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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1990, Az.: IX ZB 89/89

Rechtsmittelbegründung; Rechtsmittelkläger; Revisionsgründe; Selbständige rechtliche Erwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1990
Aktenzeichen
IX ZB 89/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1990, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 1094 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 712 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 637 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn das Instanzgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt, muß der Rechtsmittelkläger in der Rechtsmittelbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

Gründe

1

I. Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend, weil er von einem Notarvertreter falsch beraten worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Notarvertreter habe die ihm obliegende Belehrungspflicht nicht verletzt, im übrigen greife aber auch die vom beklagten Land erhobene Verjährungseinrede durch.

2

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung setzt sich im einzelnen mit der Auffassung des Landgerichts zur Belehrungspflicht des Notars und deren möglicher Verletzung auseinander. Zur Verjährungseinrede nimmt sie lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung sich mit einem der beiden die Klageabweisung selbständig tragenden Gründe der Entscheidung nicht auseinandersetzt.

4

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

5

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178 m.w.N.).

7

Die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sie sich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGHZ 22, 272, 278). Bei einheitlichem Streitgegenstand muß der Berufungskläger allerdings nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung im einzelnen Stellung nehmen (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 aaO). Das beruht jedoch darauf, daß hier in der Regel bereits ein einziger - erfolgreicher - Berufungs- oder Revisionsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils die Tragfähigkeit zu nehmen. In dem Fall, der der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, hatte der Beklagte sich erfolglos gegen den Grund des Klageanspruchs gewandt sowie die Einrede der Verjährung erhoben. Jeder dieser Streitpunkte war geeignet, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Deshalb genügte es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Beklagte sich in seiner Berufungsbegründung lediglich mit einem dieser Streitpunkte näher auseinandersetzte.

8

Anders liegt es dagegen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muß der Rechtsmittelkläger in der Rechtsmittelbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BVereG NJW 1980, 2268, 2269; OLG Stuttgart NJW 1969, 938 [OLG Stuttgart 31.01.1969 - 2 U 124/68]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdnr. 24, § 554 Rdnr. 6). Hier reicht der Angriff gegen eine der beiden selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus, um das Urteil insgesamt in Frage zu stellen.

9

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nur mit einer der beiden tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Verjährung hat er lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1988 - II ZR 68/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Bezugnahme 2). Da zur Frage der Verjährung eine ausreichende Berufungsbegründung fehlt, ist die Berufung des Klägers unzulässig.