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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1967, Az.: II ZR 91/65

Frist für hilfsweise Angriffe gegen die Abweisung von Ansprüchen im zweiten Rechtszug; Übertragung des Stimmrechtes eines GmbH-Gesellschafters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1967
Aktenzeichen
II ZR 91/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 16.12.1964
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • DB 1968, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1968, 50 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fritz S., N./W.straße, K.str. ...

Prozessgegner

Firma Kl. & Co GmbH, Offsetdruckerei, Sc./Saar, Am Sch.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer E. Wi. und K. R., daselbst

Amtlicher Leitsatz

Wer ein Urteil anficht, das für einen und denselben Anspruch die mehreren hierfür vorgetragenen Anspruchsgrundlagen verneint, muß in der Berufungsbegründung bezüglich derjenigen Anspruchsgründe, auf die er auch weiterhin die Klage stützen will, die Gesichtspunkte anführen, aus denen heraus er das angegriffene Urteil für falsch hält.

Ein Gesellschafter, der von den anderen Gesellschaftern Stimmrechtsvollmacht besitzt, braucht (wie der Einmanngesellschafter) keine Gesellschafterversammlung abzuhalten, um über einen Gegenstand des § 46 GmbHG zu beschließen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 16. Dezember 1964 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Ihm stand ein festes behalt (monatlich 2.250,- DM brutto) und Tantieme zu. Am 13. Juli 1961 kam es zwischen ihn und Ernst Wi., der alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war, zu einer Auseinandersetzung. Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger hierbei fristlos gekündigt. Der Kläger bestreitet das. Mit der Klage verlangt er Zahlung seines Gehalts für August 1961 (2.034,99 DM netto), einen Mietzuschuß von 100 DM und 145,75 DM als Reisekostenentschädigung. Er beantragt demgemäß, die Beklagte zur Zahlung von 2.280,74 DM zu verurteilen.

2

Er hat den Anspruch auch auf § 7 Abs. 2 des Vertrages vom 1. Oktober 1959 gestützt. Nach dieser Bestimmung ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Kläger für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die Hälfte seines Gehalts dafür zu zahlen, daß er ihr keine Konkurrenz machen darf.

3

Die Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger aus dieser Vertragsbestimmung kein Anspruch zustehe.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 2.130,74 DM abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es meint, die Beklagte habe dem Kläger am 13. Juli 1961 fristlos gekündigt, und diese Kündigung sei berechtigt gewesen. Daher könne der Kläger aus den Anstellungsvertrag keine Rechte mehr herleiten. Auch § 7 des Vertrages vom 1. Oktober 1959 trage den Klageanspruch nicht, da in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 3 und des § 90 a Abs. 2 Satz 2 HGB auch ohne dahingehende Vertragsabrede anzunehmen sei, daß die Zahlung einer Karenzentschädigung bei berechtigter fristloser Kündigung der Gesellschaft entfalle.

5

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Klage in Höhe von 2.134,99 DM (zum Gehalt und zum Mietzuschuß) abgewiesen sei, und die Berufung des Klägers in Höhe dieses Betrages zurückgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung kein Wort darüber enthalte, daß der Widerklage zu Unrecht stattgegeben worden und die Klage in Höhe von 2.134,99 DM nicht wenigstens aus § 7 Abs. 2 des Vertrages vom 1. Oktober 1959 berechtigt sei.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag, soweit abgewiesen, und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung teilweise für unzulässig erachtet.

8

Das Landgericht hat beide Klagegründe beschieden. Damit liegt der Fall anders als der in RGZ 149, 202 entschiedene. Dort hatte das Landgericht, das eine auf mehrere Klagegründe gestützte Klage abwies, nur einen dieser Gründe geprüft. Es ging dort um die (vom Reichsgericht bejahte) Frage, ob eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die sich lediglich gegen die gegebene Urteilsbegründung wendet, ohne auf den übergangenen Klagegrund einzugehen. In einem solchen Fall ließe sich sagen, daß der Kläger, der sich eingehend mit den Urteilsgründen auseinandersetzt und ihre Unhaltbarkeit darzutun versucht, auch den unerörtert gebliebenen Klagegrund aufrecht erhält.

9

Anders verhält es sich aber, wenn das angefochtene Urteil alle Klagegründe ablehnt und die Berufungsbegründung nur die Ablehnung eines der mehreren Klagegründe angreift. Das Reichsgericht (JW 1938, 2769) meint, die gehörige Berufungsbegründung erfordere bezüglich jedes einzelnen von mehreren im Urteil behandelten Ansprüchen und bezüglich eines jeden Teils eines Anspruchs, der einer Teilentscheidung fähig ist, die Angabe der Gründe, aus denen heraus das angefochtene Urteil angegriffen werde. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat angenommen (BGHZ 22, 272, 278 [BGH 29.11.1956 - III ZR 4/56]/79), daß Angriffe gegen die Abweisung von Ansprüchen, die im zweiten Rechtszug nur noch hilfsweise geltend gemacht werden, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erhoben werden müssen. Diese Rechtsprechung beruht auf den Gedanken, daß es der Sinn des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist, den Berufungskläger zu zwingen, sein Vorbringen aus den ersten Rechtszug selbst straff zusammenzufassen, und dahin zu überprüfen, inwieweit es angesichts der abweichenden rechtlichen Auffassung des Erstrichters noch aufrechterhalten und dem Berufungsrichter unterbreitet werden soll (RGZ 144, 6; 164, 390, 392/93). Dieser Gedanke trifft auch dann zu, wenn, wie hier, ein Urteil angefochten wird, das für einen und denselben Anspruch die mehreren hierfür vorgetragenen Anspruchsgrundlagen verneint, und der Kläger seinen Anspruch auch weiterhin auf jeden der im ersten Rechtszuge vorgetragenen Klagegründe stützen will.

10

Die Revision meint, dies sei jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Widerklage in die Berufungsbegründungsschrift aufgenommen habe und sich hieraus ergebe, daß er sich auch gegen die analoge Anwendung des § 75 Abs. 3 und des § 90 a Abs. 2 Satz 2 HGB habe wenden wollen. Auch wenn es dabei nur um die Entscheidung einer Rechtsfrage gegangen wäre und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, der Sachverhalt noch der Aufklärung bedurfte, genügten der Antrag auf Abweisung der Widerklage und die Bezugnahme auf das Vorbringen und die unerledigten Beweisanträge erster Instanz nicht, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu entsprechen (BGHZ 7, 170, 172 [BGH 22.09.1952 - IV ZB 69/52]; BGH NJW 1959, 885; aA. RG JW 1936, 2 654). Denn diese Vorschrift hat es dem Berufungsanwalt gerade zur Aufgabe gemacht, seine vom Erstrichter abweichende Auffassung dem Berufungsrichter so zu unterbreiten, daß sich dieser möglichst schnell und sicher darüber unterrichten kann, was der Berufungskläger gegen das für unrichtig gehaltene Urteil zu sagen hat (RGZ 164, 390, 392).

11

Die Revision macht noch geltend, die Berufungsbegründung enthalte eine Stellungnahme zur Abweisung der Widerklage, da der Kläger durch die Wiederholung des Antrags auf Abweisung der Widerklage und die Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu erkennen gegeben habe, daß er den Klageanspruch hilfsweise weiter auf § 7 Abs. 2 des Vertrages vom 1. Oktober 1959 stütze, und diese Hilfsbegründung zugleich den Antrag auf Abweisung der Widerklage rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es, wie ausgeführt, schon an einer gehörigen Berufungsbegründung dafür fehlt, daß der Klageanspruch auch unter den Gesichtspunkt der Karenzentschädigung weiterverfolgt werde.

12

II.

Der Kläger hat seit der fristlosen Kündigung keinen Gehaltsanspruch mehr.

13

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Witt am 13. Juli 1961 eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Diese Feststellung enthält keinen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Wirkung der Kündigung nicht dadurch hinausgeschoben sein sollte, daß die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen hat, ihn mit drei Monatsgehältern abzufinden, und daß sie ihm Bedenkzeit zur Annahme dieses Vorschlages eingeräumt hat. Das ist rechtlich möglich.

14

2.

Die Kündigung ist wirksam.

15

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Wi. im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nicht mehr alleiniger Gesellschafter der Beklagten war, sondern einen Teil seiner Geschäftsanteile an seine Ehefrau abgetreten hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Wi. gemäß § 16 GmbHG noch als alleiniger Gesellschafter zu gelten hatte oder diese Bestimmung nach Lage der Dinge nicht eingreift. Denn auch im letzteren Falle war Wi. berechtigt, die Kündigung auszusprechen.

16

Alsdann unterlag diese Maßnahme allerdings der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Ziff. 5 GmbHG). Aber hieran fehlt es entgegen der Ansicht der Revision nicht.

17

Unstreitig hat Frau Wi. ihr Stimmrecht an ihren Mann abgetreten. Das Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters kann nicht losgelöst vom Geschäftsanteil übertragen werden (BGHZ 43, 261, 267) [BGH 25.02.1965 - II ZR 287/63]. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht die Stimmrechtsübertragung für unwirksam gehalten. Es hat aber die Stimmrechtsabtretung gemäß §§ 140, 167 BGB in eine widerrufliche Stimmrechtsvollmacht umgedeutet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. War aber Wi. teils selbst Gesellschafter teils Bevollmächtigter des anderen Gesellschafters, so bedurfte es wie bei einer Einmanngesellschaft keiner Gesellschafterversammlung, um über einen Gegenstand des § 46 GmbHG zu beschließen. Die Revision vermißt daher zu Unrecht eine Feststellung darüber, daß Wi. eine Gesellschafterversammlung einberufen wollte oder einberufen habe, Frau Wi. das Kündigungsvorhaben gekannt und der Ehemann Wi., wie dies § 8 Abs. 6 der Satzung vorschreibt, eine Vollmacht seiner Frau vorgelegt habe, sowie daß er einen Gesellschafterbeschluß gefaßt habe oder sich überhaupt der Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bewußt worden sei.

18

b)

Der Kläger stand vor seiner Anstellung als Geschäftsführer zur Beklagten in einem Dienstverhältnis als Prokurist. Dieser Anstellungsvertrag konnte nach seinem § 7 nur schriftlich gekündigt werden. Das Berufungsgericht meint, diese Vertragsklausel sei nicht in den Vertrag, durch den der Kläger als Geschäftsführer angestellt wurde, übergegangen und habe ohnehin nicht für eine fristlose Kündigung gelten sollen. Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist einer anderen tatsächlichen Würdigung durch die Revision nicht zugänglich.

19

c)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die fristlose Kündigung auch sachlich berechtigt sei. Das hat die Revision nicht in Zweifel gezogen.

20

III.

Der Kläger hat den Zahlungsanspruch im ersten Rechtszuge noch darauf gestützt, daß er im Entlassungsjahr keinen Urlaub erhalten habe. Das Landgericht hält eine Forderung auf Urlaubsabgeltung für unberechtigt, weil der Kläger noch bis zum Ende des Kündigungsmonats sein Gehalt erhalten habe und damit sein bis zum 13. Juli 1961, dem Tage der fristlosen Kündigung, entstandener Urlaubsanspruch abgegolten worden sei.

21

Die Berufungsbegründung ist auch auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zurückgekommen, sondern hat sich nur allgemein auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers bezogen. Das reichte nicht aus, um diesen Punkt zur sachlichen Nachprüfung zu stellen. Der umstand, daß das Berufungsgericht die landgerichtliche Begründung zu diesem Punkt ausdrücklich gebilligt hat, eröffnete dem Kläger nicht die Möglichkeit, mit der Revision auf den Gesichtspunkt der Urlaubsabgeltung zurückzugreifen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck