Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1986, Az.: V ZR 61/80
Anspruch auf Einschränkung des Flugbetriebes; Anspruch auf Unterlassung bestimmter Beeinträchtigungen, welche durch das niedrige Überfliegen durch Flugzeuge entstehen; Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe bei Start und Landung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1986
- Aktenzeichen
- V ZR 61/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.01.1976
- LG Traunstein - 16.04.1975
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1142-1144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 528-528/ (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. S. F.-B. gesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer W. S. I. B.straße ..., S., Österreich,
2. B. A. vormals B., B. E. A,
vertreten durch ihren Director Henry M., B. H., R./M. England,
3. A. A. Ö. L.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand Dr. Dr. A. H. und Dr. H. P, S.
4. S. A.,
vertreten durch den Vorstand Anders H. und den Aufsichtsrat Eilif K., K.-Airport, D., Dänemark,
Prozessgegner
1. Dr. W. D., F.straße ..., F.,
2. Rüdiger L., I.straße, M.,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Substantiierungspflicht für eine Unterlassungsklage von Grundstückseigentümern, mit der geltend gemacht wird, die auf einem Flughafen startenden und landenden Flugzeuge von drei Fluggesellschaften unterschritten immer vorschriftswidrig die Sicherheitsmindesthöhe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1986
durch
die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. April 1975 wird insoweit zurückgewiesen, als sein Hauptantrag auf Unterlassung von Beeinträchtigungen gerichtet ist, die dadurch entstehen, daß sein Grundstück von Flugzeugen der Beklagten zu 2 bis 4 beim Landeanflug auf den Flughafen der Beklagten zu 1 unter der Sicherheitsmindesthöhe bis herab auf die Höhe überflogen wird, die der Höhe des Leitstrahls mit einem Gleitwinkel von 3 Grad über seinem Grundstück entspricht (ca. 213 m).
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger, Eigentümer grenznaher Wohngrundstücke in F. und M., begehren die Unterlassung bestimmter Beeinträchtigungen, welche durch das niedrige Überfliegen durch Flugzeuge der beklagten Luftfahrtunternehmen (Beklagte zu 2 bis 4) entstehen; hilfsweise verlangen sie Abhilfemaßnahmen. Die Flugzeuge starten und landen auf dem von der Beklagten zu 1 dicht an der Staatsgrenze eingerichteten Flughafen S. Die An- und Abflugwege dieser Flugzeuge erstrecken sich auf deutsches Hoheitsgebiet.
Der Flughafenanlage S. liegen die Zivilflugplatz-Bewilligung der österreichischen Luftfahrtbehörde vom 31. Mai 1965 und die Betriebsaufnahmebewilligungen vom 30. Juni 1960 und vom 29. März 1963 zugrunde. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist am 19. Dezember 1967 ein Staatsvertrag über Auswirkungen der Anlage und des Betriebs des Flughafens S. auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden (vgl. Gesetz vom 9. Januar 1974, BGBl II S. 13 ff), der am 17. Mai 1974 in Kraft getreten ist (BGBl II S. 783).
Im Jahr 1973 haben die Kläger vorliegende Klage erhoben und beantragt,
die Beklagten zur Unterlassung der Beeinträchtigungen zu verurteilen, welche dadurch entstehen, daß ihre, der Kläger, Grundstücke beim Landeanflug auf den Flughafen S. und beim Start vom Flughafen S. niedriger als in der Sicherheitsmindesthöhe gemäß § 6 LuftVOüberflogen werden.
Hilfsweise haben die Kläger beantragt,
die Beklagten zur Unterlassung von solchen Überflügen ihrer Grundstücke zu verurteilen, durch die dort Einzelschallpegel von mehr als 65 (hierzu hilfsweise: 70, 75, 80, 85, 90) dB (A) sowie ein äquivalenter Dauerschallpegel von mehr als 50 (hierzu hilfsweise: 55, 60, 65) dB (A) erzeugt werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihre Anträge weiterverfolgt, den Hilfsantrag dahin ergänzend, daß darüber hinaus die Beklagten geeignete Maßnahmen zu treffen haben, damit die bezeichneten Lärmpegel auf den Grundstücken nicht auftreten.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dem zugrundeliegenden Verfahren (mit Ausnahme der durchgeführten Beweisaufnahme) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Auf Vorlagebeschluß des Senats vom 10. März 1978 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1986 entschieden, daß das Zustimmungsgesetz zum genannten Staatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als nach Art. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages bei der Begründung von zivilrechtlichen Ansprüchen zur Abwehr von Lärmimmissionen nach deutschem Recht vor deutschen Gerichten § 11 des LuftVG in Verbindung mit § 26 der GewO - jetzt § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - sinngemäß Anwendung findet, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen des Vertrages betrieben wird, und als nach Art. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 des Vertrages die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet, das start- und landungsbedingte Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe gemäß § 6 der LuftVO, soweit es sich im Rahmen der für den Flughafen S. geltenden flugbetrieblichen Regelungen hält, als Teilnahme am Gemeingebrauch am Luftraum zu behandeln.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf einer fehlerhaften Anwendung von § 279 ZPO a.F.
1.
Den auf eine Einschränkung des Flugbetriebs hinauslaufenden Hauptantrag der Kläger hat das Landgericht für unbegründet gehalten, soweit Flugzeuge die Sicherheitsmindesthöhe bei Start und Landung notwendigerweise (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO) unterschreiten. Insoweit hat das Landgericht zutreffend nur die materielle Rechtslage beurteilt, ohne Sachvortrag der Kläger als verspätet zurückzuweisen. Die Unbegründheit der Klage im bezeichneten Umfang folgt für die Beklagte zu 1 aus Art. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 9. Januar 1974 (BGBl II S. 13) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages und § 11 LuftVG sowie § 14 BImSchG, denn die Kläger können aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Abwehransprüche keine Einschränkung des genehmigten Flugbetriebs verlangen, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen des Staatsvertrages betrieben wird, der seinerseits im Rahmen des Art. 1 Satz 1 das notwendige Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe bei Start und Landung respektiert (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache S. 10). Gegen die Beklagten zu 2 bis 4 ist im bezeichneten Umfang ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 des Zustimmungsgesetzes und Art. 1 Satz 1 des Staatsvertrages sowie § 1 Abs. 1 LuftVG und § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO ausgeschlossen, weil die Eigentümer überflogener Grundstücke die ordnungsgemäße Benutzung des Luftraums durch Luftfahrer und Luftfahrzeughalter dulden müssen und die Bundesrepublik Deutschland nach dem Staatsvertrag verpflichtet ist, notwendige Unterschreitungen der Sicherheitsmindesthöhe bei Start und Landung auf dem S. Flughafen als Teilnahme am Gemeingebrauch im deutschen Luftraum zu behandeln (vgl. Bundesverfassungsgericht aaO). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die hier einschlägigen Bestimmungen des Zustimmungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar.
Wie der Senat schon im Vorlägebeschluß ausgeführt hat, sind als notwendig im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO unter anderem die Bedingungen zugrunde zu legen, die von den zuständigen Behörden für die Flugzeugbewegungen im Luftraum festgelegt sind, ohne daß diese Anordnungen im vorliegenden Verfahren auf ihre flugtechnische Notwendigkeit und Übereinstimmung mit flugtechnischen Regeln für das Starten und Landen überprüft werden können. Gleichwohl kann der Senat über den Klagehauptantrag im bezeichneten Umfang (notwendige Unterschreitung der Mindestflughöhe) nur teilweise abschließend entscheiden, weil nur für den Landeanflug über dem Grundstück des Klägers zu 1 die Abgrenzungskriterien mit der für die Entscheidung notwendigen Bestimmtheit angegeben werden können. Insoweit ist - wie im Vorlagebeschluß ausgeführt - unbestritten, daß der Leitstrahl, mit dessen Hilfe die Flugzeuge bei der Instrumentenlandung geführt werden, einen festgelegten Gleitwinkel von 3 Grad hat und dadurch die Sicherheitsmindesthöhe über dem Grundstück des Klägers zu 1 bis auf 213 m über dem Boden unterschritten wird. Im übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Verhandlung gegebenenfalls die notwendigen Tatsachen feststellen müssen.
2.
Auch im übrigen war die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Sachvortrag der Kläger nicht nur als verspätet zurückgewiesen, sondern hat ihn auch materiell auf seine Erheblichkeit geprüft und für unschlüssig (unsubstantiiert) gehalten. Traf diese Auffassung zu, waren seine Ausführungen zu § 279 ZPO a.F. notwendigerweise nur eine Hilfsbegründung. Für eine Zurückweisung war hier kein Raum, weil das Landgericht den Sachvortrag schon materiell als unschlüssig angesehen hat.
Zutreffend hat das Landgericht den Sachvortrag der Kläger für unsubstantiiert gehalten. Die Kläger hatten in der Klageschrift unter Beweisantritt durch Augenschein und Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, ihre Grundstücke würden "in niedriger und niedrigster Höhe" überflogen und dabei würde ein Geräuschpegel von zum Teil über 100 dB (A) erzeugt. Ihren Unterlassungsanspruch hatten sie jedoch ausschließlich damit begründet, daß der Flughafen S. ihnen gegenüber keine genehmigte Anlage sei. Sie hatten nicht vorgetragen, daß die Flugzeuge der Beklagten zu 2 bis 4 niedriger starten und landen als dies vorgeschrieben oder notwendig sei. Bereits in der Klageerwiderung haben die Beklagten behauptet, die Grundstücke der Kläger würden ausschließlich in der vorgeschriebenen und nach § 6 LuftVO notwendigen Höhe überflogen. Das hat die Kläger nur veranlaßt, vorzutragen, daß eben nur bei erlaubten Starts und Landungen eine notwendige Unterschreitung der Mindesthöhe erlaubt sei, ihnen gegenüber aber § 6 LuftVO keine Anwendung finden könne. Sie haben nicht etwa behauptet die Beklagten zu 2 bis 4 verstießen gegen die flugverkehrsrechtlichen Anordnungen oder Erfordernisse. In einem Schriftsatz vom 4. Juli 1974 haben die Kläger ausgeführt, flugtechnisch müsse die Mindesthöhe bei Starts und Landungen über ihren Grundstücken nicht unterschritten werden. Wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt, bezog sich dies aber auf ein Unterschreiten der Mindesthöhe nach den - vom Standpunkt der Kläger aus unwirksamen - Anordnungen der zuständigen Behörden und bedeutete nicht, sogar diese Anordnungen würden mißachtet. Bis zum Termin am 5. August 1974 hatten die Beklagten unter Vorlage von Kartenmaterial umfassend vorgetragen, daß Instrumentenanflüge auf einem Leitstrahl mit einem Gleitwinkel von 3 Grad erfolgten und davon nicht abgewichen werde. Beim Start betrage der vorgeschriebene Steigwinkel 6,5 Grad, die Flugzeuge hätten damit über Freilassing schon eine Höhe von ca. 400 m erreicht. Es lag auch eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung vor, wonach unerlaubte Unterschreitungen der Sicherheitsmindesthöhe für den Flugbetrieb auf dem S. Flughafen nicht bekannt geworden seien. Im Termin vom 5. August 1974 wurde auch festgestellt, daß das Grundstück des Klägers zu 2 außer halb der im Plan festgelegten Einflugschneise liegt; dazu haben die Beklagten zu 2 bis 4 vorgetragen, sie seien verpflichtet, den Flughafen S. nach Instrumentenflugregeln anzufliegen, ein Einflug außerhalb der Einflugschneise sei technisch nicht möglich, weil keine Navigations hilfe vorhanden sei. Demgegenüber haben die Kläger im Schriftsatz vom 26. Oktober 1974 nur hervorgehoben, der Flughafen sei ihnen gegenüber nicht genehmigt; erstmals im Termin vom 26. Februar 1975 haben sie ohne weiteren Beweisantritt behauptet, über "ihren Grundstücken werde immer niedriger geflogen (bei Starts und Landungen) als vorgeschrieben".
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß die Kläger mit dieser pauschalen Behauptung ihrer Substantiierungspflicht nicht genügt haben. Für den Umfang dieser Pflicht kommt es entscheidend auch auf die Einlassung des Gegners an (vgl. BGH Urt. v. 16. Mai 1962, VIII ZR 78/61, NJW 1962, 1394, 1395). Von Bedeutung ist hier außerdem, daß drei Fluggesellschaften als Störer von zwei Klägern in Anspruch genommen werden und zudem das Grundstück des Klägers zu 2 unstreitig außerhalb der vorgesehenen Einflugschneise liegt. Im Verhältnis der einzelnen Prozeßparteien zueinander können mithin unterschiedliche Tatbestände gegeben sein. Der Vortrag der Beklagten zu den bestehenden Vorschriften der Flugsicherungsbehörden für Start und Landung, insbesondere den Instrumentenanflug entlang einem Leitstrahl, macht es in hohem Maße unwahrscheinlich, daß drei Fluggesellschaften immer, d.h. bei jedem Start und jeder Landung, vorschriftswidrig fliegen, ohne daß dies der Bundesanstalt für Flugsicherung bekannt geworden wäre. Die Kläger traf deshalb die prozessuale Pflicht, ihren Vorwurf durch genauere Darlegungen zu untermauern, auch wenn man berücksichtigt, daß es ihnen schwerfallen mag, z.B. Flugzeugart und Flughöhe anzugeben. Die Einnahme eines Augenscheins oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens (wie von den Klägern nur in der Klageschrift und mit anderer Zielrichtung angeboten) liefe darauf hinaus, erst einmal auszuforschen, ob, wann und wie Flugzeuge der einzelnen beklagten Fluggesellschaften vorschriftswidrig gestartet oder gelandet sind. Das ist nicht Sinn einer Beweisaufnahme und berücksichtigt auch nicht die Interessen der Beklagten, die nur bei hinreichender Substantiierung des Vorwurfs die Möglichkeit haben, sich angemessen zu verteidigen und ihrerseits Gegenbeweise anzubieten.
Der Unterlassungsantrag der Kläger ist nur dann schlüssig, wenn behauptet wird, ob und wann die einzelnen Beklagten das Eigentum des jeweiligen Klägers schon einmal vorschriftswidrig gestört haben und inwieweit auch eine Wiederholungsgefahr besteht. Das mußte den anwaltlich vertretenen Klägern ohne weiteres klar sein. Für das Landgericht bestand keine diesbezügliche Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), zumal auch die Beklagten schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen hatten, daß der pauschale Sachvortrag der Kläger der notwendigen Substantiierungspflicht nicht gerecht werde (vgl. auch BGH Urt. v. 9. November 1983, VIII ZR 349/82, NJW 1984, 310 mit ablehnender Anmerkung von Deubner). Die Kläger hatten nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz mit Beschluß vom 11. Dezember 1974 Anlaß, daran zu zweifeln, ob sie mit ihrer Hauptbegründung (Nichtanwendung der staatsvertraglichen Regelung) durchdringen würden.
Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung darauf, daß die Parteien einer Zurückverweisung zugestimmt haben und die Beklagten deshalb nach § 295 ZPO einen Fehler des Berufungsgerichts nicht mehr rügen könnten. Die Zustimmung der Beklagten bezog sich ersichtlich nur auf den Fall, daß überhaupt die Voraussetzungen einer Zurückverweisung (§ 539 ZPO) vorlagen. Das ist aber nicht der Fall.
Auch der Berufungsvortrag der Kläger ist noch nicht hinreichend substantiiert. Gleichwohl kann der Senat unter diesem Gesichtspunkt über den Hauptantrag nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht den Klagevortrag für ausreichend gehalten und diese Auffassung offenbar auch im Termin mitgeteilt hat. Dann aber müssen die Kläger Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag zu ergänzen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO).
II.
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Klägern ein Unterlassungsanspruch gegen alle Beklagten zustehen kann, falls die Flugzeuge bei Start und Landung vorschriftswidrig oder (falls Vorschriften fehlen) ohne flugtechnische Notwendigkeit die Mindesthöhe unterschreiten. Das Verhalten der Beklagten zu 2 bis 4 wäre in diesem Fall nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO gerechtfertigt. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 wären dann nicht nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages, § 11 LuftVG und § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen, weil diese Regelung nur eingreift, wenn der Flughafen vorschriftsgemäß betrieben wird.
2.
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß auch die Beklagte zu 1 als Störer in Anspruch genommen werden kann, denn der Fluglärm durch startende und landende Flugzeuge ist dem Flughafen jedenfalls insoweit zuzurechnen, als diese unterhalb der Sicherheitsmindesthöhe fliegen (BGHZ 69, 118, 122 ff).
Linden
Vogt
Räfle
Lambert-Lang