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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1952, Az.: IV ZB 69/52

Notwendigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt; Berücksichtigung von Schriftsätzen von nicht zugelassenen Anwälten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1952
Aktenzeichen
IV ZB 69/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.07.1952

Fundstellen

  • BGHZ 7, 170 - 174
  • JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 259 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) Frau Maria N. geb. S., in E.-K., K.strasse ...

2) minderjähriger Friedrich N., ebenda,
vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1)

Prozessgegner

Frau Ida Eva N., geb. K., geschiedene Na., in D., P.strasse ...

Amtlicher Leitsatz

Die Berufungsbegründung muss in ihrem vollen Wortlaut von einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. In Bezug genommene Schriftsätze, die von einem beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als Teile der Berufungsbegründung angesehen werden. An dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. September 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner
beschlossen:

Tenor:

Den Klägern und Beschwerdeführern wird das nachgesuchte Armenrecht für die Beschwerdeinstanz versagt. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1952 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen das ihre Klage abweisende Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Dezember 1951 haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält den Berufungsantrag und folgende weitere Ausführungen:

"Zur Begründung der Berufung wird zunächst das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Kläger einschliesslich des Inhaltes der überreichten Anlagen erneut vorgetragen. Die An- und Ausführungen der Beklagten sollen als bestritten gelten, soweit sie nicht, ausdrücklich zugestanden sind.

Zur weiteren Begründung der Berufung trage ich den Inhalt der Begründung des Antrages vor den Herr Rechtsanwalt ... in E. am 21. Januar 1952 zwecks Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz zugunsten der Kläger beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht hat. Weitere Ausführungen bleiben vorbehalten."

2

Rechtsanwalt ..., auf dessen Antrag zur Gewährung des Armenrechts Bezug genommen ist, ist nicht beim Berufungsgericht zugelassen. Die Kläger haben innerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch einen weiteren Schriftsatz eingereicht, mit dem sie sich gegen die Erteilung des von der Beklagten erbetenen Armenrechts wenden. Durch den angefochtenen Beschluss ist die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Kläger es versäumt haben, ihre Berufung den Vorschriften der ZPO entsprechend zu begründen. Weder die Berufungsschrift noch der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Schriftsatz enthält die in § 519 Abs. 3 Ziff 2 vorgeschriebene bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung.

4

Dass eine blosse Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht ausreicht, um der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Ziff 2 zu genügen, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Beschluss vom 12. März 1951 - IV ZB 13/51 - (NJW 51, 442) ausgeführt. Die Kläger können sich für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 36, 2654 berufen. Dort hatte das Reichsgericht ausgeführt, falls nach Ansicht der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei die Sachlage geklärt und nur die rechtliche Beurteilung zweifelhaft sei, könne sie das Rechtsmittel der Berufung zu dem Zwecke einer nochmaligen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts einlegen. Dann genüge es, wenn sie in der Begründung nur auf ihren früheren, aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen Standpunkt hinweise. Das Reichsgericht selbst hat in einer späteren, Entscheidung (RGZ 164, 390 [392 ff]) Zweifel geäussert, ob an der in JW 36, 2654 vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten sei. Auch der erkennende Senat teilt diese Bedenken, zumal in dem Tatbestand eines Urteils nach § 313 ZPO die Rechtsausführungen der Parteien nur dann aufzunehmen sind, wenn ihre Aufnahme für das Verständnis des Sachvortrages der Parteien unerlässlich ist, oder wenn ihr Vortrag zugleich eine Tatsachenbehauptung enthalte Auch die Entscheidungsgründe eines Urteils der Tatsacheninstanz werden, wenn sie knapp, klar und verständlich gefasst sind, in aller Regel kaum die verschiedenen Rechtsansichten der Parteien erkennen lassen. Der Senat braucht jedoch nicht abschliessend zu der Entscheidung JW 36, 2654 Stellung zu nehmen. Denn in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit war nach Ansicht der Kläger die Sachlage nicht geklärt und nicht nur die rechtliche Beurteilung zweifelhaft. Anderenfalls hätten die Kläger in der Berufungsschrift nicht ausführen können, "die An- und Ausführungen der geklagten sollen als bestritten gelten, soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden sind,"

5

Der Senat hält auch an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 54, 3200; 35, 1025 Nr. 12 u. 13; 1246; 2282; 2283; 2730 und JW 36, 1292.) fest, dass eine blosse Bezugnahme auf ein nicht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Armenrechtsgesuch den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff 2 ZPO nicht genügt. Gegenüber arideren Schriftsätzen kommt der Berufungsbegründung eine besondere Bedeutung zu. Sie soll die Gewähr dafür bieten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, sodass Gericht und Gegner schon durch sie in klarer Weise darauf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll. Auf diese Weise soll eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden. Diese mit der Berufungsbegründung verfolgten Absichten des Gesetzgebers sind durch die, Passung, die der § 519 ZPO durch das Gesetz vom 27. Oktober 1933 erfahren hat in der ZPO zum Ausdruck gelangt. § 519 ZPO ordnet, wenn er auch vorschreibt, welchen Inhalt die Berufungsbegründung haben soll, im wesentlichen doch nur formale Erfordernisse an. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, weitere Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Berufungsbegründung zu stellen. Es hätte zu einer Überlastung der Gerichte, zu zahlreichen. Zweifelsfragen und zu einer Rechtsunsicherheit geführt, wenn als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung eine Berufungsbegründung gefordert worden wäre, die über das Formale hinaus auch inhaltlich den vom Gesetz verfolgten Absichten genügt, Soweit die Berufungsbegründung von dem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt selbst begründet wird, konnte der Gesetzgeber es auch als selbstverständlich voraussetzen, dass eine Berufungsbegründung, die von einem, solchen Anwalt gefertigt wird und die den formalen Anforderungen das § 519 ZPO genügt, auch inhaltlich so beschaffen ist, wie sie beschaffen sein muss, um ihren Zwecken gerecht zu werden. Der Umstand, dass § 519 ZPO im wesentlichen nur formale Anforderungen an die Berufungsbegründung stellt, darf aber nicht dazu führen, die eigentlichen, auf den sachlichen Inhalt gerichteten Absichten des Gesetzgebers ausseracht zu lassen. Ihre Verwirklichung nötigt dazu, an die in § 519 ZPO geforderten formalen Voraus-Setzungen strengere Anforderungen zu stellen, als es in dieser Hinsicht sonst allgemein bei Schriftsätzen der Fall ist. Nur wenn an die formalen Voraussetzungen der Berufungsbegründung strenge Anforderungen gestellt werden, ist eine ausreichende Gewähr dafür geboten, dass die vom Gesetzgeber verfolgten eigentlichen Zwecke wirklich erreicht werden. Zu diesen formalen Voraussetzungen gehört, dass die Berufungsbegründung in ihrem vollen Wortlaut von einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wird in Bezug genommene Schriftsätze, die nicht von einem solchen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als Teile der Berufungsbegründung angesehen werden. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Weise die Bezugnahme erfolgt ist. Auch wenn es in der Berufungsschrift heisst, der Prozessbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftsatzes zu eigen, oder er trage seinen Inhalt vor, so ergibt sich daraus kein sachlicher Unterschied gegenüber einer Bezugnahme schlechthin (vgl RGZ 164, 390 [395]).

6

Dass der Schriftsatz vom 16. Februar 1952 weder allein noch in Verbindung mit der Berufungsschrift als Berufungsbegründung angesehen werden kann, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt. Dabei mag davon abgesehen werden, dass dieser Schriftsatz sich an sich nur gegen das von der Beklagten nachgesuchte Armenrecht wenden sollte. Sachlich enthielt er nur den Hinweis, dass die Ehe der Klägerin zu 1) mit dem verstorbenen Dr. N. bei dessen Tod noch bestanden hat. Daraus wollten die Kläger den Schluss ziehen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Für die Begründung dieser Schlussfolgerung wurde aber wiederum auf das von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Armenrechtsgesuch Bezug genommen. Ohne auf dieses Gesuch zurückzugehen, lässt der Schriftsatz vom 16. Februar 1952 überhaupt nicht, erkennen, mit welchen Gründen das Urteil des Landgerichts angefochten werden soll, zumal die angeführten Tatsachen auch dem Landgericht bekannt gewesen sein müssen.

7

Danach ist die Berufung von dem Berufungsgericht mit Recht als unzulässig verworfen worden. Den Klägern musste mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde das nachgesuchte Armenrecht versagt und die von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Lersch
Ascher
Johannsen
Kregel
v. Werner