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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1956, Az.: III ZR 4/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1956
Aktenzeichen
III ZR 4/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn
OLG Köln - 24.11.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 272 - 282
  • JZ 1957, 225-226
  • NJW 1957, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des unter der Firma Heinz H. Möbel-H., handelnden Kaufmanns Heinz H. in B. R.straße ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Bonn, vertreten durch den Rat der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Aussetzungsantrages (§ 148 ZPO) ist nicht gleich dem Streitwert des Hauptverfahrens; er ist vielmehr nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung gemäß § 3 ZPO zu schätzen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für den Antrag, den Ausseteungsbeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1955 aufzuheben, soweit dieser Beschluß die sich aus dem Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück D.straße ergebenden Ansprüche betrifft, wird auf 500,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

Der Kläger hatte im Berufungsrechtszug Umlegungsentschädigung für die Aufbauten auf dem Grundstück D.straße einschließlich der Ansprüche wegen Abbruches der Gebäude D.straße (vgl. Posten I 1 des Tatbestandes des am 29. November 1956 in dieser Sache verkündeten Urteils des Senats) in Höhe von 111.000 DM abzüglich der von den Umlegungsbehörden zugebilligten 69.591,36 DM begehrt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24. November 1955 das Verfahren, soweit es Ansprüche auf Entschädigung für den Bodenwert und den Wert der Aufbauten der Grundstücke D.straße und K.straße betrifft, gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des zur Zeit unter dem Aktenzeichen 4 K 703/54 vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt,

2

den Beschluß des Oberlandesgerichts über die nach § 148 ZPO verfügte Aussetzung des Verfahrens bezüglich der aus dem Abbruch der Gebäude beim Grundstück D.straße sich ergebenden Ansprüche des Klägers aufzuheben.

3

Der Aussetzungsbeschluß ist damit nicht in vollem Umfange, sondern nur zum Teil angegriffen worden. Der Angriff umfaßt nach seinem Wortlaut nur die Ansprüche wegen Abbruch der Gebäude D.straße, also die sich aus Posten I 1 der ursprünglichen Klage ergebenden Ansprüche, nicht aber die Umlegungsentschädigung wegen der Aufbauten des Hauses D.straße. Der Posten I 1 ist im Berufungsrechtzug primär in Höhe von 2.250 DM, in seiner weiteren angeblichen Höhe bis zu 275.009,42 DM dagegen nur hilfsweise, aber insgesamt nur im Rahmen der auf 15.000 oder 17.250 DM beschränkten Berufungen des Klägers (vgl. dazu das erwähnte Urteil des Senats zu Abschnitt II 5) geltend gemacht worden.

4

Streitig ist, ob bei Angriffen gegen einen das Verfahren aussetzenden Beschluß der Streitwert gleich dem Wert des Klagegegenstandes, hier also gleich dem bezifferten Klageantrag, ist oder nach dem Interesse des Angreifers an der Beseitigung des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist. Es ist herrschende Ansicht (vgl. Friedländer, Gerichtskostengesetz, Auflage 1928 § 38 Anm 44/46; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz, 19. Aufl § 38 Anm 9; Willenbücher, Rechtsanwaltsgebührenordnung, 15. Aufl. § 41 Anm 7; Baumbach, Kostengesetze, 12. Aufl. § 38 GKG Anm 1 D; KG in JW 1925, 2368, DR 1940, 2023; 1943, 414), daß Zwischen- und Nebenentscheidungen den Streitwert mit dem Hauptverfahren, in dem sie ergehen, grundsätzlich gemein haben. Herrschende Ansicht ist aber auch, daß eine Ausnahme von diesen Grundsatz da zu machen ist, wo diese Entscheidungen gewissermaßen einen besondern quantitativ ausscheidbaren "Anspruch" betreffen, sei es, daß sie über ihn befinden, sei es, daß sie als Grundlage für ihn dienen sollen. Als so ausscheidbare Teile des Hauptverfahrens werden angesehen z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Streitwertfestsetzungsbeschlüsse, Armenrechtsbewilligungsanträge und die dazu ergehenden Beschlüsse, Beschlüsse über die Erstattung von Kosten des Armenanwalts, Beschlüsse über Gerichtsvollziehergebühren. In allen diesen Fällen wird der Streitwert für das Verfahren nicht nach dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens bemessen, sondern nach dem Interesse der Partei an dieser Entscheidung gemäß § 3 ZPO geschätzt. Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel gelten auch für das Verfahren aufgrund von Angriffen gegen jene. Entscheidungen; auch da wird der Streitwert wie im ersten Rechtszug nicht nach dem Streitgegenstand des Hauptverfahrens bemessen, sondern nach dem Interesse des Angreifers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 3 ZPO geschätzt.

5

Streitig ist, ob diese Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel auch über "quantitativ" ausscheidbare Teile hinaus ausgedehnt werden dürfen. Das Kammergericht (besonders in DR 1940, 2023) meint, eine quantitative Aussonderung sei bei dem Aussetzungsbeschwerdenerfahren nicht möglich, weil dieses Verfahren "eine getrennte und abgesonderte Bewertung nicht ohne weiteres zulasse, wie z.B. das Armenrechtsverfahren, das Armenrechtskostenverfahren, die Beweiserhebung über einen quantitativen Teil des Rechtsstreits". Dem Kammergericht haben sich angeschlossen das Oberlandesgericht Frankfurt (Mitteilungen der Reichsrechtsanwaltkammer 1941, 78; Baumbach, Kostengesetze 12. Aufl. § 23 Rechtsanwaltsgebührenordnung Anm 6; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetze, 19. Aufl § 38 Anm 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Aussetzungsverfahren betrifft insofern nur einen Teil des Hauptverfahrens, als in ihm nur darum gestritten wird, ob das Verfahren weiterbetrieben werden soll oder nicht. Es geht also nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruches, sondern allein um den Streit, wann über das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruches entschieden werden soll. Insofern steht dieses Verfahren seinem Wesen und seiner Bedeutung den oben erwähnten Verfahren weit näher als dem Verfahren, in dem über das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruches entschieden wird. Hier den Streitwert des geltend gemachten Anspruches selbst als maßgebend anzusehen, würde der Bedeutung dieses allein auf verfahrensrechtlichem Gebiet liegenden Aktes der Aussetzung kaum entsprechen (so auch Gaedecke hinsichtlich des Streitwertes bei Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens in DR 1941, 2077 in Anlehnung an die dort, veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden).

6

Keinesfalls kann den Erwägungen des Kammergerichts (DR 1940, 2023) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Mitteilungen der Reichsrechtsanwaltskammer 1941, 78) gefolgt werden. Diese Gerichte meinen, die Vertretung einer Partei durch einen Anwalt in einem Aussetzungsverfahren stelle sich als eine Tätigkeit dar, welche "die Prozeß- oder Sachleitung" betreffe; dafür erhalte der Anwalt nach § 23 Ziff 5 RAGeO 3/10 Gebühren; der Gesetzgeber bringe damit eindeutig zum Ausdruck, daß die Beschränkung der Tätigkeit auf einen Zwischenstreit wegen Aussetzung des Verfahrens in dem niedrigeren Prozentsatz der rollen Gebühr den Ausgleich finde; werde daher bei einem Streit über die Aussetzung des Verfahrens der Streitwert nicht nach dem Streitwert des Klageantrages bemessen, sondern nach § 3 ZPO geschätzt, so bedeutet das eine unzulässige doppelte Herabsetzung der Gebühren des Anwalts. Diese Erwägungen sind nicht zwingend. Sie setzen voraus, was zu beweisen wäre, nämlich daß der Gesetzgeber die 3/10 Gebühren von dem Streitwert der Klageansprüche berechnet wissen wollte. Übersehen ist bei jenen Erwägungen aber auch, daß dem Anwalt z.B. für die Kostenfestsetzung (§ 23 Giff 3 RAGebO), für das Verfahren wegen Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts (§ 23 Ziff 6 RAGebO) und für Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 23 Ziff 10 RAGebO) auch nur 3/10 Gebühren zustehen; in allen diesen Fällen wird aber nach einhelliger Auffassung nicht von dem Streitwert des Klageanspruches, sondern von dem Wert des quantitativ ausscheidbaren Teiles ausgegangen, also von der Höhe der festzusetzenden Kosten oder der Prozeßkosten, hinsichtlich deren Preisteilung im Armenrechtsprüfungsverfahren streitig ist; in allen diesen Fällen nehmen es auch das Kammergericht und das Oberlandesgericht laufend mit in Kauf, daß sich die Gebühren des Anwalts, der in solchen Sachen tätig wird, in "doppelter Beziehung" verkürzen. Das zeigt, daß es nicht möglich ist, aus der angeblich eintretenden "doppelten Herabsetzung" der Anwaltsgebühren Rückschlüsse auf die Art der Bemessung des Streitwerts für diese Nebenverfahren zu ziehen.

7

Der Senat gelangt daher in Übereinstimmung mit Willenbücher (Rechtsanwaltsgebührenordnung 15. Aufl § 41 Anm 7), Jonas (Gerichtskostengesetz 2. Aufl § 38 Anm 8) und Friedländer (Rechtsanwaltsgebührenordnung Auflage 1928 § 38 Gerichtskostengesetz Anm 44/46) sowie mit der sinngemäß heranzuziehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden (DR 1941, 2076) zu dem Ergebnis, daß der Streitwert wegen der Angriffe gegen den Aussetsungsbeschluß nicht gleich dem Streitwert des Klageanspruches ist, sondern gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist.

8

Da die Aussetzung des Verfahrens hier nur insoweit angegriffen ist, als es sich um Ansprüche aus dem Abbruch der Gebäude auf dem Grundstück D.straße handelt, dagegen nicht soweit es sich um die Umlegungsentschädigungsansprüche wegen der Aufbauten auf dem Grundstück D.straße handelt und da weiter der hier streitige Posten nur Bedeutung für die Angriffe auf die im ersten Rechtszug ausgesprochene Klageabweisung bis höchstens zu 15.000 oder 17.250 DM gewinnen kann, erscheint ein Streitwert von 500 DM angemessen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Wolany. Dr. Hußla