Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1983, Az.: VIII ZR 224/82
Prüfung des Grunds des Anspruchs durch das Berufungsgericht; Begründung der Berufung mit genügenden Ausführungen zur Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 224/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.06.1982
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 310 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 177-178 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Niedersachsen,
vertreten durch die Medizinische Hochschule H.
diese vertreten durch ihren Kanzler, Karl-W.-Allee ... in H.,
Prozessgegner
Firma Günter L. Elektro-Medizinische Apparate GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ernst Günter L. in R.-F.,
Amtlicher Leitsatz
Bekämpft der Beklagte erfolglos in erster Instanz den Klageanspruch dem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung und begründet er die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung, so ist das Rechtsmittel insgesamt zulässig; das Berufungsgericht hat dann auch den Grund des Anspruches zu prüfen.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte der Medizinischen Hochschule H. (MHH) des beklagten Landes in langjähriger Geschäftsverbindung medizinische Geräte, insbesondere Herzschrittmacher. Die Lieferungen aus den Jahren 1977 und 1978 haben einen Rechnungswert von insgesamt 319.831,06 DM. Hierauf hat die Klägerin der MHH Gutschriften in Höhe von 85.603,59 DM erteilt. Die MHH, deren Rechnungsabteilung keinen hinreichenden Überblick über die Geschäftsvorgänge besaß und sich deshalb zur Kontenabstimmung die Buchungsunterlagen der Klägerin zur Verfügung stellen ließ, hat nach Einsichtnahme in diese Unterlagen weitere gebuchte "Gutschriften" in Höhe von 218.466,66 DM ermittelt, hiermit die Aufrechnung erklärt und den Restbetrag von 15.760,81 DM (319.831,06 DM ./. 85.603,59 DM ./. 218.466,66 DM) gezahlt. Die Klägerin hat von den "weiteren Gutschriften" einen Betrag von 195.688,91 DM als berechtigt anerkannt und einer weitergehenden Verrechnung mit der Begründung widersprochen, daß die Summe der weiteren Gutschriften sich rechnerisch richtig nicht auf 218.466,66 DM, sondern auf 218.299,61 DM (Differenz 167,05 DM) belaufe und darin enthaltene Gutschriften im Gesamtbetrag von 22.610,70 DM, bei denen es sich um vier Sammelgutschriften für Lieferungen aus den Jahren 1974 und 1975 handelt, nicht zugunsten der MHH berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht für diese bestimmt gewesen seien; bei diesen Gutschriften habe es sich vielmehr lediglich um interne Buchungsvorgänge gehandelt.
Die Klägerin hat 22.610,70 DM nebst Zinsen klageweise geltend gemacht. Das beklagte Land hat sich demgegenüber auf Verjährung sowie darauf berufen, daß ihr ebenso wie die anderen Gutschriften auch die in den Unterlagen der Klägerin gebuchten vier Gutschriften von insgesamt 22.610,70 DM gutzubringen seien.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Klageforderung sei nicht verjährt, hinsichtlich des Differenzbetrages von 167,05 DM sei von einem Rechenfehler des beklagten Landes auszugehen, dieses habe auch keinen Anspruch auf Gutschriften in Höhe von 22.610,70 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, "soweit mit dem Rechtsmittel Verjährung geltend gemacht worden ist". Im übrigen hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen letzteres Erkenntnis richtet sich die Revision des beklagten Landes, die insoweit die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des beklagten Landes, soweit es das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung angriff, dem beklagten Land stünden Ansprüche auf Gutschriften in Höhe von 22.610,70 DM zu, als unzulässig behandelt. Hierzu hat es ausgeführt, diese Begründung sei - was zutrifft - erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und entspreche daher nicht den Zulässigkeitserfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hiernach genüge es nicht, eine Begründung zu einem von mehreren möglichen Angriffspunkten zu geben, um die Berufung später auf die übrigen erstrecken zu können. Dies gelte jedenfalls, wenn der nachgeschobene Angriffspunkt - wie hier - eine von dem übrigen Streitstoff abgrenzbare tatsächliche und rechtliche Grundlage habe, die selbständiger Betrachtung zugänglich sei.
2.
Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht stand, weil sie die Tragweite des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verkennen.
a)
Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will (Senatsurteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 46/78 = WM 1979, 619 m.w.N.; vgl. auch die Begründung zur Neufassung des § 519 ZPO durch das Gesetz vom 27. Oktober 1933, zitiert bei Körting in AcP 142 (1936) S. 104).
Dies bedeutet aber nicht, daß der Berufungskläger zu allen ihm nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbebegründung im einzelnen Stellung nehmen muß. Vielmehr ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die lediglich zu einem den Streitgegenstand betreffenden Einzelpunkt vorgetragene Begründung den formalen Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdn. 2). Ist die Berufung in dieser Weise zulässig begründet und damit die Berufungsinstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und rechtliche Prüfung eröffnet, so ist es dem Berufungskläger nicht verwehrt, sein Vorbringen gegen das angefochtene Urteil auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu ergänzen (vgl. RGZ 149, 202, 205; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 138 II 2 c und d a.E.; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O. Rdn. 31; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 Anm. D II; Gilles in AcP 177 (1977) S. 191, 223). § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verbietet eine solche Ergänzung nicht. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus § 527 ZPO, der Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht wurden, lediglich den Zulassungsbeschränkungen des § 296 Abs. 1 ZPO unterstellt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Belang, ob der "verspätet" vorgebrachte Angriffspunkt eine vom übrigen Streitstoff abgrenzbare tatsächliche und rechtliche Grundlage hat. Entscheidend ist allein, daß die "rechtzeitig" vorgetragenen Angriffspunkte als solche ohne Hinzutreten des nachgeschobenen Punktes den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügen. Ob der nachgeschobene Angriffspunkt Berücksichtigung findet, beurteilt sich sodann ausschließlich nach den Vorschriften über die Nichtzulassung bzw. Zurückweisung verspäteten Vorbringens (§§ 527, 528 ZPO).
Die Urteile des II. Senates vom 4. Dezember 1967 (II ZR 91/65 = WM 1968, 96) und des III. Senates des Bundesgerichtshofes vom 15. Februar 1971 (III ZR 188/67 = WM 1971, 419 mit Anmerkung von Dehner in NJW 1971, 1565 und Schwab in ZZP 84, 445; vgl. auch Mittenzwei in MDR 1972, 468) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der dort vertretenen Rechtsauffassung in vollem Umfang beigetreten werden könnte. In den genannten Entscheidungen hatte der Erstrichter die mehreren für einen Klageanspruch gegebenen selbständigen Klagegründe verneint, und der Kläger hatte mit der Berufungsbegründung nur die Verneinung einzelner Anspruchsgründe bekämpft. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist hier ein auf einen einheitlichen Rechtsgrund (Kauf) gestützter Klageanspruch, den das beklagte Land in erster Instanz - erfolglos - dem Grunde nach und hilfsweise mit der Einrede der Verjährung bekämpft hat. Wird in einem solchen Falle die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet, so ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt ohne Bedeutung, wenn Ausführungen zum Anspruchsgrund überhaupt oder jedenfalls innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unterbleiben (vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 537 Rdn. 8).
b)
Die Berufungsbegründung, mit der das beklagte Land die Auffassung des Landgerichts, daß der Klageanspruch nicht verjährt sei, bekämpfte, entspricht den zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegten Grundsätzen. Die Zielrichtung und die Gründe des Angriffes gegen das angefochtene Urteil sind darin im einzelnen dargelegt.
War somit die Berufung gegen das verurteilende Erkenntnis zulässig, so hätte das Berufungsgericht auch über den nach Ablauf der Begründungsfrist wieder aufgegriffenen Einwand des beklagten Landes, auch der in den Buchungsunterlagen der Klägerin gutgeschriebene Betrag von insgesamt 22.610,70 DM sei der MHH gutzubringen, sachlich befinden müssen.
3.
Daß es stattdessen die Berufung insoweit als unzulässig verworfen hat, nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfange.
a)
Dem Senat ist es verwehrt, gemäß § 565 Abs. 3 ZPO selbst sachlich zu entscheiden. Wird die Zulässigkeit eines vom Berufungsgericht infolge Rechtsirrtums als unzulässig verworfenen Rechtsmittels vom Revisionsgericht bejaht, ist der Rechtsstreit grundsätzlich an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGHZ 4, 58, 59 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise ein Durcherkennen des Revisionsgerichts zuläßt, wenn dieses die vom Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit der Berufung oder Klage bejaht (vgl. hierzu BGHZ 4, 58, 59 f.; 46, 281, 284), sind hier nicht gegeben.
b)
Das angefochtene Urteil konnte in seinem Tenor auch nicht insoweit aufrechterhalten werden, als das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn der bezüglich des Gutschrifteneinwandes als unzulässig verworfene Teil der Berufung betrifft den gesamten Streitgegenstand der Klage, so daß der Berufung in vollem Umfange stattzugeben wäre, falls das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangte, die streitige "Gutschrift" von 22.610,70 DM müsse der MHH gutgebracht werden. Auf die Frage der Verjährung käme es dann nicht mehr an.
II.
Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg der Revision vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht abhängt, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Treier
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß