Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1988, Az.: II ZR 68/88
Überweisung von Geldern aus einer Beteiligung einer stillen Gesellschaft auf ein Sonderkonto; Einlegung eines Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 68/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.01.1988
- LG Düsseldorf - 22.01.1986
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Franz-Josef P., M. weg ..., K.
2. Dr. Manfred K., J. straße ..., P.
3. Dipl.-Ing. Klaus S., Haus H., M./Eifel
Prozessgegner
P. B. gesellschaft 1 mbH P. H.N., K. Straße ..., D.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-J. W., ebenda
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1988 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1986 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Kläger haben sich neben mehr als 200 weiteren Mitgesellschaftern in der Form einer atypischen stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der Beklagten beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Kommanditbeteiligung (limited Partnership) an der "The P. C." ist, die in N. Y. das 1981 eröffnete P. H. betreibt. Sie bilden den Beirat der stillen Gesellschafter, wie er im Zeitpunkt der Klageerhebung personell zusammengesetzt war, und verlangen in dieser Eigenschaft von der Beklagten, die P. C. anzuweisen, alle ihr aus der Beteiligung zustehenden Gelder ausschließlich auf ein bestimmtes Sonderkonto zu überweisen, über das der Geschäftsführer der Beklagten nur zusammen mit einem Beiratsmitglied verfügungsberechtigt ist. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, diese Gelder ausschließlich über das Sonderkonto einzuziehen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehren die Kläger, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beklagte hat ihre Berufung innerhalb der laufenden Frist nicht in zulässiger Weise begründet (§ 519 Abs. 1 bis 3 ZPO).
1.
Innerhalb der bis zum 13. April 1987 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte den Schriftsatz vom 9. April 1987 eingereicht. Darin beschränken sich ihre Angriffe gegen den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils auf den Satz: "Die Beklagte bezieht sich zur Begründung der Berufung auf den schriftsätzlichen Vortrag der Vorinstanz, insbesondere auf die Klageerwiderung sowie den Schriftsatz vom 07.11.86, jeweils unter Einschluß der Beweismittel und Beweisangebote". Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht.
a)
Da die Zulässigkeit der Berufung Prozeßvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urt. v. 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873 [BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80]).
b)
Nach gefestigter Rechtsprechung reicht die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen für die Berufungsbegründung nicht aus. Die Erklärung, das Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge werde wiederholt, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe selbst dann nicht, wenn der Streit nur eine einzelne Rechtsfrage betrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81, NJW 1981, 1620 mwN.). Im vorliegenden Fall geht es um mehrere tatsächliche und rechtliche Fragen. In tatsächlicher Hinsicht ist streitig, ob es sich bei dem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15. Juni 1982 um eine - wie die Beklagte behauptet - bloße Meinungskundgabe handelt oder ob ihm Willenserklärungen der Gesellschafter zugrundeliegen. Rechtlich umstritten ist insbesondere, ob dieser Beschluß, der bestimmt, daß Zahlungen, welche die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der P. C. beanspruchen kann und die im Innenverhältnis Vermögen der stillen Gesellschafter darstellen, auf ein Sonderkonto zu leisten sind, über das die Beklagte nur gemeinsam mit einem Beiratsmitglied verfügen kann, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert hätte, ob für diesen Beschluß die einfache Mehrheit genügte und ob ein Rechtsmißbrauch vorliegt.
2.
Allerdings hat die Beklagte in dem Schriftsatz vom 9. April 1987 vorgetragen, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anspruch der Kläger nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils erfüllt worden sei. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat die Beklagte auch durch diesen Vortrag nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen.
Zweifelhaft ist schon, ob bei einer freiwilligen Erfüllung des Anspruchs nach der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine Beschwer der Beklagten gegeben ist. Jedenfalls hätte sie darlegen müssen, aus welchen Gründen sie das Urteil des Landgerichts trotz der von ihr behaupteten Befriedigung des Anspruchs der Kläger nach dem Erlaß des Urteils des Landgerichts für unrichtig hält. Da Darlegungen in seiner Richtung fehlen, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Berufung.
Brandes
Dr. Hesselberger
Röhricht
Dr. Henze