Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1979, Az.: VIII ZR 46/78
Anspruch auf Zahlung einer Kaufpreisforderung; Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 46/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.12.1977
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Heinrich S. GmbH.
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich S. L.straße ..., M.
Prozessgegner
Firma I. Wolfgang P. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Firma Wolfgang P. Beteiligungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang P., B.weg ..., D.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1979
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert 30.467,80 DM nebst Zinsen als Kaufpreis für Polyester-Garne und als Erstattung von Speditions- und Lagerkosten. Die Beklagte hat die Abnahme und Bezahlung der Garne mit der Begründung verweigert, die Parteien hätten keinen Kaufvertrag, sondern einen Kommissionsvertrag geschlossen, dessen Durchführung die Klägerin durch verspätete Lieferung verhindert habe.
Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Lieferung der Garne stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Gründe der Anfechtung in der Berufungsbegründung nicht hinreichend bezeichnet habe.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter; hilfsweise erstrebt sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision mußte Erfolg haben.
1.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung nicht die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezeichnung der Anfechtungsgründe enthalte. Die Beklagte habe nicht zu erkennen gegeben, welche bestimmten Punkte des landgerichtlichen Urteils sie bekämpfe, gegen welche Ausführungen des Urteils sich ihr Angriff richte und - vor allem - wie dieser begründet werde. Die Bezugnahme auf zwei Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren reiche ebensowenig aus wie die Hinweise, das Landgericht sei bestrebt, alle anhängigen Prozesse zu Ungunsten der Beklagten zu entscheiden, und versuche, die schriftlichen Beweise zu ihren Ungunsten auszulegen.
Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung einer "Provision" habe die Beklagte nur als durchsichtig und naiv bezeichnet, ohne eine Begründung dafür zu geben.
2.
Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nicht stand, weil sie den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht vollständig würdigen.
a)
Das Landgericht hatte die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach seiner Ansicht im Juni/Juli 1976 zwischen den Parteien ein - von der Beklagten nur teilweise erfüllter - Kaufvertrag über 10 t Polyester-Garne zustandegekommen war. Tragende Erwägungen hierfür waren: Nach vorangegangenen Telefongesprächen und gegenseitigen Schreiben sei der Inhalt eines Kaufvertrages jedenfalls durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30. Juni 1976 verbindlich geworden. Dem habe die Beklagte nicht rechtzeitig widersprochen. Auch der Inhalt des Vertrages (ein fest vereinbarter Kaufpreis, keine Vereinbarung einer Weisungsbefugnis der Klägerin) spreche für Kauf, ferner die spätere Abnahme eines Teils der Ware und deren Bezahlung durch die Beklagte. Diese hätte den Rechtscharakter des Vertrages als Kommissionsvertrag als des ungewöhnlicheren Geschäfts eindeutig klarstellen müssen; statt dessen versuche sie - ähnlich wie in mindestens zehn anderen Fällen -, nachträglich das Risiko des Weiterverkaufs auf die Klägerin abzuwälzen. Im übrigen sei durch eine Zeugin bewiesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten telefonisch mehrfach von Abnahme und Bezahlung durch die Beklagte gesprochen, aber nie einen Dritten als Vertragspartner genannt habe.
b)
Demgegenüber hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung u.a. geltend gemacht, sie sei hier im Gegensatz zu anderen Verfahren in der Lage gewesen, "schriftliche Nachweise ... vorzulegen, wonach es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Kaufvertrag, sondern eben um ein Kommissionsgeschäft handelte."
Sie hat weiter ausgeführt:
"Ergänzend wäre noch anzufügen, daß das Erstgericht nicht einmal gewürdigt hat, daß die Berufungsklägerin mit Telex vom 14. Juli 1976 an die Berufungsbeklagte anläßlich der avisierten Übernahme der Ware durch den italienischen Kunden am 28. Juli 1976 die Berufungsbeklagte benachrichtigt hat.
Beweis:
Begl. Abschrift des Telex vom 14. Juli 1976, welches beiliegt. Wenn, wie unstreitig sein dürfte, die Berufungsbeklagte daraufhin am 14. Juli 1976 die vermittelten Garne nach München anliefern ließ, ist es geradezu abwegig zu behaupten, sie habe nicht gewußt, daß diese nicht der Berufungsklägerin geliefert werden sollten, bzw. wenn sie es gewußt hätte, hätte sie wegen der unbekannten Bonität des Abnehmers die Lieferung unterlassen."
c)
Diese Begründung entspricht noch den in der Rechtsprechung zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Grundsätzen. Nach dieser Vorschrift sollen formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken; allein aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (RGZ 144, 6 ff; BGHZ 7, 170, 173; BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - IV ZR 703/68 = LM ZPO § 519 Nr. 59 = MDR 1968, 1001). Der unter b) zitierte Teil der Berufungsbegründung bringt in knapper, aber doch verständlicher Form zum Ausdruck, welchen rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagte im Berufungsverfahren zugrunde legen möchte: Danach soll es sich bei der Vertragsbeziehung der Parteien nicht - wie das Landgericht meint - um einen Kaufvertrag, sondern um ein Kommissionsgeschäft handeln. Mit den weiteren Ausführungen wirft die Beklagte dem Landgericht vor, bei der Auslegung und Würdigung der Korrespondenz und des Verhaltens der Klägerin ein (in erster Instanz bereits vorgelegtes) Fernschreiben unberücksichtigt gelassen, die Anlieferung der Ware seitens der Klägerin falsch gewürdigt und deshalb zu Unrecht einen Kaufvertrag angenommen zu haben.
Ob der Vorwurf, das Landgericht habe das Fernschreiben nicht berücksichtigt, möglicherweise nicht zutrifft - wie die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung meint -, muß außer Betracht bleiben. Denn die Erfüllung der von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aufgestellten Formerfordernisse setzt weder eine inhaltlich schlüssige noch eine sachlich zutreffende Begründung voraus (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1976 - V ZR 224/74 = VersR 1977, 152 m.w.N.). Es genügte, wenn die Beklagte die Zielrichtung und die Gründe ihres Angriffs kenntlich machte. Das ist geschehen, indem sie zum Ausdruck brachte, daß bei Berücksichtigung des Fernschreibens die übrigen Anhaltspunkte nicht mehr ausgereicht hätten, statt eines Kommissionsvertrages einen Kaufvertrag anzunehmen.
3.
Da die Berufung somit nicht nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig war, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren zu übertragen, weil der endgültige Erfolg der Revision noch nicht feststeht.
Wolf
Merz
Treier
Dr. Brunotte