auf den Streitfall eingehen (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1984 - IX ZB 103/84, VersR 1985, 67; Urt. v. 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87, NJW-RR 1988, 507, 508). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (BGH, Beschl. v. 22. November 1977 - IV ZB 29/77, VersR 1978, 182; Urt. v. 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87, aaO.). Deshalb reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdnr. 34; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 519 Rdnr. 43). Die Bezugnahme auf das - vom Erstgericht angeblich nicht oder unrichtig gewürdigte - Vorbringen in der Klageerwiderung war unzulässig (BGHZ 7, 170, 172; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81, NJW 1981, 1620; Urt. v. 24. Oktober 1988 - II ZR 68/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 - Bezugnahme 2; v. 29. September 1993 - XII ZR 209/92, NJW 1993, 3333, 3334). Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann.

9

3. Ob eine selbständige, wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässige Berufung als unselbständige Anschlußberufung aufrechterhalten werden kann (vgl. BGHZ 100, 383, 387 f [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86]; BGH, Urt. v. 4. November 1954 - III ZR 236/53, JZ 1955, 218; v. 1. Oktober 1957 - VI ZR 214/56, ZZP 71 (1958), 84 f; v. 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 - Umdeutung 1; v. 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 unter II.; Stein/Jonas/Grunsky, § 522 a Rdnr. 7; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 a Rdnr. 4; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 521 Rdnr. 8), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn auch eine unselbständige Anschlußberufung hätte analog § 519 Abs. 3 ZPO begründet werden müssen (§ 522 a Abs. 3 ZPO). Zwar hätte die Begründung im günstigsten Fall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung nachgeholt werden können (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, § 522 a Rdnr. 1, 15, 24; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 a Rdnr. 10; Zöller/Gummer, § 522 a Rdnr. 12 f). Das ist hier aber nicht geschehen. Soweit es für möglich erachtet worden ist, eine Anschlußberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam durch Einreichung einer Anschlußschrift ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung (BGH, Urt. v. 3. Februar 1954 - VI ZR 40/53, LM Nr. 2 zu § 826 (Ge) BGB) oder durch mündliche Antragstellung zu Protokoll (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - VI ZR 234/91, BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 - Erweiterungsantrag 1) zu erheben, bezog sich die Anschlußberufung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

10

4. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte einem Antrag des Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung nur verpflichtet, wenn sich nach deren Schluß aus neuem Vorbringen ergibt, daß in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts oder zur Erteilung von Hinweisen bestand (vgl. BGHZ 53, 245, 262; BGH, Urt. v. 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 unter II 2; v. 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, WM 1993, 177, 178).

11

Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Gegner vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, seines Erachtens genüge die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Einer anwaltlich vertretenen Partei gegenüber bedarf es dann keines zusätzlichen Hinweises durch das Gericht (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1986 - V ZR 61/80, NJW 1987, 1142, 1143; v. 4. Juli 1989, XI ZR 45/88, BGHR ZPO 139 Abs. 1 - Anwaltsprozeß 3).

12

5. Das Berufungsgericht mußte die mündliche Verhandlung auch nicht deshalb wiedereröffnen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, eine Aufrechnung zu erklären. Abgesehen davon, daß die bisherige Verhandlung nicht lückenhaft war, hätte das Berufungsgericht die Aufrechnung nur berücksichtigen dürfen, wenn eine zulässige Berufung vorgelegen hätte. Das war jedoch gerade nicht der Fall.