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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1954, Az.: VI ZR 40/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1954
Aktenzeichen
VI ZR 40/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.11.1952

Fundstelle

  • NJW 1954, 600 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Maurerswitwe Margarete G. in P. Nr. ..., Bezirk H.,

Prozessgegner

1. die Hausfrau Maria B. in F., M.straße ...,

2. den minderjährigen Georg B., vertreten durch den Pfleger Karl W., Schreinermeister in F.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anschlußberufung kann in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Begründung jedenfalls dann erhoben werden, wenn sie sich auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (Bestätigung von RG HRR 1938, 698).

  2. 2.

    Macht sich der Unterhaltspflichtige dadurch vermögens- und einkommenslos, daß er seinen Gewerbebetrieb an einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten überträgt, und haftet dieser Dritte infolgedessen aus § 826 BGB auf Schadensersatz, so ist er verpflichtet, die Unterhaltsberechtigten dadurch zu entschädigen, daß er ihnen den Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des Unterhaltschuldners gewährt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. November 1952 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Rente an die Erstklägerin richtet.

Soweit die Beklagte zur Rentenzahlung an den Zweitkläger für die Zeit nach dem 16. Dezember 1956 verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung zu Rentenzahlungen an den Zweitkläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten zu Rentenzahlungen an den Zweitkläger mit dem Schluß des Monats entfällt, in dem der Zementwarenhersteller Georg B. stirbt.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Erstklägerin war mit dem Zementwarenhersteller Georg B. verheiratet. Aus der Ehe ist der am ... 1940 geborene Zweitkläger hervorgegangen, der sich bei der Erstklägerin befindet. Diese lebte seit dem 1. April 1946 von ihrem Ehemann getrennt, nachdem er sie an diesem Tage mißhandelt und aus dem Hause gewiesen hatte. Im Juni 1946 beantragte sie das Armenrecht für die Ehescheidungsklage gegen Georg B.. Sühnetermin wurde auf den 26. September 1946 anberaumt. Die Ehescheidungsklage wurde von der Erstklägerin am 1. Oktober 1946 eingereicht. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Juni 1950 wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden, jedoch wurde der Ehemann für überwiegend schuldig erklärt (1 R 2123/46 Landgericht Nürnberg; 2 U 26/49 OLG Nürnberg). In dem Ehescheidungsurteil des Oberlandesgerichts ist festgestellt, daß Georg B. ehewidrige Beziehungen mit der Beklagten unterhalten hat, die mit ihm im selben Haushalt lebt und ihm die Wirtschaft führt.

2

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Hilpoltstein vom 29. September 1950 (C 134/50) wurde Georg B. verurteilt, an die Erstklägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 80 DM und an den Zweitkläger eine Unterhaltsrente von 50 DM in monatlichen Raten ab 15. Juli 1950 zu zahlen. Georg B. hat für den Zweitkläger ab 15. April 1951 monatlich 30 DM gezahlt. Im übrigen ist er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil vom 29. September 1950 nicht nachgekommen. Auf Antrag der Gerichtskasse Nürnberg hat er am 4. Dezember 1950 den Offenbarungseid geleistet (M 207/50 des Amtsgerichts in Hilpoltstein).

3

Georg B. gehörte ein Fabrikationsbetrieb, über den er am 1. September 1946 mit der Beklagten einen schriftlichen "Kaufvertrag" abgeschlossen hat. Dieser Vertrag hat folgenden Wortlaut:

"Die Mauererswitwe Margarete G. kauft hiermit von Georg B. dessen in Gu. auf Pl. No. ... der Steuergemeinde Br. bestehende Zementwarengeschäft mit Fabrikation von Zementwaren aller Art mit sämtlichen Maschinen und Gerätschaften einschließlich Werkstätten und Kiesgrubenbenutzung, solange in derselben Kiessand vorhanden ist. Die Käuferin behält sich eine nachträgliche Verbriefung der Kiesgrube vor.

Der Kaufpreis beträgt 6.000 R.Mk.m.W. Sechstausend Reichsmark, welcher bei Vertragsabschluß in bar bezahlt wird, dieser Vertrag gilt als Quittung für den bezahlten Kaufpreis.

Der Verkäufer ist berechtigt, das verkaufte Geschäft noch bis zum ersten September Neunzehnhundertachtundvierzig weiter zu betreiben, ohne daß derselbe eine Pacht oder Miete bezahlt."

4

Die in dem Vertrag erwähnte Kiesgrube steht noch im Eigentum des Georg B., jedoch sind auf diesem Grundstück zugunsten der Beklagten seit dem 13. Juni 1949 eine Buchhypothek von 4.000 DM und seit dem 22. Mai 1950 eine Grundschuld von ebenfalls 4.000 DM eingetragen. Damit ist das Grundstück weit über seinen Wert hinaus belastet.

5

Die Kläger haben am 14. September 1951 bei dem Amtsgericht in Hilpoltstein (M 143/51) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirkt, wonach wegen und bis zur Höhe eines Unterhaltsrückstandes von 1.820 DM aus dem Versäumnisurteil vom 29. September 1950 sowie eines Kostenbetrages von 23,73 DM die angebliche Forderung des Georg B. gegen die Beklagte auf Rückgabe und Rückübertragung des Zementwarengeschäfts gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist.

6

Die Kläger sind der Ansicht, daß sie wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen Georg B. und auf Grund des von ihnen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Beklagte in Anspruch nehmen könnten. Mit der Klage haben sie zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung der von B. geschuldeten monatlichen Unterhaltsrenten von insgesamt 130 DM seit dem 15. Juli 1950 zu verurteilen. Hilfsweise haben sie um Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das zu dem Zementwarengeschäft gehörige Vermögen wegen rückständiger Unterhaltsforderungen in Höhe von insgesamt 1.370 DM gebeten. Im Verlauf des erste Rechtszuges haben sie jedoch die Reihenfolge ihrer Anträge geändert und in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Zementwarengeschäft wegen rückständiger Unterhaltsrenten des B. in Höhe von nunmehr 1.670 DM beantragt, während sie ihren ursprünglichen Hauptantrag nur als Hilfsantrag aufrechterhalten haben.

7

Das Landgericht hat nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag der Kläger erkannt und der Beklagten die Kosten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt. Die Kläger haben um Zurückweisung der Berufung gebeten und außerdem im Verhandlungstermin vom 29. Mai 1952 vorsorglich Anschlußberufung für den Fall erhoben, daß das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden sollte. Mit der Anschlußberufung haben die Kläger in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung monatlicher Unterhaltsrenten von 130 DM an die Kläger mit der Maßgabe beantragt, daß für den Zweitkläger seit dem 15. April 1951 monatlich 30 DM bereits laufend gezahlt sind, hilfsweise haben sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieser Unterhaltsrenten bis zur Rechtskraft des Urteils verlangt. Der Vertreter der Beklagten hat in dem erwähnten Termin erklärt, daß er auf förmliche Zustellung des diese Anträge enthaltenden Schriftsatzes der Kläger verzichte. In dem Schriftsatz, der ursprünglich nur mit "Antrag" überschrieben war, ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Termin handschriftlich in der Überschrift vor dem Wort "Antrag" eingefügt worden: "Anschlußberufung und". Außerdem sind im Text dieses Schriftsatzes die Worte hinzugesetzt worden: "Im Wege der hiermit erhobenen Anschlußberufung." Eine Begründung der Anschlußberufung enthält der Schriftsatz nicht. Die Kläger haben ferner den weiteren Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 1.670 DM nebst Zinsen an die Kläger zu verurteilen.

8

Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte gesamtverbindlich mit Georg B. verurteilt, an die Erstklägerin einen monatlichen, im voraus zahlbaren Betrag von 80 DM ab 15. Juli 1950 und an den Zweitkläger, zu Händen der Erstklägerin einen monatlichen, im voraus zahlbaren Betrag von 50 DM für die Zeit vom 15. Juli 1950 bis 14. April 1951 und von 20 DM ab 15. April 1951 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat es der Beklagten auferlegt.

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist in der Hauptsache nicht begründet.

11

1.

Die Zulässigkeit der Anschlußberufung unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken. Zwar enthält die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 1952 überreichte Anschlußberufungsschrift keine der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Anschlußberufung. Wenn auch § 522 a Abs. 2 ZPO ausdrücklich bestimmt, daß die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichte Anschlußberufung in der Anschlußschrift begründet werden muß, und in § 522 a Abs. 3 ZPO auf § 519 Abs. 3 ZPO verwiesen ist, so sind diese Erfordernisse doch nicht Selbstzweck und dürfen nicht in einer die berechtigten Belange der Prozeßparteien hintenansetzenden Weise überspannt werden (vgl. RGZ 142, 307 [312]). Die Erfahrung lehrt, daß häufig erst eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht, in der das Berufungsgericht eine von dem Gericht erster Instanz abweichende Rechtsauffassung vertritt, der im ersten Rechtszug siegreich gebliebenen Partei Veranlassung zur Einlegung der Anschlußberufung gibt, um auf alle Fälle der Rechtsansicht des Berufungsgerichts Rechnung zu tragen. Ein solches Bedürfnis stellt sich häufig gerade in einem Falle ein, wie er hier vorliegt, in dem das Landgericht dem in erster Linie erhobenen Anspruch stattgegeben hat, während das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, daß es diesen Anspruch nicht für begründet, dagegen einen bereits im ersten Rechtszug gestellten Antrag, der über den vom Landgericht zuerkannten Anspruch hinaus geht, für gerechtfertigt hält. In einem derartigen Falle wird die im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Anschlußschrift im allgemeinen nicht mehr enthalten können als die in der Sitzung selbst niedergeschriebenen Anträge, während sich die Begründung aus den früheren Schriftsätzen der Partei und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine schriftliche Niederlegung des mündlichen Vortrags würde während der Sitzung zu viel Zeit beanspruchen und daher zu der Notwendigkeit führen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, was mit dem die Zivilprozeßordnung leitenden Bestreben, die Durchführung der Prozesse möglichst zu beschleunigen, in Widerspruch stehen würde. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Beobachtung von Formvorschriften bedeuten und wäre unverständlich, wenn man in derartigen Fällen, nur um der Form zu genügen, noch eine schriftliche Bezugnahme auf bereits erfolgtes schriftsätzliches Vorbringen als notwendig ansehen und sie verlangen würde, denn hierdurch würde eine sachliche Förderung des anhängigen Rechtsstreits nicht erreicht werden. Trotz der Bestimmung des § 522 a ZPO muß daher die Anschlußberufung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wirksam durch Einreichung einer Anschlußschrift mit den zur Anschlußberufung gestellten Anträgen ohne Beifügung einer schriftlichen Berufungsbegründung jedenfalls dann erhoben werden können, wenn sie sich - wie hier - auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337 Nr. 45 = HRR 1938, 698; RG WarnRspr 1927, 60 Nr. 38; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 522 a Anm. III 2).

12

Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier erhobenen Anschlußberufung lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß sie lediglich "vorsorglich" eingelegt worden ist. Die Anschlußberufung ist kein selbständiger, die Instanz eröffnender Antrag, sie kann daher auch bedingt für den Fall eingelegt werden, daß dem in erster Linie gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, nicht entsprochen werden sollte (RGZ 103, 168 [170]; Stein-Jonas-Schönke § 521 Anm. I 4 mit weiteren Nachweisen in Note 19).

13

2.

Das Berufungsgericht, das den Hauptantrag der Kläger für unbegründet gehalten und daher abgewiesen hat, hat dem auf Verurteilung der Beklagten zu Rentenzahlungen an die Kläger gerichteten Hilfsantrag bis auf eine Zuvielforderung des Zweitklägers deshalb stattgegeben, weil die Beklagte den Klägern nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sei. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als gegeben angesehen hat. Ihre Angriffe können jedoch keinen Erfolg haben.

14

a)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe nur die Absicht des B., seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Erkenntnis dieser Absicht durch die Beklagte festgestellt. Das reiche aber zur Begründung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht aus.

15

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

16

Wenn auch der Revision zuzugeben ist, daß das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung als solche sei noch kein zum Schadensersatz nach § 826 verpflichtender Verstoß gegen die guten Sitten, so kann doch, wie die Revision nicht verkennt, eine der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterliegende Rechtshandlung gleichzeitig auch eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB auslösen. Erforderlich ist allerdings, daß besondere Umstände vorliegen, die der Handlung den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Das ist hier der Fall. B. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, seinen gutgehenden Betrieb auf die Beklagte übertragen und seine selbständige Erwerbstätigkeit nur aufgegeben, um sich seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu entziehen, wobei er aber dafür Sorge getragen hat, sich und seinen Kindern aus erster Ehe trotzdem das Auskommen zu sichern. Triftige Gründe, die die Geschäftsübertragung rechtfertigen könnten, haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen, insbesondere haben weder der Gesundheitszustand des B. noch seine wirtschaftlichen Verhältnisse die von ihm getroffenen Maßnahmen geboten erscheinen lassen. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den gesamten Verhältnissen vertraut gewesen und hat B. bei seinem Vorhaben, sich der Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern zu entziehen, geholfen. Diese Darlegungen reichen aus, um einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht befindet sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in RGZ 74, 224 [229] einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in einem Falle bejaht hat, in dem der schuldig geschiedene Ehemann durch eine Reihe planmässig unternommener, in sich zusammenhängender Maßnahmen sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäussert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zugewendet hatte, um auf diesem Wege der geschiedenen Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln. Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, dieser Rechtsprechung, die in der Praxis allgemeine Billigung gefunden hat (vgl. OLG Hamburg, Recht 1913, 1457; KG JW 1931, 2578 Nr. 1), zu folgen. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, wie er sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem der Beurteilung des Reichsgerichts unterliegenden überein. Da Gehilfen bei einer unerlaubten Handlung den Mittätern gleichstehen und mit den Tätern als Gesamtschuldner in vollem Umfang für den entstandenen Schaden verantwortlich sind (§§ 830, 840 BGB), ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB als erfüllt angesehen und die Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung bejaht hat.

17

b)

Soweit die Revision darauf hinweist, daß B. trotz der Geschäftsübertragung Vermögenswerte, nämlich die Kiesgrube und das Bankguthaben, behalten hatte und aus diesen Werten Unterhaltsansprüche der Kläger für längere Zeit decken konnte, übersieht sie, daß B. das Kiesgrubengrundstück mit Grundpfandrechten zugunsten der Beklagten belastet und dadurch den Klägern seine Verwertung unmöglich gemacht hat. Das Bankguthaben stellte angesichts der Verhältnisse im Jahre 1946 keine Sicherung der Unterhaltsansprüche der Kläger dar, wie das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht das Bankguthaben bei seiner Entscheidung übersehen habe, denn es hat sein Bestehen und seine Höhe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt.

18

c)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat B. die Geschäftsübertragung vorgenommen, um sich vermögens- und einkommenslos zu machen und die Beitreibung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu vereiteln. Darin liegt die weitere Feststellung, daß B. damit gerechnet hat, nachdem er sich des Geschäfts entäußert hatte, in Zukunft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Entgegen der Ansicht der Revision geben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch keinen Anhalt für die Annahme, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung übersehen, daß die Währungsreform zur Zeit des Vertragsabschlusses mit der Beklagten noch in weiter Ferne lag und Unterhaltsansprüche in barem Geld zu befriedigen waren, das damals noch reichlich vorhanden war.

19

d)

Die Tatsache, daß B. bis zum Ende des Ehescheidungsprozesses seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen war, ergab sich aus den von dem Berufungsgericht beigezogenen und im Tatbestand seines Urteils aufgeführten Beiaktenstücken; ein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diese Tatsache bei seiner Entscheidung übersehen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.

20

e)

Aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Ehescheidungsakten ist zu entnehmen, daß B. die Klägerin am Tage der Trennung grob mißhandelt und sie aus dem Hause gewiesen hatte. Schon dieser Umstand rechtfertigte die von der Revision vermißte, sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergebende Feststellung des Berufungsgerichts, daß B. mit der Möglichkeit gerechnet hat, bei der Scheidung werde ein überwiegendes Verschulden auf seiner Seite festgestellt werden, das seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für die Erstklägerin begründen konnte.

21

f)

Die Feststellung einer Benachteiligungsabsicht auf Seiten der Beklagten wird von der Revision zu Unrecht verlangt. Es reichte vielmehr die Feststellung von Tatsachen aus, die ergeben, daß B. den Klägern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt und die Beklagte hierzu Beihilfe geleistet hat. Derartige Tatsachen sind hier, wie ausgeführt, rechtsirrtumsfrei festgestellt worden.

22

3.

Die Revision wendet sich außerdem gegen den Umfang der Verurteilung der Beklagten.

23

a)

Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß die Beitreibung der Unterhaltsansprüche vereitelt worden sei, habe nur für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgen können. Dagegen sei eine Feststellung dahin nicht möglich, daß auch für die Zukunft die Beitreibung durch das Verhalten der Beklagten vereitelt worden sei; eine solche Feststellung sei vom Berufungsgericht auch nicht getroffen worden, so daß die Klage jedenfalls insoweit unbegründet sei, als sie sich auf diese zukünftigen Ansprüche beziehe.

24

Auch diese Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß B. sich seines Geschäftsbetriebes endgültig zugunsten der Beklagten entäußert und sich daher auf die Dauer der Möglichkeit beraubt hat, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Klägern nachzukommen. Daß B. in Zukunft wirtschaftlich in die Lage kommen wird, den Klägern den ihnen zustehenden Unterhalt zu leisten, ist so unwahrscheinlich, daß diese Möglichkeit praktisch nicht in Betracht gezogen zu werden braucht und daher bei der Bemessung des Umfangs der Entschädigung auszuscheiden hat (RG JW 1918, 87 Nr. 5). Der Schaden der Kläger besteht hier nicht nur darin, daß sie in der Vergangenheit bis auf die an den Zweitkläger gezahlten Beträge keinen Unterhalt erhalten haben, sondern ihnen ist durch die von B. im Zusammenwirken mit der Beklagten vorgenommenen Machenschaften auch die Möglichkeit genommen worden, von B. in Zukunft die ihnen zustehenden Unterhaltsbeträge zu erhalten. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß B., ebenso wie er in der Vergangenheit sich mit Erfolg seinen Unterhaltsverpflichtungen entzogen hat, auch in Zukunft nicht bereit ist, den Klägern die vollen Unterhaltszahlungen zu leisten, und daß die Kläger nicht in der Lage sind, die geschuldeten Unterhaltsrenten von B. zwangsweise beizutreiben. Der Schaden der Kläger besteht also darin, daß sie bisher keinen ausreichenden Unterhalt von B. erhalten haben und ihn auch in Zukunft nicht erhalten werden.

25

Sie können also nach §§ 826, 249 ff BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob die sie schädigenden Handlungen nicht vorgenommen worden wären. In diesem Falle hätten die Kläger aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die fälligen Unterhaltsraten von B. erhalten, sondern sie würden auch in Zukunft den ihnen zustehenden Unterhalt von B. beitreiben können. Da die Beklagte den Klägern den gesamten Schaden zu ersetzen hat, muß sie also den Klägern sowohl die rückständigen Unterhaltsbeträge zur Verfügung stellen als auch in Zukunft die Unterhaltsrenten an die Kläger zahlen, zu deren Entrichtung B. verpflichtet ist.

26

b)

Ebensowenig kann die Erwägung der Revision durchgreifen, ein Schuldner könne nicht gezwungen werden, im Interesse seiner Gläubiger einem Erwerb nachzugehen. Die Revision läßt außer acht, daß B. den Klägern gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht als früherer Ehemann und Vater obliegt. Er wäre sogar strafbar, wenn er sich dieser Unterhaltspflicht entziehen und hierdurch den Lebensbedarf der Kläger gefährden würde (§ 170 b StGB).

27

c)

Entgegen der Ansicht der Revision tritt auch keine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages vorhandene Geschäftsvermögen ein. Die Beklagte haftet nicht aus Vermögensübernahme, sondern aus § 826 BGB auf vollen Schadensersatz. Hätte aber die Beklagte nicht den eingerichteten und in Betrieb befindlichen Fabrikationsbetrieb des B. übernommen, dessen Leitung dieser auch nach der Übernahme entsprechend der vorher mit der Beklagten getroffenen Absprache beibehalten hat, so hätten die Kläger die ihnen zustehenden Unterhaltsrenten in der Vergangenheit und würden sie in Zukunft von B. erhalten. Die unerlaubte Handlung, an der die Beklagte teilgenommen hat, ist daher ursächlich für den Schaden der Kläger, den diese ersetzt verlangen.

28

d)

Dadurch daß die Beklagte nicht als Alleinschuldnerin sondern nur als Gesamtschuldnerin mit Georg B. verurteilt worden ist, ist sie nicht beschwert.

29

e)

Dagegen muß die Rüge, das Urteil enthalte keine zeitliche Begrenzung der Schadensersatzansprüche, der Revision zu einem Teilerfolg verhelfen. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist beschränkt auf den Umfang der ihnen gegen B. zustehenden Unterhaltsforderung. Den Klägern entsteht jedoch hier nur insoweit ein Schaden, als ihnen Unterhaltsleistungen entgehen, zu denen B. gesetzlich verpflichtet ist. Die Kläger können sich daher im Verhältnis zur Beklagten nicht ohne weiteres auf das zu ihren Gunsten ergangene Versäumnisurteil gegen B. berufen. Dieses Urteil ist erst lange Zeit nach der Geschäftsübernahme durch die Beklagte in einem Unterhaltsrechtsstreit zwischen B. und den Klägern ergangen und kann den Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte schon deshalb nicht bindend festlegen, weil die Beklagte an dem Rechtsstreit zwischen den Klägern und B. nicht beteiligt gewesen ist. Allerdings bestehen gegen die Höhe der zuerkannten Rentenbeträge keine Bedenken, da sie angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger und des Georg B. der Höhe nach die den Klägern gegen B. zustehenden Unterhaltsforderungen nicht übersteigen, wenn von den Verhältnissen ausgegangen wird, wie sie auf Seiten des B. bestehen würden, falls er seinen Betrieb nicht der Beklagten übertragen hätte. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Erstklägerin die Rente ohne Angabe eines Endzeitpunktes zugesprochen worden ist, denn die Klägerin kann die ihr als geschiedene Ehefrau zustehende Unterhaltsrente grundsätzlich auf Lebenszeit verlangen. Durch den Tod des Georg B. endet ihr Unterhaltsanspruch nicht, vielmehr geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 70 EheG). Sollten zur Zeit nicht voraussehbare Umstände eintreten, die geeignet wären, die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Erstklägerin gegen Georg B. zu beeinflussen, so würden der Beklagten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, mit denen sie den Wegfall oder eine Herabsetzung der Rente erreichen könnte.

30

Dagegen muß die Schadensersatzrente des Zweitklägers auf die Lebenszeit des Georg B. beschränkt werden, da der Unterhaltsanspruch - und damit auch der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte - gemäß § 1615 BGB mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten erlischt. Diese Einschränkung der Verurteilung konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 ZPO selbst vornehmen. Außerdem kann der Zweitkläger die Schadensersatzrente - ebenso wie die Unterhaltsrente - nur für die Zeit verlangen, in der er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Die Rente darf also nicht für unbestimmte Zeit zugesprochen werden. Da es an Feststellungen darüber fehlt, bis zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbedürftigkeit des Zweitklägers voraussichtlich bestehen wird, konnte die Verurteilung der Beklagten nur für die Zeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Zweitkläger aufrecht erhalten werden. Bis zu diesem Alter des Zweitklägers ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß er eine Unterhaltsrente in der ihm zugesprochenen Höhe von insgesamt 20 DM monatlich von seinem Vater verlangen kann, für die die Beklagte, soweit nicht der Vater Zahlungen leistet, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes haftet. Ob dagegen der Zweitkläger auch noch nach der Vollendung des 16. Lebensjahres unterhaltsbedürftig sein wird, bedarf weiterer Feststellungen durch den Tatrichter, der bei seiner Entscheidung die gesamten Lebensumstände des Zweitklägers und die von ihm beabsichtigte Berufswahl wird berücksichtigen müssen. In diesem Umfange war daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

31

Die Revision konnte nach allem im Wesentlichen keinen Erfolg haben, ihr mußte jedoch insoweit stattgegeben werden, als dem Rentenanspruch des Zweitklägers ohne Einschränkung auf die Lebenszeit des Georg B. und für die Zeit nach Vollendung des 16. Lebensjahres des Zweitklägers stattgegeben worden ist.

32

4.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann schon deswegen nicht aufrecht erhalten bleiben, weil das Urteil teilweise aufgehoben worden ist und noch nicht feststeht, in welchem Umfang die Beklagte endgültig unterliegen wird. Bemerkt sei jedoch, daß die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffene Kostenentscheidung aus folgendem Grunde Bedenken unterliegt: Das Berufungsgericht hat bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen, daß die Klage teilweise abgewiesen worden ist. Der Zweitkläger hat auch für die Zukunft eine monatliche Unterhaltsrente von 50 DM begehrt, während das Oberlandesgericht ihm für die Zeit ab 15. April 1951 lediglich eine Unterhaltsrente von 20 DM zugebilligt hat. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts von dem Zweitkläger nicht angegriffen worden, so daß mithin die Abweisung des über 20 DM monatlich hinausgehenden Betrages für die Zukunft rechtskräftig geworden ist. Die Kosten wären daher gemäß § 92 ZPO zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten angemessen zu verteilen gewesen. Bei der von dem Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu treffenden Kostenentscheidung darf die teilweise Abweisung des Anspruchs des Zweitklägers nicht unbeachtet bleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß